mismk Oktober 23, 2011 · bearbeitet Oktober 23, 2011 von mismk Hallo, ich habe eine etwas spezielle Frage. Aus einer Erbschaft aus dem Jahr 2008 habe ich einen Plichtteilsanspruch. Zum Vermögen gehören unter anderem Genussscheine der Immovest AG. Bei einem Erbe ist die Sache klar. Die Genussscheine gehen in der Besitz des Erben über und der kann dann damit machen was er will. Beim Plichtteil sieht das anders aus. Hier wird der Wert des Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestimmt. Meine Frage: Wie würde das bei Genussscheinen aussehen? Laut Verkaufsmappe werden die Scheine mit 5% verzinst. Da Genussscheine aber auch einen Tageskurs haben, wäre jetzt die Frage, wonach der Wert der Papiere berechnet wird. Ich weiß, ist etwas sehr speziell, aber vielleicht könnt Ihr mir da weiter helfen. Ich habe die gleiche Frage auch schon in Erbrecht-Foren gestellt, doch da scheitert die Beantwortung wohl am Wissen über Wertpapiere. mfg mismk 783590.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Oktober 23, 2011 Hallo mismk, das ist doch ganz einfach: Anzahl mal Kurs am betreffenden Tag (entweder der Todestag, oder der Tag der Testamentseröffnung, oder der Tag der Zahlung - keine Ahnung was da genau zählt, ich bin kein Fachmann im Erbrecht). Die Zinsen spielen nur indirekt eine Rolle, denn sie sind im Kurs enthalten, Genussscheine werden (fast?) immer flat gehandelt (theoretisch steigt der Kurs jeden Tag um den täglichen Zins - praktisch macht er das natürlich nicht, aber das sind halt die Kursschwankungen wie bei jedem anderen Wertpapier auch). Übrigens sind die genannten Immovest-Papiere keine reinen Genussscheine, sondern beinhalten noch ein Wandelrecht; trotzdem stimmen meine obigen Aussagen. MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Oktober 23, 2011 · bearbeitet Oktober 23, 2011 von vanity Nach meinem Kenntnisstand kommt die Aufgabe, den Wert der Papiere bei Erhalt der Kenntnis über den Tod des Depotinhabers zu fixieren, der Depotbank zu (zumindest, wenn es sich um eine deutsche handelt). Also sollte es da entsprechende Unterlagen geben (effektive Stücke hat es nicht gegeben, die Papiere müssen irgendwo in Verwahrung gewesen sein). Der GS war und ist börsennotiert (derzeit FRA und DUS, im Jahr 2008 wohl auch in STU). Im Laufe des Jahrs 2008 hat das Papier stark an Wert verloren (wie so vieles), der Kurs ist etwa von 150% auf 100% gesunken. Im Kursblatt der Börse STU kannst du dir einen Überblick über die damalige Notierung verschaffen: https://www.boerse-stuttgart.de/rd/de/kursblattarchiv/?sel_crit=783590&LANG=de (in der linken Combobox (Datum) am Ende zunächst "weitere" anwählen, dann wird diese in die Vergangenheit erweitert) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Marius Oktober 23, 2011 wenn du einen pflichteilsanspruch hast, hast du einen geldanspruch gegen den oder die erben, das hat nichts mit den GS zu tun. allein das im erbe dieser GS beduetet nur das er teil des nachlasses ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Oktober 23, 2011 Hallo Marius, wenn du einen pflichteilsanspruch hast, hast du einen geldanspruch gegen den oder die erben, das hat nichts mit den GS zu tun. allein das im erbe dieser GS beduetet nur das er teil des nachlasses ist.Ja, natürlich. Dieser Genussschein erhöht - oder vermindert - aber wieder die Erbmasse, daher ist es wohl schon wichtig, den Wert am Stichtag zu kennen. Nimm' mal vereinfacht an, das Erbe bestünde ausschließlich aus diesem Wertpapier. Dann ist es schon ein Unterschied, ob man von 100 oder von 150 seinen (prozentual gleichen) Anteil bekommt. MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Al Bondy Oktober 23, 2011 · bearbeitet Oktober 23, 2011 von Al Bondy Bei eimen Erbe ist die Sache klar. Die Genussscheine gehen in der Besitz des Erben über und der kann dann damit machen was er will.Beim Plichtteil sieht das anders aus. Hier wird der Wert des Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestimmt. ... da einiges schon gesagt wurde, noch ein paar Ergänzungen. Ob Erbe oder Pflichtteilsanspruch spielt eigentlich keine Rolle. So gesehen ist aber (seit 2008) auch schon "alles passiert", wie folgt. Wenn die Bank vom Tod eines Konto/Depotinhabers Kenntnis erlangt, wird das Konto in ein sog. Nachlasskonto gewandelt - was einiges an Einschränkungen bedeutet. Erst wenn ein Erbschein vorliegt, endet dieser Zustand und die Bestände sind den Erben unter den BGB-Einschränkungen wieder frei verfügbar. Bei der Ausstellung eines Erbscheins seitens des zuständigen Amtsgerichts fällt eine Gebühr an. Deren Höhe richtet sich nach dem zuvor festgestellten Wert des Erbes abzgl. Nachlassverbindlichkeiten (kann ergo auch negativ sein, sodass man ggf die 6-Wochen-Frist zum notariell erklärten Erbverzicht beachten darf). Auf jeden Fall fertigt die Bank eine Konto- und Depotwertfeststellung auf den Todestag des Erblassers aus. Davon geht eine Kopie an das Amtsgericht, eine an das zuständige Erbschaftssteuerfinanzamt sowie eine an die Erbengemeinschaft. Diese erhält (außer in Bagatellfällen) dann vom Amtsgericht einen Fragebogen der ungefähr so aussieht: http://www.google.de...rnNo5Qg&cad=rja Damit kann der Wert des Nachlasses bestimmt und die Gebühr für den Erbschein nach Tabelle berechnet werden. Will sagen, der Gesamtwert des Erbes und damit die Höhe Deines Pflichtteilsanspruchs (50% des anteiligen Erbteils) sind bereits erklärt und festgestellt, die Unterlagen darüber dürfte der empfangberechtigte Vertreter der Erbengemeinschaft verwahren, es besteht mW diesbezüglich dir gegenüber Auskunftspflicht. Wenn die (2008 noch niedrigeren) Freibeträge überschritten wurden, kann sich auch das Erbschaftssteuerfinanzamt seinerseits mit dem Formularsatz zur Erbschaftssteuererklärung gemeldet haben. Falls es so war, dürfte auch das längst alles abgewickelt und erledigt sein, eine Einflussnahme auf die (Verkehrs)Wertberechnung gibt es ergo dann heute nicht mehr. Der Pflichteilsanspruch ist stets ein "Geldanspruch" - also lass dich keinesfalls drauf ein, mit den (evtl schon wertlosen?) Genussscheinen "abfinden" zu lassen. Evtl. ist das ganze bereits erledigt - die Verjährungsfrist beträgt mW drei Jahre (nicht Kalenderjahre), beginnend ab dem Tag wo du Kenntnis vom Ableben des Erblassers erhalten hast. Dass du erst heute "in die Erbauseinandersetzung" eintreten willst spricht (ohne dir zu nahe treten zu wollen) dafür, dass entweder weitere Differenzen/Unstimmigkeiten aufgetaucht sind - oder du einen "Puffer" für eventuell befürchtete Elternunterhaltsverpflichtungen sichern willst. So oder so unangenehm, und du bist damit relativ "spät dran", hoffentlich nicht schon zu spät. Ein Forum bietet zwar "unverbindliche Tips", kann ohne nähere Einzelfallkenntnis aber selbstverständliche keine individuelle Rechtsberatung auch nur ansatzweise ersetzen. Noch kurz zu den Genussscheinen - es sind zwar WGS/Wandler (in Aktien) jedoch keine Pflichtwandler. Ein IPO hat mW nicht statgefunden, die offizielle Laufzeit endete jedoch am 31.8.2011, dann hätte regulär Zins/Tilgung/Rückzahlung in bar erfolgen müssen. Düsseldorf stellt zwar offenbar noch weiter Kurse, es gibt aber keine Geldseite, also nur eine Brieftaxe, ergo zeitweilige/dauerhafte Unverkäuflichkeit und derzeit keinerlei Wertfeststellungsgrundlage. Die Immovest-Webseite schweigt sich beharrlich aus, will sagen "Houston-Rödermark, wir haben ein Problem!". Der Laden besitzt ein paar Supermärkte in Mittelstädten Ost - vermutlich aber kein Cash zur Rückzahlung. Genaueres weiß ich derzeit nicht, der GS liegt bei mir in der Ablage "zweifelhafte Genüsse" zur späteren Klärung oder klärt sich irgendwann selbst. Es dürfte dann auf irgendwas Richtung Gläubigerversammlung, Prolongation, Wandlung, Restquote oder wertlos delisted nach Insolvenz rauslaufen - eine Mini-Anleihe haben sie glaub ich auch noch offen. Aber siehe oben, mit Pflichtteilsanspruch von 2008 hat der Genuss mitsamt seiner Situation 2011 nix zu tun. Nachtrag: seh grad noch im WP-Prospekt, dass es einen Treuhandvertrag gibt, der zumindest 10% absichern soll. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ramstein Oktober 23, 2011 Wenn die Bank vom Tod eines Konto/Depotinhabers Kenntnis erlangt, wird das Konto in ein sog. Nachlasskonto gewandelt - was einiges an Einschränkungen bedeutet. Erst wenn ein Erbschein vorliegt, endet dieser Zustand und die Bestände sind den Erben unter den BGB-Einschränkungen wieder frei verfügbar. Eine wichtige Ausnahme sollte man nennen: Wenn zu Konto und Depot eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt wurde, so behält diese Gültigkeit. Falls unter den Erben Einigkeit besteht (und kein Grundvermögen vorhanden ist) kann man sich den Erbschein mit Zeit und Kosten sparen und Konto plus Depot nach Absprache und Erbanteil verteilen. Es sei denn natürlich, dass ein Testament abweichende Regelungen trifft. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ikbneu Oktober 23, 2011 Der aktuelle Stand des Genusses.... Serienbrief WGS-Wandlung 2011.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
mismk Oktober 23, 2011 Hallo, zunächst mal vielen Dank für die präzisen Antworten. Da bin ich wirklich begeistert. Zur Erklärung Der Hauptteil des Nachlasses ist bereits abgewickelt. Einzig diese Genussscheine sind noch nicht abgerechnet. Der Erbe hatte vorgeschlagen mit der Abwicklung bis zur Fälligkeit der Scheine (normalerweise 31.08.2011) zu warten. Da die Abwicklung ansonsten problemlos über die Bühne ging und es nicht zu Verschleppungen seitens des Ebren kam, habe ich der Wartezeit zugestimmt. Da sich die Fälligkeit nun aber zumindest bis Ende des Jahres verschiebt und der Erbe plant, dann den Wandel in Vorzugsaktien vorzunehmen, ist mir die Wartezeit zu lange. Die Vorzugsaktien sollten dann ja bis 2015 liegen bleiben. So lange wollte ich dann doch nicht auf den Pflichtteil warten. Für den Erben ist die Situation ja nicht grade so toll. Die Genussscheine sind im Moment nicht zu verkaufen und die Zukunft recht ungewiss. Ihr habt mir bislang mit Euren Antworten schon recht weiter geholfen. Vielen Dank. mismk Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Al Bondy Oktober 24, 2011 Serienbrief WGS-Wandlung 2011.pdf ... also Humor haben die ja irgendwie, und danke fürs verlinkte pdf, interessante Stück Prosa. Kaufen munter weiter ein, planen und rechnen fleißig, verlängern die Wandlungsfrist einfach so mal eben bis Ende 2015, aber alles läuft jetzt so gut wie nie zuvor. Nur ganz am Rande wird eher zufällig erwähnt, dass der GS per 31.8. ohne freiwillige Wandlung definitiv zur Rückzahlung fällig wäre. Da man irgendwie keinen Börsenwert der Aktien ermitteln könne (das könnte man sehr wohl mit aktuellen Bilanzzahlen und Summe des wandelfähigen GS-Kapitals), ist die Aktie eben einfach mal 20.- wert ("Plan B = Wandlung unabhängig von der Wirklichkeit" ohne Kursrisiko mangels Börsennotierung), und selbst die Zustimmung ("Genehmigung") zur Gläubigerversammlung hängt (angeblich) auch noch von der Immovest AG ab - und nicht etwa alles weitere allein von einer möglichen Zustimmung der offenbar bis dato sicherheitshalber garnicht erst einberufenen Gläubigerversammlung. Da bin ich mal gespannt, wie das weitergeht ... Nachtrag: seh grad noch im WP-Prospekt, dass es einen Treuhandvertrag gibt, der zumindest 10% absichern soll. ... so stehts im Prospekt, lt. Bilanz/GuV von 2009 waren aber knapp 8.3 Mio in GS ausstehend, damit sinkt die treuhänderische Absicherung auf ungefähr 6%, und die Immobilien dienen dazu noch als vorrangige Sicherheit auch noch für die (max.) 4.5 Mio Optionsanleihe lt. deren Prospekt. Verkaufsdruck ist außer paar Kleckerumsätzen aber wohl nicht gegeben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ikbneu Juli 22, 2015 INSOLVENZ!! Mein Link Hast du das damals noch irgendwie geregelt bekommen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag