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MiMe

ausländische Quellensteuer bei in- und ausländischen thesaurierenden Fonds

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MiMe

Hallo zusammen,

 

 

 

Euer Wissen kann mir sicherlich helfen die Anrechenbarkeit bzw. die fondsinterne Verrechnung der ausländischen Quellensteuer bei thesaurierenden Fonds besser zu verstehen.

 

Bisher dachte ich, dass Grundkonzept verstanden zu haben durch folgende Beispiele bin ich aber irritiert, da dies offenbar auch von Bank zu Bank und Jahr zu Jahr unterschiedlich gehandhabt wird.

 

 

 

In allen Fällen war der Freistellungsauftrag bereits ausgeschöpft, der individuelle Steuersatz ist größer als 25%.

 

 

 

deutsche thesaurierende Fonds:

 

Depot bei der Deutschen Bank; DWS Top50 Asien (DE0009769760):

Für das am 30.September 2009 endende Geschäftsjahr betrugen die ausländischen Einkünfte mit anrechenbarer Quellensteuer (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG 1 c jj): 0,4573/Anteil, somit wäre auf Fondsebene für diese Einkünfte eine Abgeltungsteuer von 25%*0,4573/Anteil = 0,1143/Anteil fällig.

 

Die (auf die Abgeltungsteuer) anrechenbare ausländische Quellensteuer (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG 1 f aa) beträgt 0,1257/Anteil. Die anrechenbare ausländische Quellensteuer überstieg also die für die ausländischen Einkünfte mit anrechenbarer Quellensteuer zu zahlende Kapitalertragsteuer.

 

Für mich überraschend wurde dieser Überschuss (0,0114/Anteil) zusammen mit dem Solidaritätszuschlag an die Fondsanteilseigner ausgezahlt, bis dahin ging ich ging davon aus, dass der Überschuss dem Verrechnungstopf für ausländische Quellensteuern gutgeschrieben und mit der zu zahlenden Abgeltungsteuer für zukünftige Erträge verrechnet wird.

 

War es richtig, dass 0,0114/Anteil an die Fondsanteilseigner ausgezahlt wurden?

 

 

 

Depot bei der ING-DiBa; FMM-Fonds (DE0008478116):

Im Jahr 2010 betrugen die ausländischen Einkünfte auf die tatsächlich Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG 1 c jj): 2,5507/Anteil (darin enthalten sind 0,2171/Anteil, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden (fiktiven) Steuer auf die Einkommensteuer berechtigen; § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG 1 c kk)

 

Die anrechenbare ausländische Quellensteuer beträgt (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG 1 f aa) 0,5900/Anteil (darin enthalten sind 0,0590/Anteil die nach einem DBA als gezahlt gelten und fiktiv anrechenbar sind; (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG 1 f cc)

 

Da die Abgeltungsteuer (ohne Berücksichtigung einer evtl. Kirchenzugehörigkeit) 25% beträgt kann der Betrag der fiktiv anrechenbaren ausländischen Quellensteuer natürlich höchstens 25% von 0,2171/Anteil = 0,0543/Anteil betragen. Somit beträgt die insgesamt anrechenbare ausländische Quellensteuer 0,5853/Anteil (0,5900/Anteil - 0,0590/Anteil + 0,0543/Anteil).

 

Für mich überraschend wurde die insgesamt anrechenbare ausländische Quellensteuer von 0,5853/Anteil zusammen mit dem Solidaritätszuschlag an die Fondsanteilseigner ausgezahlt, bis dahin ging ich ging davon aus, dass die anrechenbare ausländische Quellensteuer auf Fondsebene mit der für die Fonds-Einkünfte zu zahlenden Abgeltungsteuer verrechnet wird. Tatsächlich wurde aber bereits auf Fondsebene für die gesamten Fonds-Einkünfte die Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag abgeführt, die (nun nicht verrechnete) anrechenbare ausländische Quellensteuer wurde zusammen mit dem Solidaritätszuschlag an die Fondsanteilseigner ausgezahlt.

 

Dieses Vorgehen hat den Nachteil, dass sich der Anteilspreis zunächst um 25% des steuerpflichtigen Ertrages für die Zahlung der Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlages sowie zusätzlich um die auf Fondsebene abgeführte anrechenbare ausländische Quellensteuer vermindert. Letztere wird zwar zuzüglich des Solidaritätszuschlages dem Anleger ausgezahlt, der Anteilspreis sinkt aber stärker als bei fondsinternen Verrechnung der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer mit der für die Fonds-Einkünfte zu zahlenden Abgeltungsteuer da fondsinterne Zinseszinseffekte verringert werden.

 

Meine Fragen:

 

  • Ist es korrekt, dass die anrechenbare ausländische Quellensteuer zusammen mit dem Solidaritätszuschlag an die Fondsanteilseigner ausgezahlt wird und nicht auf Fondsebene mit der für die Fonds-Einkünfte zu zahlenden Abgeltungsteuer verrechnet wird.
  • Wieso wurde bei deutschen thesaurierenden Fonds im Jahr 2009 die ausländische Quellensteuer auf Fondsebene mit der für die Fonds-Einkünfte zu zahlenden Abgeltungsteuer verrechnet (DWS Top 50 Asien), 2010 wurde die anrechenbare ausländische Quellensteuer zusammen mit dem Solidaritätszuschlag aber an die Fondsanteilseigner ausgezahlt (FMM-Fonds)
  • Ist die gezahlte aber nicht anrechenbare ausländische Quellensteuer (Differenz zwischen 0,0590/Anteil und 0,0543/Anteil) in Höhe von 0,0047/Anteil von der Bank zu bescheinigen, damit sie mit der zu zahlenden Abgeltungsteuer für andere Erträge verrechnet werden kann?

 

 

ausländische thesaurierende Fonds:

 

Depot bei der Deutschen Bank; DWS Invest - BRIC Plus (LU0210302013):

Im Jahr 2010 betrugen die ausländischen Einkünfte mit anrechenbarer Quellensteuer ((§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG 1 c jj): 0, 5534/Anteil, somit wäre vom Anleger für diese Einkünfte eine Abgeltungsteuer von 25%*0, 5534/Anteil = 0,1384/Anteil zu zahlen.

 

Die (auf die Abgeltungsteuer) anrechenbare ausländische Quellensteuer beträgt 0,2738/Anteil ((§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG 1 f aa). Die anrechenbare ausländische Quellensteuer überstieg also die für die ausländischen Einkünfte mit anrechenbarer Quellensteuer zu zahlende Kapitalertragsteuer.

 

Meine Frage ist nun, ob die für die Ausschüttung dieses Fonds nicht verrechnungsfähige Differenz zwischen 0,2738/Anteil und 0,1384/Anteil (also 0,1354/Anteil) trotzdem zu bescheinigen wäre, damit eine Verrechnung mit anderen Erträgen erfolgen kann.

 

 

 

Ich weiß, es sind viele und lange Fragen, die Antwort meiner Banken auf die Fragen sind aber nicht sehr aufschlussreich.

 

 

Vielen Dank für Eure Unterstützung,

 

Michael

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Taxadvisor

 

 

DWS-Fonds: In 2009 wurde mangels BMF-Schreiben die QuSt ohne Berücksichtigung der Anrechnungsobergrenze angerechnet. Ab 2010 kann grundsätzlich keine Anrechnung auf andere Erträge mehr erfolgen (Betrifft Deinen FFM-Fonds).

 

FFM-Fonds: Erstattet wird die KapErtSt zzgl. Soli, soweit auf Fondsebene eine Anrechnung der QuSt vorgenommen wird, (KapErtSt ist natürlich dann gleich der angerechneten QuSt).

 

BRIC-Fonds: Wo hast Du die Werte her? Ich finde im E-Bundesanzeiger gänzlich andere Werte.

 

Gruß

Taxadvisor

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MiMe

Hallo taxadvisor,

 

Danke für die Antwort, ich hätte 2 Nachfragen:

  • kannst Du spezifizieren welches BMF-Schreiben (Datum) Du meinst, gibt es einen Link dazu? Das würde dann in der Tat die unterschiedliche Handhabung 2009 (DWS Top50 Asien) und 2010 (FMM-Fonds) erklären
  • das mit der Erstattung der KapErtSt klingt logisch aber warum erfolgt die Verrechnung nicht gleich fondsintern? Wenn ich eine Dividende einer ausländischen Aktie erhalte (z.B. 100) und im Land gleich Quellensteuer (z.B. 15) einbehalten wird, so werde ich ja nur noch mit 10 belastet und zahle nicht erst 25 um später 15 zurückerstattet zu bekommen. Wie gesagt mathematisch führt das zum gleichen Ergebnis, das Fondsvolumen schrumpft aber unnötig.

Bei dem BRIC-Fonds war meine Angabe nicht genau genug. Die genannten Zahlen gelten für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 (steuerlicher Zufluss im Privatvermögen war aber erst am 05.03.2010).

Wahrscheinlich gilt aber auch hier das BMF-Schreiben welches offenbar aussagt, dass der Teil der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer der 25% des jeweiligen steuerpflichtigen Ertrages für das die Quellensteuer übersteigt nicht mehr mit der zu zahlenden Abgeltungsteuer für andere Erträge verrechnet werden kann?

Vielen Dank.

Michael

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Sven82
kannst Du spezifizieren welches BMF-Schreiben (Datum) Du meinst, gibt es einen Link dazu? Das würde dann in der Tat die unterschiedliche Handhabung 2009 (DWS Top50 Asien) und 2010 (FMM-Fonds) erklären

BMF-Schreiben vom 1.11.2010

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_96652/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Investmentsteuerrecht/node.html?__nnn=true

 

das mit der Erstattung der KapErtSt klingt logisch aber warum erfolgt die Verrechnung nicht gleich fondsintern?

Sie kann die ausländischen Steuern auch als Werbungskosten abziehen, da besteht ein Wahlrecht.

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MiMe

Hallo Sven82,

 

danke für die Antwort. Wen meinst Du denn mit "Sie" in Deinem Satz:

Sie kann die ausländischen Steuern auch als Werbungskosten abziehen, da besteht ein Wahlrecht.

Falls die Fondsgesellschaft gemeint ist könnte sie ja gemäß ihrem Wahlrecht

  • entweder für den nach dem Abzug der ausländischen Steuern als Werbungskosten verbleibenden Ertrag KapErtSt aus dem Fondsvermögen zahlen (dann würde keine Rückerstattung an den Anleger erfolgen) oder
  • die ausländischen Steuern direkt fondsintern auf die zu zahlende KapErtSt anrechnen lassen, so dass es ebenfalls nicht zu einer Rückerstattung an den Anleger kommt

Das ist mir also noch nicht so ganz transparent.

 

Danke,

Michael

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WillA
· bearbeitet von Safebag

Hallo,

trotz emsiger googelei ist es mir nicht gelungen, eine Frage, die mich beschäftigt, zu klären.

 

In meiner Steuerbescheinigung der FFB (Depot bei FSM) deckt sich die Summe für Zeile 53 nicht mit der in der Erträgnis-

aufstellung detaillierten Auflistungssumme der einzelnen Fonds. Im vorigen Jahr (für 2009) stimmte das noch.

Es wurden alle Quellensteuerbeträge der ausländischen Thesaurierer nicht mit einbezogen.

Auf meine Anfrage an die FFB hieß es, dass für Zeile 53 die ausl. Thesaurierer gemäß "gesetzlicher Vorgaben" nicht berücksichtigt werden.

 

Scheinbar hab ich da irgendwie was verpasst.

Beim googeln fand ich u.a. in einer Erläuterung zur Steuerbescheinigung (Seite von Allianz Gl I.) zur Zeile 53: "...Die ausländische Quellensteuer

aus ausländischen Thesaurierungen ist somit nicht enthalten, da sie nicht im Zuge der Depotführung zur Verrechnung herangezogen werden darf.

Die Anrechnung dieser Quellensteuer kann erst im Zuge Ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen."

 

Wie soll das gehen?

Könnte jemand der Experten mir auf die Sprünge helfen?

 

VG Steffi

 

 

 

:help:

Keiner weiss was? Oder Frage sinnlos? Oder...

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WillA

(oh, editieren sieht ja niemand)

 

2. Versuch, Frage wiederhochholend.

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kleinerfisch

Mir ist die Frage nicht klar.

Geht es jetzt um die Diskrepanz zwischen Erträgnisaufstellung und Steuerbescheinigung oder um die Behandlung der Quellensteuer bei ausländischen Thesaurierern?

 

Zum ersten kann ich nichts sagen, ich kenne das nur so, wie die Allianz es beschreibt. Bin aber auch kein FFB-Kunde.

 

Zu Lezterem: Bei ausländischen Thesaurierern gilt grundsätzlich Erklärungspflicht für die thesaurierten Erträge durch den Steuerpflichtigen, da diese nicht (oder nur nachrichtlich) in den Steuerbescheinigungen enthalten sind (bei gehaltenen Anteilen; bei Verkauf ist alles wieder anders).

Die dazugehörige Quellensteuer findet man im Bundesanzeiger. Zu dem Thema gibt es hier diverse Threads.

 

hth

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WillA

Danke für die Antwort, kleinerfisch.

 

Meine Frage ist eigentlich nur die:

Was hat sich gegnüber dem Vorjahr (Steuerjahr 2009) jetzt geändert bei der Angabe in Zeile 53 Anlage KAP?

 

Konkret: Beträge ausländisch thesaurierender Fonds werden nicht mehr berücksichtigt, laut gesetzlicher Vorgaben.

Dies ist die Aussage der FFB auf meine Anfrage dort.

 

Im vergangenen Jahr war dies noch nicht so. In meinem Depot habe ich nichts verändert (keine Käufe oder Verkäufe),

Der FSA wurde wie im Vorjahr nicht ausgeschöpft.

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Taxadvisor

Danke für die Antwort, kleinerfisch.

 

Meine Frage ist eigentlich nur die:

Was hat sich gegnüber dem Vorjahr (Steuerjahr 2009) jetzt geändert bei der Angabe in Zeile 53 Anlage KAP?

 

Konkret: Beträge ausländisch thesaurierender Fonds werden nicht mehr berücksichtigt, laut gesetzlicher Vorgaben.

Dies ist die Aussage der FFB auf meine Anfrage dort.

 

Im vergangenen Jahr war dies noch nicht so. In meinem Depot habe ich nichts verändert (keine Käufe oder Verkäufe),

Der FSA wurde wie im Vorjahr nicht ausgeschöpft.

 

 

Dann war es im Vorjahr falsch bzw. da haben es einige Banken mit ausgewiesen. Da nicht bekannt ist, ob Du die Thesaurierung tatsächlich versteuerst, wird auch die Quellensteuer nicht automatisch angerechnet.

 

Gruß

Taxadvisor

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WillA

Aha.

Dann können also nur "anrechenbare, noch nicht angerechnete ausländische Steuern" von DE-Fonds in der Steuererklärung angegeben werden.

Eigenartig.

 

Danke für die Beantwortung.

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kleinerfisch

Aha.

Dann können also nur "anrechenbare, noch nicht angerechnete ausländische Steuern" von DE-Fonds in der Steuererklärung angegeben werden.

Eigenartig.

 

Danke für die Beantwortung.

 

Nein. Wenn Du die ausländischen Thesaurierer selbst angibst (in der StBesch sind sie ja nicht enthalten), kannst Du natürlich auch die Quellensteuer (QSt) dazu angeben.

Was halt nicht geht, ist, das die Bank die QSt in die StBesch aufnimmt, die dazugehörigen Erträge aber nicht. Da Letztere fehlen, müssen auch erstere fehlen.

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Taxadvisor

Aha.

Dann können also nur "anrechenbare, noch nicht angerechnete ausländische Steuern" von DE-Fonds in der Steuererklärung angegeben werden.

Eigenartig.

 

Danke für die Beantwortung.

 

Bei den DE-Fonds erfolgt eine Versteuerung, die AbgSt wird ja direkt aus dem Fondsvermögen entnommen. Daher kann dort auch direkt die QuSt angerechnet werden.

 

Gruß

Taxadvisor

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WillA

Vielleicht hab ich Dich jetzt auch falsch verstanden, aber die StBesch weist doch die ausl. thes. Erträge (für Zeile 15) aus, nicht aber die QSt..

Wenn ich die QSt nun einfach mit angebe, befürchte ich, dass das FA dies nicht akzeptiert, da keine Übereinstimmung mit der StBesch.

Auch wenn ich die Erträgnisaufstellung beifüge, werden die das dann aufrechnen wollen?? Mal sehen, vielleicht versuch ich das so.

Danke!

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kleinerfisch

Vielleicht hab ich Dich jetzt auch falsch verstanden, aber die StBesch weist doch die ausl. thes. Erträge (für Zeile 15) aus, nicht aber die QSt..

Wenn ich die QSt nun einfach mit angebe, befürchte ich, dass das FA dies nicht akzeptiert, da keine Übereinstimmung mit der StBesch.

Auch wenn ich die Erträgnisaufstellung beifüge, werden die das dann aufrechnen wollen?? Mal sehen, vielleicht versuch ich das so.

Danke!

 

Die StBesch weist nur die zur Zeit der Erstellung bekannten ausl. thes. Erträge aus, es können also welche fehlen. Von daher ist eine Abweichung von der StBesch in diesem Punkt ganz normal und dem FA vertraut.

Die QSt zu diesen Erträgen wiederum steht nie in der StBesch, auch das ist ganz normal.

 

Über die verlangten Nachweise kann ich nichts sagen.

Bei meinem FA habe ich letztes Jahr den Eindruck gewonnen, dass die weniger Ahnung von der Materie hatten als ich. Ich habe ihnen dann eine Liste meiner Fonds geschickt und sie gebeten, es selber auszurechnen. Ergebnis: Keine Steuer auf die ausl. Thesaurier, keine Reaktion.

Beim FA meiner Mutter wurde alles Angegebene ohne Nachweise übernommen.

Ich denke, die Beträge sind normalerweise zu klein, als dass sich dort jemand ernsthaft Gedanken darüber machen würde.

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WillA

Guten Morgen,

@kleinerfisch, Deine Eindrücke kann ich nur bestätigen. Es wurden eigentlich bisher meine Angaben immer so übernommen.

Allerdings auch mal was "vergessen". Einmal sogar die Komplette Anlage KAP :lol:

 

Ich reiche immer eine komplette Liste (mit WKN) meiner Fonds mit allen jährlichen Erträgen als Anlage mit ein.

Auch weil ich den Durchblick behalten möchte, um bei Verkauf keine Probleme zu haben. Deshalb meine ursprüngliche Frage.

 

Aber Du hast recht, die Beträge sind nicht so riesig; das FA hat sicher besseres zu tun.

 

VG Steffi

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