vonni78 März 26, 2006 Ist für ein Depot bei einer Fondsgesellschaft ein Freistellungsauftrag erforderlich? Wenn ich nach 2 Jahren meinen Fonds verkaufe und 3000 Euro Gewinn beim Verkauf machen würde, müsste ich dann einen Teil dieses Gewinns (nämlich den, der über meinem Freistellungsauftrag liegt) versteuern? Oder werden Erträge aus Aktien und Aktienfonds nicht versteuert? Danke für eure Antworten und viele Grüße Vonni Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hunterx März 26, 2006 Gewinne aus Aktien und Fonds mußt du klar versteuern, wir leben in Deutschland Aber ich glaub nach aktuellem Gesetz (wird aber gerade geändert) mußt du nur Gewinne versteuern die du innerhalb eines Jahres gemacht hast. Fällt dann unter die Spekulationssteuer. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Toni März 26, 2006 @vonni, bzgl. Deiner bestimmt folgenden Fragen zur Spekulationssteuer: Benutze bitte die Such-Funktion, das dieses Thema schon zig mal diskutiert wurde. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
EinInvestor März 26, 2006 Vorweg: Freistellungsaufträge sind niemals erforderlich. Hast Du keinen und zahlst Quellensteuer kannst Du die bei der ESt-Erklärung entsprechend geltend machen und bekommst die ggf. zurückgezahlt. Quellensteuer wird auf Zinserträge gezahlt und für diese Zinserträge gilt der Sparerfreibetrag. Da nun eine Bank/Fondsplattform/Sparkasse nicht wissen kann wieviele Zinserträge Du woanders schon Steuerfrei erhalten hast bekommt sie von Dir einen Freistellungsauftrag und stellt Zinserträge bis zu dem darin angegeben Betrag von Quellensteuer frei. Dafür, dass die Freistellungsaufträge zusammen nicht über dem Sparerfreibetrag liegen, bist Du selber verantwortlich. Zinserträge könnten bei einem Aktienfonds dann anfallen, wenn er eine Barreserve hat und entsprechend zinsbringend anlegt. Dann würde, soweit ich es sehe, darauf evtl. auch Quellensteuer fällig werden. Dafür könnte ein kleiner Freistellungsauftrag auch bei Aktienfonds hilfreich sein. Am Ende ist's aber wohl eher weniger in's Gewicht fallend, da das ja bei der ESt-Erklärung sowieso genau ermittelt und die Quellensteuer ggf. auch zurückgezahlt werden kann. Auch sollten die Zinserträge bei einem Aktienfonds auf jeden Fall nicht so gross ausfallen - wozu ist's sonst ein Aktienfonds. Stefan. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
fahim Mai 13, 2006 Hallo Leute, bin dabei mir bei nordnet ein Depot zu eröffnen. Laut Mitarbeiter können die kein Freistellungsauftrag erteilen, da die eine ausländische Bank bzw. Onlinebroker sind. Die Mitarbeiterin meinte das die Steuern bei einem deutschen Finanzamt in München abgeführt werden und ich dadurch dann mein Freistellungsauftrag in der Steuererklärung geltend machen kann. Weiss evtl. jemand wie das genau abläuft? Verstehe das Verfahren nicht so richtig. Vielen Dank im Voraus Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
mr.horeb Mai 13, 2006 Weiss evtl. jemand wie das genau abläuft? Verstehe das Verfahren nicht so richtig. wenn man keinen fsa gestellt hat, führt die bank normalerweise 20% auf dividenden und 30% auf zinsen ab. (jeweils zusätzlich soli) wenn du nun deine steuererklärung machst, hast du die anlage kap, in der du abgeführten beträge angibst. bekommst auch nen wisch von der bank, da sind die genau aufgeführt. dein fa bestimmt nun deinen persönlichen steuersatz auf diese einkünfte, der abschlag gilt dabei als vorauszahlung. solltest du unter dem freibetrag liegen, bekommst du den zinsabschlag (+ soli) vollständig erstattet. gruß horeb Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
fahim Mai 13, 2006 Danke für die Antwort... hab es nun scheinbar verstanden Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Dachs April 25, 2007 Hi, habe ein zweites Konto eröffnet. Ein anderes Konto (Tagesgeld ) bestand schon. Der Freistellungsauftrag wurde auch schon erteilt. Wie sieht das mit dem neuen Konto aus. Einfach wieder ein Freistellungsauftrag der Bank erteilen? Dann hätte jede Bank jeweils 1 Freistellungsauftrag. Geht das? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tatanka April 25, 2007 Hi,habe ein zweites Konto eröffnet. Ein anderes Konto (Tagesgeld ) bestand schon. Der Freistellungsauftrag wurde auch schon erteilt. Wie sieht das mit dem neuen Konto aus. Einfach wieder ein Freistellungsauftrag der Bank erteilen? Dann hätte jede Bank jeweils 1 Freistellungsauftrag. Geht das? Du teilst Deinen Freistellungsbetrag zwischen den Banken auf und erteilst jeder Bank den entsprechenden Freistellungsauftrag. Grüsse tatanka Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Dachs April 25, 2007 Du teilst Deinen Freistellungsbetrag zwischen den Banken auf und erteilst jeder Bank den entsprechenden Freistellungsauftrag. Grüsse tatanka Habe mir den Antrag der neuen Bank angeschaut. Dort ist folgender Punkt: - bis zu einem Betrag von ................ (bei Verteilung des Freibetrages auf mehrere Kreditinstitute). Muß ich den Freibetrag - bei mir 801 - teilen, sprich den Betrag von 400,50 in jeden Antrag setzen. Hab ich das richtig verstanden? Oder kann ich 2 verschiedene Beträge eintragen? Hauptsache in der Summe sind es 801 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tatanka April 25, 2007 Habe mir den Antrag der neuen Bank angeschaut. Dort ist folgender Punkt: - bis zu einem Betrag von ................ (bei Verteilung des Freibetrages auf mehrere Kreditinstitute). Muß ich den Freibetrag - bei mir 801 - teilen, sprich den Betrag von 400,50 in jeden Antrag setzen. Hab ich das richtig verstanden? Oder kann ich 2 verschiedene Beträge eintragen? Hauptsache in der Summe sind es 801 Die Summe muss stimmen.... Grüsse tatanka Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Dachs April 25, 2007 Die Summe ist 801. Muß ich aufteilen oder wird je Feistellungsauftrag die 801 eingetragen. Das habe ich noch nicht ganz kapiert Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
jogo08 April 25, 2007 · bearbeitet April 25, 2007 von jogo08 Rechne dir mal ungefähr aus, wieviel Zinsen du innerhalb eines Jahres bei der jeweiligen Bank erwartest, dann hast du einen ungefähren Wert für die Freistellungsaufträge. Du darfst nur in der Summe der einzelnen Beträge nicht über 801 Euro eintragen, ansonsten bist du in der Summenwahl frei. Wenn du beim Tagesgeldkonto ein Polster von 10-20% über der erwarteten Zinssumme nimmst, solltest du eine ausreichende Summe haben. Man muß ja auch damit rechnen, dass der Zinssatz auch mal angehoben wird. Beispiel: Bank a) Tagesgeld, Jahreszinsen erwartet 100 Euro = Freistellungsauftrag 120 Euro, Bank B) 801-120 = Freistellungsauftrag 681 Euro Jetzt alles klar? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Delphin April 25, 2007 Die Summe ist 801. Muß ich aufteilen oder wird je Feistellungsauftrag die 801 eingetragen. Das habe ich noch nicht ganz kapiert Du kannst so viel Freistellungsaufträge stellen wie du willst (max. eine pro Bank), aber die Summe aller eingetragenen Beträge muss (pro steuerpflichtiger Person) 801 EUR betragen. (Wenn es 801 EUR pro Freistellungsauftrag wären, wäre das Feld ja nicht zum Ausfüllen da.) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Dachs April 25, 2007 Jetzt hab ich es kapiert Da muß ich nun den aktuellen Freistellungsauftrag beim Tagesgeldkonto ändern. Da war nämlich der volle Betrag von 801 angegeben. Vielen Dank Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
akku5 April 25, 2007 Jetzt hab ich es kapiert Da muß ich nun den aktuellen Freistellungsauftrag beim Tagesgeldkonto ändern. Da war nämlich der volle Betrag von 801 angegeben. Vielen Dank Du mußt bloß auf eins achten: Falls du schon z.B. 200 als Zinsen ausbezahlt bekommen hast, kannst du den Freistellungsauftrag natürlich nicht mehr auf 150 kürzen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Dachs April 26, 2007 Du mußt bloß auf eins achten: Falls du schon z.B. 200 als Zinsen ausbezahlt bekommen hast, kannstdu den Freistellungsauftrag natürlich nicht mehr auf 150 kürzen. Die Zinsen werden immer zum Jahresende gutgeschrieben. Letztes Jahr waren es knapp 100 Habe den Freistellungsauftrag gestern geändert und folgendermaßen aufgeteilt: altes Konto 300, neues Konto 501. Da habe ich aber nochmal Glück gehabt. Dieses Jahr wird das alte Konto mehr Zinsen abwerfen. Da reichen die 300 gerade so. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Privatanleger August 8, 2007 · bearbeitet August 9, 2007 von Chris1975_bayern Du musst Deinen Freistellungsauftrag nicht aufteilen. Der insgesamt tatsächlich in Anspruch genommene jährliche Freibetrag darf 801 nicht überschreiten. Also je Feistellungsauftrag die 801 eintragen. Gemäß § 45 d Einkommensteuergesetz (EStG) wird dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag gemeldet. Bis zum Jahr 1999 wurde der erteilte Freistellungsauftrag mitgeteilt, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang tatsächlich Kapitalerträge zugeflossen sind. Über die Gesamtsumme der jeweils von einem Steuerpflichtigen erteilten Freistellungsaufträge hat das Bundeszentralamt für Steuern keine Informationen. Der Freistellungsauftrag gilt, wenn er nicht für einen bestimmten Zeitraum erteilt wurde, jweils für ein Kalenderjahr und verlängert sich automatisch, sofern der Kunde keine andere Weisung erteilt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
P2k1 August 8, 2007 · bearbeitet August 8, 2007 von P2k1 Du musst Deinen Freistellungsauftrag nicht aufteilen. Der insgesamt tatsächlich in Anspruch genommene jährliche Freibetrag darf 801 € nicht überschreiten. Also je Feistellungsauftrag die 801€ eintragen.Gemäß § 45 d Einkommensteuergesetz (EStG) wird dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag gemeldet. Bis zum Jahr 1999 wurde der erteilte Freistellungsauftrag mitgeteilt, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang tatsächlich Kapitalerträge zugeflossen sind. Über die Gesamtsumme der jeweils von einem Steuerpflichtigen erteilten Freistellungsaufträge hat das Bundeszentralamt für Steuern keine Informationen. Der Freistellungsauftrag gilt, wenn er nicht für einen bestimmten Zeitraum erteilt wurde, jweils für ein Kalenderjahr und verlängert sich automatisch, sofern der Kunde keine andere Weisung erteilt. Mit solch einer aussage wäre ich sehr vorsichtig. Was ist jetzt, wenn er auf beiden Konten zusammen mehr als 801 € Zinsen / Kapital erwirtschaftet? (Konto1: 600€ + Konto2: 300€) Die Banken werden davon keine Steuer abführen und man kann sich sicher sein, dass das Finanzamt nette Briefe schreiben wird. Auszug aus meinem Freistellungsauftrag: Ich versichere/Wir versichern, dass mein/unser Freistellungsauftrag zusammen mit Freistellungsaufträgen an andere Kredit- institute, Bausparkassen, das BZSt usw. den für mich/uns geltenden Höchstbetrag von insgesamt 801 €/1.602 € nicht übersteigt. Ich versichere/Wir versichern außerdem, dass ich/wir mit allen für das Kalenderjahr erteilten Freistellungsaufträgen für keine höheren Kapitalerträge als insgesamt 801 €/1.602 € im Kalenderjahr die Freistellung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer in Anspruch nehme(n). Die mit dem Freistellungsauftrag angeforderten Daten werden auf Grund von § 44 a Abs. 2, § 44 b Abs. 1 und § 45 d Abs. 1 EStG erhoben. mfg P2k1 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Privatanleger August 9, 2007 · bearbeitet August 9, 2007 von Privatanleger ...Die Banken werden davon keine Steuer abführen und man kann sich sicher sein, dass das Finanzamt nette Briefe schreiben wird... Führen die Banken nichts ab, erhält der Steuerpflichtige auch keine Kontrollmitteilung ("nette Briefe"). ...dass ich/wir mit allen für das Kalenderjahr erteilten Freistellungsaufträgen für keine höheren Kapitalerträge als insgesamt 801 /1.602 im Kalenderjahr die Freistellung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer in Anspruch nehme(n).... Auf die optimale und korrekte Verteilung muss der Steuerpflichtige natürlich selbst achten. ...Was ist jetzt, wenn er auf beiden Konten zusammen mehr als 801 Zinsen / Kapital erwirtschaftet? (Konto1: 600 + Konto2: 300)... Der gesamte Freistellungsbetrag kann auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden, wenn die Zinserträge voraussichtlich darüber hinaus gehen. Zum Nachlesen: http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/00..._fsa/index.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
berndd August 9, 2007 Du musst Deinen Freistellungsauftrag nicht aufteilen. Der insgesamt tatsächlich in Anspruch genommene jährliche Freibetrag darf 801 nicht überschreiten. Also je Feistellungsauftrag die 801 eintragen.Gemäß § 45 d Einkommensteuergesetz (EStG) wird dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag gemeldet. Bis zum Jahr 1999 wurde der erteilte Freistellungsauftrag mitgeteilt, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang tatsächlich Kapitalerträge zugeflossen sind. Über die Gesamtsumme der jeweils von einem Steuerpflichtigen erteilten Freistellungsaufträge hat das Bundeszentralamt für Steuern keine Informationen. Der Freistellungsauftrag gilt, wenn er nicht für einen bestimmten Zeitraum erteilt wurde, jweils für ein Kalenderjahr und verlängert sich automatisch, sofern der Kunde keine andere Weisung erteilt. Meine Güte werden hier Ratschläge erteilt. Der Ratschlag, jeden Freistellungsuaftrag mit 801 auszufüllen ist so was von falsch, da erübrigen sich weitere Ausführungen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SvenK August 9, 2007 Super Aufruf zur Steuerhinterziehung, die sehr teuer werden kann. Wer das von Privatanleger empfohlene Vorgehen nutzt, wird mit Sicherheit richtig Ärger bekommen. SvenK Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Jose Mourinho August 9, 2007 Du musst Deinen Freistellungsauftrag nicht aufteilen. Der insgesamt tatsächlich in Anspruch genommene jährliche Freibetrag darf 801 nicht überschreiten. Also je Feistellungsauftrag die 801 eintragen. Ich habe es mal editiert... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
€-man August 9, 2007 Privatanleger, das ist schon starker Tobak, den Du da verkaufst. Gruß -man Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Elvis77 August 9, 2007 · bearbeitet August 9, 2007 von Elvis77 Habe ich jetzt gar nicht so verstanden, das er es so meint. Er behauptet doch lediglich, das es egal ist, wenn ich bei zwei Banken jeweils einen Freistellungsauftrag von 801 Euro habe, solange insgesamt nicht über 801 Euro in Anspruch genommen werden. In der Praxis ist das finde ich, wenn das stimmt, aber ziemlich ungeeignet. Man müsste aufpassen wie ein Lux, damit man nicht unerlaubter Weise mehr als 801 Euro ausnutzt, was natürlich automatisch bemerkt werden würde. Dann lieber gleich den Maximalbetrag einfach über verschiedene Banken aufteilen oder sich eben Später durch die Steuererklärung was wiederholen. Geht ja nix verloren, nur weil man den Freistellungsauftrag vergessen hat. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag