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hauppi
· bearbeitet von Chemstudent
Datei auf Grund von Schwärzung aktualisiert.

Hallo Allerseits,

 

ich bin neu hier und habe schon einiges zum Thema thesaurierende Fonds gelesen; aber vermutlich noch nicht alles verstanden.

Nun habe ich aber zunächst eine Frage zu der angefügten Ertragsmitteilung der ebase für einige Anteile am Fonds UNIREITS.

Wie darf ich die dort genannten Beträge verstehen?

 

 

Ertragsausschüttung 2011-09-11-geschwärzt.pdf

 

 

Handelt es sich bei dem eigentlich ausschüttenden Fonds (i.H.v. 8,10) bei den 12,27 €, die als Erträge (Dividenden und Zinsen) zu versteuern sind, um (Teil-)Thesaurierungen ?

Die weiterhin genannten 9,88 € sollen aus anrechenbarer Quellensteuer stammen und könnten deshalb von der Steuerberechnungsgrundlage abgezogen werden, so dass leidiglich 2,37 € zu versteuern wären?

Wenn das so stimmt, welche Werte muß ich in die Steuerklärung eintragen: 2,37 oder 12,27 ? (Ich habe noch eine größere Anzahl weiterer Fondserträge, die ich auch noch ungeschickt auf Depotbanken verteilt hatte. Deshalb möchte ich eine ordentliche Gesamtzusammenstellung meiner St.-Erklärung beilegen. Wer kann helfen?

 

Vielen Dank für jeden, der sich mit meinem Beitrag auseinandersetzt.Bestimmt kann auch ein versierter Forumnutzer mir behilflich sein.

 

Hauppi

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Adun
· bearbeitet von Adun

ich bin neu hier und habe schon einiges zum Thema thesaurierende Fonds gelesen; aber vermutlich noch nicht alles verstanden.

Nun habe ich aber zunächst eine Frage zu der angefügten Ertragsmitteilung der ebase für einige Anteile am Fonds UNIREITS.

Du begehst einen typischen Fehler bei der Schwärzung, weil Du nur die Hintergrundfarbe auf dunkelgrau gesetzt hast. Auf meinem Monitor kann ich Deine Depot- und Positionsnummer mit bloßem Auge lesen, aber selbst wenn es echtes Schwarz wäre, könnte man noch an die Daten kommen, solange nur die Hintergrundfarbe geändert oder eine Box drüber gezeichnet wurde. Denn PDF-Dateien speichern auch optisch nicht sichtbare Informationen.

 

Handelt es sich bei dem eigentlich ausschüttenden Fonds (i.H.v. 8,10) bei den 12,27 €, die als Erträge (Dividenden und Zinsen) zu versteuern sind, um (Teil-)Thesaurierungen ?

Es handelt sich um Teilthesaurierungen plus nicht anrechenbare Quellensteuren plus anrechenbare Quellensteuern und ggfs. noch andere Sachen. Was genau, kannst Du dem Bundesanzeiger entnehmen. Ist aber hier höchstens interessehalber sinnvoll.

 

Die weiterhin genannten 9,88 € sollen aus anrechenbarer Quellensteuer stammen und könnten deshalb von der Steuerberechnungsgrundlage abgezogen werden, so dass leidiglich 2,37 € zu versteuern wären?

Die anrechenbaren Quellensteuern betragen 2,47 EUR. 9,88 EUR ergibt sich, wenn man diesen Betrag mal vier nimmt. Die 9,88 werden dann von der Bemessungsgrundage abgezogen.

 

Wenn das so stimmt, welche Werte muß ich in die Steuerklärung eintragen: 2,37 oder 12,27 ? (Ich habe noch eine größere Anzahl weiterer Fondserträge, die ich auch noch ungeschickt auf Depotbanken verteilt hatte. Deshalb möchte ich eine ordentliche Gesamtzusammenstellung meiner St.-Erklärung beilegen. Wer kann helfen?

Du musst überhaupt nichts davon auf der Steuererklärung angeben, es sei denn Du willst eine Günstigerprüfung veranlassen. Denn es handelt sich nicht um eine ausländische Vollthesaurierung und damit wurden alle Steuern mit abgeltender Wirkung abgeführt. (Ausnahme noch bei einer inländischen Vollthesaurierung bei Kirchensteuerpflicht, aber der Fall liegt hier auch nicht vor.)

 

Wenn Du eine Günstigerprüfung machen lassen willst, genügt es, auf die Steuerbescheinigung zu warten. Dort steht genau drauf, welche Werte Du wo in der Steuererklärung eintragen musst. Nur, wenn ausländische Vollthesaurierungen stattfanden, dann sind diese auf der Steuerbescheinigung nicht vollständig erfasst (und soweit sie erfasst sind, auch nicht nachrichtlich). Um die musst Du Dich dann selbst kümmern. Dabei helfen Dir dann weder Thesaurierungsbelege (da steht dann bei Ebase sowieso überall nur 0) noch die Steuerbescheinigung, sondern nur der Bundesanzeiger.

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Chemstudent

@hauppi:

 

Ich habe die Depotpositionsnummer geschwärzt und die Datei entsprechend aktualisiert.

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Taxadvisor

Hallo Allerseits,

 

ich bin neu hier und habe schon einiges zum Thema thesaurierende Fonds gelesen; aber vermutlich noch nicht alles verstanden.

Nun habe ich aber zunächst eine Frage zu der angefügten Ertragsmitteilung der ebase für einige Anteile am Fonds UNIREITS.

Wie darf ich die dort genannten Beträge verstehen?

 

 

Ertragsausschüttung 2011-09-11-geschwärzt.pdf

 

 

Handelt es sich bei dem eigentlich ausschüttenden Fonds (i.H.v. 8,10) bei den 12,27 , die als Erträge (Dividenden und Zinsen) zu versteuern sind, um (Teil-)Thesaurierungen ?

Die weiterhin genannten 9,88 sollen aus anrechenbarer Quellensteuer stammen und könnten deshalb von der Steuerberechnungsgrundlage abgezogen werden, so dass leidiglich 2,37 zu versteuern wären?

Wenn das so stimmt, welche Werte muß ich in die Steuerklärung eintragen: 2,37 oder 12,27 ? (Ich habe noch eine größere Anzahl weiterer Fondserträge, die ich auch noch ungeschickt auf Depotbanken verteilt hatte. Deshalb möchte ich eine ordentliche Gesamtzusammenstellung meiner St.-Erklärung beilegen. Wer kann helfen?

 

Vielen Dank für jeden, der sich mit meinem Beitrag auseinandersetzt.Bestimmt kann auch ein versierter Forumnutzer mir behilflich sein.

 

Hauppi

 

Es sind 12,27 zu versteuern, QuSt darf nicht von den Einkünften abgezogen werden (dies gilt hier nur für die KapErtSt)! Zusätzlich werden die QuSt 2,47 als angerechnete QuSt angegeben.

 

Gruß

Taxadvisor

 

 

 

 

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hauppi

Zuallererst mal vielen Dank an die 3 hilfreichen Geister für die schnellen Rückmeldungen.

 

Die Schwärzungstechnik war mir tatsächlich nicht besser bekannt ... super waren die prompten Hinweise von Adun und die Korrektur durch die Moderation.

 

Ansonsten habe ich aus euren Beiträgen geschlossen, dass es einen Unterschied macht, ob ein Fonds nur teil-thesauriert oder dies voll tut.

Wichtig bleibt mir dazu festzuhalten, dass nur die Volltesaurierenden ausländischen Fonds nicht vollständig in der Steuerbescheinigung auftauchen; das war mir so bisher noch nicht klar. Teilthesaurierende Ausländer wären also auch steuerrechtlich bei der St.-Bescheinigung berücksichtigt.

 

@ Adun:

Allerdings habe ich den Zusatz in Klammern noch nicht richtig durchdrungen. Heißt das: Selbst wenn ausl. Vollthesaurierer in der St-Bescheinigungen auftauchen (sollten), sind sie dort höchstens unvollständig berücksichtigt, und man muß sich mit dem eBundesanzeiger auseinandersetzen?

 

@Taxadvisor:

Quellensteuer darf nicht bei den Einkünften abgezogen werden...aha. Gilt dies nur bei KESt (also im Rahmen der Steuererklärung) oder auch bei der Berechnung er Abgeltungssteuer?

 

 

Zusätzlich stelt sich mir noch eine weitere Frage bzgl. Zwischengewinnen:

Wenn ich über Jahre einen Sparplan bestücke, fallen ja mit der Zeit bei vielen Fonds einige Zwischengewinne an. Wenn ich Jahre später dann alle Anteile verkaufe, kann ich dann die in den Vorjahren ggf. gezahlten Zwischengewinne aus den gesamten Käufen dieses Fonds wieder abziehen ?

Oder wird dazu jährlich der allg. Verlustverrechnungstopf genutzt und ich kann von den beim Verkauf anfallenden Zwischengewinnen nur diejenigen Zwischengewinne abziehen, die sich im laufenden Jahr dort ggf.angesammelt haben ? Sind die angesammelten Zw.-Gewinne aller Fonds des laufenden Jahres zu berücksichtigen, oder nur diejenigen Zw.-Gewinne des betreffenden Fonds, die ich unterjährig schon gekauft hatte? Verrechnet die Depotbank die in Vorjahren ggf. nicht ausgenutzten, also ins jeweilige Folgejahr übertragenen Zw.-Gewinne, mit oder nur die Zw.-Gewinne des Verkaufsjahres? Wie kann man dann den Anteil der Zw-Gewinne an dem gesamten all.Verlustverrechnungstopf erkennen?

-Ich hoffe, mein Verständnisproblem verständlich gemacht zu haben-

 

Vorab schon mal danke für eure Beiträge

 

Liebe Grüße

Hauppi

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Taxadvisor

 

@Taxadvisor:

Quellensteuer darf nicht bei den Einkünften abgezogen werden...aha. Gilt dies nur bei KESt (also im Rahmen der Steuererklärung) oder auch bei der Berechnung er Abgeltungssteuer?

 

Wenn ich über Jahre einen Sparplan bestücke, fallen ja mit der Zeit bei vielen Fonds einige Zwischengewinne an. Wenn ich Jahre später dann alle Anteile verkaufe, kann ich dann die in den Vorjahren ggf. gezahlten Zwischengewinne aus den gesamten Käufen dieses Fonds wieder abziehen ?

Oder wird dazu jährlich der allg. Verlustverrechnungstopf genutzt und ich kann von den beim Verkauf anfallenden Zwischengewinnen nur diejenigen Zwischengewinne abziehen, die sich im laufenden Jahr dort ggf.angesammelt haben ? Sind die angesammelten Zw.-Gewinne aller Fonds des laufenden Jahres zu berücksichtigen, oder nur diejenigen Zw.-Gewinne des betreffenden Fonds, die ich unterjährig schon gekauft hatte? Verrechnet die Depotbank die in Vorjahren ggf. nicht ausgenutzten, also ins jeweilige Folgejahr übertragenen Zw.-Gewinne, mit oder nur die Zw.-Gewinne des Verkaufsjahres? Wie kann man dann den Anteil der Zw-Gewinne an dem gesamten all.Verlustverrechnungstopf erkennen?

 

 

Bsp. Ertrag 100, QuSt 15% = 15 => AbgSt 25% von 100 = 25, darauf werden angerechnet 15 QuSt, so dass die AbgSt nur 10 beträgt.

Die gezahlten ZwiGew. gehen in den Verlusttopf. Sofern sie nicht durch Ausschüttungen/erhaltene Zwigew aufgebraucht werden oder eine Verlustbescheinigung beantragt wird , werden sie vorgetragen. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich dabei immer ohne Zwigew. (d.h. Veräußerungserlös abzgl. darin enthaltener Zwigew minus Anschaffungskosten abzgl. gezahlter Zwigew. = Veräußerungerlös vor evtl. Thesaurierung).

 

Gruß

Taxadvisor

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Adun
· bearbeitet von Adun

Ansonsten habe ich aus euren Beiträgen geschlossen, dass es einen Unterschied macht, ob ein Fonds nur teil-thesauriert oder dies voll tut.

Genau. Heutzutage findet bei quasi jeder Ausschüttung auch eine Teilthesaurierung statt. das ist unproblematisch, weil von der Ausschüttung auch die Steuern auf den teilthesaurierten Ertrag einbehalten werden können.

 

Wichtig bleibt mir dazu festzuhalten, dass nur die Volltesaurierenden ausländischen Fonds nicht vollständig in der Steuerbescheinigung auftauchen; das war mir so bisher noch nicht klar. Teilthesaurierende Ausländer wären also auch steuerrechtlich bei der St.-Bescheinigung berücksichtigt.

Sie sind nicht nur in der Steuerbescheinigung angegeben, sondern die Bank führt auch den Steuerabzug darauf mit abgeltender Wirkung durch. Ausnahme nur, wenn die teilthesaurierung so hoch ist, dass die Ausschüttung zu niedrig ist, um den Steuerabzug vornehmen zu können. Dann gilt das ganze als Vollthesaurierung. Kommt aber in der Praxis nicht vor.

 

Allerdings habe ich den Zusatz in Klammern noch nicht richtig durchdrungen. Heißt das: Selbst wenn ausl. Vollthesaurierer in der St-Bescheinigungen auftauchen (sollten), sind sie dort höchstens unvollständig berücksichtigt, und man muß sich mit dem eBundesanzeiger auseinandersetzen?

Zu den ausländischen Vollthesaurierern stehen auf den Steuerbescheinigungen immer nur nachrichtliche Angaben. Und zwar laut amtlicher Vorlage Angaben zur Höhe der thesaurierten Erträge. Die Höhe der darauf entfallenden Quellensteuern ist hingegen nicht angegeben, auch nicht nachrichtlich. Berechnet man sie nicht selbst anhand des Bundesanzeigers, so kann man sie nicht anrechnen und zahlt doppelt Steuern. Verwirrend ist hier, dass viele Banken für 2009 diese Quellensteuern in den Quellensteuertopf eingestellt, mit anderen Erträgen verrechnet haben und entsprechend auf der Steuerbescheinigung als angerechnete oder nicht angerechnete Quellensteuern ausgewiesen haben. Ab 2010 wurde diese bequeme aber leider unzulässige Praxis eingestellt.

 

Mein Hinweis in Klammern bezog sich auf inländische thesaurierende Fonds. Wenn Du einen solchen Fonds besitzt und kirchensteuerpflichtig bist, dann musst Du die Erträge über die Steuererklärung nachversteuern, damit die Kirchensteuer abgezogen werden kann.

 

Zusätzlich stelt sich mir noch eine weitere Frage bzgl. Zwischengewinnen:

Wenn ich über Jahre einen Sparplan bestücke, fallen ja mit der Zeit bei vielen Fonds einige Zwischengewinne an. Wenn ich Jahre später dann alle Anteile verkaufe, kann ich dann die in den Vorjahren ggf. gezahlten Zwischengewinne aus den gesamten Käufen dieses Fonds wieder abziehen ?

Oder wird dazu jährlich der allg. Verlustverrechnungstopf genutzt und ich kann von den beim Verkauf anfallenden Zwischengewinnen nur diejenigen Zwischengewinne abziehen, die sich im laufenden Jahr dort ggf.angesammelt haben ? Sind die angesammelten Zw.-Gewinne aller Fonds des laufenden Jahres zu berücksichtigen, oder nur diejenigen Zw.-Gewinne des betreffenden Fonds, die ich unterjährig schon gekauft hatte? Verrechnet die Depotbank die in Vorjahren ggf. nicht ausgenutzten, also ins jeweilige Folgejahr übertragenen Zw.-Gewinne, mit oder nur die Zw.-Gewinne des Verkaufsjahres? Wie kann man dann den Anteil der Zw-Gewinne an dem gesamten all.Verlustverrechnungstopf erkennen?

Wenn die Bank alles richtig macht, dann macht sie all das ganz von selbst. Zwischengewinne werden in den entsprechenden Topf eingestellt und mit anderen Erträge verrechnet, auch ggfs. rückwirkend.

 

Für den Veräußerungsgewinn müssen die bei Kauf gezahlten Zwischengewinne wieder hinzugeschlagen werden, nicht abgezogen.

 

Hier einige genauere Informationen zur Berechnung des Veräußerungsgewinns, beachte jedoch nochmals, dass Du Dich darum in der Regel nicht kümmern musst. Du benötigst das nur dann, wenn 1) Die Anteile in einem ausländischen Depot verwahrt werden und die ausländische Bank daher keine Besteuerungsabzüge vornehmen konnte 2) Ein ausländischer Vollthesaurierer verkauft wurde, bevor der Bank die Thesaurierungsdaten vorlagen, und daher für die letzten Thesaurierung die Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen wurde, die korrigiert weden muss 3) Du die Rechnung der Bank kontrollieren möchtest oder 4) Du bei einem Verkauf im Voraus die Höhe der Steuern schätzen möchtest, deren Abzug (oder bei Verlust deren Rückzahlung) dann ansteht.

 

Berechnung des Veräußerungsgewinns (siehe auch Schreiben des BMF vom 18. August 2009, Rz. 195ff)

Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis - Veräußerungsspesen - Anschaffungspreis - Anschaffungsspesen + Zwischengewinn bei Kauf(6) - Zwischengewinn bei Verkauf

Bei Anschaffung ab 2009 zusätzlich (7): - akkumulierte bereinigte ausschüttungsgleiche Erträge + ausgeschüttete "Altveräußerungsgewinne"(5) - besitzanteiliger Immobiliengewinn + Substanzauskehr

 

akkumulierte bereinigte ausschüttungsgleiche Erträge = besitzanteilige ausschüttungsgleiche Erträge - besitzanteilige ausgeschüttete ausschüttungsgleiche Erträge - aus dem Fonds gezahlte Kapitalertragsteuer

 

aus dem Fonds gezahlte Kapitalertragsteuer = besitzanteilige nicht in einem Betrag der Ausschüttung(1) enthaltene Kapitalertragsteuer(2) + besitzanteiliger nicht in einem Betrag der Ausschüttung(1) enthaltener Solidaritätszuschlag(2) + besitzanteilige nicht in einem Betrag der Ausschüttung(1) enthaltene ausländische Quellensteuern(2)(3)(4)

 

(1) § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG Buchstabe a) gemäß E-Bundesanzeiger; siehe auch BMF-Schreibens vom 2. Juni 2005 Randziffer 12.

(2) in der Regel bei inländischer Thesaurierung

(3) in der Regel bei ausländischer Thesaurierung

(4) Siehe § 8 Abs. 5 Satz 3 InvStG. Zu entnehmen aus Angaben nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InvStG Buchtabe h) gemäß E-Bundesanzeiger. Nur bei Vollthesaurierungen; bei Ausschüttungen bereits im Betrag der Ausschüttung enthalten. Unklar, ob fiktive Steuern enthalten oder nicht. Buchstabe h) in der Regel erst ausgewiesen bei Fondsgeschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Für Zeiträume davor vermutlich ersatzweise herzuleiten aus WM, Felder ED214 und ED216 oder Bundesanzeiger, Felder 1 f aa und 1 f cc

(5) in Fremdwährung aufsummiert und zum Devisenkurs des Verkaufstages umgerechnet (Siehe Agenda/Protokoll AK-Sitzung Investementfonds [sic] Direktanlage 15.01.2010, WM Datenservice)

(6) Nicht zu berücksichtigen, wenn es sich um vor dem 1. Januar 2009 angeschafft Wertpapiere handelt und das Jahr der Veräußerung nicht mit dem Jahr der Anschaffung identisch ist.

(7) Die darauf folgenden Felder nicht für vor dem 1. Januar 2009 angeschaffte Wertpapiere, die der Altfallregelung unterliegen. Nach einem Jahr Haltedauer ist der Veräußerungsgewinn bei solchen Wertpapieren steuerfrei.

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Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor

Für den Veräußerungsgewinn müssen die bei Kauf gezahlten Zwischengewinne wieder hinzugeschlagen werden, nicht abgezogen.

 

Berechnung des Veräußerungsgewinns (siehe auch Schreiben des BMF vom 18. August 2009, Rz. 195ff)

Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis - Veräußerungsspesen - Anschaffungspreis - Anschaffungsspesen + Zwischengewinn bei Kauf(6) - Zwischengewinn bei Verkauf

Bei Anschaffung ab 2009 zusätzlich: - akkumulierte bereinigte ausschüttungsgleiche Erträge + ausgeschüttete "Altveräußerungsgewinne"(5) - besitzanteiliger Immobiliengewinn + Substanzauskehr

 

 

Wieso willst Du den gezahlten Zwischengewinn wieder hinzu rechnen?

 

Gruß

Taxadvisor

 

195 ....Der als negative Einnahme aus Kapitalvermögen zu berücksichtigende gezahlte Zwischengewinn (vgl. Rz. 21a) ist von den Anschaffungskosten abzusetzen. Bei der Rückgabe oder Veräußerung der Altanteile im Privatvermögen ist § 3 Nummer 40 EStG nicht anzuwenden. 196 § 17 EStG ist nicht anzuwenden. Dies gilt für einen Anteil von mindestens 1 % sowohl an inländischen Investmentaktiengesellschaften als auch an ausländischen Investmentvermögen des Kapitalgesellschaftstyps.

 

196a Bei einer Anschaffung des Investmentanteils nach dem 31. Dezember 2008 ist die Veräußerung oder Rückgabe nach § 8 Absatz 5 InvStG steuerpflichtig. § 3 Nummer 40 EStG findet keine Anwendung. Die Ermittlung des Gewinns aus der Rückgabe oder Veräußerung des Anteils im Privatvermögen berücksichtigt bereits steuerwirksam gewordene Ereignisse während der Besitzzeit des Privatanlegers und verhindert Doppelbegünstigungen und -belastungen.

 

Bei der Berechnung ist Folgendes zu beachten:

 

  • Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen (insbes. gezahlte Zwischengewinne, vgl. Rz. 21a) sind von den Anschaffungskosten abzusetzen (§ 8 Absatz 5 Satz 2 InvStG).
  • Der Veräußerungserlös ist um die bei Rückgabe oder Veräußerung erhaltenen Zwischengewinne zu kürzen (§ 8 Absatz 5 Satz 2 InvStG), da diese bereits als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst sind.

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Adun
· bearbeitet von Adun

Wieso willst Du den gezahlten Zwischengewinn wieder hinzu rechnen?

Du beantwortest Deine Frage doch selbst:

 

195 ....Der als negative Einnahme aus Kapitalvermögen zu berücksichtigende gezahlte Zwischengewinn (vgl. Rz. 21a) ist von den Anschaffungskosten abzusetzen.

 

und:

Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen (insbes. gezahlte Zwischengewinne, vgl. Rz. 21a) sind von den Anschaffungskosten abzusetzen

Das Absetzen des gezahlten Zwischengewinns von den Anschaffungskosten entspricht einem Hinzurechnen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns. Das sind die Gesetze der Addition:

 

Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis ... - Anschaffungspreis ... + Zwischengewinn bei Kauf ...

= Veräußerungspreis ... - (Anschaffungspreis ...- Zwischengewinn bei Kauf) ...

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Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor

Das Absetzen des gezahlten Zwischengewinns von den Anschaffungskosten entspricht einem Hinzurechnen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns. Das sind die Gesetze der Addition:

 

Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis ... - Anschaffungspreis ... + Zwischengewinn bei Kauf ...

= Veräußerungspreis ... - (Anschaffungspreis ...- Zwischengewinn bei Kauf) ...

 

Dann sind wir uns ja einig, ich hatte mich nur gewundert, weil ich das auch so geschrieben hatte (d.h. Veräußerungserlös abzgl. darin enthaltener Zwigew minus Anschaffungskosten abzgl. gezahlter Zwigew.) und Du mir (?) widersprochen hattest (Für den Veräußerungsgewinn müssen die bei Kauf gezahlten Zwischengewinne wieder hinzugeschlagen werden, nicht abgezogen).

 

Gruß

Taxadvisor

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Adun
· bearbeitet von Adun

ich hatte mich nur gewundert, weil ich das auch so geschrieben hatte (d.h. Veräußerungserlös abzgl. darin enthaltener Zwigew minus Anschaffungskosten abzgl. gezahlter Zwigew.) und Du mir (?) widersprochen hattest (Für den Veräußerungsgewinn müssen die bei Kauf gezahlten Zwischengewinne wieder hinzugeschlagen werden, nicht abgezogen).

 

Ich bezog mich mit meinem Widerspruch nicht auf Deine Aussage, sondern auf hauppis Frage "Wenn ich Jahre später dann alle Anteile verkaufe, kann ich dann die in den Vorjahren ggf. gezahlten Zwischengewinne aus den gesamten Käufen dieses Fonds wieder abziehen ?" Sorry wenn das missverständlich war...

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