Sven82 Dezember 1, 2011 auch wenn ich Nichraucher bin, sicherlich interessant ...... BFH 30. November 2011, Pressemitteilung Nr. 94 Beschluss vom 8. September 2011 VII R 59/10 Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. September 2011 VII R 59/10 ist ein tabaksteuerfreier Eigenbedarf auch gegeben, wenn eine Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat Zigaretten erwirbt, in das Steuergebiet verbringt und an Familienangehörige verschenkt. Von der deutschen Tabaksteuer befreit sind in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versteuerte Zigaretten, die Privatpersonen in diesem Mitgliedstaat für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen. Diese Regelung ist eine Errungenschaft des Binnenmarktes, der am 1. Januar 1993 mit dem Wegfall der Grenzkontrollen verwirklicht worden ist. Wer als Privatperson verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie z.B. Zigaretten, Spirituosen oder Schaumweine, in einem anderen Mitgliedstaat einkauft, kann diese Waren steuerfrei in Deutschland verbrauchen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben der Verbrauchsteuersystemrichtlinie setzt die Steuerfreiheit im Bestimmungsland lediglich voraus, dass die Waren für den Eigenbedarf erworben und selbst befördert werden. In dem vom BFH entschiedenen Streitfall waren die Großeltern und der Vater der Klägerin sowie die Klägerin selbst nach Polen gefahren, wo jedes Familienmitglied eine Stange Zigaretten einkaufte. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland schenkten die Großeltern und der Vater ihre Zigaretten der Klägerin. Auf der Heimreise geriet diese in eine mobile Zollkontrolle. Mit der Begründung, die Zigaretten seien in Polen nicht für den Eigenbedarf erworben worden und folglich in Deutschland zu versteuern, stellte der Zoll einen Großteil der Zigaretten sicher. Der BFH hat sich der Verwaltungsauffassung jedoch nicht angeschlossen. Er urteilte, dass auch derjenige seinen Eigenbedarf deckt, der aus eigenem Entschluss Geschenke für nahe Familienangehörige einkauft. Das Steuerprivileg steht demnach nicht nur Rauchern zu, die sich für den eigenen Bedarf in anderen Mitgliedstaaten mit billigen Zigaretten eindecken. In den Genuss der steuerlichen Vorteile des Binnenmarkts kommen auch beschenkte Angehörige. Auch wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren für Familienmitglieder bestimmt sind, ändert dieser Umstand nichts am persönlichen Charakter des Erwerbs. Wird der Transport nicht selbst durchgeführt, sondern ein Transportunternehmen mit der Beförderung beauftragt, entfällt allerdings die Steuerfreiheit. Denn in diesen Fällen fehlt es an der Voraussetzung des Selbstverbringens. http://www.sis-verla...lienangehoerige http://www.sis-verla...ilienmitglieder Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
John Silver Dezember 1, 2011 Ein Urteil das sich an der Wirklichkeit orientiert. Wer hat als Nichtraucher nicht schon mal Zigaretten für Freunde und Familienangehörige mit über die Grenze genommen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Nudelesser Dezember 1, 2011 · bearbeitet Dezember 1, 2011 von Nudelesser Sollte ein Urteil wie dieses nicht eine Selbstverständlichkeit sein? Interessant finde ich eher, dass der Zoll nicht selbst auf die Idee gekommen ist, sondern dafür eine Entscheidung des Bundenfinanzhofs gebraucht hat. Die Familie, die man sich hier als Opfer ausgesucht hat, wird sicher viel Freude an dem Rechtsstreit gehabt haben... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
RichyRich Dezember 1, 2011 · bearbeitet Dezember 1, 2011 von RichyRich Sorry Leute, ich verstehe nun nichts mehr. Ich kann doch in Polen pro Nase glaub ich 2 Stangen mit über die Grenze nehmen und muss die nicht verzollen. Ich kann doch genauso beim Supermarkt dort, Waren des täglichen Lebens in ungeahnten Ausmaß dort kaufen, mein Auto vollladen und durch die Grenze fahren. Vorher noch mal einen Abstecher zu MediaMarkt machen und 5 Flachbild-Fernseher einladen. Nur das Auto muss groß genug sein. Ich verstehe grade nicht, warum diese mobile Zollkontrolle die 4 Stangen für 1 Nase beschlagnahmt hat. Denkfehler? - Unkenntnis? Höchstens hätten die fordern können, dass sie für die 2 zu viel gekauften Stangen Steuern bezahlt + Strafgebühren. Beschlagnahmen dann erst nach Weigerung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag