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Zweite Wahl

Einkommensteuererklärung ja/nein?

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Sorry, dass ich die schon x-mal beantwortete Frage nochmal stelle, aber ich bin etwas verwirrt.

 

Nachdem ich Anfang dieses Jahres im Internet recherchiert habe, ob ich eine abgeben muss oder nicht, kam ich zu dem Schluss: Ja, weil ich über 801 Einkünfte aus Kapitalvermögen habe.

 

Nun lese ich im Begleitzettel zur Anlage KAP und im "Informationsmerkblatt Abgeltungssteuer für Privatanleger", dass es gar nicht nötig ist, die Anlage auszufüllen, weil die Bank (Bank und Broker mit Sitz in DE) eh schon alles nötige abrechnet und abführt.

 

Da ich mit keiner Erstattung rechne, kann ich mir die ganze Mühe doch gleich sparen, oder?

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Bassinus

Wenn deine Bank alle Erträge Quellenversteuert, dann Pauschal: Ja (nur im Hinblick auf KapErträge! von Banken!)

Gedanken musst du dir nur machen wenn du ausl. thesaurierer besitzt. Aber da machst du im Zweifel eher schlecht, da du dir bei der ESt-Erklärung die zuviel bezahlte Abgeltungssteuer holen würdest, da die Bank mitunter 2mal besteuern könnte!

 

Vergiss dein Freistellungsauftrag wg. 801 Pauschbetrag nicht. Sonst bezahlst du ebenfalls zuviel Steuer ;)

Gruß Kevin

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Taxadvisor

Gedanken musst du dir nur machen wenn du ausl. thesaurierer besitzt. Aber da machst du im Zweifel eher schlecht, da du dir bei der ESt-Erklärung die zuviel bezahlte Abgeltungssteuer holen würdest, da die Bank mitunter 2mal besteuern könnte!

 

Das kann man gerne als "Praktikertip" verkaufen, dann sollte das aber auch gekennzeichnet werden!! Wer seine ausl. Thesaurierungen wissentlich nicht steuerlich erfasst, begeht eine Steuerhinterziehung (zumindest auf Zeit), auch wenn dadurch bei Verkauf eine Doppelbelastung (bis zur nächsten Steuererklärung) droht.

 

Gruß

Taxadvisor

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Zweite Wahl

Danke für Deine schnelle Antwort.

 

Wenn ich ein paar Euro zu viel Steuern bezahle, stört micht das nicht, wenn ich dafür ein Wocheende mehr Freizeit habe :D. Mir ist nur wichtig, nicht gegen das Steuergestz zu verstoßen.

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RichyRich
· bearbeitet von RichyRich

Das kann man gerne als "Praktikertip" verkaufen, dann sollte das aber auch gekennzeichnet werden!! Wer seine ausl. Thesaurierungen wissentlich nicht steuerlich erfasst, begeht eine Steuerhinterziehung (zumindest auf Zeit), auch wenn dadurch bei Verkauf eine Doppelbelastung (bis zur nächsten Steuererklärung) droht.

 

Habe ich da als Angestellter mit also ausschließlich Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Kapitaleinkünfte aus ausländischen Thesaurieren eigentlich auch 5 Jahre 4 Jahre Zeit für die Abgabe der Steuererklärung?- Oder zwingen mich die Kapitalerträge quasi die Steuererklärung sofort zu machen?

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Bassinus

Quasi sofort ...

 

Das liegt daran, dass das Deutsche Steuerrecht die Jahresbesteuerung (01.01.-31.12.) vorsieht, die ausl. Thesaurierunger aber gern noch ein paar Monate länger brauchen (z.B. Englische Steuerrecht is da mit 4 Monaten ziemlich großzügig). Das nimmt der deutsche Fiskus nicht so hin. Da es aber bei Verkauf dann zu einer Mehr-Steuerbelastung kommt, du nachträglich also zwar hinterzogen hast,dann aber zur Steuerehrlichkeit zurück gekehrt bist und das bis dato unwissentlich, wäre es keine Steuerhinterziehung ... jetzt weißt du es aber :D

 

Über was für Beträge reden wir eigentlich? Lebst du davon? Bis 410 wäre es nämlich noch okay ;) (§ 46 II Nr.1 EStG )

 

Also steuerlich gesehen, wärest du in diesem Fall verpflichtet wenn es über diese 410 Einkünfte geht. Ich spekuliere mal und sage: Ertrag - Sparerpausch = über 410 , dann wärest du erklärungspflichtig, insoweit! die Erträge nicht der §32d EStG unterlegen haben (also die ausl. Thesaurierungen in dem jeweiligen Abschnitt) Müsstest also ne Ertragsaufstellung machen.

 

Ich lehne mich mal ganz weit aus dem Fenster: Die Verwaltung wird es in deinem Fall nicht interessieren. Und Durch die Steuerung das im Zweifel eher mehr einbehalten wird, kannst du auf den Quellenabzug deiner Bank vertrauen. Ansonsten gibt es nochn AO - Richtsatz: Treu und Glauben. Die Verwaltung kann nicht Jahre lang mehr Steuern von dir kassieren und dich dann strafbar stellen :P

 

Ja Tax, ein Praktikerhinweis, der wohl auf beiden Seiten so vollzogen wird.

 

Also Zweite Wahl: Steuerehrlichkeit und nach Gesetz: Ab 410 musst du bis zum 31.05. des Folgejahres deine Steuererklärung eingereicht haben.

 

Gilt auch für Richy :)

 

Gruß Kevin

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Taxadvisor

Ich lehne mich mal ganz weit aus dem Fenster: Die Verwaltung wird es in deinem Fall nicht interessieren. Und Durch die Steuerung das im Zweifel eher mehr einbehalten wird, kannst du auf den Quellenabzug deiner Bank vertrauen. Ansonsten gibt es nochn AO - Richtsatz: Treu und Glauben. Die Verwaltung kann nicht Jahre lang mehr Steuern von dir kassieren und dich dann strafbar stellen :P

 

 

Du hast es nicht verstanden, oder? Nocheinmal etwas ausführlicher:

 

Entweder, Du erklärst die ausl. Thesaurierungen nicht, DANN hast Du nicht Jahre lang mehr Steuern bezahlt und DANN begehst Du eine Steuerhinterziehung (auf Zeit), wenn Du den Abzug beim Verkauf hin nimmst oder eine Steuerhinterziehung (auf Dauer), wenn Du versuchst die Korrektur vorzunehmen.

ODER Du erklärst die jährlichen ausl. Thesaurierungen, zahlst darauf Deine AbgSt nach, begehst KEINE Steuerhinterziehung. Dann zahlst Du beim Verkauf zunächst noch einmal und holst Dir diese Doppelbelastung über die Erklärung zurück.

 

Gruß

Taxadvisor

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RichyRich

Über was für Beträge reden wir eigentlich? Lebst du davon? Bis 410 wäre es nämlich noch okay ;) (§ 46 II Nr.1 EStG )

 

Also steuerlich gesehen, wärest du in diesem Fall verpflichtet wenn es über diese 410 Einkünfte geht. Ich spekuliere mal und sage: Ertrag - Sparerpausch = über 410 , dann wärest du erklärungspflichtig, insoweit! die Erträge nicht der §32d EStG unterlegen haben (also die ausl. Thesaurierungen in dem jeweiligen Abschnitt) Müsstest also ne Ertragsaufstellung machen.

 

Ok, danke. Also, ich liege wohl noch immer unter dem Sparerpauschbetrag... Dann kann ich jetzt getrost meine Erklärungen für die letzten Jahre so einreichen. D.h. aber auch, dass ich für die Zukunft, schon allein wegen der Aufteilung auf mehrere Kreditinstitute, meine Steuererklärungen regelmäßiger abgebe. <_<

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Zweite Wahl

 

 

Also Zweite Wahl: Steuerehrlichkeit und nach Gesetz: Ab 410 musst du bis zum 31.05. des Folgejahres deine Steuererklärung eingereicht haben.

 

Gruß Kevin

 

Mit den 410 meinst Du ausländische thesaurierte Erträge/Einkünfte?

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RichyRich

Mit den 410 meinst Du ausländische thesaurierte Erträge/Einkünfte?

 

Nein, er meint wohl alle Kapitalerträge i. H. v. 410 die über den Sparerpauschbetrag hinausgehen. Siehe den von ihn angegebenen § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit<h1></h1>

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Bassinus

Ich lehne mich mal ganz weit aus dem Fenster: Die Verwaltung wird es in deinem Fall nicht interessieren. Und Durch die Steuerung das im Zweifel eher mehr einbehalten wird, kannst du auf den Quellenabzug deiner Bank vertrauen. Ansonsten gibt es nochn AO - Richtsatz: Treu und Glauben. Die Verwaltung kann nicht Jahre lang mehr Steuern von dir kassieren und dich dann strafbar stellen :P

 

 

Du hast es nicht verstanden, oder? Nocheinmal etwas ausführlicher:

 

Entweder, Du erklärst die ausl. Thesaurierungen nicht, DANN hast Du nicht Jahre lang mehr Steuern bezahlt und DANN begehst Du eine Steuerhinterziehung (auf Zeit), wenn Du den Abzug beim Verkauf hin nimmst oder eine Steuerhinterziehung (auf Dauer), wenn Du versuchst die Korrektur vorzunehmen.

ODER Du erklärst die jährlichen ausl. Thesaurierungen, zahlst darauf Deine AbgSt nach, begehst KEINE Steuerhinterziehung. Dann zahlst Du beim Verkauf zunächst noch einmal und holst Dir diese Doppelbelastung über die Erklärung zurück.

 

Gruß

Taxadvisor

 

M.E.n. führt die Bank die ausl. Thesaurierungen bereits ab. Durch die Verschiebung der Meldung wird nur die Abschnittsbesteuerung (§ 2 VII EStG) umgangen bzw. um wenige Monate verhebelt.

 

Die Banken führen doch auf DIvidendenerträge §32d aus. Genauso wie die Ausl. Thesaurierungen. Deshalb kommt es doch zu Steuerbescheinigungen: 0 Ertrag. Ausl. Thesaurierungen 10 , abgeführte KAPESt 2,50 ?

 

Verrechneter Sparerpausch in diesen Fällen = - 10 , keine KAPESt einbehalten. Steuerabzug abgegolten?

 

Oder sehe ich das falsch?

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Bassinus

Ja, sehe ich ... Sparerpausch darf nich auf Ausl. Thesaurierungen angewendet werden :D

 

Was für ein Dreck -.- Ich schau mir das mal nach den Prüfungen durch ... Gott sei dank ist das nicht Thema! Empfehle mir mal ein Buch oder BMF oder ähnliches zur Behandlung von Ausl. Thesaurierungen @ TAX für Anwendung ab VZ2009

 

Zur Abgabe der Steuererklärung: Alle Erträge die nicht der Lohnsteuer unterlegen haben über 410 ! Ausnahme müsste hier jedoch die Abgegoltenen §20 EStG Einkünfte sein. Wenn die Ausl. Thesaurierungen somit nicht versteuert wurden, musst du bis 410 nichts abgeben. Beißt sich zwar mit ner Steuerstraftat, aber scheint bei Kleinbeträgen gewollt zu sein.

 

Gruß Kevin

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RichyRich

Zur freiwilligen Abgabe der Steuererklärung 2008 :D noch mal eine Frage.

Die ausländischen Thesaurierer wurden im Dezember 08 erworben.

Da in 2008 die Steuerregelung noch nicht galt, ist die KAP nur im eigenen

Interesse zu erfassen. Und die Erträge dürfen insgesamt 801/1602 nicht übersteigen.

Damit ist doch aber auch gemeint, es ist egal ob ein Freistellungsauftrag vorgelegen hat, oder?

Ich lasse mir eben halt nur die Steuererstattung entgehen, richtig?

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Sven82

M.E.n. führt die Bank die ausl. Thesaurierungen bereits ab. Durch die Verschiebung der Meldung wird nur die Abschnittsbesteuerung (§ 2 VII EStG) umgangen bzw. um wenige Monate verhebelt.

 

Die Banken führen doch auf DIvidendenerträge §32d aus. Genauso wie die Ausl. Thesaurierungen. Deshalb kommt es doch zu Steuerbescheinigungen: 0 Ertrag. Ausl. Thesaurierungen 10 , abgeführte KAPESt 2,50 ?

 

Verrechneter Sparerpausch in diesen Fällen = - 10 , keine KAPESt einbehalten. Steuerabzug abgegolten?

 

Oder sehe ich das falsch?

ausländische Thesaurierungen unterliegen keinem Steuerabzug seitens der Fondsgesellschaft. Die sitzt im Ausland und da gilt kein Deutsches Recht. ... und wenn kein Steuerabzug erfolgt wird auch kein Sparerpauschbetrag belastet.

Sie fließen dem Anleger aber zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu (§ 2 Abs. 1 InvStG) und erhöhen die Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Daher ja auch die Aufteilung in Erträge "mit" und "ohne" Steuerabzug in der Steuerbescheinigung.

 

Wenn die Ausl. Thesaurierungen somit nicht versteuert wurden, musst du bis 410 nichts abgeben. Beißt sich zwar mit ner Steuerstraftat, aber scheint bei Kleinbeträgen gewollt zu sein.

Da für eine Steuerstraftat dem Staat immer ein Schaden entstanden sein muss (dies kann der Höhe nach sein oder durch nicht rechtzeitige Zahlung der Fall sein) liegt hier auch keine Straftat vor, da ja eben nichts zu zahlen ist aufgrund des Härteausgleichs.

 

Da in 2008 die Steuerregelung noch nicht galt, ist die KAP nur im eigenen

Interesse zu erfassen. Und die Erträge dürfen insgesamt 801/1602 nicht übersteigen.

Damit ist doch aber auch gemeint, es ist egal ob ein Freistellungsauftrag vorgelegen hat, oder?

Ich lasse mir eben halt nur die Steuererstattung entgehen, richtig?

wenn vor 2009 erworben wird bei Verkauf der Steuerabzug auf die ausschüttungsgleichen Erträge der Haltezeit vorgenommen bzw. der Freistellungsauftrag belastet. Sofern Steuern einbehalten wurden müsstest du dann eine Steuererklärung einreichen um die überzahlten Beträge wiederzubekommen.

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RichyRich

Dankeschön!

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reckoner

Hallo Kevin,

 

Über was für Beträge reden wir eigentlich? Lebst du davon? Bis 410 wäre es nämlich noch okay (§ 46 II Nr.1 EStG)
Sorry, aber da muss ich auch noch mal einhaken.

 

Den Härteausgleich - so heißt das (un)fachmännisch - gilt nämlich lange nicht für jeden. Und das einfach so pauschal zu schreiben, ohne denjenigen zu kennen oder nach seiner persönlichen Situation zu fragen, halte ich schon für gewagt. Nicht das jetzt alle denken, sie hätten bei Kapitaleinkünften praktisch eine 1211-Euro-Freigrenze, das ist nicht richtig.

 

MfG Stefan

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Bassinus
· bearbeitet von Bassinus

Hallo Kevin,

 

Über was für Beträge reden wir eigentlich? Lebst du davon? Bis 410 € wäre es nämlich noch okay (§ 46 II Nr.1 EStG)
Sorry, aber da muss ich auch noch mal einhaken.

 

Den Härteausgleich - so heißt das (un)fachmännisch - gilt nämlich lange nicht für jeden. Und das einfach so pauschal zu schreiben, ohne denjenigen zu kennen oder nach seiner persönlichen Situation zu fragen, halte ich schon für gewagt. Nicht das jetzt alle denken, sie hätten bei Kapitaleinkünften praktisch eine 1211-Euro-Freigrenze, das ist nicht richtig.

 

MfG Stefan

 

Eher unfachmännisch, da der Härteausgleich nicht die 410€ aus § 46 II Nr. 1 EStG sind, sondern der Betrag zwischen 410 und 820 € aus V iVm § 70 EStDV

Ja ... § 46 gilt nur für in § 46 beschriebene Personengruppe. Und bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die 410 € nicht ;)

 

Eine Beratung auf Einzelfälle sollen meine Beiträge in diesem Forum auch nicht darstellen. Zumal eine solche Beratung Juristen und Steuerberatern vorbehalten bleibt.

 

Und um den groben Sachverhalt wie im 1. Post: "Muss keine Erklärung abgeben": § 19er durch Lohnsteuerabzug, §§ 20 iVm 32d oder nicht steuerpflichtig, fand ich die § 46 wohl am passenden.

 

Ansonsten sollen meine Beiträge zum selber denken anregen, haben keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit und lasse ich mich immer wieder gern eines besseren belehren (siehe Tax).

 

Also auch dir Danke, dass du meine Aussage insoweit noch einmal eingegrenzt hast, wofür sie gelten :)

 

Gruß Kevin

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Karl Squell

Hallo,

 

ich habe mich auch gerade mit der Anlage Kap beschäftigt.

Da ich ausländisch thessaurierende Fonds habe, muss ich ja die Anlage Kap machen.

Die Frage ist nun, ob ich durch die Abgabe der Anlage Kap einen Nachteil haben könnte, wenn mein persönlicher Grenzsteuersatz über 25% liegt?

Man kann zwar irgendwo Günstigerprüfung auswählen, aber werden dann wirklich die Erträge außerhalb des Freistellungsauftrags nur mit 25% besteuert?

Wenn das nicht so ist, würde ich nämlich meine ausl. thessaurierenden Fonds verkaufen und in Zukunft die Anlage Kap nicht mehr mit abgeben...

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vanity

...

Es heißt Günstigerprüfung, nicht Ungünstigerprüfung. Du wirst durch die Erklärung der Einkünfte in Anlage KAP keine Nachteile haben, der Steuersatz (auf Kapitaleinkünfte) bleibt auf 25% gedeckelt.

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Karl Squell

...

Es heißt Günstigerprüfung, nicht Ungünstigerprüfung. Du wirst durch die Erklärung der Einkünfte in Anlage KAP keine Nachteile haben, der Steuersatz (auf Kapitaleinkünfte) bleibt auf 25% gedeckelt.

 

Alles klar. Man weiß ja nie...

Also immer Günstigerprüfung auswählen. Warum gibts dann überhaupt die Möglichkeit, das nicht zu beantragen?!

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xolgo

 

Es heißt Günstigerprüfung, nicht Ungünstigerprüfung. Du wirst durch die Erklärung der Einkünfte in Anlage KAP keine Nachteile haben, der Steuersatz (auf Kapitaleinkünfte) bleibt auf 25% gedeckelt.

 

Alles klar. Man weiß ja nie...

Also immer Günstigerprüfung auswählen. Warum gibts dann überhaupt die Möglichkeit, das nicht zu beantragen?!

 

Aus Sicht der Steuerbehörden: Es macht weniger Arbeit, wenn es nicht beantragt wurde.

Aus Sicht des Bürgers: Ich muss nicht alle Unterlagen einreichen, die zu einer Prüfung notwendig sind.

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