muahdyp Juli 27, 2011 Hallo, ich habe mal eine kurze Frage: Wenn eine AG 3,00 Dividende je Aktie ausschüttet und ich 250 Aktien habe, welchen Betrag erhalte ich denn - bei besonderen Auftrag von der Bank - mit einem befreienden Auftrag und welchen Betrag muss ich - wenn überhaupt - in der Steuererklärung angeben? Meine Idee wäre, dass ich ja 750 Dividende bekomme und ein besonderer Auftrag der Bank, ein Sparerpauschbetrag ist (801). Oder gibt es da noch etwas anderes. Wenn dieser noch komplett voll ist, dürfte ich ja die 750 ohne Abzug der Abgeltungssteuer bekommen. Mit einem befreienden Auftrag dürfte ich sowieso die 750 ohne Abzug von Steuern bekommen, oder? Da ich ja bei beiden Beträgen keine Steuer bezahlt habe, muss ich auch nichts in der Steuererklärung angeben, nicht wahr? Das wäre mein Vorschlag, ist aber nur ne Vermutung, deswegen post ich das und bräuchte mal bitte nen feedback. Danke mfg muah Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Anleger Klein Juli 28, 2011 Meinst du vielleicht mit "- bei besonderen Auftrag von der Bank" den Freistellungsauftrag bzw. Sparerpauschbetrag in Höhe von insgesamt 801 und mit "- mit einem befreienden Auftrag" eine Nichtveranlagungsbescheinigung? In der Steuererklärung musst du erstmal nichts angeben, da mit der Abgeltungssteuer das Steuersoll beglichen ist. Hilfreich ist wohl der Wiki-Artikel zur Abgeltungssteuer. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
muahdyp Juli 28, 2011 · bearbeitet Juli 28, 2011 von muahdyp mit "befreiender Auftrag" ist der sog. Freistellungsauftrag gemeint, also die Mitteilung an die Bank, bis zu welchem Betrag keine Abgeltungsteuer erhoben werden soll. Liegt kein solcher besonderer Auftrag vor, unterliegen die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. wenn mein freitstellungsauftrag bei 801€ liegt, bezahle ich keine abgeltungssteuer, da ich nur 750€ rendite bekommen habe. wenn ich aber keinen besonderen auftrag an die bank gegeben habe, dann bezahl ich abgeltungssteuer auf 750€, nicht wahr? und die steuererklärung fällt auch raus, weil: "Mit der einbehaltenen Steuer gilt für den Privatanleger seine Steuerpflicht als „abgegolten". Die so versteuerten Kapitalerträge werden nicht mehr in der jährlichen Einkommensteuererklärung erfasst." dürfte doch so stimmen oder? mfg muah Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Anleger Klein Juli 28, 2011 · bearbeitet Juli 28, 2011 von Anleger Klein Wenn ich dich richtig verstanden habe stimmt die erste Schlussfolgerung: Dein Freistellungsauftrag von 801 muss der Bank vorher mitgeteilt werden, dann kannst du diesen steuerfreien Betrag mit steuerpflichtigen Kapitalerträgen abfrühstücken ähnlich wie man ein Guthaben auf einer Prepaid-Karte vertelefoniert. Alles über 801 unterliegt dann der Abgeltungssteuer. Solltest du nicht die vollen 801 steuerfrei bekommen haben (z.B. nicht gestellt, vergessen, ...) kann man auch im Nachhinein in der Steuererklärung den Freibetrag geltend machen. Doppelt interessant wird die Steuererklärung, wenn dein persönlicher Einkommenssteuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz von 25% liegt. Durch Antrag auf "Günstigerprüfung" können die Kapitalerträge dann mit deinem persönlichem Steuersatz belastet werden, liegt der z.B. bei 15% bekommst du die 10% Differenz zurückerstattet. Im genannten Beispiel sind die 750 Dividenden steuerfrei, vom Freistellungsauftrag bleiben dann noch 51 übrig. Hast du keinen Freistellungsauftrag erteilt bzw. deinen schon ausgeschöpft wird die Steuer fällig. *edit* Man kann den Freibetrag auch auf mehrere Banken aufteilen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag