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MonacoFranzl

Reform der Besteuerung von Investmentfonds

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966

Der "Papierkram" - also der Nachweis der Versteuerung ausschüttungsgleicher Erträge ausländischer Thesaurierer in den laufenden Steuererklärung - wird mit dem Jahr 2017 voraussichtlich abgeschlossen sein, da es ab 2018 die Vorabpauschale statt der ausschüttungsgleichen Erträge geben wird. Ab 2018 braucht man also nichts mehr neu zu dokumentieren. Man muss dann nur noch die bereits bis 2017 erstellte Dokumentation in einem Archiv bereithalten, um sie in der Steuererklärung des Verkaufjahres einzureichen und so die Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Ja nachdem ob man seinen Steuerbescheinigungen traut oder nicht, braucht man heute genau so wie ab ab 2018 nichts dokumentieren oder muss es weiterhin tun. Diesbezüglich ändert sich überhaupt nichts!

 

Was sich (möglicherweise) ändert, ist, dass man ab 2018 ggf. keine Kapitalerträge mehr jährlich steuerklich erklären muss, wenn man einen ausl. Thesaurierer hält.

Das stimmt so nicht. Die Versteuerung ab 2018 kann vollständig über die Bank erfolgen, da sie nur über wenige Größen erfolgt, die alle bekannt sein werden. Das ist einer der Gründe für das InvStRefG. Dadurch gibt es künftig keine Doppelbesteuerung mehr bei ausländischen Thesaurierern. Als Anleger entsprechender Fonds brauche ich daher ab 2018 nicht mehr neue Nachweise zu archivieren. Ich muss nur die alten bis 2017 aufbewahren. Diese benötige ich allerdings, um die Doppelbesteuerung beim Verkauf über die EkStE zu korrigieren.

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sparfux

Diese benötige ich allerdings, um die Doppelbesteuerung beim Verkauf über die EkStE zu korrigieren.

Alles was für diese Korrektur benötigt wird, steht auch jetzt schon auf der Steuerbescheinigung, die man von seiner Bank für das Jahr des Verkaufs bekommt. Einfach eintragen, noch einen Satz dazu schreiben, dass man schon immer alles brav jährlich versteuert hat (unter der Annahme, dass da auch stimmt) und fertig.

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ceekay74
· bearbeitet von ceekay74

Kurze Frage zur Teilfreistellung bei Aktienfonds: Interpretiere ich die §§ 20 und 21 InvStG richtig, dass 30% der Erträge steuerfrei sind und daher auch nur 70% eines Veräußerungsverlustes steuerlich berücksichtigt werden können?!

 

Nachtrag: Meine Frage hat sich nach Studium der Anwendungsfragen des Bundesverbandes deutsche Banken e.V. erledigt:

 

X. Teilfreistellung (§ 20 InvStG n.F.) und Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes (§ 22 InvStG n.F.)

 

1.) Nach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft ist eine Anwendung des Teilfreistellungssatzes auf Verluste aus der Veräußerung von Fondsanteilen nicht zu rechtfertigen. Würde die Teilfreistellung auch im Verlustfalle angewendet, wäre z.B. ein Veräußerungsverlust aus dem Verkauf von Aktienfondsanteilen beim Privatanleger nur zu 70 % abzugsfähig. Da die Teilfreistellung die steuerliche Vorbelastung der inländischen Dividenden ausgleichen will, würde der Anleger im Verlustfall quasi doppelt bestraft, wie das folgende Beispiel zeigt:

 

1.000 € Dividenden auf der Fondseingangsseite mit 150 € KESt belastet, so dass beim Investmentfonds 850 € ankommen. Zugleich entstehen Kursverluste aus Aktien und / oder Rentenpapieren von 1.850 €. Folge: Keine Investmentfondsausschüttung. Bei einem Verkauf der Fondsanteile entsteht ein Veräußerungsverlust von 1.000 €. Würde dieser Verlust zu 30% nicht berücksichtigt, ergäbe sich ein steuerwirksamer Verlust von 700 €.

 

Ohne steuerliche Vorbelastung hätte der Veräußerungsverlust statt 1.000 € nur 850 € betragen. Das rechnerische Steuererstattungspotenzial in Höhe von 37,50 € (d.h. 25 % auf den Differenzbetrag von 150 €) beim Anleger gleicht den „tatsächlichen“ Verlust aber nur unzureichend aus. Der Veräußerungsverlust muss u.E. daher in voller Höhe (1.000 €) steuerlich abzugszugfähig sein.

 

Petitum: Wir bitten um Bestätigung dieser Sichtweise.

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Fondsanleger1966

Diese benötige ich allerdings, um die Doppelbesteuerung beim Verkauf über die EkStE zu korrigieren.

Alles was für diese Korrektur benötigt wird, steht auch jetzt schon auf der Steuerbescheinigung, die man von seiner Bank für das Jahr des Verkaufs bekommt. Einfach eintragen, noch einen Satz dazu schreiben, dass man schon immer alles brav jährlich versteuert hat (unter der Annahme, dass da auch stimmt) und fertig.

Auch das stimmt so nicht.

 

Erstens teilt die Bank die ihr vorliegenden Informationen über ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Thesaurierer den Anlegern nur nachrichtlich mit. Das hat eine andere Qualität. Der Anleger wird daher diese Informationen eher überprüfen wollen, weil er für sie allein verantwortlich ist und bei einer Falschangabe stärker mit entsprechenden Sanktionen rechnen muss. Das entfällt nach dem derzeitigem Stand ab 2018.

 

Zweitens teilt die Bank nur die ihr vorliegenden Informationen über ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Thesaurierer nachrichtlich mit. Der Anleger muss die fehlenden Informationen selbst beibringen. Das ist bei mir z.B. jedes Jahr der Fall. Auch das entfällt nach dem derzeitigem Stand ab 2018.

 

Drittens bleibt auch ab 2018 die Notwendigkeit bestehen, eine Doppelbesteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge bis 2017 (in laufender EkStE bis 2017 und beim Verkauf durch die Bank) in der nächsten EkStE zu korrigieren. Dafür benötige ich die Angaben über die Höhe der bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge und ggf. auch einen Nachweis dafür, falls das Finanzamt diese Informationen z.B. in 20 Jahren nicht mehr vorliegen hat und in Frage stellt.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

 

Alles was für diese Korrektur benötigt wird, steht auch jetzt schon auf der Steuerbescheinigung, die man von seiner Bank für das Jahr des Verkaufs bekommt. Einfach eintragen, noch einen Satz dazu schreiben, dass man schon immer alles brav jährlich versteuert hat (unter der Annahme, dass da auch stimmt) und fertig.

Auch das stimmt so nicht.

Doch das stimmt.

 

Erstens teilt die Bank die ihr vorliegenden Informationen über ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Thesaurierer den Anlegern nur nachrichtlich mit. Das hat eine andere Qualität. Der Anleger wird daher diese Informationen eher überprüfen wollen, weil er für sie allein verantwortlich ist und bei einer Falschangabe stärker mit entsprechenden Sanktionen rechnen muss.

Die Datenquelle für diese nachrichtliche Mitteilung ist die gleiche, wie bei allen anderen Werten auf der Steuerbescheinigung (WM Datenservice). Sie ist also genau so falsch oder richtig wie alle anderen Werte auf der Steuerbescheinigung. Die Angabe ist nicht deshalb als nachrichtlich gekennzeichnet, weil sie weniger zuverlässig als die anderen Angaben ist sondern weil der Anleger selber entscheiden muss, wie er sie in seiner Steuererklärung berücksichtigt. Wenn immer brav alle thesaurierten Erträge in jährlich versteuert wurden, dann kommt die Angabe in KAP Zeile 15 (aus dem Gedächtnis), wenn er aber nichts jährlich angegeben hat (was man ja eigentlich nicht darf aber darauf ist das System nun mal ausgelegt) darf man natürlich den Wert nicht in Zeile 15 eintragen und der Fehler von vorher wird berichtigt.

 

Außerdem hatte ich geschrieben, dass man nicht dokumentieren braucht, wenn man den Angaben in der Steuerbescheinigung vertraut. Ergo wenn man meint, die Angaben stimmen nicht, sollte man nachrechnen. In dem Fall sollte man aber alle Werte nachrechnen. Die können nämlich auch nicht stimmen (siehe nächster Absatz).

 

Zweitens teilt die Bank nur die ihr vorliegenden Informationen über ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Thesaurierer nachrichtlich mit. Der Anleger muss die fehlenden Informationen selbst beibringen.

Wieder: die Datenquelle ist die gleiche, wie bei allen anderen Werten der Steuerbescheinigung. Die Banken teilen immer nur die vorliegenden Informationen mit, nicht nur bei den thesaurierten Erträgen. Da sollte man sowieso aufpassen , wieder unabhängig von ausl. thes. Fonds. Beispiele: fehlende Anschaffungsdaten, Verkauf bei Thesaurierern innerhalb von 4 Monaten nach Geschäftsjahresende, Anfordern der Steuerbescheinigung vor Ende April (wieder wegen der 4-Monats-Frist nach GJ-Ende für die KAG zum Hinterlegen der Besteuerungsgrundlagen). Alles Dinge, die nicht spezifisch für ausl. thes. Fonds sind.

 

Drittens bleibt auch ab 2018 die Notwendigkeit bestehen, eine Doppelbesteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge bis 2017 (in laufender EkStE bis 2017 und beim Verkauf durch die Bank) in der nächsten EkStE zu korrigieren. Dafür benötige ich die Angaben über die Höhe der bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge und ggf. auch einen Nachweis dafür, falls das Finanzamt diese Informationen z.B. in 20 Jahren nicht mehr vorliegen hat und in Frage stellt.

Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass die Höhe der akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge bei einem Verkauf auch ab 2018 weiterhin auf der Steuerbescheinigung aufgeführt wird bzw. dass man für 2017 eine bekommt, wo das dann drauf steht. Wenn letzteres der Fall ist, müsste man diese natürlich in der Tat aufheben.

 

Bei Deinem letzten Punkt stimme ich Dir zumindest theoretisch zu! Das FA behält die Unterlagen wohl nur 10 Jahre. Sie könnten theoretisch (ich sage theoretisch, weil sie von mir noch nie irgendwas sehen wollten) Nachweise für Zeiten >10 Jahre verlangen dafür, dass man immer brav jährlich versteuert hat. Ich kopiere mir immer alle Unterlagen, die ich an das FA schicke und hebe mir natürlich auch die Bescheide auf. Da hätte ich dann für den Fall der Fälle meine Nachweise. Das sollte man aber sowieso machen auch ab 2018, völlig unabhängig von ausländischen Thesaurierern und es ist kein extra Dokumentationsaufwand.

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vvsvvs

Hallo Forenmitglieder,

ich habe einige Fragen zu der Ausgestaltung des neuen Investmentsteuerreformgesetz, welches ab dem 01.01.2018 in Kraft treten soll.

Zuerst ein Auszug aus der Bewertung zu dem neuen Investmentsteuerreformgesetz von KPMG: "Sehr nachteilig ist, dass Privatanleger, die ihre Fondsanteile bis Ende 2008 erworben hatten, die Steuerfreiheit für diese so genannten Altanteile Ende 2017 grundsätzlich verlieren. Danach erzielte Veräußerungsgewinne aus diesen Anteilen sind nur noch bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro steuerfrei und unterliegen sonst der Abgeltungsteuer"

 

Nun meine konkreten Fragen zur Ausgestaltung des neuen Investmentsteuerreformgesetz:

- sind ETF´s ebenso von dieser nachteiligen Aufhebung der Altanteilregelung betroffen?

- gilt somit für ETF´s, welche vor dem Ende 2008 erworben worden sind, auch ab dem 01.01.2018 die Regeln der Abgeltungssteuer (25% Abgeltungssteuer)?

- wenn dies der Fall sein sollte, gibt es schon im Forum Leute, welche sich Gedanken gemacht haben, wie weiter zu verfahren ist?

 

Ich würde gerne meine ersten Gedanken für das weitere Vorgehen als Diskussionsgrundlage nutzen:

- ich würde, da bei meinen ETF´s seit 2008 erhebliche Gewinne aufgelaufen sind, diese sukzessive im Jahr 2017 verkaufen.

- ich würde einen Anteil meiner ETF´s behalten, um an dem Steuerfreibetrag von 100.000 Euro zu partizipieren.

- ich würde das Geld sehr langfristig in einem Wertportfolio an Aktien investieren (und mich somit von den ETF´s größtenteils verabschieden). Vorteil dieser Vorgehensweise: Sicherung der Abgeltungssteuer von 25% (ich gehe davon aus, dass nach der nächsten Bundestagswahl die Abgeltungssteuer über die 25% erhöht wird und ich hoffe, dass meine Aktienkäufe, welche ich bis Ende 2017 tätige, dann als Altfälle eingestuft werden). Gibt es jemandem im Forum, welcher sich in der gleichen Situation wie ich befindet? Ich würde mich über Anmerkungen / Diskussionen zu dem obigen Thema sehr freuen.

 

Vielen Dank vorab und viele Grüße

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odensee

1) Ja deine ETFs von vor 2009 sind von der Regelung auch betroffen. Aber: die bis Ende 2017 erzielten Gewinne bleiben auch nach 2017 steuerfrei. Wenn du jetzt verkaufst, verschenkst du den Freibetrag von 100.000 Euro.

2) Wie kommst du darauf, dass (im Falle die Abgeltungssteuer wird erhöht oder durch die "normale" Einkommenssteuer ersetzt) Gewinne aus jetzt gekauften Aktien weiterhin unter die jetzige 25%-Abgeltungssteuer fallen?

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vvsvvs

1) Ja deine ETFs von vor 2009 sind von der Regelung auch betroffen. Aber: die bis Ende 2017 erzielten Gewinne bleiben auch nach 2017 steuerfrei. Wenn du jetzt verkaufst, verschenkst du den Freibetrag von 100.000 Euro.

2) Wie kommst du darauf, dass (im Falle die Abgeltungssteuer wird erhöht oder durch die "normale" Einkommenssteuer ersetzt) Gewinne aus jetzt gekauften Aktien weiterhin unter die jetzige 25%-Abgeltungssteuer fallen?

 

 

 

 

Vielen Dank für die Antwort.

 

zu 2) War es nicht auch bei der letzten Reform so (Ende 2008), dass bis zu einem Stichtag der Stand des alten Gesetztes galt (damals: nach einem Jahr sind Aktiengewinne steuerfrei)?

 

Ich hätte dann angenommen, dass es bei der nächsten Abgeltungssteuer-Reform auch eine solche Stichtagsregelung gilt wie z.B.:

  • Alle Aktien, die bis zum 31.12.2017 im Depot vorhanden sind, werden nach dem alten Stand des Gesetztes (also mit Abgeltungssteur von 25 %) besteuert.
  • Alle Aktien, die ab dem 01.01.2018 im Depot vorhanden sind, werden nach dem neuen Stand des Gesetztes (also mit dem persönlichen Steuersatz) besteuert.

 

Könnte dies in Analogie zu der Reform 2008 nicht auch so geschehen?

 

Vielen Dank vorab für Eure Meinung.

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troi65
· bearbeitet von troi65

2) Wie kommst du darauf, dass (im Falle die Abgeltungssteuer wird erhöht oder durch die "normale" Einkommenssteuer ersetzt) Gewinne aus jetzt gekauften Aktien weiterhin unter die jetzige 25%-Abgeltungssteuer fallen?

:thumbsup:

Woher nimmt der TO außerdem die Hoffnung auf eine Altfallregelung ?

 

Befremdlich außerdem das Ansinnen mit dem Umstieg in Einzelaktien :blink:. Was soll damit gewonnen werden ? Alleine an der Steuergeschichte - auf die man eh nur begrenzt Einfluss hat - richtet man seine Anlagepolitik nicht aus.

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Warmi52

Hallo,

ich bin gerade dabei mit ETFs einzusteigen und frage mich, ob ich nicht einen zum jetzigen Zeitpunkt "steuerhässlichen" ETF nehmen soll, der dann ab 2018 eh steuereinfach wird. Konkret handelt es sich um den hier: iShares Core S&P500 (IE00B5BMR087) anstatt ComStage ETF MSCI North America (LU0392494992). Die Vorteile (deutlich niedrigere TER, höheres Fondsvolumen) liegen für mich auf der Hand. Die Frage: müsste ich bis zum 1.1.2018 warten um den zu kaufen? Da ich noch keine Steuererklärung mache (bzw. machen brauche) stellt sich mir die Frage, was passieren würde, wenn ich den iShares jetzt schon kaufen würde. Was müsste ich bis zum 31.12.2017 beachten?

Falls die Frage hier unpassend ist, würde ich mich über einen Hinweis freuen, wo sie angebracht ist.

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otto03
· bearbeitet von otto03

Hallo,

ich bin gerade dabei mit ETFs einzusteigen und frage mich, ob ich nicht einen zum jetzigen Zeitpunkt "steuerhässlichen" ETF nehmen soll, der dann ab 2018 eh steuereinfach wird. Konkret handelt es sich um den hier: iShares Core S&P500 (IE00B5BMR087) anstatt ComStage ETF MSCI North America (LU0392494992). Die Vorteile (deutlich niedrigere TER, höheres Fondsvolumen) liegen für mich auf der Hand. Die Frage: müsste ich bis zum 1.1.2018 warten um den zu kaufen? Da ich noch keine Steuererklärung mache (bzw. machen brauche) stellt sich mir die Frage, was passieren würde, wenn ich den iShares jetzt schon kaufen würde. Was müsste ich bis zum 31.12.2017 beachten?

Falls die Frage hier unpassend ist, würde ich mich über einen Hinweis freuen, wo sie angebracht ist.

 

Geschäftsjahresende ist der 31.07.2017.

 

Zu diesem Termin wird thesauriert. Die Thesaurierung unterliegt demnach dem geltenden Steuerrecht und du müßtest die Thesaurierung per Steuererklärung 2017 versteuern.

 

Bei Käufen ab 01.08.2017 (völlig unabhängig von der Veröffentlichung der 2017er Thesaurierung 3-4 Monate später im Bundesanzeiger) zieht bei der nächsten Thesaurierung in 2018 bereits die neue Gesetzgebung und der ETF ist (voraussichtlich !?!) nicht mehr steuerunschön.

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sparfux

Die iShares Core ETF habe ich auch schon seit längerem im Auge. Aus den von Dir genannten Gründen halte ich sie auch für sehr attraktiv. Ich würde aber derzeit bis 2018 warten mit dem Kauf. Es lohnt einfach nicht, wegen ein paar Monaten die alten Steuerregeln noch langfristig mit zu schleifen. ... Es sei denn, es gäbe eine Möglichkeit, den virtuellen Verkauf & Kauf Ende des Jahres gleich endgültig versteuern zu können.

 

Die Frage danach hatte ich hier im Thread ja schon gestellt. Leider wusste keiner was dazu.

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Warmi52
· bearbeitet von Warmi52

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Wenn ich also jetzt schon einsteigen will, könnte ich von meinem 4er ETF-Portfolio schon drei (steuereinfachen) besparen und dann ab dem 1.8.2017 USA dazu nehmen, ohne dass ich Probleme bekomme, oder? Dass der iShares steuerschön wird, ist doch eigenlicht jetzt schon absehbar oder? Das läuft doch dann (ab 1.8.2017 nehme ich an) über die Vorabpauschale...

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Warmi52

Kurze Rückfrage zum Verständnis: Weil der ETF sein Geschäftsjahresende schon am 31.07.2017 hat, kann ich den ab dem 01.08.2017 "steuereinfach" kaufen, weil das nächste Geschäftsjahresende 2018 liegt. Es ist also egal, dass ich den schon im Jahr 2017 (also nach dem 1.8.) bespare, obwohl erst 2018 die Gesetzesänderung kommt? Das würde ja dann für alle ETFs gelten oder?

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magicw

Das Finanzamt interessiert sich nicht für Geschäftsjahresenden von Fonds. Für die Anwendung des neuen Gesetzes gilt der Stichtag 1.1.2018. Alles was davor gekauft wurde wird zum 31.12.2017 als "virtuell verkauft" abgerechnet und wenn die Veräußerung auch Jahre später statt findet, wird so ein Fonds dann eine Steuerabrechnung bis 31.12.2017 nach aktueller Gesetzgebung und ab 1.1.2018 nach neuer Gesetztgebung zugrunde legen.

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GoGi
· bearbeitet von GoGi

Noch eine Interpretation: Man kann im Jahr 2017 alles steuereinfach kaufen. Wenn der Thesaurierungstermin schon vorbei ist, ist dies klar. Ansonsten wird im Dezember fiktiv verkauft, die Steuer aber erst beim tatsächlichen Verkauf fällig. Was passiert, wenn man tatsächlich im Dezember 2017 verkaufen würde? Man hätte 2017 keine ausschüttungsgleichen Erträge zu deklarieren, da das schon beim Verkauf abgerechnet wurde alles. Ergo sollte der fiktive Verkauf auch dazu führen, dass keine ausschüttungsgleichen Erträge mehr zu deklarieren sind.

 

Aber, ob das so richtig ist? :-* Edit: Nein vermutlich nicht. :(

 

Nachtrag: Für die ausschüttungsgleichen Erträge von 2016 passiert nichts. Hier würde die Bank beim tatsächlichen Verkauf 2017 nicht berücksichtigen, dass die Steuern schon bezahlt wurden und zu viel abziehen, was man sich per Steuererklärung wiederholen muss. Beim fiktiven Verkauf würde das alles wieder auf den tatsächlichen Verkauf verschoben werden (zu viel abgezogen, Steuererklärung).

 

Nachtrag 2: Vermutlich ist das so nicht richtig. Die Ausschüttungsgleichen erträge werden beim Thesaurierungstermin schon als zugeflossen gelten. Wenn man wirklich verkauft, muss man nichts deklarieren, da es schon eine möglichkeit zum Abrechnen gegeben hat. Wenn man aber nicht wirklich verkauft, muss man eine Steuererkärung ausfüllen und hat dann das übliche Problem...

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moonraker

Das Finanzamt interessiert sich nicht für Geschäftsjahresenden von Fonds. Für die Anwendung des neuen Gesetzes gilt der Stichtag 1.1.2018. Alles was davor gekauft wurde wird zum 31.12.2017 als "virtuell verkauft" abgerechnet und wenn die Veräußerung auch Jahre später statt findet, wird so ein Fonds dann eine Steuerabrechnung bis 31.12.2017 nach aktueller Gesetzgebung und ab 1.1.2018 nach neuer Gesetztgebung zugrunde legen.

Falls der Fonds aber in 2017 keine Thesaurierung mehr hat, weil diese z.B. immer nur zum Geschäftsjahresende (dann im 2018) erfolgt, gibt es in 2017 auch keine unversteuerten ausschüttungsgleichen Erträge, die ein Problem machen.

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sparfux

Das Finanzamt interessiert sich nicht für Geschäftsjahresenden von Fonds. Für die Anwendung des neuen Gesetzes gilt der Stichtag 1.1.2018. Alles was davor gekauft wurde wird zum 31.12.2017 als "virtuell verkauft" abgerechnet und wenn die Veräußerung auch Jahre später statt findet, wird so ein Fonds dann eine Steuerabrechnung bis 31.12.2017 nach aktueller Gesetzgebung und ab 1.1.2018 nach neuer Gesetztgebung zugrunde legen.

Falls der Fonds aber in 2017 keine Thesaurierung mehr hat, weil diese z.B. immer nur zum Geschäftsjahresende (dann im 2018) erfolgt, gibt es in 2017 auch keine unversteuerten ausschüttungsgleichen Erträge, die ein Problem machen.

Mal als Anmerkung: Viele iShares ETF schütten quartalsweise aus bzw. thesaurieren ggf. Sollte man zumindest überprüfen. Ansonsten wie geschrieben: Ich würde auf Nummer Sicher gehen und erst 2018 kaufen. So genau hat ja anscheinend die Regeln noch keiner Verstanden.

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otto03

 

Mal als Anmerkung: Viele iShares ETF schütten quartalsweise aus bzw. thesaurieren ggf. Sollte man zumindest überprüfen. Ansonsten wie geschrieben: Ich würde auf Nummer Sicher gehen und erst 2018 kaufen. So genau hat ja anscheinend die Regeln noch keiner Verstanden.

 

Mir ist kein Ishares ETF bekannt der während des Geschäftsjahres "zwischenthesauriert", der technische und damit steuerrelevanteThesaurierungsvorgang findet meines Wissens immer und ausschließlich zum Geschäftsjahresende statt.

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Peter23
· bearbeitet von Peter23

Ich hatte so meine Schwierigkeiten beim Querlesen des Threads die folgenden Fragen klar zu beantworten und es wäre mE vl auch für andere Leser hilfreich die Antwort nun nochmal zusammenfassend festzuhalten:

 

1. Sehe ich es richtig, dass es (meistens) in einem typischen Fondsdepot (z.B. bei ebase) Sinn macht (falls bereits hohe Gewinne vorliegen), dass man in 2017 alles verkauft und neu anlegt?

2. Unter welchen Bedingungen würdet ihr es nicht tun?

 

Falls es unangebracht ist, so eine Frage, die sich vl jenem, der alle 23 Seiten gelesen hat, erschließt, zu stellen, dann gibt mir bitte kurz Bescheid.

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Ramstein

Ich hatte so meine Schwierigkeiten beim Querlesen des Threads die folgenden Fragen klar zu beantworten und es wäre mE vl auch für andere Leser hilfreich die Antwort nun nochmal zusammenfassend festzuhalten:

 

1. Sehe ich es richtig, dass es (meistens) in einem typischen Fondsdepot (z.B. bei ebase) Sinn macht (falls bereits hohe Gewinne vorliegen), dass man in 2017 alles verkauft und neu anlegt?

2. Unter welchen Bedingungen würdet ihr es nicht tun?

 

Falls es unangebracht ist, so eine Frage, die sich vl jenem, der alle 23 Seiten gelesen hat, erschließt, zu stellen, dann gibt mir bitte kurz Bescheid.

Was wäre denn der Effekt von so einem Wash Sale?

  1. Für Altanlagen verlierst du den 100.000 Euro Freibetrag für weitere Gewinne.
  2. Du zahlst die Abgeltungssteuer jetzt und hast also in Zukunft weniger investiertes Kapital, das Erträge erwirtschaften kann.
  3. Abhängig von der Einkommens- und Gewinnhöhe kannst du nicht durch einen Teilverkauf mit Günstigerprüfung unter 25% Steuern auf die Gewinne kommen.

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Peter23
· bearbeitet von Peter23

Was wäre denn der Effekt von so einem Wash Sale?

  1. Für Altanlagen verlierst du den 100.000 Euro Freibetrag für weitere Gewinne.
  2. Du zahlst die Abgeltungssteuer jetzt und hast also in Zukunft weniger investiertes Kapital, das Erträge erwirtschaften kann.
  3. Abhängig von der Einkommens- und Gewinnhöhe kannst du nicht durch einen Teilverkauf mit Günstigerprüfung unter 25% Steuern auf die Gewinne kommen.

Der Sinn dahinter wäre die günstigere Abgeltungssteuer noch "mitzunehmen", weil man danach den ggf. viel höheren persönlichen Grenzsteuersatz zahlen müsste.

 

zu 1.: Was ist der 100T € Freibetrag?

zu 2.: Klar, das ist ein Nachteil.

zu 3.: Ich hätte dazu sagen sollen, dass von einem Grenzsteuersatz von über 40% ausgehe. Für jeden, der erwartet, irgendwann mal niedrigere Grenzsteuersätze zu zahlen, sieht die Rechnung natürlich anders aus.

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otto03
· bearbeitet von otto03

Was wäre denn der Effekt von so einem Wash Sale?

  1. Für Altanlagen verlierst du den 100.000 Euro Freibetrag für weitere Gewinne.
  2. Du zahlst die Abgeltungssteuer jetzt und hast also in Zukunft weniger investiertes Kapital, das Erträge erwirtschaften kann.
  3. Abhängig von der Einkommens- und Gewinnhöhe kannst du nicht durch einen Teilverkauf mit Günstigerprüfung unter 25% Steuern auf die Gewinne kommen.

Der Sinn dahinter wäre die günstigere Abgeltungssteuer noch "mitzunehmen", weil man danach den ggf. viel höheren persönlichen Grenzsteuersatz zahlen müsste.

 

zu 1.: Was ist der 100T € Freibetrag?

zu 2.: Klar, das ist ein Nachteil.

zu 3.: Ich hätte dazu sagen sollen, dass von einem Grenzsteuersatz von über 40% ausgehe. Für jeden, der erwartet, irgendwann mal niedrigere Grenzsteuersätze zu zahlen, sieht die Rechnung natürlich anders aus.

 

- ab 2018 gilt nach wie vor die Abgeltungssteuer und nicht der persönliche Grenzsteuersatz

- mit vor 2009 gekauften Fonds/ETFs kann man ab Stand 31.12.2017 weitere 100.000,00 pro Nase mögliche Kursgewinne steuerfrei vereinnahmen.

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Peter23

- ab 2018 gilt nach wie vor die Abgeltungssteuer und nicht der persönliche Grenzsteuersatz

- mit vor 2009 gekauften Fonds/ETFs kann man ab Stand 31.12.2017 weitere 100.000,00 pro Nase mögliche Kursgewinne steuerfrei vereinnahmen.

Achso, ich dachte, man geht derzeit davon aus, dass der Gesetzgeber ab 2018 auf den persönlichen (Grenz-)Steuersatz umstellt. Ist das vom Tisch oder bin ich nur im falschen Thread?

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otto03
· bearbeitet von otto03

- ab 2018 gilt nach wie vor die Abgeltungssteuer und nicht der persönliche Grenzsteuersatz

- mit vor 2009 gekauften Fonds/ETFs kann man ab Stand 31.12.2017 weitere 100.000,00 pro Nase mögliche Kursgewinne steuerfrei vereinnahmen.

Achso, ich dachte, man geht derzeit davon aus, dass der Gesetzgeber ab 2018 auf den persönlichen (Grenz-)Steuersatz umstellt. Ist das vom Tisch oder bin ich nur im falschen Thread?

 

Du bist einfach auf dem falschen Dampfer, Absichtserklärungen sind keine Gesetze, es war auch noch nicht auf dem gesetzgeberischen Tisch, reformiert wird ab 01.01.2018 bisher lediglich die Besteuerung von Fonds/ETFs per Abgeltungssteuer.

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