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Dash
· bearbeitet von Dash

Hallo zusammen,

 

leider finde ich aktuell nur sehr dürftige Informationen zu dem Thema Kapitalreduktion und deren steuerlicher Behandlung.

 

Sachverhalt:

- UBS beschließt Rückkauf eigener Aktien per 2002

- Gutschrift 2,00 CHF / Aktie (ohne Abzug von Verrechnungssteuer)

 

Behandel ich diesen Wert nun analog einer Dividenden, also als Einkünfte aus Kapitalvermögen? Oder wie ist damit steuerlich korrekt zu verfahren? Ist es das Selbe wie eine Nennwertreduktion?

 

Und wer hat eine gute Quelle zu diesem Thema, ich konnte leider nichts von brauchbarem Wert finden?

 

Danke!

 

Dash

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Taxadvisor

Hallo zusammen,

 

leider finde ich aktuell nur sehr dürftige Informationen zu dem Thema Kapitalreduktion und deren steuerlicher Behandlung.

 

Sachverhalt:

- UBS beschließt Rückkauf eigener Aktien per 2002

- Gutschrift 2,00 CHF / Aktie (ohne Abzug von Verrechnungssteuer)

 

Behandel ich diesen Wert nun analog einer Dividenden, also als Einkünfte aus Kapitalvermögen? Oder wie ist damit steuerlich korrekt zu verfahren? Ist es das Selbe wie eine Nennwertreduktion?

 

Und wer hat eine gute Quelle zu diesem Thema, ich konnte leider nichts von brauchbarem Wert finden?

 

Danke!

 

Dash

 

Literatur gibt es kaum, wir behandeln das als Reduktion der AK, Bloomberg hat ganz gute Daten, die auch bei Selbstanzeige helfen.

 

Gruß

Taxadvisor

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Sven82
· bearbeitet von Sven82
leider finde ich aktuell nur sehr dürftige Informationen zu dem Thema Kapitalreduktion und deren steuerlicher Behandlung.

Mit dem Wort "Kapitalherabsetzung" solltest du mehr Glück haben.

 

Kapitalrückzahlungen sind steuerpflichtig, § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG sofern diese nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto kommen.

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Dash
· bearbeitet von Dash

Kapitalrückzahlungen sind steuerpflichtig, § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG sofern diese nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto kommen.

 

Also wäre die Behandlung wie zB Dividenden in Ordung (gilt HEV?) ?

 

Es handelt sich dabei also nicht um eine Form der "Rückzahlung von Nennkapital" (Nennwertreduktion), richtig?

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Taxadvisor

Kapitalrückzahlungen sind steuerpflichtig, § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG sofern diese nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto kommen.

 

Also wäre die Behandlung wie zB Dividenden in Ordung (gilt HEV?) ?

 

Es handelt sich dabei also nicht um eine Form der "Rückzahlung von Nennkapital" (Nennwertreduktion), richtig?

 

Sofern Kapitalrücklagen ausgeschüttet werden, hat Sven Recht, der Nachweis der Steuerfreiheit ist dann schwer zu führen. Bei einer Kapitalherabsetzung (so wie hier) sehe ich keine Steuerpflicht, allenfalls über § 23 EStG über die Reduktion der AK. Das hat auch keine inl. Bank als steuerpflichtig behandelt.

 

Gruß

Taxadvisor

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Dash

Sofern Kapitalrücklagen ausgeschüttet werden, hat Sven Recht, der Nachweis der Steuerfreiheit ist dann schwer zu führen. Bei einer Kapitalherabsetzung (so wie hier) sehe ich keine Steuerpflicht, allenfalls über § 23 EStG über die Reduktion der AK. Das hat auch keine inl. Bank als steuerpflichtig behandelt.

Gruß

Taxadvisor

 

Danke Euch beiden!

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