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MonacoFranzl

Reform der Besteuerung von Investmentfonds

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Portfolio2055

Die Steuerbescheinigung eines inländischen Brokers reicht vollkommen aus.

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kleinerfisch
vor 50 Minuten schrieb Tupilon:

Meine abschließende Frage: Ist es jetzt tatsächlich ausreichend, lediglich die Angaben der Steuerbescheinigung in die Steuererklärung zu übertragen und ich kann mir zukünftig das Durchforsten des Bundesanzeigers ersparen? Das wären sensationelle Nachrichten! 

Die Sensation ist da!

(schon seit 01.01.2018)

Das deutsche Steuerrecht ist tatsächlich an einer Stelle vereinfacht worden, und die ausländischen thesaurierenden Fonds müssen ab der Steuererklärung 2018 nicht mehr extra angegeben werden.

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Tupilon

Besten Dank für eure schnelle Rückmeldung. Selten habe ich mich auf die Steuererklärung so gefreut wie dieses Jahr!

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 4 Stunden schrieb Tupilon:

Selten habe ich mich auf die Steuererklärung so gefreut wie dieses Jahr!

Freu dich nicht zu sehr, in späteren Jahren wird das wieder anders, denn

vor 4 Stunden schrieb kleinerfisch:

Das deutsche Steuerrecht ist tatsächlich an einer Stelle vereinfacht worden,

gleichzeitig wurde mit

 

  •  dem fiktiven Verkaufergebnis per 31.12.2017, das erst später versteuert wird,
  • der Sorge um die Teilfreistellungsquote bei den Fonds, die du im Bestand hast,
  • der Vorabpauschale, für die Liquidität vorgehalten werden muß,
  • und dem 100k€ Freibetrag bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen, für den Du dir die von der Bank abgeführte Steuer beim Finanzamt wiederholen mußt

das Steuerrecht ein weiteres Mal komplizierter.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux
vor einer Stunde schrieb beamter97:

Freu dich nicht zu sehr, in späteren Jahren wird das wieder anders, denn

gleichzeitig wurde mit

 

  •  dem fiktiven Verkaufergebnis per 31.12.2017, das erst später versteuert wird,
  • der Sorge um die Teilfreistellungsquote bei den Fonds, die du im Bestand hast,
  • der Vorabpauschale, für die Liquidität vorgehalten werden muß,
  • und dem 100k€ Freibetrag bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen, für den Du dir die von der Bank abgeführte Steuer beim Finanzamt wiederholen mußt

das Steuerrecht ein weiteres Mal komplizierter.

 

Der größte "Witz" an der Geschichte ist m.E., dass gefühlt 95% der Foristen hier immer peinlich genau darauf geachtet hatten, immer ja nur steuerschöne Fonds zu kaufen und durch die Änderung der Besteuerung auf einmal viele der steuerschönen Fonds auf einmal steuerhässlich geworden sind. Shit happens :lol: .. und wie Du geschrieben hast, wird das ganze zusammen mit dem fiktiven Verkauf u.U. erst in vielen Jahren aufgelöst (beim Verkauf). Bis dahin schön alle Unterlagen aufheben, damit man das auch schön überprüfen und nachweisen kann. Die Banken machen bei sowas gerne mal Fehler. :D

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kleinerfisch
vor 15 Stunden schrieb beamter97:

gleichzeitig wurde mit

...

das Steuerrecht ein weiteres Mal komplizierter.

Sehe ich anders

 

Zitat
  •  dem fiktiven Verkaufergebnis per 31.12.2017, das erst später versteuert wird,

Das gehört ja zu der alten, komplizierteren Regelung.

Zitat
  • der Vorabpauschale, für die Liquidität vorgehalten werden muß,

Man muss überhaupt keine Liquidität vorhalten. Wenn keine da ist, werden entweder Anteile verkauft (schlechte Banken) oder halt nicht an der Quelle versteuert und dem Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Dann allerdings folgt wahrscheinlich die Pflicht zur Steuererklärung.

Wer die aber sowieso macht, hat kaum Mehraufwand (wenn, wie ich annehme, die Beträge entsprechend auf der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

 

Zitat

und dem 100k€ Freibetrag bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen, für den Du dir die von der Bank abgeführte Steuer beim Finanzamt wiederholen mußt

Das ist grundsätzlich wahr und zusätzlich eine Unverschämtheit, dass die jetzt - im Gegensatz zu Aktien - überhaupt besteuert werden.

Hat aber in meinen Augen nichts mit der Reform der Fondsbesteuerung zu tun, sondern wurde sozusagen angetackert.

Man hätte die Reform genauso durchführen können, wenn man die Steuerfreiheit der Altbestände unangetastet gelassen hätte.

 

Zitat
  • der Sorge um die Teilfreistellungsquote bei den Fonds, die du im Bestand hast,

Da gebe ich Dir recht. Allerdings liegt das m.E. an den Banken, die die TFS-Quoten immer noch nicht in ihre Infosysteme eingebaut haben. Es wäre wunderbar einfach, wenn ich spätestens beim Kauf die TFS angezeigt bekäme. Die nötige Info hat die Bank ja.

 

vor 14 Stunden schrieb sparfux:

und wie Du geschrieben hast, wird das ganze zusammen mit dem fiktiven Verkauf u.U. erst in vielen Jahren aufgelöst (beim Verkauf). Bis dahin schön alle Unterlagen aufheben, damit man das auch schön überprüfen und nachweisen kann. Die Banken machen bei sowas gerne mal Fehler. :D

OK, statt den Kaufbeleg und alle Ertragsbescheinigungen und Thesaurierungsmeldungen und Nachweise für deren Versteuerung muss ich jetzt den fiktiven Verkaufsbeleg aufheben.

Wechsele ich die Bank, lass ich mir das Teil neu schicken und kann bei gleichem Ergebnis das alte wegwerfen.

Nicht so einfach wie es sein könnte aber doch deutlich einfacher als vorher. Und, wie gesagt, eher dem alten System geschuldet als dem neuen.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux
vor 3 Stunden schrieb kleinerfisch:

OK, statt den Kaufbeleg und alle Ertragsbescheinigungen und Thesaurierungsmeldungen und Nachweise für deren Versteuerung muss ich jetzt den fiktiven Verkaufsbeleg aufheben.

 

Klar, Du hast die. Die meisten werden diese Belege nicht haben und aufheben muss man sie auch ... und wie Du selber schreibst, Depotwechsel mit Altbeständen sind auch weiter ein riskantes Unterfangen.

 

Ich habe es - trotz wirklich intensivem Nachbohren - nicht geschafft von allen Altbeständen die fiktiven Verkaufsbelege zu bekommen. Leider war es für die Banken wohl nicht verpflichtend, solche Belege zur Verfügung zu stellen.

 

Viele Deiner anderen Argumente finde ich ehrlich gesagt etwas merkwürdig. Die Änderung der Fondsbesteuerung für Altbestände zählt nicht zur Reform der Fondsbesteuerung. Hä? Der fiktive Verkauf Ende 2017 hat nichts mit der Änderung der Fondsbesteuerung zu tun, weil sie ja zu der alten Regelung zählt. Hä?

 

Ich könnte genau so Argumente finden, warum die alte Regelung nie so ein Problem war, zu dem es hier im Forum jahrelang aufgebauscht worden war. "Ohm ein Gott, der Bundesanzeiger." "Oh mein Gott die abscheulichen ausländischen Thesaurierer." Auch das war in diesem Maße einfach Quatsch genauso wie das Hochgejubel der neuen Regelung Quatsch ist. Man konnte die Diskussionen, welche Bank jetzt wie mit der Vorabpauschale umgeht ja schon hier sehen. Bei den allermeisten Fonds ist ja für letztes Jahr keine Vorabpauschale angefallen - wegen der schlechten Börsenentwicklung. Ich kann mir schon die Diskussionen in besseren Börsenjahren gut vorstellen.

 

Natürlich ist es eine Vereinfachung, dass die Banken nicht mehr 4 Monate warten müssen, bis sie eine Steuerbescheinigung ausstellen und das man die akkumulierten thesaurierten Erträge im Jahr des Verkaufes nicht mehr manuell abziehen braucht bei der Versteuerung. Das ganze wurde nun durch andere komplexe Verfahren (TFS, Vorabpauschale, fiktiver Verkauf ggf. mit Sonderthesaurierung etc.) ersetzt.

 

Und die allergrößte Sauerei ist, wie Du selber schreibst die einseitige Abschaffung der Altbestandsregelung für Fonds im Gegensatz zu Aktien. Mich wundert bis heute, dass so eine einseitige Änderung rechtlich überhaupt möglich war.

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kleinerfisch
vor 4 Stunden schrieb sparfux:

Ich habe es - trotz wirklich intensivem Nachbohren - nicht geschafft von allen Altbeständen die fiktiven Verkaufsbelege zu bekommen. Leider war es für die Banken wohl nicht verpflichtend, solche Belege zur Verfügung zu stellen.

Doch:

Zitat

§ 56 (4) Die inländische Stelle, die die Alt-Anteile verwahrt oder verwaltet, hat bis zum 31. Dezember 2020 Folgendes zu ermitteln und bis zur tatsächlichen Veräußerung vorzuhalten:

1. den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 und

2. die Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Investmentsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung.

Die inländische Stelle hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen. Überträgt der Anleger die Alt-Anteile auf ein anderes Depot, so hat die abgebende inländische Stelle der übernehmenden inländischen Stelle die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen.

 

vor 4 Stunden schrieb sparfux:

Die Änderung der Fondsbesteuerung für Altbestände zählt nicht zur Reform der Fondsbesteuerung. Hä?

Man hätte die Fondsbesteuerung wie geschehen auch ohne die zukünftige Besteuerung von Altbeständen reformieren können. Und man hätte umgekehrt auch die Altbestände ab 2018 wieder besteuern können, ohne die Besteuerung aller Fonds zu reformieren.

Zugegeben, im letzteren Fall hätte man dann auch eine fiktive Veräußerung (nur für Altbestände) einbauen müssen.

Aber letztlich sind das zwei getrennte Ideen die in einem Gesetz stehen.

 

vor 4 Stunden schrieb sparfux:

Der fiktive Verkauf Ende 2017 hat nichts mit der Änderung der Fondsbesteuerung zu tun, weil sie ja zu der alten Regelung zählt. Hä?

Der fiktive Verkauf schon. Allerdings ist seine Komplexität der alten Gesetzeslage geschuldet.

Ohne die Reform hätte die gleiche Rechnung beim tatsächlichen Verkauf durchgeführt werden müssen - also ebenfalls genau einmal.

Dazugekommen ist lediglich die zusätzliche Abgrenzung bei Fonds mit vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr. Die hätte man sich bei Publikumsfonds nun auch wirklich sparen können, wenn man schon in Vereinfachungen denkt.

 

vor 5 Stunden schrieb sparfux:

Ich könnte genau so Argumente finden, warum die alte Regelung nie so ein Problem war, zu dem es hier im Forum jahrelang aufgebauscht worden war.

Da gebe ich Dir grundsätzlich recht. Eine große Erleichterung wäre es schon gewesen, wenn man hier mal auf die Abschnittsbesteuerung verzichtet hätte und zu spät eintreffende Thesaurierungen einfach dem Folgejahr zugeschlagen hätte (zur Mißbrauchsverhinderung evtl. bis zu einem Höchstbetrag).

In der Realität ist es mir bei einigen Fonds aber genau so passiert. Eine Bank hat mir sogar ein Schreiben zur Verfügung gestellt, sie sei "technisch nicht in der Lage" die Thesaurierung noch im richtigen Jahr zu verbuchen.

Genau wie ich im Laufe der Jahre auch Stornierungen früherer Erträge oder Verkäufe hatte, die dann steuerlich ins falsche Jahr liefen.

 

vor 5 Stunden schrieb sparfux:

Man konnte die Diskussionen, welche Bank jetzt wie mit der Vorabpauschale umgeht ja schon hier sehen.

Mir ist da auch nicht ganz klar, wie der Eingriff in das Kundenvermögen bei Anteilsverkauf gerechtfertigt wird. Ich kann mir eigentlich nur vorstellen, dass die Kunden der betreffenden Banken das in den AGB unterschrieben haben.

Schließlich hat der Gesetzgeber eine klare Anweisung gegeben, wie die Bank schadensfrei zu stellen ist - eben durch Meldung ans Finanzamt.

 

vor 5 Stunden schrieb sparfux:

Und die allergrößte Sauerei ist, wie Du selber schreibst die einseitige Abschaffung der Altbestandsregelung für Fonds im Gegensatz zu Aktien. Mich wundert bis heute, dass so eine einseitige Änderung rechtlich überhaupt möglich war.

Schaun mer mal. Bis jemand klagen kann, muss er ja die 100k übertreffen, die Steuer für 2018 erklären, Einspruch einlegen und den abschlägig beschieden bekommen. Und dann ist man erst mal vor einem Provinz-FG, da werden wir auch nichts in der Presse lesen.

In zwei, drei Jahren vielleicht könnte eine solche Frage vor dem BFH ankommen und in weiteren zwei Jahren entschieden werden.

Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob die Ungleichbehandlung von Aktien in einem Fonds bzw. im Direktbesitz für einen Erfolg ausreichen würde. Dass die Rückwirkung (oder das gebrochene Versprechen) an sich hier nicht ausreicht, ist leider durch die Urteile zur Verlängerung der Fristen beim Immobilienverkauf schon klar.

Mich wundert allerdings schon, dass es um diese Frage keinerlei öffentliche Diskussion gibt - weder hier im Forum noch in der Presse. Wahrscheinlich gibt es einfach zu wenige Fondsanleger, die tatsächlich betroffen sind.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux
Am 17.3.2019 um 23:32 schrieb kleinerfisch:

Doch:

 

Danke für den Hinweis. War mir nicht bewusst. Allerdings steht da auch, dass die depotführende Stelle das bis zum 20.12.2020 ermitteln/mitteilen muss, d.h. da haben die theoretisch noch fast 2 Jahre Zeit. Auch ist dann nicht ganz klar, was bei einem Depotübertrag vor Ermittlung dieser Werte passiert.

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kleinerfisch

Ich würde das so interpretieren, dass die Bank Zeit zur Ermittlung bis Ende 2020 hat, aber dass sie mitteilen muss, wenn sie bereits ermittelt hat.

Nützt natürlich auch nix, wenn sie es einfach nicht machen.

 

Bei einem Depotübertrag gibt es ein extra Feld in der TaxBox für den "Rucksack". Dafür sind all die Felder weggefallen, die früher zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns dienten. Die aufnehmende Bank kann also das fiktive Ergebnis nicht selbst errechnen.

Es kann also nur so gehen, dass der Wert beim Übertrag mitgeliefert wird bzw. wenn noch nicht vorhanden, nachgeliefert wird.

 

Das bedeutet natürlich, dass man weiterhin nach einem Depotübertrag die Daten abfragen sollte, allerdings jetzt nur noch eine Zahl (evtl. auch zwei: Veräußerungsergebnis und agE während Haltedauer bis Ende 17) und ggfs. das Kaufdatum wg. Altbestand (kann auch sein dass das jetzt nur noch ein Flag ist).

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cpandrea

bei der Freigrenze von 100k wird auch die Teilfreistellung berücksichtigt ?  

z.B Verkauf Aktienfonds mit einem Gewinn ab 1.1.2018 von 150k     - 30% TFS    Bemessungsgrundalge 105 k    - Freigrenze 100k  = nr 5 k zu versteuern    Ist es korrekt ? 

danke   

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Taxadvisor
vor 30 Minuten schrieb cpandrea:

bei der Freigrenze von 100k wird auch die Teilfreistellung berücksichtigt ?  

z.B Verkauf Aktienfonds mit einem Gewinn ab 1.1.2018 von 150k     - 30% TFS    Bemessungsgrundalge 105 k    - Freigrenze 100k  = nr 5 k zu versteuern    Ist es korrekt ? 

danke   

Ja.

 

Gruß

Taxadvisor

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kleinerfisch

@Taxadvisor

Ist die Anwendung der TFS beim 100k Freibetrag jetzt offizielle Verwaltungsmeinung?

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Schlumich

Hallo zusammen,

 

Wie verhält es sich mit ehemaligen steuerfreien Altbeständen (Anschaffung vor 2008), wenn im Jahre 2018 eine Fondsverschmelzung geschehen ist?

Konkret geht es um den ehemals Threadneedle Smaller European Companies (WKN 98765 / GB0002771383), der im Herbst 2018 eine Verschmelzung/Umwandlung in Threadneedle L Euro Smaller Companies (LU1864952335) hatte?

 

Ich habe gelesen, dass solche Fondsverschmelzungen als Verkauf und Neukauf zählen und damit den Status "Altbestand" löschen.

 

Was passiert konkret - sollte obige Annahme korrekt sein - beim Verkauf?

a) Es besteht für die aufgelaufenen Kursgewinne Steuerfreiheit bis zum Stichtag der Verschmelzung. Ab diesem Zeitpunkt wird der Fonds wie ein Neubestand bewertet (d.h. ich kann die danach entstehenden Kursgewinne NICHT mehr mit den 100.000€ "ALtbestandstopf" gegenrechnen bei der Steuererklärung.

oder

b) Wenn ich heute verkaufe, ist der komplette seit Anschaffung <2008 bis heute aufgelaufene Gewinn steuerpflichtig?

oder

c) ......

 

Danke für eine Erhellung

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Gast231026
vor einer Stunde schrieb Schlumich:

Hallo zusammen,

 

Wie verhält es sich mit ehemaligen steuerfreien Altbeständen (Anschaffung vor 2008), wenn im Jahre 2018 eine Fondsverschmelzung geschehen ist?

[...]

Hatte 2015 eine Verschmelzung, zumindest damals gab es noch eine "steuerneutrale Verschmelzung" nach §§ 14 bzw. 17a InvStG (alt!).

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chirlu
vor 19 Minuten schrieb PeterSH:

damals gab es noch eine "steuerneutrale Verschmelzung"

 

Soweit ich weiß aber nur innerhalb eines Landes. Die ISINs deuten hier allerdings auf eine grenzüberschreitende Verschmelzung hin.

 

Falls es als Verkauf und Neukauf behandelt wird, dann muß es logischerweise Möglichkeit a sein.

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west263

ich hatte in meinem Depot, einen vor 2009 gekauft, Threadneedle Asia und stand letztes Jahr vor der selben Frage.

 

Habe dann bei Threadneedle Deutschland angerufen und ein nettes, aufschlussreiches Gespräch. 

 

Die Verschmelzung ist eigentlich ein Verkauf und man verliert allen steuerlichen Altbestand. Deswegen habe ich mich entschieden, den Fonds vorher zu verkaufen und habe das Geld anderswertig angelegt.

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ImperatoM

Wie ist das eigentlich, wenn man sein Depot im europäischen oder sogar nicht-europäischen Ausland hat? Spart man dann dann die Vorabpauschale?

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Schlumich
vor 36 Minuten schrieb west263:

ich hatte in meinem Depot, einen vor 2009 gekauft, Threadneedle Asia und stand letztes Jahr vor der selben Frage.

 

Habe dann bei Threadneedle Deutschland angerufen und ein nettes, aufschlussreiches Gespräch. 

 

Die Verschmelzung ist eigentlich ein Verkauf und man verliert allen steuerlichen Altbestand. Deswegen habe ich mich entschieden, den Fonds vorher zu verkaufen und habe das Geld anderswertig angelegt.

Danke für die Info @west263.

 

Nochmal nachgefragt: Die aufgelaufenen Gewinne bis zum Verkauf und zum Verlust der Altbestand-Regelung waren aber steuerfrei?

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whister
vor 16 Minuten schrieb ImperatoM:

Wie ist das eigentlich, wenn man sein Depot im europäischen oder sogar nicht-europäischen Ausland hat? Spart man dann dann die Vorabpauschale?

Nein, dann bist du verpflichtet entsprechende Angaben in der Steuererklärung zu machen und das Finanzamt wird die Steuer auf die Vorabpauschale festsetzen und einziehen.

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west263
· bearbeitet von west263
vor einer Stunde schrieb Schlumich:

Danke für die Info @west263.

 

Nochmal nachgefragt: Die aufgelaufenen Gewinne bis zum Verkauf und zum Verlust der Altbestand-Regelung waren aber steuerfrei?

ja. Ich bin momentan auf Arbeit. Wenn es dir weiter hilft, kann ich dir Abrechnung der Comdirect zeigen.

 

Mir hat das Herz geblutet, das ich den Fonds verkaufen musste. 

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Schlumich
vor 19 Minuten schrieb west263:

ja. Ich bin momentan auf Arbeit. Wenn es dir weiter hilft, kann ich dir Abrechnung der Comdirect zeigen.

 

Mir hat das Herz geblutet, das ich den Fonds verkaufen musste. 

OK - super. Dann sind zumindest die bis zur Verschmelzung aufgelaufenen Gewinne safe.

Ich werde den Threadneedle L Euro Smaller Companies aber vermutlich trotz verlorener Steuerfreiheit weiter halten, da dieser in den letzten Jahrzehnten wirklich gut gelaufen ist und das hoffentlich auch in der Zukunft machen wird (will jetzt hier aber keine Aktiv-vs-Passiv-Dose öffnen).

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Schlumich

Hallo zusammen,

 

trotz Durchsicht der 66 Seiten habe ich leider keine Antwort auf folgende Fragen (Stichwort 100k€ Freibetrag bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen und "Wiederholen der Kohle") gefunden. Vielleicht habe ich es übersehen (in diesem Fall sorry, für die Frage....)

 

Fakt ist:

Es gibt seit der Gesetzesänderung nur noch einen 100k€ Freibetrag für den Verkauf bestandsgeschützter Alt-Anteile.

Beim Verkauf wird erst einmal Steuer vom Kreditinistut einbehalten und ans Finanzamt abgeführt.

Das Geld kann man sich über die Steuererklärung über den Freibetrag zurückholen, bis dieser aufgebraucht ist.

Den entsprechenden Freibetrag muss man in der Steuererklärung in Anlage KAP "geltend machen".

 

Meine Fragen:

1) Geltend mache ich die Beträge über Anlage KAP in Zeile 8a?

2) Einzutragen sind hier die Beträge des Finanzinstituts aus der Jahressteuerbescheinigung unter der Rubrik "nur nachrichtlich" "Verkäufe bestandsgeschützter Altbestände nach §56 Abs. 6"?

3) Was passiert, wenn kein Gewinn sondern ein Verlust beim Verkauf realisiert wurde. Wird dieser dann vom FA zu den 100k€ aufaddiert und der Topf wird größer (ggf. >100k€)?

4) Wie muss ich das verstehen:"... in der Angabe wurden auch Gewinne oder Verluste ausgewiesen, bei denen Indicien vorliegen, dass es sich um Anteile an I-Fonds im Sinne des §21 Abs 2a InvStG 2004 handeln könnte (Anschaffung zwischen 10.11.2007 und 31.12.2008)?" >> Was ist die Konsequenz?

 

 

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chirlu
vor einer Stunde von Schlumich:

4) Wie muss ich das verstehen:"... in der Angabe wurden auch Gewinne oder Verluste ausgewiesen, bei denen Indicien vorliegen, dass es sich um Anteile an I-Fonds im Sinne des §21 Abs 2a InvStG 2004 handeln könnte (Anschaffung zwischen 10.11.2007 und 31.12.2008)?" >> Was ist die Konsequenz?

 

Wenn du das Finanzamt nicht vom Gegenteil überzeugen kannst (sind ja nur Indizien), gilt die Steuerfreiheit nicht. Am besten Steuerberater befragen.

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Taxadvisor
vor 1 Stunde von Schlumich:

Meine Fragen:

1) Geltend mache ich die Beträge über Anlage KAP in Zeile 8a?

2) Einzutragen sind hier die Beträge des Finanzinstituts aus der Jahressteuerbescheinigung unter der Rubrik "nur nachrichtlich" "Verkäufe bestandsgeschützter Altbestände nach §56 Abs. 6"?

3) Was passiert, wenn kein Gewinn sondern ein Verlust beim Verkauf realisiert wurde. Wird dieser dann vom FA zu den 100k€ aufaddiert und der Topf wird größer (ggf. >100k€)?

4) Wie muss ich das verstehen:"... in der Angabe wurden auch Gewinne oder Verluste ausgewiesen, bei denen Indicien vorliegen, dass es sich um Anteile an I-Fonds im Sinne des §21 Abs 2a InvStG 2004 handeln könnte (Anschaffung zwischen 10.11.2007 und 31.12.2008)?" >> Was ist die Konsequenz?

 

 

Zu 3) Nach Auffassung der Finanzverwaltung wirdder Topf nicht größer, er kann durch Verluste höchstens wieder aufleben.

Zu 4) Geldmarkt- und Millionärsfonds, die nach dem 10.11.17 und vor dem 31.12.2008 gekauft wurden, waren schon ab 2009 bzw. ab Ablaufen der alten Spekufrist steuerpflichtig.

 

Gruß

Taxadvisor

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