LagarMat Juli 29, 2011 klassische RV kann man machen, aber nicht mit der ungünstigen Versteuerung über die bAV. Die bAV is nix anderes als ein großes Konjunkturprogramm für die Finanzindustrie. Und wie immer ist hier der Kunde das schwächste Glied und wird in allererster Linie gemolken. Und wenn die Finanzdödel "Steuerersparnis" schreien, schalten die meisten Leute ihren Kopf komplett aus. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CHX Juli 29, 2011 Und was ist wenn die Aktienmärkte sich nicht gut entwickeln und wir über lange Zeit japanische Verhältnisse bekommen. Dann sind 2,25% - Kosten garantiert schon was wert. Wenn die Zinsen steigen, gibt es Überschussbeteiligung. Warum sollten bei japanischen Verhältnissen die Zinsen steigen? Das Hauptproblem würde ich aber darin sehen, dass später bei Verrentung die vollen Abzüge für GKV/PV geleistet werden müssen - je nach Renteneintrittsalter dürften diese, abhängig von der demographischen Entwicklung, höchstwahrscheinlich deutlich höher liegen als heutzutage. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
LagarMat Juli 29, 2011 · bearbeitet Juli 29, 2011 von Stezo In der Auszahlungsphase sind die Renten jedoch voll steuerpflichtig. Falsch. siehe z.B. http://www.alte-leipziger.de/al_index/al_vers_leben_rente/al_vers_lr_privatrente.htm Ausgezahlte Renten werden bei der Einkommensteuer nur mit einem Bruchteil, dem Ertragsanteil, bei der Steuererklärung herangezogen. Der Ertragsanteil ist abhängig vom Alter bei Rentenbeginn und beträgt zum Beispiel im Alter 65 nur noch 18 %. Bist Du Dir da sicher? Vielleicht solltest Du Deine Informationen woanders beziehen als bei einem Versicherer, der seine Versicherungen bewerben will. Mein Kenntnisstand ist ein anderer. Was Du beschreibst, ist der Stand, wie es heut gehandhabt wird oder wurde. Wenn wir in Rente gehen werden, vermutlich nicht vor 2025 - da endet nämlich die im Alterseinkünftegesetz neu geregelte Übergangsphase zur Besteuerung von Alterseinkünften - , ist das komplett anders. Das Alterseinkünftegesetz wurde neu geregelt. Es stellt nach meinem Verständnis die Besteuerung von Einkünften steuerlich ziemlich gleich. Zumindest die aus gesetzlicher Rente und aus Leibrenten. Eine Rente aus einer Rentenversicherung ist eine Leibrente. Bitte korrigiert mich, wenn ich jetzt auf dem Holzweg bin. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gebe_nix Juli 29, 2011 · bearbeitet Juli 29, 2011 von gebe_nix Warum sollten bei japanischen Verhältnissen die Zinsen steigen? Das Hauptproblem würde ich aber darin sehen, dass später bei Verrentung die vollen Abzüge für GKV/PV geleistet werden müssen - je nach Renteneintrittsalter dürften diese, abhängig von der demographischen Entwicklung, höchstwahrscheinlich deutlich höher liegen als heutzutage. Ich habe mich unklar ausgedrückt. Wenn wir hier in Deutschland japanische Verhältnisse bekommen sollten (sprich: jahrelange Rezession, dauerhaft niedrige Zinsen unter 1%), dann wären wir alle froh, wenn wir eine Rendite von 2,25% - Kosten bekommen würden. Sollten wir jedoch in den nächsten Jahren wieder steigende Zinsen erleben, so bekommt dies ja auch der Versicherungsnehmer über die Überschussbeteiligung. (Mindestens 90% des über die rechnungsmäßigen Zinsen hinausgehenden Anteils der Kapitalerträge steht nach MindZV dem Versicherungsnehmer zu.) Wie die Sozialbeiträge im Alter aussehen, weiß keiner. Es gibt auch keine Garantie, dass nicht Kapitalerträge auch in die Krankenversicherung einbezogen werden. SPD und Grüne wollen das ja. Bitte korrigiert mich, wenn ich jetzt auf dem Holzweg bin. Mach ich doch gerne. Wikipedia sagt (Anmerkung 23:04 Uhr - Gilt aber nur wenn die Beiträge nicht schon steuerlich gefördert wurden. [Paul Kirchhoff wo bleibt Dein einfaches Steuerrecht?]) Der steuerliche Vorteil der Kapital-Lebensversicherungen wird verändert. Das gilt für alle Verträge, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden. Bei einer Einmalauszahlung sind nur 50 % des Ertragsanteils (ausgezahlter Betrag minus eingezahlter Betrag) mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, wenn die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt und wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat. Lässt man sich eine lebenslange Leibrente auszahlen, so wird diese abhängig vom Renteneintrittsalter ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil zum individuellen Steuersatz versteuert. Bezieht man seine Rente zum Beispiel ab dem 67. Lebensjahr, so beträgt der Ertragsanteil in diesem Fall 17 %. Dies gilt sowohl für Kapital-, Renten- und fondsgebundene Versicherungen. PS: Vielleicht sollte man auch mal selbst suchen, bevor man Sachen nicht glaubt nur weil sie auf der Seite eines Unternehmens stehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
LagarMat Juli 29, 2011 Wikipedia sagt Der steuerliche Vorteil der Kapital-Lebensversicherungen wird verändert. Das gilt für alle Verträge, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden. Bei einer Einmalauszahlung sind nur 50 % des Ertragsanteils (ausgezahlter Betrag minus eingezahlter Betrag) mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, wenn die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt und wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat. Lässt man sich eine lebenslange Leibrente auszahlen, so wird diese abhängig vom Renteneintrittsalter ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil zum individuellen Steuersatz versteuert. Bezieht man seine Rente zum Beispiel ab dem 67. Lebensjahr, so beträgt der Ertragsanteil in diesem Fall 17 %. Dies gilt sowohl für Kapital-, Renten- und fondsgebundene Versicherungen. Ich check das nich. Was soll dennn dieser Ertragsanteil? Woher weiß ich denn heute, dass der Ertragsanteil bei meiner Rente 17% sind? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gebe_nix Juli 29, 2011 Hier der relevante § 22 ESTG. Hier Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. Der Tabelle kann man entnehmen wie hoch der Ertragsanteil ja nach Renteneintrittsalter ist. (Doppelbuchstabe aa, sprich Erhöhung des Steueranteils auf 100%, gilt für gesetzliche Renten, nicht aber für kapitalgedeckte.) Noch Fragen Kienzle? § 22 Arten der sonstigen EinkünfteSonstige Einkünfte sind 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen a) Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und B) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung. 3 Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch a) Leibrenten und andere Leistungen, aa) die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. 2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. 3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des Renten- beginns Besteuerungs- anteil in % bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 2017 74 2018 76 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 2034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. 5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. 6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. 7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht. 8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005; bb) die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. 2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend. 3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. 4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Renten- berechtigten Ertragsanteil in % 0 bis 1 59 2 bis 3 58 4 bis 5 57 6 bis 8 56 9 bis 10 55 11 bis 12 54 13 bis 14 53 15 bis 16 52 17 bis 18 51 19 bis 20 50 21 bis 22 49 23 bis 24 48 25 bis 26 47 27 46 28 bis 29 45 30 bis 31 44 32 43 33 bis 34 42 35 41 36 bis 37 40 38 39 39 bis 40 38 41 37 42 36 43 bis 44 35 45 34 46 bis 47 33 48 32 49 31 50 30 51 bis 52 29 53 28 54 27 55 bis 56 26 57 25 58 24 59 23 60 bis 61 22 62 21 63 20 64 19 65 bis 66 18 67 17 68 16 69 bis 70 15 71 14 72 bis 73 13 74 12 75 11 76 bis 77 10 78 bis 79 9 80 8 81 bis 82 7 83 bis 84 6 85 bis 87 5 88 bis 91 4 92 bis 93 3 94 bis 96 2 ab 97 1 5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt; B) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; 1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 vom Geber abgezogen werden können; 1b. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit beim Zahlungsverpflichteten die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind; 1c. Einkünfte aus Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20, 21, 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g, 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit bei der ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b erfüllt sind; 2. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. 2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. 3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 5Verluste aus Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung können abweichend von Satz 3 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden. 6Sie mindern abweichend von Satz 4 nach Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Absatz 1 Nummer 11 erzielt; 4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden. 2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 4Es gelten entsprechend a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, B) für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei, c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, d) für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln; 5. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. 2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurde, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 steuerfreie Leistung aus einem im Versorgungsausgleich begründeten Anrecht erworben wurden, a) ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden, B) ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, c) unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend. 3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2. 4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5. 5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst. 6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist a) innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, B) innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt. 7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 6 je gesondert mitzuteilen. 8In den Fällen des § 92a Absatz 2 Satz 10 erster Halbsatz erhält der Steuerpflichtige die Angaben nach Satz 7 von der zentralen Stelle (§ 81). 9Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1. 10In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre. Fußnote (+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 38 +++) (+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 10a +++) § 22 Nr. 3 Satz 3: Soweit er sich auf laufende Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände bezieht mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 30.9.1998 I 3430 - 2 BvR 1818/91 - Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gebe_nix Juli 29, 2011 Ok, scheint doch alles etwas komplizierter zu sein. Habe nochmal etwas gelesen. Möglicherweise haben wir beide teilweise recht. Verstehe das ganze jetzt so: 1. Wenn man die Beiträge schon voll von der Steuer absetzen konnte, wird die Rente wohl ab 2040 voll steuerpflichtig. 2. Wenn man die Beiträge nicht von der Steuer absetzen konnte, wird nur der Ertragsanteil besteuert. Auf bAV scheint wohl ersteres zuzutreffen. Nochmal Wikipedia Während Renten aus "Riester-Verträgen" von Anfang an und Renten aus "Rürup-Verträgen" ab 2040 voll versteuert werden müssen, wird bei staatlich ungeförderter, also "privater Altersvorsorge", nur der Ertragsanteil besteuert, sofern die Rentenzahlung erst nach Erreichen des 60. Lebensjahres ausgelöst wird und diese mindestens 12 Jahre lang bespart wurde. Deswegen ist staatlich geförderte Altersvorsorge auch nicht immer zwangsläufig lohnender als staatlich ungeförderte, und zwar dann, wenn der Steuersatz im Alter wesentlich höher liegen sollte als die Förderquote der Sparraten. Sind Steuersatz im Alter und Förderquote der Sparraten identisch, ergeben sich dagegen rechnerisch steuerfreie Erträge. Tja, das deutsche Steuerrecht ist halt so kompliziert. Das kann man ja kaum verstehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag