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webber

unwiderrufliches Bezugsrecht bei Versicherung

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webber
· bearbeitet von webber

Hallo,

ein Versicherungsnehmer möchte mehreren Personen für eine Lebensversicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen, wobei die versicherte Person noch jemand anderes ist (einer der dann bezugsberechtigten Personen). Der Versicherungsnehmer steht in direktem verwandtschaftlichem Verhältnis zueinander.

 

Was passiert mit dem unwiderruflichen Bezugsrecht in folgendem Falle:

Der Versicherungsnehmer stirbt. Geht nun die die LV in den allgemein zu verteiltenden Nachlass ein, oder hat das Bezugsrecht vorrang? Hintergrund: die bezugsberechtigten Personen sind nicht deckungsgleich mit den Personenkreis der Erben, wobei die bezugsberechtigten Personen auch Erben des Versicherungsnehmers sind. Sprich, eine Person wird bei dem Recht auf die LV durch das unwiderrufliche Bezugsrecht zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers für den Fall seines Todes ausgebootet.

 

Bitte keine ethische Diskussion über dieses ausbooten, ist nur eine rechtliche Absicherung.

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ceekay74
· bearbeitet von ceekay74

Ohne auf Deine konkrete Frage einzugehen: google mal "Lebensversicherung und Pflichtteilsergänzungsanspruch"

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WOVA1

Heisse Konstruktionen...

 

Erstmal: Wenn der Versicherungsnehmer bei der Konstruktion stirbt, erben die Erben den Versicherungsvertrag mitsamt der Prämienzahlung - sonst passiert erstmal nichts. Erst wenn die versicherte Person stirbt, ist die Versicherungsleistung fällig.

 

Aber die Frage scheint mir dahin zu gehen, ob man mit dem unwiderruflichen Bezugsrecht Pflichtteilsansprüche

umgehen kann. Wohl nur sehr beschränkt, da das Bezugsrecht als Schenkung gelten wird - da gibt's dann den

sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn die Schenkung innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod erfolgt ist.

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webber
· bearbeitet von webber

das das ne Schenkung ist ist klar, da haben wir kein Problem mit ... Es soll der Anteil am Erbe (Freibetrag) umgangen werden, der halt „ausgebootet“ wird (aus bestimmten Gründen).

 

Die Schenkung wird sicherlich kleiner als 10 Jahre vor dem Tod sein. Muss der andere Pflichterbe den Pflichtteilergänzungsanspruch in Anspruch nehmen oder kann er darauf freiwillig verzichten und nur den anderen Teil des Erbes in Anspruch nehmen?

 

Es ist nach Wikipedia wohl so, dass „Stirbt der Versicherungsnehmer einer Versicherung auf das Leben einer anderen Person, so fällt die Versicherungsnehmerstellung in den Nachlass.“

Da vorher verschenkt wurde, kommt der Pflichtteiergänzungsanspruch in Frage, auf den man Verzichten könnte??

Kann man diesen Verzicht zu Lebzeiten gegenüber dem Schenker und den anderen Erben ohne Widerruf rechtswirksam erklären?

Ich gehe mal davon aus, dass der "ausgebootete" einem Verzicht zustimmen würde, wenn es denn für ihn ohne Nachteil wäre (bis auf die nicht bekommene Summe X).

 

Ohne auf Deine konkrete Frage einzugehen: google mal "Lebensversicherung und Pflichtteilsergänzungsanspruch"

das hilft mir nicht weiter, da hier nach nur um das Problem eingezahlte Beiträge vs. Rückkaufswert beim Ableben geht. Gedacht ist ja, dass der Vertrag als Sparvertrag von allen Kindern zum gleichen Anteil weiter geführt wird. und dann am Ende alle das gleiche aus dem Vertrag bekommen.

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polydeikes

Ich hab das jetzt 3 mal gelesen und der Sinn erschließt sich mir immer noch nicht ganz. Wenn das unwiderrufliche Bezugsrecht vereinbart wurde, geht nie eine Leistung in die Erbmasse, sondern an den Bezugsberechtigten. Allerdings fällt in deinem Fall doch gar keine Leistung an? Die dann verstorbene Person ist ja nicht "Gegenstand der Versicherung" (nicht versicherte Person).

 

Vielleicht steh ich auf dem Schlauch, aber wieso soll da eine andere Person versichert werden, du redest aber vom Tod des Versicherungsnehmers?

 

In der Konstellation geht der Vertrag zwar theoretisch auf den / die Erben über, bei einem klar definierten, unwiderruflichen Bezugsrecht aber ohne Auswirkungen. Stellt der Erbe bspw. Beitragszahlungen ein oder kündigt er den Vertrag, würde der Rückkaufswert oder die prämienfreie Versicherung weiter auf die unwiderruflich Begünstigten laufen / diesen zufließen.

 

Man kann allerdings Rückkaufswerte von vornherein ausklammern (aus dem uw Bezugsrecht).

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webber
· bearbeitet von webber

Wollte noch mal die Antwort posten, die meiner Meinung die richtige ist, kritisieren dürft ihr die ja:

 

die Frage konnte eigentlich mithilfe des Stichworts "Pflichtteilergänzungsanspruch" beantwortet werden. Bei meinem konkreten Sachverhalt ist Versicherungsnehmer ungleich versicherte Person. Problematisch könnte der Tod des Versicherungsnehmers werden, da gab Wikipedia ja die Antwort dass so ein Bezugsrecht dann Nachrang vor dem Nachlass hat. Wenn VN= versicherte Person ist, dann ist es so wie du sagst. wiki

 

Dafür ist das eigentlich für mich abgehandelt: Ein Erbe könnte bei Schenkung der LV an einen anderen Erben einen Pflichtteilergänzungsanspruch haben, welcher er zu Lebzeiten nur bei einem Notar ablehnen könnte, das dann wieder Geld kostet (20/10 der fälligen Geschäftsgebühr). der Erb"verzichter" kann auch nur diesen Teil des Erbes ablehnen und nicht den gesamten Nachlass. Folglich würde in meinem Verständnis dann auch der Freibetrag des Verzichtenden durch die Lebensversicherung belastet werden, wobei ich nicht weiß ob es zu einer fiktiven Anrechnung kommt.

Problematisch dürfte in den meisten Fällen nur sein, dass kein Erbe freiwillig auf diesen Teil des Nachlasses verzichten wird. Bei meinem konkreten Fall sollte dieses kein Problem darstellen.

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