otto03 Dezember 30, 2016 Gar nicht. Deshalb fragte ich nach der Vorabpauschale. Meines Wissens soll die Vorabpauschale automatisch abgeführt werden. Da du aber von "deklarieren" schreibst, habe ich nachgefragt. Ich denke, die Vorabpauschale wird ganz normal über die Steuererklärung abgerechnet, denn ansonsten hat man wieder das Problem aus welchen Mitteln die Steuer automatisch gezahlt werden soll. Wird "einfach" vom dazugehörigen Konto abgebucht - ohne Widerspruch auch über das Dispolimit. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stat Dezember 30, 2016 Genau so ist es. Also mein Wissensstand: Nur Ausländischer Fonds+nicht deutscher Broker bedingt eine Erklärung der Erträge in der Veranlagung Genau so ist es. Also mein Wissensstand: Nur Ausländischer Fonds+nicht deutscher Broker bedingt eine Erklärung der Erträge in der Veranlagung Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 Dezember 30, 2016 · bearbeitet Dezember 30, 2016 von otto03 Genau so ist es. Also mein Wissensstand: Nur Ausländischer Fonds+nicht deutscher Broker bedingt eine Erklärung der Erträge in der Veranlagung Genau so ist es. Also mein Wissensstand: Nur Ausländischer Fonds+nicht deutscher Broker bedingt eine Erklärung der Erträge in der Veranlagung Und für Erträge von Konstrukten mit Anschaffungsdatum <2009 wegen Freibetrag 100.000,00. Dieser wird meines Wissens von der Bank nicht berücksichtigt, geht nur über Steuererklärung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bärenbulle Dezember 30, 2016 Verzeihung für die doofe Frage, aber ich habe keine Lust den ganzen abtörnenden Faden durchzulesen: Kann mal jemand kurz und bündig zusammenfassen, welche Auswirkungen die Reform auf ETF die vor 2009 angeschafft wurden hat, bitte? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ramstein Dezember 30, 2016 Verzeihung für die doofe Frage, aber ich habe keine Lust den ganzen abtörnenden Faden durchzulesen: Kann mal jemand kurz und bündig zusammenfassen, welche Auswirkungen die Reform auf ETF die vor 2009 angeschafft wurden hat, bitte? Weitere steuerfreie Gewinne werden auf Euro 100.000 pro Anleger begrenzt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bärenbulle Dezember 30, 2016 Verzeihung für die doofe Frage, aber ich habe keine Lust den ganzen abtörnenden Faden durchzulesen: Kann mal jemand kurz und bündig zusammenfassen, welche Auswirkungen die Reform auf ETF die vor 2009 angeschafft wurden hat, bitte? Weitere steuerfreie Gewinne werden auf Euro 100.000 pro Anleger begrenzt. Danke. D.h. wenn ich zu 100.000 EUR vor 2009 gekauft habe und verkaufe in 2020 bei 200.001 muss ich 1 EUR Gewinn versteuern? Wie sieht es bei Verheirateten aus? Gelten da 200K? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 Dezember 30, 2016 · bearbeitet Dezember 30, 2016 von otto03 Weitere steuerfreie Gewinne werden auf Euro 100.000 pro Anleger begrenzt. Danke. D.h. wenn ich zu 100.000 EUR vor 2009 gekauft habe und verkaufe in 2020 bei 200.001 muss ich 1 EUR Gewinn versteuern? Wie sieht es bei Verheirateten aus? Gelten da 200K? Die zusätzlichen 100.000,00 gelten ab Stand 31.12.2017, Gewinne zwischen <2009 und 31.12.2017 sind und bleiben in voller Höhe steuerfrei und spielen bei der Ermittlung der 100k keine Rolle. Bei Gemeinschaftsdepots 200k, bei getrennten Depots jeder für sich 100k - das macht durchaus einen Unterschied. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Holzmeier Dezember 30, 2016 D.h. wenn ich zu 100.000 EUR vor 2009 gekauft habe und verkaufe in 2020 bei 200.001 muss ich 1 EUR Gewinn versteuern? wenn ich mich recht entsinne sind die 100 k€ eine Freigrenze, kein Freibetrag Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ramstein Dezember 31, 2016 D.h. wenn ich zu 100.000 EUR vor 2009 gekauft habe und verkaufe in 2020 bei 200.001 muss ich 1 EUR Gewinn versteuern? wenn ich mich recht entsinne sind die 100 k€ eine Freigrenze, kein Freibetrag Besser als entsinnen ist es, den Gesetzestext zu lesen: §56 (6) Bei Alt-Anteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile), sind 1. Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, steuerfrei und 2. Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen 100 000 Euro übersteigt. Der am Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibende Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2 ist bis zu seinem vollständigen Verbrauch jährlich gesondert festzustellen. Zuständig für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Freibetrags ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständig ist. Treten in einem Folgejahr Verluste aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen ein, so steht inso- weit der verbrauchte Freibetrag in den auf den Verlustentstehungszeitraum folgenden Jahren wieder zur Verfügung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Naim Januar 1, 2017 Cari Foristi, über die Feiertage habe ich mich auch etwas mit der Reform beschäftigt. Geholfen hat mir dieses Video: Hier wird eine Beispielrechnung durchgeführt, die es so auch irgendwo im www gibt. Kann man als Faustregel festhalten, dass pro 10.000 EUR Forndvermögen am 1.1.20xx etwa 14 EUR Vorabpauschale anfallen, wenn das Fondvermögen am 31.12.20xx größer gleich 10.077 EUR ist? Das würde heißen, dass man etwa 570.000 EUR Fondvermögen haben kann, um den Pauschbetrag von 801 EUR jährlich mittels Vorabpauschale aufzubrauchen. Im Video kommt als Vorabpauschale bei Minute 7 eben dies 14 EUR raus. Wäre ja garnicht so schlimm und betrüge 0,14% vom Anlagebetrag 10.000 EUR. Wo anders habe ich gehört, dass es im Prinzip drei Möglichkeiten geben soll, diese Vorabpauschale zu begleichen: 1. Abbuchung vom Referenzkonto => Kann in den Dispo gehen 2. Verkauf von Fondsanteilen => Nur ganze Stücke oder Anteile davon? 3. Die Bank stellt eine Rechnung => Wird wohl nicht passieren. Quelle: Stimmt das so oder ist das Unsinn? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ramstein Januar 1, 2017 Wie allgemein bekannt sein sollte, hängt die Vorabpauschale vom Basiszins ab. Eine Berechnung kann man also nur machen, falls der Basiszins für 20xx bekannt ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Naim Januar 1, 2017 Sorry, das habe ich vergessen zu erwähnen. Der Basiszins ändert sich natürlich. Dieser ist die Umlaufrendite für risikolose Anlagen. Stimmt das so? Er wird für jedes Jahr neu festgelegt und sollte in Zeiten von niedrigen Zinsen ebenfalls niedrig sein. Daher ist dann bei der Pauschale auch kein großartiger Sprung nach oben zu erwarten. Zumindest für die kommende Zeit. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 Januar 1, 2017 Sorry, das habe ich vergessen zu erwähnen. Der Basiszins ändert sich natürlich. Dieser ist die Umlaufrendite für risikolose Anlagen. Stimmt das so? Er wird für jedes Jahr neu festgelegt und sollte in Zeiten von niedrigen Zinsen ebenfalls niedrig sein. Daher ist dann bei der Pauschale auch kein großartiger Sprung nach oben zu erwarten. Zumindest für die kommende Zeit. Nein Für 2016 gilt der folgende Satz: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Erbschaft_Schenkungsteuerrecht/2016-01-04-basiszins-fuer-das-vereinfachte-ertragswertverfahren.pdf;jsessionid=23AF77CDC247FB5E147E33FA697F002D?__blob=publicationFile&v=3 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Naim Januar 1, 2017 Super, danke! Dann ist wohl auch kein sprunghafter Anstieg dieses Zinssatzes zu erwarten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ElGro Januar 3, 2017 Irgendwo in meinem Hinterkopf klemmen noch ein dumpfes Gefühl von "ich verstehe noch nicht ganz genau, wie das funktioniert", ein dumpfes Gefühl von "da versteckt sich noch eine Ungerechtigkeit drin" und eine Frage, die noch der Formulierung entzieht. Die Vorabpauschale ist ganz sicher nicht gerecht. Für diejenigen, für die sie gedacht ist (=Aktien-ETFs, die ihre Erträge wegswappen), ist sie bei weitem nicht hoch genug. Für die große Masse der Anleger ist sie dagegen viel zu hoch, weil die Kosten aktiver Fonds bei ihr nicht ausreichend berücksichtigt werden. Und für deutsche Renten-ETFs ist sie auch zu hoch. Aber so ist das bei pauschalen Regelungen. Sie treffen meistens nicht diejenigen, für die sie bestimmt sind. Warum gilt die Teilfreistellung nicht für syn. repl. ETFs? Halten diese nicht mind. 51% Aktien? Warum soll die Vorabpauschale für diese ETFs zu niedrig sein? Hier werden doch nur Nettodividenden über den jeweiligen Index abgebildet, also wird Quellensteuer abgezogen. Danke für die Antwort. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
odensee Januar 3, 2017 Warum gilt die Teilfreistellung nicht für syn. repl. ETFs? Ist das so? Hast du dafür eine Quelle? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ramstein Januar 3, 2017 Ich bin mir ziemlich sicher: Wenn man die Bundestagsmitglieder, die das InvestmentSteuerReformgesetz beschlossen haben, fragt: "Bei einem ETF, der einen Anleiheindex per SWAP nachbildet und ein Trägerportfolio aus Aktien hat: wie hoch ist die Teilfreistellung?" trifft man in der breiten Mehrheit auf völliges Unverständnis. Denn sie wissen nicht, was sie tun. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ElGro Januar 3, 2017 Ich habe zumindest bei Comstage keinen Hinweis gefunden, dass mind. 51% Aktien in den syn repl ETFs gehalten werden müssen. Auch konnte mir Comstage auf Nachfrage hin dies nicht bestätigen. Bei min. 51% Aktienquote ergäbe sich eine Teilfreistellung von 30%, bei einer Quote von mind.25% eine Teilfreistellung von 15%. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bärenbulle Januar 3, 2017 Danke. D.h. wenn ich zu 100.000 EUR vor 2009 gekauft habe und verkaufe in 2020 bei 200.001 muss ich 1 EUR Gewinn versteuern? Wie sieht es bei Verheirateten aus? Gelten da 200K? Die zusätzlichen 100.000,00 gelten ab Stand 31.12.2017, Gewinne zwischen <2009 und 31.12.2017 sind und bleiben in voller Höhe steuerfrei und spielen bei der Ermittlung der 100k keine Rolle. Bei Gemeinschaftsdepots 200k, bei getrennten Depots jeder für sich 100k - das macht durchaus einen Unterschied. Danke für die hilfreichen Antworten! Ab wann ist es denn ein Gemeinschaftsdepot bzw. was soll das genau sein? Gelten Depots schon als Gemeinschaftsdepots wenn beide Ehepartner lt. Steuerklasse zusammen veranlagt werden, oder wenn das Depot/Konto beiden gehört (geht das überhaupt? Es gibt ja eine Vollmacht, aber gehört es dann beiden?). Nochmals fragende Grüße BB Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Januar 3, 2017 Ein Gemeinschaftsdepot ist ein Depot, das auf Namen beider Eheleute lautet (Depotinhaber: Frau Karin Katzenkuh und Herr Bert Bärenbulle = jedem gehört die Hälfte vom Inhalt). Freilich gibt es sowas. Mit der Art der Veranlagung oder einer Vollmacht hat das nichts zu tun. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
€-man Januar 3, 2017 · bearbeitet Januar 3, 2017 von €-man Ab wann ist es denn ein Gemeinschaftsdepot bzw. was soll das genau sein? Gelten Depots schon als Gemeinschaftsdepots wenn beide Ehepartner lt. Steuerklasse zusammen veranlagt werden, oder wenn das Depot/Konto beiden gehört (geht das überhaupt? Es gibt ja eine Vollmacht, aber gehört es dann beiden?). Gemeinschaftsdepot oder Konto, wenn diese auf beide Personen eröffnet werden. Ansonsten getrennte Konten, wenn sie jeweils nur auf eine Person lauten. Vollmacht hat nix mit Gemeinschaftskonto zu tun, also weiterhin Behandlung als Einzelkonto/Depot. Gruß €-man Edit: Alphalurch war schneller. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bärenbulle Januar 3, 2017 (Depotinhaber: Frau Karin Katzenkuh und Herr Bert Bärenbulle = jedem gehört die Hälfte vom Inhalt). Freilich gibt es sowas. Ich verbitte mir solche chimärenhaften Unterstellungen. Vielleicht liest meine Frau mit? Disclaimer: Sie ähnelt eher einem Rotkelchenreh. Aber Danke für die Klarstellung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
€-man Januar 3, 2017 Da wir gerade beim Thema sind, hätte ich da eine Frage an den Lurch. Wie haben sich die Gänsebestände bei Dir an den Weihern entwickelt, wo man doch vereinzelt vom Vergrämungsmaßnahmen gehört hat? Gruß €-man Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
sparfux Januar 3, 2017 Gemeinschaftsdepot oder Konto, wenn diese auf beide Personen eröffnet werden. Ansonsten getrennte Konten, wenn sie jeweils nur auf eine Person lauten. Vollmacht hat nix mit Gemeinschaftskonto zu tun, also weiterhin Behandlung als Einzelkonto/Depot. Ist natürlich alles richtig,. Ich wäre mir aber nicht sicher, ob das überhaupt relevant ist. Die Abrechnung der 2x100k€ geschieht doch sowieso erst über die Steuererklärung und da kann man das Vermögen ja sowieso nochmal selber aufteilen (z.B. immer gleichmäßig auf beide Ehepartner auch wenn das Depot nur auf den Namen eines Ehepartners läuft). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
zenith123 Januar 3, 2017 Wie im PDF vom BVI ausgeführt, erfolgt am 31.12.2017 ein fiktiver Verkauf und sofortige Wiederkauf aller Anteile (und der Gewinn ist dann bei tatäschlicher Veräußerung zu versteuern), um einen Übergang zum reformierten Besteuerungssystem herzustellen. Kann ich dann schon heute einen ausländischen thesaurierenden (steuerhässlichen) ETF erwerben, ohne mir viel Papierkram bei der Steuererklärung antun zu müssen? Die in 2017 unterjährig auflaufenden Thesaurierungen werden doch durch den o.g. fiktiven Verkauf / Kauf automatisch versteuert, oder? Vielen Dank! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag