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Adun

Zuflussfiktion für ausländische Quellensteuern bei Anteilsverkauf von ausländischen thesaurierenden Fonds

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Adun
· bearbeitet von Adun

Bei einer ausländischen Thesaurierung können ja Quellensteuern anfallen. Diese sind in der Steuerbescheinigung von der Bank logischerweise nicht für Zeile 53 ausgewiesen, weil keine Abgeltungssteuer abgezogen wurde (siehe http://www.wmdaten.de/pdf_abgelt/Muster_I_2108_Steuerbescheinigung_privatanleger.pdf). Die Quellensteuern können dennoch in der Steuererklärung dort eingetragen werden (siehe https://www.dws-direkt.de/dsp/cms/html/19044.jsp). (Dass sie in der Bescheinigung noch nicht einmal nachrichtlich angegeben sind lässt doch stark vermuten, dass das BMF hier mal wieder Leute dazu verleiten will, im Zweifel nichts davon zu wissen und nichts anzugeben).

 

Nun stellt sich für mich die Frage, wie bei Verkauf der Anteile vorzugehen ist.

 

Immerhin wurden die Quellensteuern gezahlt und haben damit den Verkaufspreis gemindert. Laut Steuerbescheinigung ist jedoch die (volle) Summe (also einschließlich der Quellensteuern) der ausschüttungsgleichen ausländisch thesaurierten Erträge "in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und bei der Einkünfteermittlung abzuziehen" (meine Hervorhebung)

 

Würde man das nun tun, dann würde man die ausländischen Quellensteuern, obwohl man sie schon über die Veranlagung angerechnet hat, auch noch vom Kursgewinn abziehen.

 

Daher stelle ich mir die Frage, ob man die Zuflussfiktion (Punkt 7 bei http://www.clearstream.com/ci/dispatch/s/C696A6A490016BA38F376063EF667BE0/en/cicbinary/CICDownloads/Clearstream/Tax/CSD/Germany/TI06_Bemessungsgrundlage/ti06_bemessungsgrundlage_kapitlertragsteuerabzug_.pdf?yawlang=de -- damals noch ohne Rechtsgrundlage, inzwischen § 8 Abs. 5 Satz 3 InvStG: http://www.buzer.de/gesetz/3978/al15111-0.htm) auch hier anwenden muss, d.h. ob man die Summe der besitzanteiligen ausschüttungsgleichen thesaurierten ausländischen Erträge erst um die besitzanteiligen anrechenbaren ausländischen Steuern bereinigen muss, bevor man sie abzieht -- oder ob das sogar die depotführende Bank bereits vornimmt?

 

Wenn man es selbst machen muss: Ist diese Bereinigung immer nötig, egal ob man die Quellensteuern in der Steuererklärung hat anrechnen lassen? Oder hat man ein Wahlrecht und kann den vollen Betrag für diejenigen Jahre abziehen, wo man die Steuer nicht hat anrechnen lassen (was bei den meisten der Normalzustand sein wird, weil sie mangels nachrichtlichem Hinweis in der Bescheiniung von der Anrechnungsmöglichkeit nichts wussten).

 

Wie wird es eigentlich bei inländischen thesaurierenden Fonds gehandhabt? Sind die ausländischen Quellensteuern dort bei "aus dem Fonds gezahlte Kapitalertragsteuer" enthalten?

 

PS: Habe gesehen, dass in https://www.wertpapier-forum.de/topic/36709-baring-hkchina-seltsame-abrechnung-oder-mein-rechenfehler/ das Thema auch angeschnitten wird, und demzufolge müssen dann wohl schon von der Bank die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge um die ausländischer Quellensteuer bereinigt worden sein (= ein entsprechend höherer Gewinn besteuert werden).

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Adun

Der Sachverhalt konnte wie folgt geklärt werden: Die Bereinigung muss die Zuflussfiktion für sämtliche gezahlten -- nicht nur die anrechenbaren -- Quellensteuern anwenden und sie vom ausschüttungsgleichen Ertrag abziehen, soweit sie dort enthalten sind (idR. bei Thesaurierungen, also wenn der Betrag der Ausschüttung 0 ist, denn ansonsten sind diese Steuern im Betrag der Ausschüttung enthalten und nicht im ausschüttungsgleichen Ertrag). Denn sie sind in voller Summe dort enthalten, nicht nur zu den im Bundesanzeiger bei f) ausgewiesenen (anrechenbaren etc.) Teilen. Erst kürzlich wurde der §5 InvStG entsprechend überarbeitet, so dass bei Thesaurierungen die gesamten relevanten Quellensteuern überhaupt erst veröffentlicht werden. Diese finden sich nun bei Punkt h) im Bundesanzeiger: http://www.buzer.de/gesetz/3978/al25699-0.htm Es stellt sich allerdings die Frage, wie bei der Bereinigung für die Geschäftsjahre zu verfahren ist, wo die Daten nach alter Rechtslage und damit ohne Punkt h) veröffentlicht sind...

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