Lampalya Dezember 6, 2011 Der BFH hat mit Urteil vom 9. Dezember 2010 (Az. VI R 57/08) entschieden, dass die Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine kapitalgedeckte Pensionskasse enthalten sind, als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei sind. Für 2011 wird das ganze vom Arbeitgeber zurück gerechnet. Für die Jahre 2007-2010 könnte man ja als Arbeitnehmer diese Steuerfreiheit geltend machen, sofern keine Riesterförderung darauf erfolgt ist. Nun meine Frage: Wie muss ich diese zurückfordern? Lohnsteuer beim Finanzamt und SV Beiträge bei meiner Krankenkasse? Aus diesem Schreiben bin ich nicht ganz "schlau" geworden. http://www.datev.de/lexinform/5233634 Vielen Dank für die Mithilfe. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Lampalya Dezember 10, 2011 Die Antwort wie man generell eine Rückerstattung für zurückliegende Jahre beim FA beantragt, würde mir schon reichen Danke. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 Dezember 10, 2011 wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist gar nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Lampalya Dezember 11, 2011 wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist gar nicht. Das dürfte ja dann bei so gut wie allen sein, die im öffentlichen Dienst arbeiten und bisher in die Zusatzversorgung eingezahlt haben. Aber wenn ich in meine Steuerbescheide schaue, dann sind die alle vorläufig festgesetzt nach § 165 Abs. 1, Satz 2 - aber das spielt dann wohl dafür keine Rolle. Mein AG möchte nämlich noch rückwirkend die SV Beiträge bei der jeweiligen Krankenkasse geltend machen. Das dürfte ja auch als AN noch möglich sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Granini Dezember 13, 2011 Hallo, öhm, hat diese Neuregelung eigentlich auch was mit der "Zwangsumlage" der AN im ÖD zu tun, also das was man eh zahlen muss? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Lampalya Dezember 13, 2011 Hallo, öhm, hat diese Neuregelung eigentlich auch was mit der "Zwangsumlage" der AN im ÖD zu tun, also das was man eh zahlen muss? Ja genau, wenn du die Beiträge meinst die du bei der VBL oder Zusatzversorgungskasse usw einzahlen musst, was in der Regel zwei Prozent deines Bruttolohnes entspricht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Granini Dezember 13, 2011 Ja genau, wenn du die Beiträge meinst die du bei der VBL oder Zusatzversorgungskasse usw einzahlen musst, was in der Regel zwei Prozent deines Bruttolohnes entspricht. In der Lohnabrechnung steht: ZV-Uml. Regelentg. AN Und das wird immer vom Netto abgezogen. Das habe ich sowieso nie verstanden, wenn es ein Beitrag zu einer betr. AV ist, sollte es ja sogar steuer- und SV-frei sein! Was ist also zu tun, die Buchführung mal drauf ansprechen? Oder wenn die das weiterhin so machen heißt das, man darf diese Beträge dann irgendwo in der Steuererklärung eintragen? Wo? Vielleicht weiß Sven82 z.B. die Antwort, bis jetzt wurden nämlich bis 2009 keinerlei Steuererklärungen abgegeben. Oder kennt jemand einen Link, wo das wirklich gut erklärt wird? Ich habe bis jetzt nur rausgefunden dass man seine Beiträge im Abrechnungsverband Ost riester-mäßig absetzen kann. Und die armen Wessis? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
calandor Dezember 14, 2011 Der BFH hat mit Urteil vom 9. Dezember 2010 (Az. VI R 57/08) entschieden, dass die Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine kapitalgedeckte Pensionskasse ... Finanzierung in der VBLklassik Abrechnungsverband West Im Abrechnungsverband West finanziert die VBL ihre Leistungen über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Abrechnungsverband Ost Die Finanzierung des Abrechnungsverbands Ost wird seit dem 1. Januar 2004 schrittweise vom Umlageverfahren auf ein kapitalgedecktes System umgestellt. VBL Zuerst müsst Ihr sichergehen, dass eure betriebliche Altersvorsorge über eine Kapitaldeckung läuft - beim Umlageverfahren ist das Urteil ja wohl nicht relevant! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
calandor Dezember 14, 2011 Ich habe bis jetzt nur rausgefunden dass man seine Beiträge im Abrechnungsverband Ost riester-mäßig absetzen kann. Und die armen Wessis? Zur Steuererklärung schaut euch Zeile 50 der Anlage Vorsorgeaufwand aus 2010 an. "Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrechtmit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005 (auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs und Pensionskassen)" . Dort kann die Summe der Zeilen 34 + 35 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2010 (Steuerpflichtiger AG-Beitrag zur Zusatzversorgung + AN-Beitrag zur Zusatzversorgung) eingetragen werden. Bringt nur leider meist nicht so viel, da bei AN die absetzungsfähigen Höchstbeiträge durch die Sozialversicherungsbeiträge vermutlich eh schon ausgereizt werden. Und wer ebend nach dem 01.01.2005 die ersten Beiträge gazhlt hat, kann an dieser Stelle nichts mehr zusätzlich absetzen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
neysee Dezember 15, 2011 Ich habe bis jetzt nur rausgefunden dass man seine Beiträge im Abrechnungsverband Ost riester-mäßig absetzen kann. Und die armen Wessis? Die freuen sich, dass die Rente dann nur zu einem geringen Teil besteuert wird und sie nicht KV-pflichtig ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Granini Dezember 15, 2011 · bearbeitet Dezember 15, 2011 von Granini Die freuen sich, dass die Rente dann nur zu einem geringen Teil besteuert wird und sie nicht KV-pflichtig ist. Quelle? Ich habe gelesen, dass sie KV-.pflichtig ist, und zwar muss der Rentner sogar den VOLLEN Beitragssatz zahlen! siehe http://www.infonetz-altersvorsorge.de/nn_10368/DE/Service/Downloads/OeffentlicherDienst/vbl__klassik,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/vbl_klassik Und welche steuerlichen Vorteile gibt es? Gilt da die Versteuerung nach Ertragsanteil? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
edwin Dezember 15, 2011 Es gilt der Grundsatz, wurden die Beiträge steuerlich entlastet oder gefördert, dann werden die späteren Versorgungsleistung vollständig nachgelagert versteuert. Bei der gesetzlichen Rente, Beamtenpension, Rüruprente ist der steuerpflichtige Anteil im Moment noch gestaffelt und steigt bis 2040 auf 100%. Betriebsrenten und Riester-Renten und werden grundsätzlich zu 100% besteuert, wenn diese auf geförderten Beiträgen beruhen. Ungeförderte Anteile nach dem Ertragsanteil, bei Rentenauszahlung bzw. mit dem hälftigen Unterschiedsbetrag (wie bei Lebensversicherung). Bei alten Betriebsrenten die bereits vor 2005 gibt es einige Besonderheiten. Auf jeden Fall macht es Sinn Betriebsrente und Riester-Rente zu trennen, um so ggf. eine doppelte Förderung in Anspruch nehmen zu können, also zB. VBL als Betriebsrente nach §3 Nr. 56 und 63 EStG (lohnsteuer und SV-frei) und dazu einen privaten Riester-Vertrag mit Zulagenförderung und Sonderausgabenabzug. Es gibt dazu ein BMF-Schreiben vom 31.03.2010, IV C 3 - S 2222/09/10041 IV C 5 - S 2333/07/0003, wer sich genauer einlesen will. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Verlustmacher Dezember 25, 2012 · bearbeitet Dezember 25, 2012 von Verlustmacher Hallo liebe Profis, plage mich mit einem ähnlichen Problem herum. Lese nun schon 3 Tage im Netz, verstehe aber immer alles noch nicht so ganz. Ein AN zahlt schon Jahre (zwangsweise über den AG) in die VBL-Ost ein und kann sich nun laut o.g. Urteil die AN-Beiträge steuerfrei stellen lassen. Entsprechende Bescheinigungen von AG und VBL wurden angefordert und sollen nun zum Finanzamt. Doch zuvor stellt sich die Frage, ob das überhaupt einen Sinn hat? Die AG-Beiträge zur VBL waren ja lt. §3 Nr. 63 schon immer steuerfrei. Was berührt das aber dem AN? Kann er die AG-Beiträge deswegen in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen? Der AN hat eine "Dauerzulage" beantragt, sprich er erhielt die ganzen Jahre (seit 2004) für den AN-Anteil eine Riesterzulage. Nun hat er aber auch jedes Jahr eine Steuerklärung abgegeben und festgestellt, daß dort die VBL-Beiträge (vermutlich nur die AN-Beiträge???) samt Zulage bereits als Sonderausgaben abgesetzt (§10a?) wurden. Offenbar war die gewährte Steuerermäßigung dadurch größer als die Riesterzulage, deswegen wurde ihm die Riester-Zulage auf die EKSt aufgeschlagen - sprich wieder weggenommen. Die gesonderte Feststellung nach §10a ist wohl diese Steuerermäßigung, komischerweise berechnet nach dem Durchschnittssatz? Was würde es nun dem AN bringen, wenn er sämtliche Bescheinigungen zum Finanzamt schickt? Würde dann die Förderung nach 10a ersetzt durch die nach §3 Nr. 63 und es ändert sich gar nichts? Oder käme noch eine weitere Steuerermäßigung hinzu? Die Grenzen wurden bislang noch nicht ausgeschöpft, es wären je 800 AG und 800 AN-Anteil. Deswegen kann man auch nicht nachvollziehen, welcher Anteil in der Steuererklärung angesetzt wurde. Auf den angefordeten Bescheinigungen der VBL steht nämlich "erhalten wir nicht innerhalb von 12 Monaten eine Bestätigung vom FA, daß die Steuerermäßigung nicht in Anspruch genommen wurde, stornieren wir rückwirkend die Zulage. Ich hoffe, man kann der VBL irgendwie begreiflich machen, daß die Zulage bereits vom FA mit dem Steuerbescheid wieder einkassiert wurde? Wäre doch zu schön, wenn mal ein für Normalbürger verständliches Gesetz erlassen würde...ich hoffe, Ihr könnt mir helfen? Viele Grüße vom hoffentlich nicht erneuten Verlustmacher PS: die VBL-Infos dazu stehen hier: http://www.vbl.de/de/service/vblwiki/ Der freundliche Herr vom VBL-Info-Telefon sagte hierzu nur immer wieder wie ein Computer "das geht mich nichts an", "das ist Ihre Sache", "das ist nicht mein Problem" immer wieder schön, wenn einem so geholfen wird... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
neysee Dezember 28, 2012 Ich finde es sehr schwierig, hierauf zu antworten, weil soviel durcheinander geht. Beiträge zu einer bAV, die nach §3 Nr. 63 steuerfrei sind, kann man natürlich nicht in der Einkommensteuererklärung geltend machen, denn worauf meine keine Steuern (und nebenbei keine Sozialversicherungsbeiträge) bezahlt hat, kann man schlecht absetzen. Insofern ist die Frage, was einem die hiernach steuerfreien AG-Beiträge als AN nutzen, ganz einfach: Man hat keine Steuern drauf gezahlt, sie kommen daher in der ESt-Erklärung nicht vor. Neu hingegen ist, dass aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BFH auch die AN-Beiträge auf o.a. Grundlage steuerfrei bleiben können. Nun wurde für diese Beiträge in der Vergangenheit offensichtlich der Sonderausgabenabzung nach §10a gewährt, übrigens viel weniger überraschend als dargestellt, da dieser beantragt werden muss. Wenn es ihn also gab, wurde jeweils das entsprechende Kreuz gemacht, in den meisten Veranlagungszeiträumen auf der Anlage AV, in wenigen auf der Anlage VOR. Der Verweis auf die Berechnung mit Durchschnittssteuersatz ist nicht nachvollziehbar, AV-Beiträge nach Riester senken das zvE, entsprechend wird die ESt berechnet, Prozentzahlen kommen im ESt-Bescheid nur vor, wenn Einkünfte unter Progressionsvorbehalt standen. Steuerlich macht es prinzipiell keinen Unterschied, ob der AN-Beiträge direkt steuerfrei in die AV fließen oder erst versteuert werden und dann als Sonderausgaben abgesetzt werden. Man sollte da eher einen Blick auf die Sozialabgaben werfen, denn hier ist der Hauptunterschied. Nun wurden ja anscheinend die entsprechenden Unterlagen bereits beantragt und zugeschickt. Insofern geht die VBL logischerweise davon aus, dass nun die AN-Beiträge steuerfrei gestellt werden sollen. Daher finde ich die Ankündigung, dass sie ohne Nachweis, dass dies nicht geschieht, die Zulagen stornieren wird, wenig überraschend. Da wäre vorher überlegen, ob man von §3 Nr. 63 Gebrauch machen will, bevor man handelt, schlauer gewesen. Und bzgl. hilfreichen VBL-Mitarbeitern: Ja, es ist deine Sache, wie du dich entscheidest. Was schlauer ist, ist durchaus individuell. Und bekanntlich gilt, Steuerberatung im Einzelfall ist den entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Verlustmacher Dezember 29, 2012 Ich finde es sehr schwierig, hierauf zu antworten, weil soviel durcheinander geht. Vielen Dank für die Antwort - da hat der Gesetzgeber wieder mal ganze Arbeit geleistet und wie üblich eine völlig undurchsichtige Gesetzeslage geschaffen... Beiträge zu einer bAV, die nach §3 Nr. 63 steuerfrei sind, kann man natürlich nicht in der Einkommensteuererklärung geltend machen, denn worauf meine keine Steuern (und nebenbei keine Sozialversicherungsbeiträge) bezahlt hat, kann man schlecht absetzen. Insofern ist die Frage, was einem die hiernach steuerfreien AG-Beiträge als AN nutzen, ganz einfach: Man hat keine Steuern drauf gezahlt, sie kommen daher in der ESt-Erklärung nicht vor. Das ist ja das Problem, der Arbeitgeber hat in den vergangen Jahren für eben diese Altersvorsorge Steuern abgeführt, obwohl diese lt. o.g. Urteil steuerfrei waren! Diese kann man sich lt. eMail der Personalabteilung im Rahmen der Einkommensteuererklärung jetzt wiederholen. Fragt sich dann, nur wie? Und wenn man sie wie jeder, der eine Steuererklärung abgegeben und die Belege nicht verbummelt hat, nach §10a bereits vollständig geltend gemacht hat, hat dies wohl auch wenig Sinn. Leider hat die Personalabteilung versäumt, auf diesen wichtigen Sachverhalt hinzuweisen. Neu hingegen ist, dass aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BFH auch die AN-Beiträge auf o.a. Grundlage steuerfrei bleiben können. Nun wurde für diese Beiträge in der Vergangenheit offensichtlich der Sonderausgabenabzung nach §10a gewährt, übrigens viel weniger überraschend als dargestellt, da dieser beantragt werden muss. Wenn es ihn also gab, wurde jeweils das entsprechende Kreuz gemacht, in den meisten Veranlagungszeiträumen auf der Anlage AV, in wenigen auf der Anlage VOR. Der Steuerberater wird dies wohl beantragt haben, da ihm sämtliche Belege immer gegeben wurden. Deswegen erfolgte ja der Gang zum Steuerberater, damit er richtig macht, was für den Laien teilweise schwer verständlich ist. Selbst der Mitarbeiter des Finanzamtes brauchte sehr lange, bis er die Abrechnung nachvollziehen konnte. Der Verweis auf die Berechnung mit Durchschnittssteuersatz ist nicht nachvollziehbar, AV-Beiträge nach Riester senken das zvE, entsprechend wird die ESt berechnet, Prozentzahlen kommen im ESt-Bescheid nur vor, wenn Einkünfte unter Progressionsvorbehalt standen. Wieso nicht nachvollziehbar? Wenn bei der gesonderten Feststellung nach §10a Abs. 4 EStG sagen wir 200 Euro angegeben sind und man für die AV 900 Euro als Sonderausgaben abgesetzt hat, macht das einen Steuersatz von 22%. Wenn man aber die Höhe seines zu versteuernden Einkommens anschaut, ist das genau der Durchschnittssteuersatz , denn der Spitzensteuersatz beträgt über 30%! Ich rechne immer so: ohne AV sagen wir zvEK z.B. 31000 Euro, bei nach §10a abgesetzt nur noch 30100 Euro. Für beide Werte schaue ich dann in der Einkommensteuertabelle nach - ergibt sich dann sogar eine tatsächliche Steuerersparnis von 287 Euro. Aber das soll mir nur Recht sein :-) Steuerlich macht es prinzipiell keinen Unterschied, ob der AN-Beiträge direkt steuerfrei in die AV fließen oder erst versteuert werden und dann als Sonderausgaben abgesetzt werden. Man sollte da eher einen Blick auf die Sozialabgaben werfen, denn hier ist der Hauptunterschied. Ja, das wird mir nun auch langsam klar...§3Nr.63 war nur für die sofortige Steuerfreistellung des Arbeitgebers gedacht, da bekommt man jetzt gleich mehr netto. Sonst hat man sich zumindest die Steuer über §10a wiedergeholt. Fragt sich nur, wie man für die vergangenen Jahre auch die zu unrecht gezahlten Sozialbeiträge wiederbekommt? Da gibts wohl für die vergangenen Jahre keine Lösung, obwohl das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben hat, daß die nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz steuerfreien Arbeitnehmeranteile zur Zusatzversorgung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung sozialversicherungsfrei sind. Eine Rückwirkung dieser Entscheidung wäre demnach möglich, soweit die tatsächliche Steuerfreiheit bestanden und die Arbeitgeber diese auch angewandt haben. Für 2012 gab es nun alles vom Arbeitgeber zurück. Aber für die Vorjahre? Nun wurden ja anscheinend die entsprechenden Unterlagen bereits beantragt und zugeschickt. Insofern geht die VBL logischerweise davon aus, dass nun die AN-Beiträge steuerfrei gestellt werden sollen. Daher finde ich die Ankündigung, dass sie ohne Nachweis, dass dies nicht geschieht, die Zulagen stornieren wird, wenig überraschend. Da wäre vorher überlegen, ob man von §3 Nr. 63 Gebrauch machen will, bevor man handelt, schlauer gewesen. Ja, ich habe mich schon wochenlang damit beschäftigt, doch leider konnte mir das bislang niemand erklären (weder VBL noch Steuerberater). So wurde bisher davon ausgegangen, daß man noch mehr Steuern zurückbekommen würde, als man an Zulage verliert. Aber das diese Steuer ja nach §10a bereitsgewährt wurde, stellt sich erst später heraus. Und bzgl. hilfreichen VBL-Mitarbeitern: Ja, es ist deine Sache, wie du dich entscheidest. Was schlauer ist, ist durchaus individuell. Und bekanntlich gilt, Steuerberatung im Einzelfall ist den entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten. Ja und bevor man sich entscheiden kann, muß man die komplizierte Sache erst mal verstanden haben. Und das verständlich zu erklären, ist meiner Meinung nach Sache der VBL, denn schließlich bieten die das Konstrukt an! Nach mehreren Anrufen bei der VBL habe ich nun endlich einen halbwegs kompetenten Sachbearbeiter getroffen und konnte wenigstens einige Punkte klären. Dank Deiner Hilfe bin ich nun wieder einen Schritt weiter. Wie der Steuerberater allerdings korrekt beraten kann, ist mir schleierhaft, denn weder seine Fachangestellten noch der Chef persönlich konnten mir den Unterschied §3 und §10a und mir die Auswirkungen der Antragstellung erklären. Wir haben 15min nett geplaudert, aber ohne Ergebnis. Ich wußte in der Angelegenheit bereits mehr als der Steuerberater. Für 300 Euro Stundenlohn würde er sich da aber einarbeiten (nein Danke, so viel Ersparnis kommt dabei ja niemals raus)... So bleibt jetzt nur übrig, vom Finanzamt eine Bescheinigung zu verlangen, daß die Steuerfreiheit nach §3 Abs. 63 nicht gewährt werden kann, da die Bescheide bestandskräftig sind. Und für 2011 verzichte ich auf die Anwendung nach §3 Nr. 63, nehme wie gehabt §10a. Da wird ja, weil die Steuerersparnis größer ist als die Zulage die Zulage mit der zu zahlenden Steuer wieder abgeführt. Also kann sie nicht nochmals gestrichen werden. Und ab 2012 gibts ja monatlich mehr netto, da braucht man dann die Beiträge in der Steuererklärung nicht mehr absetzen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
neysee Dezember 29, 2012 Das ist ja das Problem, der Arbeitgeber hat in den vergangen Jahren für eben diese Altersvorsorge Steuern abgeführt, obwohl diese lt. o.g. Urteil steuerfrei waren! Weil dies der allgemeinen Rechtsauffassung entsprach! Diese kann man sich lt. eMail der Personalabteilung im Rahmen der Einkommensteuererklärung jetzt wiederholen. Fragt sich dann, nur wie? Und wenn man sie wie jeder, der eine Steuererklärung abgegeben und die Belege nicht verbummelt hat, nach §10a bereits vollständig geltend gemacht hat, hat dies wohl auch wenig Sinn. Leider hat die Personalabteilung versäumt, auf diesen wichtigen Sachverhalt hinzuweisen. Sie hat es nicht versäumt, weil es nicht Aufgabe der Personalabteilung ist. Der Steuerberater wird dies wohl beantragt haben, da ihm sämtliche Belege immer gegeben wurden. Deswegen erfolgte ja der Gang zum Steuerberater, damit er richtig macht, was für den Laien teilweise schwer verständlich ist. Anscheinend hat er das gemacht, wozu er beauftragt wurde. Wieso nicht nachvollziehbar? Wenn bei der gesonderten Feststellung nach §10a Abs. 4 EStG sagen wir 200 Euro angegeben sind und man für die AV 900 Euro als Sonderausgaben abgesetzt hat, macht das einen Steuersatz von 22%. Ja, ich habe mich schon wochenlang damit beschäftigt, doch leider konnte mir das bislang niemand erklären (weder VBL noch Steuerberater). So wurde bisher davon ausgegangen, daß man noch mehr Steuern zurückbekommen würde, als man an Zulage verliert. Aber das diese Steuer ja nach §10a bereitsgewährt wurde, stellt sich erst später heraus. Weil das eine Milchmädchenrechnung ist. Das FA weist die über die Zulage hinaus gehende Steuerermäßigung aus. Wenn man sinnvoll rechnen will, dann also Zulage+gesonderte Feststellung zum Einkommen in Beziehung setzen, sonst kommt natürlich Quatsch raus. Und das verständlich zu erklären, ist meiner Meinung nach Sache der VBL, denn schließlich bieten die das Konstrukt an! Nein, das ist nicht deren Aufgabe. Wie der Steuerberater allerdings korrekt beraten kann, ist mir schleierhaft, denn weder seine Fachangestellten noch der Chef persönlich konnten mir den Unterschied §3 und §10a und mir die Auswirkungen der Antragstellung erklären. Wir haben 15min nett geplaudert, aber ohne Ergebnis. Ich wußte in der Angelegenheit bereits mehr als der Steuerberater. Für 300 Euro Stundenlohn würde er sich da aber einarbeiten (nein Danke, so viel Ersparnis kommt dabei ja niemals raus)... Ja, da wird nun ein Schuh draus. Es ist die Aufgabe des Steuerberaters, dir das zu erklären. Personalabteilung und VBL sind da außen vor. Wenn er den Unterschied zwischen §3 Nr. 63 und 10a nicht weiß, sollte man sich da seinen Teil zu denken, Und bzgl. Bestandskraft sei unabhänging davon, was im Einzelfall sinnvoll ist, auf §173 (2) Nr. 2 AO verwiesen (grobes Verschulden seitens des Steuerpflichtigen dürfte hier wg. geänderter Rechtauffassung zu verneinen sein), aber das hat der Steuerberater ja bestimmt schon getan. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Verlustmacher Dezember 30, 2012 · bearbeitet Dezember 30, 2012 von Verlustmacher Weil das eine Milchmädchenrechnung ist. Das FA weist die über die Zulage hinaus gehende Steuerermäßigung aus. Wenn man sinnvoll rechnen will, dann also Zulage+gesonderte Feststellung zum Einkommen in Beziehung setzen, sonst kommt natürlich Quatsch raus. Vielen Dank, wieder etwas dazugelernt. Hätte das FA auch gleich eine Zeile dazuschreiben können, dann wüßte jeder sofort Bescheid... Im Netz konte ich bislang auch nichts dazu finden. Immerhin erläutert die VBL auch ihrer Website auch teilweise steuerliche Fragen, man kann dort sogar seinen Steuerbescheid zur Prüfung hinschicken. Auch wenns nicht deren Aufgabe ist. Nur telefonisch ist es Glückssache, an wen man gerät. Ja, da wird nun ein Schuh draus. Es ist die Aufgabe des Steuerberaters, dir das zu erklären. Personalabteilung und VBL sind da außen vor. Wenn er den Unterschied zwischen §3 Nr. 63 und 10a nicht weiß, sollte man sich da seinen Teil zu denken, Und bzgl. Bestandskraft sei unabhänging davon, was im Einzelfall sinnvoll ist, auf §173 (2) Nr. 2 AO verwiesen (grobes Verschulden seitens des Steuerpflichtigen dürfte hier wg. geänderter Rechtauffassung zu verneinen sein), aber das hat der Steuerberater ja bestimmt schon getan. §173 hatte ich schon zum Argumentieren in Erwägung gezogen, aber aus einem anderen Forum erfahren, nicht vom Steuerberater. Da aber §3 Nr.63 statt 10a keine Erstattung bringt, lass ich das lieber...wo in der Steuererklärung hätte man denn §3 Nr.63 abgesetzt, wenn man wie oben beschrieben die Beiträge in der Vergangenheit voll versteuert, aber nicht nach 10a geltend gemacht hätte? Das fehlt mir jetzt noch fürs Verständnis. Und für die zu unrecht gezahlten Sozialausgaben gibts wohl keine Lösung? Vielen Dank & guten Rutsch wünscht der Verlustmacher Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag