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ImperatoM

Umzugskosten über mehrere Jahre abschreibbar?

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ImperatoM

Ich ziehe bald aus beruflichen Gründen um und kann diese Ausgaben entsprechend von der Steuer abschreiben. Durch meine Weltreise in diesem Jahr liegen meine Einnahmen aber niedriger als in anderen Jahren. Daher würde ich gerne die Umzugskosten auf zwei, drei oder fünf Jahre verteilen und nicht komplett in der Steuererklärung 2011 geltend machen. Die Frage ist: Geht das?

 

Ich habe einen unbefristeten Vertrag.

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Maikel

Ein anderer steuerlicher Aspekt: Auch bei Umzugskosten kannst du 20% des Arbeitsentgeltes direkt als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Achte auf die formalen Bedingungen (Überweisung).

 

Gruß, Michael

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ImperatoM

Ein anderer steuerlicher Aspekt: Auch bei Umzugskosten kannst du 20% des Arbeitsentgeltes direkt als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Achte auf die formalen Bedingungen (Überweisung).

 

Gruß, Michael

 

Auch ein guter Tip, danke. Aber zuzück zur eigentlichen Frage: Darf ich über mehrere Jahre verteilen?

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Lokutus

Die Abschreibung bedeutet genauer Absetzung für Abnutzung. Inwieweit sich Umzugskosten abnutzen können steht offen im Raum. Ich würde es einfach probieren und eine Abschreibung auf 3 oder 5 Jahre vornehmen. Mehr als eine Nichtanerkennung seitens des FA droht nicht.

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ImperatoM

Die Abschreibung bedeutet genauer Absetzung für Abnutzung. Inwieweit sich Umzugskosten abnutzen können steht offen im Raum. Ich würde es einfach probieren und eine Abschreibung auf 3 oder 5 Jahre vornehmen. Mehr als eine Nichtanerkennung seitens des FA droht nicht.

 

Kann ich denn sicher sein, dass, wenn ich im ersten Jahr damit anfange, die Ablehnugn nicht erst im zweiten Jahr kommt und die sagen "Das hätten Sie halt im letzten jahr schon anders machen müssen"?

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Sven82

Umzugskosten sind nicht abschreibbar und können nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden.

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ImperatoM

Umzugskosten sind nicht abschreibbar und können nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden.

 

Okay, hast Du ne Quelle?

Und: Gilt das auch für die Maklerprovision?

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Sven82

huch, da kam ja noch 'ne Frage.

 

Abschreibungen gibt es nur bei sich im Anlagevermögen befindlichen Wirtschaftsgütern, also bei den Wirtschaftsgütern, die langfristig dazu bestimmt sind dem Geschäftszweck zu dienen, § 7 Abs. 1 EStG. Im Umkehrschluss gibt es in allen anderen Fällen keine Abschreibung und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gehören nicht zum Anlagevermögen und stellt auch kein Wirtschaftsgut dar. Die Maklerprovision gehört da ebenso zu.

Zur zeitlichen Erfassung bei den Überschusseinkünften wozu die Arbeitnehmertätigkeit zählt gilt dann das Zu- und Abflussprinzip, § 11 EStG, dass dann die zeitliche Zuordnung zum Steuerjahr in dem Zeitpunkt vorsieht, in dem gezahlt wird.

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