kleinerfisch Juni 5, 2011 Hi, ich habe bei mehreren ausländischen ausschüttenden und zT teilthesaurierenden Fonds im Bundesanzeiger einen Wert unter Nr. 1 e) ("Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer im Sinne von § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG") stehen. Bei den jeweiligen Ausschüttungen kam es aus unterschiedlichen Gründen jedoch zu keinem Einbehalt von AbgSt (Verlusttopf, QStTopf, FSA). In den Steuerbescheinigungen tauchen die Beträge aus Nr. 1 e) nicht auf (gezahlte Steuer = 0). Wenn aber die KAG diese Beträge für mich abgeführt und entsprechend im Bundesanzeiger dokumentiert hat, dieser Ertrag aber aus irgendwelchen Gründen nicht zu einer Besteuerung führt, müsste ich die von der KAG abgeführte AbgSt nicht entweder von meiner Bank erstattet oder zumindest bescheinigt bekommen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Juni 5, 2011 · bearbeitet Juni 5, 2011 von Taxadvisor Hi, ich habe bei mehreren ausländischen ausschüttenden und zT teilthesaurierenden Fonds im Bundesanzeiger einen Wert unter Nr. 1 e) ("Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer im Sinne von § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG") stehen. Bei den jeweiligen Ausschüttungen kam es aus unterschiedlichen Gründen jedoch zu keinem Einbehalt von AbgSt (Verlusttopf, QStTopf, FSA). In den Steuerbescheinigungen tauchen die Beträge aus Nr. 1 e) nicht auf (gezahlte Steuer = 0). Wenn aber die KAG diese Beträge für mich abgeführt und entsprechend im Bundesanzeiger dokumentiert hat, dieser Ertrag aber aus irgendwelchen Gründen nicht zu einer Besteuerung führt, müsste ich die von der KAG abgeführte AbgSt nicht entweder von meiner Bank erstattet oder zumindest bescheinigt bekommen? Hast Du doch, willst Du das doppelt erhalten? Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch Juni 5, 2011 Hast Du doch, willst Du das doppelt erhalten? Da hast Du wohl recht. Was mich verwirrte, waren die beiden Einträge oben "Betrag der Ausschüttung" und "nachrichtlich: gezahlter Ausschüttungsbetrag einschließlich einbehaltener Kapitalertragsteuer". Da der erste Betrag bei meinen Fonds immer höher ist, habe ich "einschließlich einbehaltener Kapitalertragsteuer" als einschließlich des Steuerabzugs interpretiert. Das kam überschlägig bei einem Fonds auch hin, muss aber Zufall gewesen sein. Tatsächlich bezahlt wurde immer der zweite, niedrigere Betrag. Das scheint mir nun auch in Ordnung, da sich die Differenz zwischen den beiden Einträgen mit den ausländischen Quellensteuern und einer kleinen Rundungsdifferenz in der 5. Nachkommastelle erklärt. Dies gilt allerdings auch nicht immer: Beim Fonds LU0048621477 ist die nicht erklärte Differenz 0,06 US-Cent je Anteil. Das ist allerdings bei meinen Summen immer noch weniger als das Porto für einen Beschwerdebrief. Da die Zahlen aber nie so ganz aufgehen, stelle ich doch noch mal die Frage, ob ich das soweit richtig sehe? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Adun Oktober 9, 2011 @Taxadvisor: Hast Du eine Antwort auf die Frage von kleinerfisch? Das würde mich nämlich auch interessieren: Warum ist der Betrag der Ausschüttung nicht gleich dem gezahlten Ausschüttungsbetrag plus anrechenbarer ausländischer Steuer? Handelt es sich um ausländische Steuern, die nicht anrechenbar sind und die auch nicht erstattungsfähig sind oder bei denen die Erstattung entweder nicht beantragt oder nicht gewährt wurde, und die ansonsten nirgendwo ausgewiesen sind? Das BMF-Schreiben vom 18. August 2009 sagt ja bei Rz 12 nur pauschal, dass die gezahlte (und später nicht wieder erstattete) ausländische Quellensteuer darin enthalten ist und beschränkt sich nicht auf den Teil der Steuer, die auch anrechenbar ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Adun Oktober 10, 2011 Die Frage hat sich wie folgt geklärt: Es handelt sich tatsächlich um ausländische Steuer, die ansonsten bisher nicht ausgewiesen war, weil sie nicht geltend gemacht werden konnte. Sie ist jetzt seit der letzten Gesetztesänderung nochmal explizit bei Punkt h) ausgewiesen (nötig, um den besitzanteiligen ausschüttungsgleichen Ertrag bei Verkauf um die gesamte gezahlte Steuer zu bereinigen). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag