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SlapShot

Frage zum Mietvertrag

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SlapShot

Hallo,

 

ich habe letzte Woche meinen Mietvertrag für meine neue Whg bekommen, darin enthalten sind die folgenden beiden Klauseln:

 

1. Die Instandhaltungen der Gemeinschaftsräume werden auf die Mieter umgelegt.

 

2. Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Gemeinschafts-Heizungsanlage sind anteilig vom Mieter zu tragen und sind in den monatlichen Umlagebeitrag nicht enthalten.

 

Ist das so überhaupt rechtens? Was kann da in den schlimmsten Fällen auf einen zukommen, gibt es da nicht solche Begrenzungen wi zum Beispiel "max x Kaltmieten pro Jahr"

 

Ist hier vielleicht ein Vermieter dabei, der das im Kopf hat, bzw. mir eine Quelle dazu nenne kann?

 

beste Grüße

 

SlapShot

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obx

2. Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Gemeinschafts-Heizungsanlage sind anteilig vom Mieter zu tragen und sind in den monatlichen Umlagebeitrag nicht enthalten.

reparaturen sind vom vermieter zu tragen

 

wartungen und instandhaltungen sind aber ok

 

Gemeinschafts-Heizungsanlage

oder was ist da genau gemeint?

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Sthenelos

1. ist ok, mit kleinem Fragezeichen

2. großes Fragezeichen

 

Es kommt darauf an, was in der Satzung der Eigentümer vereinbart ist - ob diese rechtlich dann in Ordnung ist, ist aber eine ganz andere Frage im Streitfall.

 

Punkt 2 habe ich bisher so noch nie gelesen und es verstößt gegen meine Logik. Richtig ist, dass Hausmeisterdienste, Putzfrauen, Kosten für Beleuchtung in Gemeinschaftsräumen etc. auf die Mieter umgelegt werden kann. Reparaturarbeiten oder Schäden, die aber nicht von Mietern verursacht wurden, müssen m.A.

im Regelfall die Eigentümer tragen. Verbesserungsarbeiten (z.B. Isolierung, neues Dach) etc. können im Regelfall auf die Miete aufgeschlagen werden.

Auch das "anteilig" sollte genauer definiert sein. Zu welchem Anteil?

 

Sonst rufe mal beim Mieterschutzbund an, die können dir evtl. eine verbindliche Auskunft geben.

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BenGunn

Hallo,

 

ich habe letzte Woche meinen Mietvertrag für meine neue Whg bekommen, darin enthalten sind die folgenden beiden Klauseln:

 

1. Die Instandhaltungen der Gemeinschaftsräume werden auf die Mieter umgelegt.

 

2. Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Gemeinschafts-Heizungsanlage sind anteilig vom Mieter zu tragen und sind in den monatlichen Umlagebeitrag nicht enthalten.

 

Ist das so überhaupt rechtens? Was kann da in den schlimmsten Fällen auf einen zukommen, gibt es da nicht solche Begrenzungen wi zum Beispiel "max x Kaltmieten pro Jahr"

 

Ist hier vielleicht ein Vermieter dabei, der das im Kopf hat, bzw. mir eine Quelle dazu nenne kann?

 

beste Grüße

 

SlapShot

 

Spontan - summarisch:

 

1. Die beiden Klauseln sind selbständige Bestimmungen und nicht Bestandteil der Nebenkostenvereinbarung - richtig?

 

Gleichwohl ist § 556 BGB zu beachten - d.h. die BetrKV

§ 1 sagt, was nicht dazu gehört: http://www.rechtspor...Betriebskosten2

§ 2 sagt, was dazu gehört: http://www.rechtspor...-Betriebskosten

 

Wartung ist zulässig, hier aber sehr unbestimmt, d.h. man müsste später sehen, was dazu gezählt wird. Instandhaltung und Reparatur sind draußen, da immer vom Vermieter zu tragen, dafür bekommt er ja die Miete, die er entsprechend kalkulieren muss. Die BetrKV ist eine Schutzvorschrift, die so ohne weiteres nicht durch Individualabreden ausgehebelt werden kann. Z.B. können Reparaturen an Heizungsanlagen in die zig-tausende gehen. Klasse Geschäft für den Vermieter, auf den Mieter kommen völlig unkalkulierbare Kosten zu. "Profis" scheinen bei der Vertragsgestaltung nicht zu Werke gegangen zu sein. Entweder handelt es sich um gutgläubige Laien oder unseriöse Personen. Was ist schlimmer?

 

2. Finden die Klauseln wortgleich Verwendung in mehr als drei Mietverträgen des selben Vermieters? Wenn ja, sind es AGB und zu unbestimmt.

 

Praxishinweis falls tatsächliches Interesse an der Wohnung besteht: Grundmietzins mit Mietspiegel vergleichen - welche Erhöhungsmöglichkeiten bestehen noch für die Zukunft. Welche Kosten fallen über die Nebenkostenvereinbarung an. Letztlich ist also 'erstmal' "Ideell-wirtschaftlich" zu kalkulieren. Wenn man die Wohnung haben will, ist es vielleicht nicht ratsam auf fehlerhafte Klauseln zu verweisen. Dies geschieht später im Rahmen des Mietverhältnisses, wenn die Kosten eingefordert werden. Lassen sie sich nicht umlegen, muss man mit einer Mieterhöhung rechnen. Zu berücksichtigen ist auch das "Ärgerpotential" mit dem Vermieter.

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SlapShot

Also die Klauseln sind Bestandteil des Anhangs über die Nebenkosten, in Punkt 5 oder so sind dann die einzelnen Nebenkosten aufgeschlüsselt.

Der Punkt ist, dass ich diese Whg eigentlich haben will, werde auch nicht drauf hinweisen, da ich nur 2 Jahre dort wohnen werde. Ich spekuliere ersteinmal darauf das solche Kosten nicht anfallen werden.

Wichtig ist daher für mich auch noch folgendes: Wenn solche hohen Kosten auf einen zukommen sollten müssen diese doch 3 Monate (??) vorher angekündigt werden, sodass man u.U. vorher "flüchten" kann. Oder???

 

 

Eine Bekannte von mir, in der Ausbildung zur Immobilienkauffrau meinte das bei Punkt 2 ähnlich: Wiederkehrende Kosten dürfen umgelegt werden, wie jährliche Wartung, aber wenn die Heizung unverschuldet (z.B. weil zu alt) kaputt geht hat der Vermieter die Kosten durch Rücklagen zu decken.

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