LagarMat August 17, 2011 Artikel der Tagesschau Ich habe gerade diesen Artikel gerade gelesen. Hat jemand der Steuerexperten hier eine Idee, wie das in der Praxis funktionieren wird? Kann man diese Werbungskosten dann erst geltend machen, wenn ich später in einem Beschäftigungsverhältnis stehe? Muss ich also Bücherrechnungen 5 Jahre aufheben um sie dann bei der Steuererklärung einzureichen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
boll August 17, 2011 Ich habe gerade diesen Artikel gerade gelesen. Hat jemand der Steuerexperten hier eine Idee, wie das in der Praxis funktionieren wird? Kann man diese Werbungskosten dann erst geltend machen, wenn ich später in einem Beschäftigungsverhältnis stehe? Muss ich also Bücherrechnungen 5 Jahre aufheben um sie dann bei der Steuererklärung einzureichen? Ich vermute, dass Werbungskosten nicht über Jahre angesammelt werden können. D.h., dass die Werbungskosten (z.B. Literatur) je Kalenderjahr geltend gemacht werden müssen. Um einen Verlustvortrag zu erreichen, müssen alle WK zusammen größer als die Jahres-Einnahmen (z.B. aus einem 400-Job) sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor August 17, 2011 [ich vermute, dass Werbungskosten nicht über Jahre angesammelt werden können. D.h., dass die Werbungskosten (z.B. Literatur) je Kalenderjahr geltend gemacht werden müssen. Um einen Verlustvortrag zu erreichen, müssen alle WK zusammen größer als die Jahres-Einnahmen (z.B. aus einem 400-Job) sein. Grundsätzlich richtig, ein 400EUR-Job, der pauschal versteuert wird, hat damit aber nichts zu tun. Der gehört nicht in die Steuererklärung. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DonChristo August 17, 2011 Zeit wurde es - seit fast 1 Jahre warte ich jetzt auf das Urteil hat lange gedauert bis sie zu einer Einigung kamen. ich hatte es so verstanden, dass ich meine Werbungskosten im Rahmen der Ausbildung der letzten 5 Jahre im ersten Jahr mit Gehalt steuerlich geltend machen kann. (also z.B. 2006-2010 jeden Tag 50km gependelt; 2011 der erste Job und da man alle Tankrechnungen aufgehoben hat und Fahrtenbuch geführt hat setzt man das jetzt ab) In beiden Fällen müssten die Kosten der Ausbildung als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
boll August 17, 2011 Zeit wurde es - seit fast 1 Jahre warte ich jetzt auf das Urteil hat lange gedauert bis sie zu einer Einigung kamen. ich hatte es so verstanden, dass ich meine Werbungskosten im Rahmen der Ausbildung der letzten 5 Jahre im ersten Jahr mit Gehalt steuerlich geltend machen kann. (also z.B. 2006-2010 jeden Tag 50km gependelt; 2011 der erste Job und da man alle Tankrechnungen aufgehoben hat und Fahrtenbuch geführt hat setzt man das jetzt ab) In beiden Fällen müssten die Kosten der Ausbildung als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden "Vorweggenommene WK" heißt für mich, dass sie immer im jeweiligen Jahr in der Steuererklärung anzugeben sind. Im ersten (Kalender-)Jahr des Studiums X WK, im 2. Jahr XY WK, usw. Die WK sind somit vorweggenommen, da die entsprechenden Einnahmen erst Jahre später fließen werden. Eine "Schlussabrechnung" sollte mWn nicht möglich sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DonChristo August 17, 2011 Lexinform VI-R-7/10 Lexinform VI-R-38/10 habe bisher nur noch gefunden, dass die Ausgaben "in hinreichendem Zusammenhang zur späteren Tätigkeit" sein müssen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Drella August 17, 2011 "Vorweggenommene WK" heißt für mich, dass sie immer im jeweiligen Jahr in der Steuererklärung anzugeben sind. Im ersten (Kalender-)Jahr des Studiums X WK, im 2. Jahr XY WK, usw. Die WK sind somit vorweggenommen, da die entsprechenden Einnahmen erst Jahre später fließen werden. Eine "Schlussabrechnung" sollte mWn nicht möglich sein. Genau richtig. So verstehe ich es auch bzw. so werde ich mein Masterstudium (seit längerem bereits voll als Werbungskosten vortragbar) steuerlich behandeln. Ob und wie das im Nachhinein geht weiß ich nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Helmut12343 August 29, 2011 Ausbildungskosten konnten schon immer von der Steuer abgesetzt werden. Bisher nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben. Das hatte zwei Nachteile: 1. Konnten die Ausbildungskosten nur bis zum abziehbaren Höchstbetrag abgezogen werden. 2. Konnten die Kosten nur in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie gezahlt wurden. Werbungskosten können zeitlich vor, während oder nach der Erzielung von Einnahmen aufgewendet sein. Bei den Aufwendugen vor der Erzielung von Einnahmen muß aber eine klar erkennbare Beziehung zu einer bestimmten Einkufntsart bestehen. Das ist in der Regen dann der Fall, wenn aus der angestrebten Einkünftsaurt auch tatsählich Einkünfte ezrielt werden (enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang). Daß die die Einnahmen erst in einem späteren Veranlagungszeitraum zufließen ,ist schitegal. Die vor der Erzielung der Einnahmen geleistenten Werbungskosten nennt man "vorweggenommene" Werbungskosten. Wenn ein Student keine Einnahmen hat, muß er auch keine Steuern zahlen. Die Ausbildungskosten sind aber trotzdem als Werbungskosten absetzbar, bringen in dem Jahr aber nichts, da ja sowieso keine Steuern gezahlt werden. Der Student hat also einen Verlust. Verluste, die in einem Verlanlagungszeitraum nicht ausgeglichen werden können, können auf andere Veranlagungszeiträme übertragen werden. Der Verlustabzug wird in der Weise durchgeführt, daß in einem Kalernderjahr nicht ausgeglichene Verluste in einem anderen Kaldnerjahr wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Die Verluste kann man zurücktragen aber auch vortragen. Der Student gibt also eine Steuererklärung ab, obwohl er keine Steuern gezahlt hat. Er trägt seine gesamten Kosten incl. Fahrtkosten in die Anlage N der Steuererklärung ein. Dann wird vom Finanzamt ein Verlustfeststellungsbescheid erlassen. Der bestehende Verlust zum 31.12.... wird somit festgestellt, Jahr für Jahr. Wenn dann irgendwann Einkünfte erzielt werden, werden die in den Vorjahren festgestellten Verluste von den Einnahmen (genauer gesagt vom Gesamtbetrag der Einkünfte) abgesetzt und der Verlustfeststellungsbescheid wird neu festgesetzt bis alle Verluste aufgebraucht sind. Leider kann der angesammelte Verlust aber auch ins Leere laufen. Z.b. Ein Student hat lt. Bescheid über den vortragsfähigen Verlust einen Verlust i.H.v. 2.000,00 Euro. Dann hat der Student erstmalig ein einem Jahr ein Bruttoarbeitslohn i.H.v. 9.000,00 Euro. Von diesen 9.000,00 Euro ist der Arbeitnehmerpauschbetrag i.H.v. 920,00 Euro abzuziehen, so daß ein Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 8.080 Euro verbleibt. Abzüglich abziehbarer Vorsorgeaufwendungen und evt. Sonderausgaben wie z.B. Kirchensteuer liegt das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages. Das bedeutet, daß keine Einkommensteuer zu zahlen ist. Aber: Obwohl aufgrund der geringen Einkünfte keine Einkommensteuer zu zahlen ist, muß trotzdem der festgestellte Verlust i.H.v. 2.000,00 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden und geht damit verloren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
obx August 29, 2011 Ausbildungskosten konnten schon immer von der Steuer abgesetzt werden. Bisher nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben. Das hatte zwei Nachteile: 1. Konnten die Ausbildungskosten nur bis zum abziehbaren Höchstbetrag abgezogen werden. 2. Konnten die Kosten nur in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie gezahlt wurden. Werbungskosten können zeitlich vor, während oder nach der Erzielung von Einnahmen aufgewendet sein. Bei den Aufwendugen vor der Erzielung von Einnahmen muß aber eine klar erkennbare Beziehung zu einer bestimmten Einkufntsart bestehen. Das ist in der Regen dann der Fall, wenn aus der angestrebten Einkünftsaurt auch tatsählich Einkünfte ezrielt werden (enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang). Daß die die Einnahmen erst in einem späteren Veranlagungszeitraum zufließen ,ist schitegal. Die vor der Erzielung der Einnahmen geleistenten Werbungskosten nennt man "vorweggenommene" Werbungskosten. Wenn ein Student keine Einnahmen hat, muß er auch keine Steuern zahlen. Die Ausbildungskosten sind aber trotzdem als Werbungskosten absetzbar, bringen in dem Jahr aber nichts, da ja sowieso keine Steuern gezahlt werden. Der Student hat also einen Verlust. Verluste, die in einem Verlanlagungszeitraum nicht ausgeglichen werden können, können auf andere Veranlagungszeiträme übertragen werden. Der Verlustabzug wird in der Weise durchgeführt, daß in einem Kalernderjahr nicht ausgeglichene Verluste in einem anderen Kaldnerjahr wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Die Verluste kann man zurücktragen aber auch vortragen. Der Student gibt also eine Steuererklärung ab, obwohl er keine Steuern gezahlt hat. Er trägt seine gesamten Kosten incl. Fahrtkosten in die Anlage N der Steuererklärung ein. Dann wird vom Finanzamt ein Verlustfeststellungsbescheid erlassen. Der bestehende Verlust zum 31.12.... wird somit festgestellt, Jahr für Jahr. Wenn dann irgendwann Einkünfte erzielt werden, werden die in den Vorjahren festgestellten Verluste von den Einnahmen (genauer gesagt vom Gesamtbetrag der Einkünfte) abgesetzt und der Verlustfeststellungsbescheid wird neu festgesetzt bis alle Verluste aufgebraucht sind. Leider kann der angesammelte Verlust aber auch ins Leere laufen. Z.b. Ein Student hat lt. Bescheid über den vortragsfähigen Verlust einen Verlust i.H.v. 2.000,00 Euro. Dann hat der Student erstmalig ein einem Jahr ein Bruttoarbeitslohn i.H.v. 9.000,00 Euro. Von diesen 9.000,00 Euro ist der Arbeitnehmerpauschbetrag i.H.v. 920,00 Euro abzuziehen, so daß ein Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 8.080 Euro verbleibt. Abzüglich abziehbarer Vorsorgeaufwendungen und evt. Sonderausgaben wie z.B. Kirchensteuer liegt das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages. Das bedeutet, daß keine Einkommensteuer zu zahlen ist. Aber: Obwohl aufgrund der geringen Einkünfte keine Einkommensteuer zu zahlen ist, muß trotzdem der festgestellte Verlust i.H.v. 2.000,00 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden und geht damit verloren. wow wirklich selbst geschrieben helmut oder copy & paste verwandt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Helmut12343 August 29, 2011 wow wirklich selbst geschrieben helmut oder copy & paste verwandt? Na logo selber geschrieben Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
obx August 29, 2011 wow wirklich selbst geschrieben helmut oder copy & paste verwandt? Na logo selber geschrieben find ich klasse, hast dir ja richtig mühe gegeben Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlapShot Oktober 6, 2011 Hallo, ich schreibe es jetzt einmal hier rein, da es eher generell um Steuern geht und weniger um Steuern in Bezug auf Börsengeschäfte u.ä. Kürzlich gab es ja ein neues Urteil, nach welchem ein Studium nicht mehr nur in dem Jahr, in dem die Kosten dafür angefallen sind als Sonderausgaben geltend gemacht werden kann, sondern die Kosten auch über einen Verlustvortrag gesammelt werden können und dann quasi erst zu Beginn des Arbeitslebens mit dem Gehalt gegengerechnet werden. Bei mir ist der Fall, dass ich in den letzten 3 Jahren immer ein wenig Geld verdient habe (angenommen 5000) , aber auch immer unter dem Grundfreibetrag von 8000 geblieben bin. Jetzt hatte ich in jedem dieser Jahre ausgaben fürs Studium in Höhe von 4000 Euro, kann ich in diesem Fall einen Verlustvortrag eintragen lassen oder ist hier der Punkt, das ich mehr verdient habe und somit keinen richtigen Verlust gemacht habe ausschlaggebend dafür, dass dies nicht funktioniert? Wenn das nicht möglich wäre, wäre es extrem ärgerlich, da ich ohne zu arbeiten einen größeren Vorteil gehabt hätte wenn ich das richtig verstanden habe. Dann hätte ich 3*4000=12000 als Verlustvortrag aufgebaut und später vielleicht 4000 Euro (einfach mal pauschal 30%) an Steuern gespart, das ist mehr als die 3000 die ich jetzt trotz arbeiten über habe. Aber nichtsdestotrotz zurück zu meiner Frage: Lohnt die Abgabe einer Steuererklärung für mich in diesem Fall oder eher nicht? (Steuern wurden nicht einbehalten, die ich mir dadurch noch zusätzlich zurückholen könnte) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
webber Oktober 6, 2011 · bearbeitet Oktober 6, 2011 von webber A: falsches Forum B: wurd das hier glaub schon diskutiert C: www.steuertipps.de Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Oktober 6, 2011 Bei mir ist der Fall, dass ich in den letzten 3 Jahren immer ein wenig Geld verdient habe (angenommen 5000) , aber auch immer unter dem Grundfreibetrag von 8000 geblieben bin. Jetzt hatte ich in jedem dieser Jahre ausgaben fürs Studium in Höhe von 4000 Euro, kann ich in diesem Fall einen Verlustvortrag eintragen lassen oder ist hier der Punkt, das ich mehr verdient habe und somit keinen richtigen Verlust gemacht habe ausschlaggebend dafür, dass dies nicht funktioniert? Wenn das nicht möglich wäre, wäre es extrem ärgerlich, da ich ohne zu arbeiten einen größeren Vorteil gehabt hätte wenn ich das richtig verstanden habe. Dann hätte ich 3*4000=12000 als Verlustvortrag aufgebaut und später vielleicht 4000 Euro (einfach mal pauschal 30%) an Steuern gespart, das ist mehr als die 3000 die ich jetzt trotz arbeiten über habe. Für Dich mag das extrem ärgerlich sein. Aber wer mehr verdient, als er Ausgaben gehabt hat, kann sich keinen Verlustvortrag bescheinigen lassen. Dafür gibt es halt auf Dein Einkommen wegen des Grundfreibetrags auch keine Steuern. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
webber Oktober 6, 2011 · bearbeitet Oktober 6, 2011 von webber Bei mir ist der Fall, dass ich in den letzten 3 Jahren immer ein wenig Geld verdient habe (angenommen 5000) , aber auch immer unter dem Grundfreibetrag von 8000€ geblieben bin. Jetzt hatte ich in jedem dieser Jahre ausgaben fürs Studium in Höhe von 4000 Euro, kann ich in diesem Fall einen Verlustvortrag eintragen lassen oder ist hier der Punkt, das ich mehr verdient habe und somit keinen richtigen Verlust gemacht habe ausschlaggebend dafür, dass dies nicht funktioniert? Wenn das nicht möglich wäre, wäre es extrem ärgerlich, da ich ohne zu arbeiten einen größeren Vorteil gehabt hätte wenn ich das richtig verstanden habe. Dann hätte ich 3*4000=12000 als Verlustvortrag aufgebaut und später vielleicht 4000 Euro (einfach mal pauschal 30%) an Steuern gespart, das ist mehr als die 3000 € die ich jetzt trotz arbeiten über habe. Für Dich mag das extrem ärgerlich sein. Aber wer mehr verdient, als er Ausgaben gehabt hat, kann sich keinen Verlustvortrag bescheinigen lassen. Dafür gibt es halt auf Dein Einkommen wegen des Grundfreibetrags auch keine Steuern. Gruß Taxadvisor gilt der Verlustvortrag minus erzieltem einkommen oder erzieltes einkommen ab steuerfreibetrag? Also 5000 Verlust + 3000 Einnahmen = 2000 Verlust oder 5000 Verlust? habe meinen link oben noch mals verändert ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Oktober 6, 2011 Also 5000 Verlust + 3000 Einnahmen = 2000 Verlust oder 5000 Verlust? habe meinen link oben noch mals verändert ... 2.000 Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schinzilord Oktober 6, 2011 Ging mir genauso....bloede Promotion (erst Angestellt, dann Stipendium). Somit immer 8000Eur verdient....und ueber 8000Eur kommt man natuerlich mit Werbungskosten nicht...Also dumm gelaufen. Es geht eigentlich nur, wenn man waehrend Studium de facto nix verdient (nur 400Eur Job oder Stipendium hat), und dann sofort nach Studium gross einsteigt ins Angestellenverhaeltnis. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
webber Oktober 6, 2011 kommt immer drauf an, was du als Werbungskosten geltend machst, ich sage nur Verpflegungspauschale beim Praktikum Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
John Silver Oktober 27, 2011 Tja, das scheint es auch schon wieder gewesen zu sein. Da hat der Bundestag mal wieder ein extrem fieses Steuerschlupfloch gestopft. Aus der "WELT" von heute: Ausbildungskosten Bundestag will steuerliche Absetzbarkeit kippen http://www.welt.de/print/die_welt/finanzen/article13683358/Finanzen-Kompakt.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ImperatoM Oktober 28, 2011 · bearbeitet Oktober 28, 2011 von ImperatoM Tja, das scheint es auch schon wieder gewesen zu sein. Da hat der Bundestag mal wieder ein extrem fieses Steuerschlupfloch gestopft. Stimmt, melden mittlerweile alle großen Portale. Immerhin - für eines der vergangenen Jahre habe ich mittlerweile nen rechtskräftigen Verlustferststellungsbescheid im vierstelligen Bereich bekommen (hatte direkt nach Bekanntgabe der Möglichkeit meine Steuererklärung gemacht). Die anderen wollte ich eigentlich erst nächstes Jahr machen Eigentlich aber auch ne fiese Geschichte, dass man von den Planungen des Gesetzes überhaupt nichts mitbekommen hat - erst jetzt, wo es fertig ist : - / . Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
valueseeker Dezember 6, 2011 Aktuell sind die Studiumskosten ja als Sonderausgaben absetzbar. Kann ich die nur mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit verrechnen, oder auch mit Kapitaleinkünften? (Ja, ich komme unter die 25% Abgst.) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlapShot Dezember 19, 2011 · bearbeitet Dezember 19, 2011 von SlapShot Hallo meine Frage schließt sich eigentlich an die Von valueseeker an. Ich gebe einfach mal ein Beispiel: 5000€ Ek aus Kapitalerträgen - 4000 € Sonderausgaben (Fernstudium) - 3000 € Werbungskosten (Masterstudium) 1000 € aus nichtselbständiger Arbeit Was kommt da unter dem Strich raus? Kann ich mir 1000€ als Verlustvortrag bei den Werbungskosten ausweisen lassen? Oder werden da zuerst die Sonderausgaben gegengerechnet. Wie verändert sich das Ganze wenn ich nur 3000€ aus Kapitalerträgen bekommen würde? Wenn ich es schaffen würde, die 4000€ irgendwie zu Werbungskosten zu machen könnte ich mir auf jeden Fall einen Verlustvortrag ausweisen lassen oder? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DonChristo Dezember 27, 2011 Hier noch eine Stellungnahme der Studentenwerke. Hat es irgendjemand von euch dennoch (erfolgreich) versucht Studiengebühren, etc. abzusetzen? Erwartet ihr vom BVG noch irgendein maßgebliches Urteil? Ich denke damit ist das ganze gestorben und man kann das Studium nur noch als Sonderausgabe (wenn die Kosten im gleichen Jahr der Steuererklärung anfallen) absetzen, oder? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
webber Januar 3, 2012 · bearbeitet Januar 3, 2012 von webber Haben wir hier irgendwelche Steuer-Profis im Forum? Brauche mal Hilfe zu folgendem Sachverhalt. Es geht um klassisches Erststudium und Anrechnung als Werbungskosten. Steuerbescheid kam Anfang Dezember. Kosten des Studiums wurden nur als Sonderkosten akzeptiert. Keine Weiteren Einnahmen bis auf Kapitalerträge, wo Abgeltungssteuer jedoch auch nicht erstattet worden ist Einspruch eingelegt mit A Anerkennung als Werbungskosten und B Erstattung Kapitalertragssteuer Einspruch teilweise angenommen auf Grund von B und für A Verweis auf die Betreibungsrichtlinie und wieder abgelehnt. Schreiben war versehen mit der Aufforderung Einspruch zurück zu ziehen. Darauf hin schrieb ich, dass ich es nicht zurück ziehen werde und beantragte Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO)und erläuterte, dass der Sachverhalt sicherlich noch vor dem BVerfG landen wird. Beispielsweise verwies ich auf das Musterverfahrendes Steuerzahlerbundes. Darauf hin wurde vom Finanzamt gesagt, dass aus der Sache des Steuerzahlerbundes keine allgemein gültige Entscheidung enthält. Und sie wollten wieder, dass ich meinen Einspruch teilweise zurück ziehe. neuste Nachricht von heute: Ausbildungskosten (Pilot) ist vorm FG Baden-Württemberg http://www.haufe.de/steuern/newsDetails?newsID=1325591298.55&portal=HSO&d_start:int=0 nun hab ich im Internet was von einer "Verböserung" gelesen. Wie bekomme ich das nun hin, dass das Verfahren des Einspruchs ruht, ohne das ich selbst klagen muss? (mir ist klar das dass eigentliche Recht erst vorliegt, wenn ein Musterverfahren vor einem Bundesgericht ist) Gibt ja sicherlich viele, die dagegen klagen wollen. Kann mir irgendjemand helfen? Habe nu 4 Wochen Zeit, zu reagieren ... Wenn mir jemand nur per PN antworten will, auch das mache ich Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag