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sparfux
· bearbeitet von sparfux

Das Thema Quellensteuerverrechnung ist mir noch nie richtig klar gewesen. Eigentlich dachte ich, dass sich das durch die Einführung der Abgeltungssteuer vereinfacht hatte. Jetzt stelle ich aber fest, dass mir die Funktionsweise immernoch nicht klar ist.

 

Deshalb stelle ich mal folgenden Fall zur Diskussion:

 

Kapitalerträge: 1311€

verrechnenbare Quellensteuer: 25€

Freibertrag: 801€ (ledig)

 

Die Abgeltungssteuer ist günstiger. Die Kapitalerträge werden erklärt. Keine weiteren Nebeneinkünfte (relevant für den Härteausgleich).

 

Wieviel Steuern müssen unter Berücksichtigung des Härteausgleiches gezahlt werden? Bzw. wann//wie wird die verrechenbare Quellensteuer verrechnet?

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BondWurzel
· bearbeitet von BondWurzel

Das Thema Quellensteuerverrechnung ist mir noch nie richtig klar gewesen. Eigentlich dachte ich, dass sich das durch die Einführung der Abgeltungssteuer vereinfacht hatte. Jetzt stelle ich aber fest, dass mir die Funktionsweise immernoch nicht klar ist.

 

Deshalb stelle ich mal folgenden Fall zur Diskussion:

 

Kapitalerträge: 1311€

verrechnenbare Quellensteuer: 100€

Freibertrag: 801€ (ledig)

 

Die Abgeltungssteuer ist günstiger. Die Kapitalerträge werden erklärt. Keine weiteren Nebeneinkünfte (relevant für den Härteausgleich).

 

Wieviel Steuern müssen unter Berücksichtigung des Härteausgleiches gezahlt werden? Bzw. wann//wie wird die verrechenbare Quellensteuer verrechnet?

 

anrechenbare Quellensteuer kann von der Abgeltungssteuer abgezogen werden....

 

http://www.abgeltungsteuer.steuernetz.de/aav_abgeltungssteuer/blog/detail.xhtml;jsessionid=F3DE62D18250659301492140C6206C41?entryId=80

 

http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-35879.xhtml?currentModule=home

 

http://www.boerse-frankfurt.de/DE/index.aspx?pageID=44&NewsID=164

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

Ich habe in obigem Beispiel nochmal die Quellensteuer angepasst.

 

Das die Verrechnung prinzipiell geht, ist mir schon klar.

 

Es könnte so sein:

 

Kapitalerträge: 1311€

-4*Quellensteuer 100€

- Freibetrag: 801€

zu versteuern: 410€

 

- Härteausgleich 410€

 

verbleibend 0€

= Abgeltungssteuer 0€

 

oder aber auch so:

 

Kapitalerträge: 1311€

- Freibetrag: 801€

zu versteuern: 510€

 

- Härteausgleich 310€

 

verbleibend: 200€

 

= Abgeltungssteuer 50€

- Quellensteuer 25€

 

verbleibende Abgeltungssteuer 25€

 

 

Ersteres wäre natürlich aus Steuerzahlersicht besser. Ich bin aber nicht sicher, ob das FA wirklich so rechnet.

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BondWurzel

Ich habe in obigem Beispiel nochmal die Quellensteuer angepasst.

 

Das die Verrechnung prinzipiell geht, ist mir schon klar.

 

Es könnte so sein:

 

Kapitalerträge: 1311

-4*Quellensteuer 100

- Freibetrag: 801

zu versteuern: 410

 

- Härteausgleich 410

 

verbleibend 0

= Abgeltungssteuer 0

 

oder aber auch so:

 

Kapitalerträge: 1311

- Freibetrag: 801

zu versteuern: 510

 

- Härteausgleich 310

 

verbleibend: 200

 

= Abgeltungssteuer 50

- Quellensteuer 25

 

verbleibende Abgeltungssteuer 25

 

 

Ersteres wäre natürlich aus Steuerzahlersicht besser. Ich bin aber nicht sicher, ob das FA wirklich so rechnet.

 

...ich bin kein Steuerexperte, ich denke, so wie ich es lese, wird die anrechenbare Quellensteuer anschließend von der Abgeltungssteuer abgezogen, also verrechnet.

 

 

Härteausgleich

 

Von den Einkünften (ausgenommen Arbeitslohn) kann ein sogenannter Härteausgleich (Freigrenze) abgezogen werden, wenn die Einkünfte bestimmte Grenzwerte nicht übersteigen. Die Freigrenze ist um den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn dieser 40 Prozent des Arbeitslohnes (ohne Versorgungsbezüge) übersteigt. Zudem kommt bei Landwirten eine Minderung nach § 13 Abs. 3 EStG zu Anwendung. Die Freigrenze verdoppelt sich nicht bei der Veranlagung von Ehepartnern. Der Härteausgleich beträgt 410 und verringert sich in Abhängigkeit von der Höhe der Einkünfte stufenweise.

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Taxadvisor

Die Abgeltungssteuer ist günstiger. Die Kapitalerträge werden erklärt. Keine weiteren Nebeneinkünfte (relevant für den Härteausgleich).

 

Wieviel Steuern müssen unter Berücksichtigung des Härteausgleiches gezahlt werden? Bzw. wann//wie wird die verrechenbare Quellensteuer verrechnet?

 

Das Beispiel hat einen Haken: Der Härteausgleich und der Steuersatz von 25% schließen sich aus.

 

Gruß

Taxadvisor

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WillA
· bearbeitet von Safebag

***

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etherial

Das Beispiel hat einen Haken: Der Härteausgleich und der Steuersatz von 25% schließen sich aus.

 

Mein Verständnis war: Die 25% kommen doch von der Abgeltungssteuer. Härteausgleich gibt es für alle mit Nebenverdiensten unter irgendeiner ominösen Grenze.

 

Ich muss aber zugeben, dass ich den Härteausgleich bisher nicht wirklich verstanden habe - kannst du dem noch etwas hinzufügen bzw. etwas korrigieren?

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neysee
· bearbeitet von neysee

Ich habe in obigem Beispiel nochmal die Quellensteuer angepasst.

 

Das die Verrechnung prinzipiell geht, ist mir schon klar.

 

Es könnte so sein:

 

Kapitalerträge: 1311€

-4*Quellensteuer 100€

- Freibetrag: 801€

zu versteuern: 410€

 

- Härteausgleich 410€

 

verbleibend 0€

= Abgeltungssteuer 0€

 

oder aber auch so:

 

Kapitalerträge: 1311€

- Freibetrag: 801€

zu versteuern: 510€

 

- Härteausgleich 310€

 

verbleibend: 200€

 

= Abgeltungssteuer 50€

- Quellensteuer 25€

 

verbleibende Abgeltungssteuer 25€

 

 

Ersteres wäre natürlich aus Steuerzahlersicht besser. Ich bin aber nicht sicher, ob das FA wirklich so rechnet.

 

Du gehst von der Annahme aus, dass Abgeltungssteuer und Härteausgleich gleichzeitig gehen, das ist nicht der Fall.

Entweder Abgeltungssteuer, ohne Härteausgleich, oder Besteuerung der Kapitalerträge wie normales Einkommen, dann gilt auch der Härteausgleich.

 

Also entweder

 

  1. Abgeltungssteuer 1311-4*25 = 1211, abzüglich Freibetrag 801, bleiben 410, macht Abgeltungssteuer 102,50 plus Soli, Kirchensteuer unberücksichtigt.
  2. normale Besteuerung 1311 abzgl. Freibetrag 801, bleiben 510, nach §70 EStDV zu versteuern 510 minus 310, also 200. Die werden zum zu versteuernden Einkommen hinzuaddiert und normal mitversteuert (Zusatzbetrag ergibt sich näherungsweise aus dem Grenzsteuersatz des zvE ohne Kapitalerträge). Die ausländische Quellensteuer wird anschließend angerechnet, nach meinem Verständnis maximal in Höhe der durch die Kapitalerträge zusätzlich enstandenen Einkommensteuer.

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sparfux

Das Beispiel hat einen Haken: Der Härteausgleich und der Steuersatz von 25% schließen sich aus.

Dann weiss das FA aber davon nichts... Letztes Jahr wurde der Härteausggleich auch auf meine Kapitalerträge angerechnet und die wären definitiv mit 25% besteuert worden.

 

Also ich bin auf Grund meiner Steuerbescheinigungen der letzten beiden Jahre sicher, dass der Härteausgleich vom FA auch auf Kapitalerträge angerechnet wird.

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sparfux

Du gehst von der Annahme aus, dass Abgeltungssteuer und Härteausgleich gleichzeitig gehen, das ist nicht der Fall.

Jetzt bist Du schon der 2., der das schreibt.

 

OK, ich glaube jetzt verstehe ich langsam ... Ich optimiere schon seit Jahren immer so, dass meine Kapitalerträge knapp unter Freibetrag + 410 bleiben und so komplett steuerfrei sind. Das hat auch die beiden letzten Jahre geklappt.

 

In dem Fall ist es dann sicher so, dass meine Kapitalerträge nach Günstigerprüfung quasi mit meinem persönlichen Steuersatz versteuert werden und ich dann aber durch den Härteausgleich nichts versteuern muss.

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WillA
· bearbeitet von Safebag

***

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neysee
· bearbeitet von neysee

Ich muss aber zugeben, dass ich den Härteausgleich bisher nicht wirklich verstanden habe - kannst du dem noch etwas hinzufügen bzw. etwas korrigieren?

 

Bei jemand, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hatte, sind Nebeneinkünfte, die nicht der Lohnsteuer unterlagen, steuerfrei, wenn es max. 410 Euro waren.

 

Die würde zu der Härte führen: Nebeneinkünfte 410 Euro fallen komplett unter den Tisch, 411 Euro wären aber voll zu versteuern.

Daher gibt es den Härteausgleich für Nebeneinkünfte zwischen 411 und 820 Euro, hier sind bei Nebeneinkünften x zu versteuern x-(820-x) = 2*(x-410), also das Doppelte von dem, was über 410 liegt, in dem Fall von 411 Euro Nebeneinkünften sind also statt 411 Euro nur 2 Euro zusätzlich zum nichtselbständigen Einkommen zu versteuern.

 

OK, ich glaube jetzt verstehe ich langsam ... Ich optimiere schon seit Jahren immer so, dass meine Kapitalerträge knapp unter Freibetrag + 410€ bleiben und so komplett steuerfrei sind. Das hat auch die beiden letzten Jahre geklappt.

 

Das steht auch nicht im Widerspruch zu dem, was taxadvisor und ich geschrieben haben.

 

In dem Fall ist es dann sicher so, dass meine Kapitalerträge nach Günstigerprüfung quasi mit meinem persönlichen Steuersatz versteuert werden und ich dann aber durch den Härteausgleich nichts versteuern muss.

 

Eben. Wobei der Härteausgleich tatsächlich aus der besondere Behandlung von Nebeneinkünften zwischen 411 und 820 Euro besteht.

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sparfux

  1. Abgeltungssteuer 1311-4*25 = 1211, abzüglich Freibetrag 801, bleiben 410, macht Abgeltungssteuer 102,50 plus Soli, Kirchensteuer unberücksichtigt.
  2. normale Besteuerung 1311 abzgl. Freibetrag 801, bleiben 510, nach §70 EStDV zu versteuern 510 minus 310, also 200. Die werden zum zu versteuernden Einkommen hinzuaddiert und normal mitversteuert (Zusatzbetrag ergibt sich näherungsweise aus dem Grenzsteuersatz des zvE ohne Kapitalerträge). Die ausländische Quellensteuer wird anschließend angerechnet, nach meinem Verständnis maximal in Höhe der durch die Kapitalerträge zusätzlich enstandenen Einkommensteuer.

Auch wenn der Steuersatz in meinem Beispiel nicht stimmt, die Fragestellung, wann die Quellensteuer angerechnet wird bleibt aber weiter relevant.

 

Du schreibst, sie wird am ganz am Ende angrerechnet. Ausserdem ist sie maximal auf die Höhe der Steuern begrenzt, die durch die Kapitalerträge zusätzlich anfallen.

 

Das ist zwar schade aber plausibel. Wenn ich mit meinen Altverlusten wie oben beschrieben optimieren möchte in den nächsten Jahren, sind damit ausl. Quellensteuern verloren.

 

Wobei, so ganz konsistent ist dieser Berechnungsweg auch nicht: Wenn man seine Kapitalerträge nicht erklärt, dann werden die Quellensteuern auch sofort auf die Abgeltungssteuer angerechnet und nicht erst ganz am Ende der Steuerberechnung.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

Nehmen wir an, es fällt der Spitzensteuersatz von 42% an.

 

dann würde sich für Fall 2 folgendes ergeben:

 

(1311€ - 810€ -310€) * 42% = 84€ - 25€ = 59€

 

Das ist weniger als die 102,50€ bei Abgeltungssteuer.

 

Die Günstigerprüfung sollte also ergeben, dass die Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist.

 

Leider muss man aber in beiden Fällen Steuern zahlen.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

OK, ich glaube jetzt verstehe ich langsam ... Ich optimiere schon seit Jahren immer so, dass meine Kapitalerträge knapp unter Freibetrag + 410€ bleiben und so komplett steuerfrei sind. Das hat auch die beiden letzten Jahre geklappt.

 

Das steht auch nicht im Widerspruch zu dem, was taxadvisor und ich geschrieben haben.

Das war auch nicht als Widerspruch gedacht sondern als Bestätigung :thumbsup:

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