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Abgeltungssteuer & Genüsse

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Das erste Verfahren zum Bestandsschutz bei Genußscheinen ist offensichtlich anhängig:

 

Das Hessische Finanzgericht hat zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer bei sog. Genussscheinen Stellung genommen. Streitig war, ob der zum 1.1.2009 eingeführte Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG für den vom Kläger erzielten Gewinn aus der Veräußerung der von ihm vor dem 1.1.2009 erworbenen Genussscheine anwendbar ist oder ob eine Besteuerung aus Gründen des Bestandsschutzes nach der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG nicht stattfindet (FG Hessen, Urteil v. 16.2.2012 - 4 K 639/11; Revision zugelassen).

 

Gruß

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Bassinus

Das erste Verfahren zum Bestandsschutz bei Genußscheinen ist offensichtlich anhängig:

 

Das Hessische Finanzgericht hat zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer bei sog. Genussscheinen Stellung genommen. Streitig war, ob der zum 1.1.2009 eingeführte Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG für den vom Kläger erzielten Gewinn aus der Veräußerung der von ihm vor dem 1.1.2009 erworbenen Genussscheine anwendbar ist oder ob eine Besteuerung aus Gründen des Bestandsschutzes nach der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG nicht stattfindet (FG Hessen, Urteil v. 16.2.2012 - 4 K 639/11; Revision zugelassen).

 

Gruß

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Hey Taxa!

 

Aus den Entscheidungsgründen: "Die vom Kläger veräußerten Genussscheine erfüllen damit dem Grunde nach die Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 lit. c EStG (in der Fassung bis 31.12.2008), da es sich nach der Ausgestaltung der Genussscheinbedingungen um sonstige Kapitalforderungen mit Zinsforderungen (hier: in Höhe von 15% des Grundbetrages von 10,- Euro pro Genussschein) handelte, bei denen die Höhe der (Zins-) Erträge von einem ungewissen Ereignis (hier: der Existenz eines ausreichenden Konzernjahresüberschusses) abhing.

 

Dass die fraglichen Genussscheine die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 lit. c EStG (in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) dem Grunde nach erfüllen, genügt für den Ausschluss der Ausnahmeregelung nach § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG jedoch nicht. Vielmehr ist entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers zu berücksichtigen, dass die vor dem 31.12.2008 ausgeschütteten Gewinnanteile aus den Genusscheinen gemäß der Rückausnahme des alten § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 5 EStG vor dem 01.01.2009 gerade nicht als nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 bis 4 EStG steuerpflichtige Einnahmen aus Finanzinnovationen behandelt wurden, weil es sich i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 5 EStG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Var. 2 EStG (in der Fassung bis 31.12.2008) um Zinsen aus Genussrechten handelte, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannt waren. Für das Eingreifen der Bestandsschutzregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 wegen Nichtvorhandenseins einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 genügt es, wenn es sich bei dem veräußerten Recht zwar um eine in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 lit. a bis d EStG (in der Fassung bis 31.12.2008) erwähnte Kapitalforderung handelt, für die jedoch (wie im Streitfall) nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage eine Behandlung als veräußerungsgewinnsteuerpflichtige Finanzinnovation i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 bis 4 EStG wegen der Anwendung der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 5 EStG geregelten Rückausnahme im Ergebnis nicht stattfand."

 

Hier noch für alle die es Interessiert wie es weiter geht:

 

BFH I R 27/12

 

Wird m.E. aber nicht spektakulär umgeworfen. Eher bestätigt ;) Genussscheine (sieht das hässlich mit 3 "S" aus ^^) entfallen demnach unter Bestandsschutz. Alle die da "Probleme" haben, sollten dieses Urteil beim Einspruch angeben und um AdV bitten.

 

Gruß Kevin

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