DrNick März 9, 2011 Ich bin momentan freiwillig in der GKV versichert und habe nun folgendes Problem: Die GKV muß zur Bestimmung der Beiträge mein Einkommen kennen und will dazu den Steuerbescheid haben. Umgekehrt möchte ich aber die gezahlten Beiträge in meiner Steuererklärung angeben. Also ein klassischer Teufelskreis: Um meine Steuerklärung einreichen zu können, bräuchte ich (auf dem Umweg über die GKV-Beiträge) eigentlich schon meinen Steuerbescheid. Natürlich könnte ich der GKV einfach meine Steuerbescheinigungen einreichen (hauptsächlich geht es um Kapitalerträge), aber ich denke mal, daß die sich einfach am Steuerbescheid orientieren wollen und mit einzelnen Bescheinigungen gar nicht richtig umgehen können. Hat jemand einen Tip, wie man da vorgehen kann? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 März 9, 2011 soweit mir bekannt sind bei der KV die "Einkünfte" entscheidend (§ 220 ff SGB 5) und nicht das "zu versteuernde Einkommen". Insofern sind die Krankenversicherungsbeiträge noch nicht abgezogen und es ist kein Teufelskreis. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maikel März 9, 2011 Ich bin momentan freiwillig in der GKV versichert und habe nun folgendes Problem: Die GKV muß zur Bestimmung der Beiträge mein Einkommen kennen und will dazu den Steuerbescheid haben. Umgekehrt möchte ich aber die gezahlten Beiträge in meiner Steuererklärung angeben. Also ein klassischer Teufelskreis: Um meine Steuerklärung einreichen zu können, bräuchte ich (auf dem Umweg über die GKV-Beiträge) eigentlich schon meinen Steuerbescheid. Natürlich könnte ich der GKV einfach meine Steuerbescheinigungen einreichen (hauptsächlich geht es um Kapitalerträge), aber ich denke mal, daß die sich einfach am Steuerbescheid orientieren wollen und mit einzelnen Bescheinigungen gar nicht richtig umgehen können. Hat jemand einen Tip, wie man da vorgehen kann? Der GKV reicht idR. der letzte Steuerbescheid, z.B. der für 2009. Danach wird der aktuelle Beitrag festgelegt. Ab dem nächsten gültigen Steuerbescheid gelten dann evtl. neue Beträge. Außerdem nutzt es dir nichts, die Beiträge zur GKV im Steuerbescheid berücksichtigt zu haben, da die Beiträge für freiwillig Versicherte aus dem Brutto-Einkommen ("Gesamtbetrag der Einkünfte") berechnet werden. Vor Abzug irgendwelcher absetzbarer Beträge. Gruß Michael (unfreiwillig "freiwillig" in der GKV) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DrNick März 9, 2011 Der GKV reicht idR. der letzte Steuerbescheid, z.B. der für 2009. Danach wird der aktuelle Beitrag festgelegt. Ab dem nächsten gültigen Steuerbescheid gelten dann evtl. neue Beträge. Wenn ich das recht sehe, richten sich zwar die normalen monatlichen Abbuchungen nach dem jeweils letzten Steuerbescheid (oder auch nach der Erklärung, die man einreicht), der zu zahlende Beitrag, den man ja evt. auch rückwirkend zu entrichten hat, richtet sich aber doch nach dem tatsächlichen Einkommen in der Zeit, in der man versichert ist. Das mag bei vielen keinen großen Unterschied machen, bei mir ist allerdings das Einkommen momentan stark schwankend; mein Steuerbescheid für 2009 wird sich von dem für 2010 sehr unterscheiden. Weil Ende 2010 noch einiges an Kapitalerträgen dazugekommen ist, werde ich wohl nachzahlen müssen. Außerdem nutzt es dir nichts, die Beiträge zur GKV im Steuerbescheid berücksichtigt zu haben, da die Beiträge für freiwillig Versicherte aus dem Brutto-Einkommen ("Gesamtbetrag der Einkünfte") berechnet werden. Vor Abzug irgendwelcher absetzbarer Beträge. Ich will ja nur die tatsächlich zu zahlenden Beiträge von der Steuer absetzen können. Dafür wiederum muß die GKV meine Einkünfte kennen, und meine Frage war nur, wie man der GKV die Einkünfte unabhängig von einer Steuererklärung am besten nachweisen kann. @Sven8: Mit dem "Teufelskreis" war auch nur dieses Nachweisproblem gemeint. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maikel März 9, 2011 Wenn ich das recht sehe, richten sich zwar die normalen monatlichen Abbuchungen nach dem jeweils letzten Steuerbescheid (oder auch nach der Erklärung, die man einreicht), der zu zahlende Beitrag, den man ja evt. auch rückwirkend zu entrichten hat, richtet sich aber doch nach dem tatsächlichen Einkommen in der Zeit, in der man versichert ist. Der Beitrag wird nicht rückwirkend ab Erzielung der Einkünfte, sondern rückwirkend ab Datum der Einreichung bzw. Datum des Steuerbescheides berechnet (je nachdem, was der Kasse mehr Geld bringt). Insofern kann es sich bei stark schwankenden Zahlungen lohnen, einen drohenden hohen Steuerbescheid noch etwas hinauszuschieben bzw. einen niedrigen möglichst schnell herbeizuführen (durch frühe/späte Abgabe der Erklärung und Verzögerung durch evtl. Einsprüche). Manchmal hat man, so wie ich aktuell, auch das Glück, daß das FA sich mit einem hohen Steuerbescheid erstaunlich lange Zeit läßt. Wenn man wieder einen niedrigeren Steuerbescheid hat, sollte man den schnellstmöglichst einreichen, denn es werden keine Beiträge erstattet. Ich will ja nur die tatsächlich zu zahlenden Beiträge von der Steuer absetzen können. Dafür wiederum muß die GKV meine Einkünfte kennen, und meine Frage war nur, wie man der GKV die Einkünfte unabhängig von einer Steuererklärung am besten nachweisen kann. Also nochmal: in 2010 habe ich die Beiträge entsprechend meines Steuerbescheides für 2008 bezahlt. (Wenn ich im September 2010 den Bescheid für 2009 bekommen hätte, dann hätte ich ab Oktober 2010 höhere Beiträge entspr. den Einkünften von 2009 bezahlen müssen) Die in 2010 bezahlten Beiträge mache ich in der Steuererklärung für 2010 geltend. (Obiges ist natürlich nicht rechtsverbindlich o.ä., es entspricht meiner Erfahrung und was ich mir angelesen bzw. vom Angelesenen gemerkt habe). Gruß, Michael (immer noch unfreiwillig "freiwillig" in der GKV) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DrNick März 10, 2011 Der Beitrag wird nicht rückwirkend ab Erzielung der Einkünfte, sondern rückwirkend ab Datum der Einreichung bzw. Datum des Steuerbescheides berechnet (je nachdem, was der Kasse mehr Geld bringt). Das ist m.E. so nicht richtig und würde auch den Prinzipien einer Sozialversicherung, in der man nach seiner jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Beiträge zahlt, widersprechen. Es mag früher unterschiedliche Regelungen je nach Krankenkasse gegeben haben, seit Anfang 2009 gibt es allerdings einheitliche Reglungen für alle GKVs. Und dort heißt es in § 5: Die beitragspflichtigen Einnahmen sind jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat). [...] das Arbeitseinkommen [ist] dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellenEinkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen. Jetzt könnte man sich noch darüber streiten, was unter dem "vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid" zu verstehen ist, aber nehmen wir mal folgenden Fall: 1) 2008: Einkünfte von 10.000 2) 2009: Einkünfte von 60.000 3: 2010: Einkünfte von 10.000 Dann würde ich 2009 meinen Steuerbescheid für 2008 vorlegen und nur den Mindestbetrag zahlen; 2010 lege ich den Steuerbescheid für 2009 vor und bezahle trotz eines niedrigen Einkommens den Höchstbetrag. Das kann so nicht gemeint sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gebe_nix März 10, 2011 Gruß, Michael (immer noch unfreiwillig "freiwillig" in der GKV) Wie kommt es, dass Du "unfreiwillig freiwillig" in der GKV bist? Wegen der Familienversicherung? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maikel März 10, 2011 Dann würde ich 2009 meinen Steuerbescheid für 2008 vorlegen und nur den Mindestbetrag zahlen; 2010 lege ich den Steuerbescheid für 2009 vor und bezahle trotz eines niedrigen Einkommens den Höchstbetrag. Das kann so nicht gemeint sein. Ich gehe mal davon aus, daß die GKVs davon ausgehen, daß sich das auf Dauer ausgleicht. Außerdem sind so starke Schwankungen zwar möglich, aber wohl eher selten. Vor allem, wenn man berücksichtigt, daß es in der GKV eher wenige solch "freiwillig" Versicherte gibt, die mal unter und mal über der Höchstgrenze verdienen. Ansonsten hattest du ja schon festgestellt, daß es praktisch unmöglich ist, zeitnah ein Einkommen nachzuweisen und dementsprechend Beiträge zu berechnen. Gerade die Kapitalerträge fallen ja selten monatlich an, sondern z.B. jährlich (Zinszahlungen). Sollte es dann so sein, daß du im Monat mit Zinszahlung den Höchstbeitrag zahlst, und ansonsten den niedrigsten? (Mal abgesehen davon, daß es sowieso eine Unverschämtheit ist, daß wir "freiwillig" Versicherten auch auf die Kapitalerträge Beiträge zur GKV zahlen müssen, im Gegensatz zu Arbeitnehmern.) Auch meine Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit lassen sich schwerlich monatsgenau feststellen. Gruß, Michael Wie kommt es, dass Du "unfreiwillig freiwillig" in der GKV bist? Als einigermaßen gut verdienender Single wäre ich der klassische Kandidat für die PKV. Die haben sich aber nach der Gesundheitsprüfung geweigert, mich zu versichern. Gruß, Michael Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DrNick März 10, 2011 Gerade die Kapitalerträge fallen ja selten monatlich an, sondern z.B. jährlich (Zinszahlungen). Sollte es dann so sein, daß du im Monat mit Zinszahlung den Höchstbeitrag zahlst, und ansonsten den niedrigsten? (Mal abgesehen davon, daß es sowieso eine Unverschämtheit ist, daß wir "freiwillig" Versicherten auch auf die Kapitalerträge Beiträge zur GKV zahlen müssen, im Gegensatz zu Arbeitnehmern.) Bei jährlichen Zinszahlungen o.ä. wird der Betrag jeweils zu 1/12 auf die einzelnen Monate verteilt - steht so in den Regelungen. Das mit den Kapitalerträgen ist in der Tat ärgerlich. Ich hatte auch vage gehofft, daß Schwarz/Gelb eine Kopfpauschale einführt, dann könnte ich mir diesen ganzen Mist ersparen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ThomasH März 10, 2011 Entschuldigt, wenn ich mich hier einschleiche, aber ich aktuell (sicher auch wegen fehlender Informationen) etwas verwirrt. Als nichtselbstständig Angestellter bin ich momentan auch freiwillig in der GKV versichert. Hierbei übernimmt mein AG die Zahlungen. @DrNick: Kommen die Nachfragen wegen Steuerbescheide nun wegen einer selbstständigen Tätigkeit zustande? Mir ist bisher nämlich nicht bekannt, dass ich abgesehen von dem Maximalbeitrag durch die Beitragsbemessungsgrenze überhaupt einen variablen Beitrag hätte. Ich wüsste auch nicht, dass meine Kapitalerträge einen Einfluss auf den Beitrag hätten. Sofern ihr mir etwas Klarheit verschaffen könntet, würde ich mich freuen. Grüße, Egnot Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DrNick März 10, 2011 @DrNick: Kommen die Nachfragen wegen Steuerbescheide nun wegen einer selbstständigen Tätigkeit zustande? Bei mit ist es ein wohl etwas untypischer Fall: Ich habe Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit (im letzten Jahr sogar aus zweien), dazu kommen Kapitalerträge, die im letzten Jahr u.a. wegen Verkäufen recht hoch waren. Alles recht kompliziert, würde aber hier zu weit führen ... Mir ist bisher nämlich nicht bekannt, dass ich abgesehen von dem Maximalbeitrag durch die Beitragsbemessungsgrenze überhaupt einen variablen Beitrag hätte. Ich wüsste auch nicht, dass meine Kapitalerträge einen Einfluss auf den Beitrag hätten. Bei der freiwilligen Mitgliedschaft gibt es einen Minimalbetrag (ca. 150 ) und einen Maximalbetrag (ca. 550 ), für den Bereich dazwischen spielt aber das Einkommen (inkl. Kapitalerträgen) eine Rolle für die Höhe der Beiträge. Wenn man über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ist das natürlich uninteressant. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Zuzan März 11, 2011 · bearbeitet März 11, 2011 von Zuzan Hi, dieses könnte hilfreich sein: BARMERGEK-Info-Einheitliche-Grundsaetze-Beitragsbemessung-freiwilliger-Mitglieder.pdf sowie: BARMERGEK-Info-Einnahmekatalog.pdf Einkommensänderungen und damit eine Anpassung an die aktuellen finanziellen Umstände sollte man übrigens umgehend melden - positive und negative Änderungen ohnehin ... der Steuerbescheid ist nur eine Vereinfachung für die GKV .... Obige Dateien sind möglicherweise nicht die aktuellsten - diese sollte man aber beim GKv-Spitzenverband erhalten ... dessen Site ist allerdings informationstechnisch ziemlich mickrig, obwohl ja gerade solche Dinge veröffentlicht werden sollten .... zu den Kapitaleinkünften zählen übrigens nicht die Einkünfte, die im Freistellungsbereich liegen ... PS: hier --> GKV Spitzenverband Eine Liste, wie die einzelnen Einkommensarten bemessen werden, sollte jede GKV haben - und auch den Versicherten aushändigen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ThomasH März 11, 2011 Hi, dieses könnte hilfreich sein: BARMERGEK-Info-Einheitliche-Grundsaetze-Beitragsbemessung-freiwilliger-Mitglieder.pdf sowie: BARMERGEK-Info-Einnahmekatalog.pdf Einkommensänderungen und damit eine Anpassung an die aktuellen finanziellen Umstände sollte man übrigens umgehend melden - positive und negative Änderungen ohnehin ... der Steuerbescheid ist nur eine Vereinfachung für die GKV .... Obige Dateien sind möglicherweise nicht die aktuellsten - diese sollte man aber beim GKv-Spitzenverband erhalten ... dessen Site ist allerdings informationstechnisch ziemlich mickrig, obwohl ja gerade solche Dinge veröffentlicht werden sollten .... zu den Kapitaleinkünften zählen übrigens nicht die Einkünfte, die im Freistellungsbereich liegen ... PS: hier --> GKV Spitzenverband Eine Liste, wie die einzelnen Einkommensarten bemessen werden, sollte jede GKV haben - und auch den Versicherten aushändigen. Vielen Dank für die Zusatzinformationen, auch wenn mir nun etwas der Kopf raucht. Wenn ich es richtig herausgelesen habe, so ist bei nichtselbstständigen Arbeitnehmern nur das daraus bezogene Arbeitsentgeld für die Krankenversicherung maßgeblich, ggfs. werden noch ausgezahlte Renten angerechnet. Kappitalerträge und weitere Einnahmen (z.B. Vermietung) etc. sind nicht für die KV relevant (für die Steuer ist sowas natürlich anzugeben). Habe ich dies so richtig verstanden? Sofern mir hier noch jemand fachkundiges weiterhelfen kann, wäre ich sehr dankbar. Grüße, Egnot Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Basti März 11, 2011 · bearbeitet März 11, 2011 von Basti das hier fand ich ziemlich aussagekräftig (allerdings nur für Selbstständige) http://www.ifb.uni-erlangen.de/fileadmin/ifb/doc/publikationen/Krankenversicherung_02_11.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Zuzan März 12, 2011 @ Egnot: ja, du zahlst als AN nur Beiträge aus dem AN-Einkommen - das führt dein AG ganz normal ab mit seinem AG-Anteil .... alles ganz normal wie bei AN, die unter der Versicherungspflichtgrenze sind. Am Ende bzw. Anfang des neuen Jahres gibt es Bescheinigung der eingezahlten Beiträge zwecks Steuerkrams .... Die Einnahmeliste ist interessant für Selbständige und auch sonstige freiwillig Versicherte, z.B. sind das einige Studenten, Promovierende, auch Hausfrauen mit PKV-versichertem Mann, Leute, die sich nicht arbeitslos melden wollen, weil sie ohnehin (noch ...) nicht ausreichend Zeiten angesammelt haben etc. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Stockinvestor März 12, 2011 · bearbeitet März 12, 2011 von Stockinvestor Es mag früher unterschiedliche Regelungen je nach Krankenkasse gegeben haben, seit Anfang 2009 gibt es allerdings einheitliche Reglungen für alle GKVs. Und dort heißt es in § 5: Die beitragspflichtigen Einnahmen sind jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat). [...] das Arbeitseinkommen [ist] dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellenEinkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen. Jetzt könnte man sich noch darüber streiten, was unter dem "vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid" zu verstehen ist, aber nehmen wir mal folgenden Fall: 1) 2008: Einkünfte von 10.000 € 2) 2009: Einkünfte von 60.000 € 3: 2010: Einkünfte von 10.000 € Dann würde ich 2009 meinen Steuerbescheid für 2008 vorlegen und nur den Mindestbetrag zahlen; 2010 lege ich den Steuerbescheid für 2009 vor und bezahle trotz eines niedrigen Einkommens den Höchstbetrag. Das kann so nicht gemeint sein. Doch, genau so ist das bei mir angekommen, als ich mich mit diesem Thema an meine GKV gewandt habe. Mein Problem wäre nur, dass mit der Abgeltungssteuer gar keine Kapitaleinkünfte mehr im Steuerbescheid ausgewiesen sind. Bei solch extremen Schwankungen könnte ich mir vorstellen, dass man mit seiner GKV reden kann, wenn man plausibel nachweisen kann, dass im kommenden Jahr keine 60.000 € an Einkünfte erzielt werden, sondern es sich eher auf dem Niveau der vorangegangenen Jahre (10.000 €) bewegen wird. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maikel März 12, 2011 Mein Problem wäre nur, dass mit der Abgeltungssteuer gar keine Kapitaleinkünfte mehr im Steuerbescheid ausgewiesen sind. Wieso Problem? Was die GKV nicht weiß, macht sie nicht heiß. Bei solch extremen Schwankungen könnte ich mir vorstellen, dass man mit seiner GKV reden kann, wenn man plausibel nachweisen kann, dass im kommenden Jahr keine 60.000 an Einkünfte erzielt werden, sondern es sich eher auf dem Niveau der vorangegangenen Jahre (10.000 ) bewegen wird. Stichwort EKSt-Vorauszahlungen. Wenn man das FA davon überzeugen kann, daß man weniger verdienen wird, so daß geringere Vorauszahlungen anfallen, sollte das auch die GKV überzeugen können. Allerdings sehe ich da ein Problem (für die GKV) wenn man - in 2011 aufgrund niedriger Vorauszahlungen geringere Beiträge zahlt, - für 2011 dann tatsächlich einen so niedrigen EKSt-Bescheid bekommt, und man daraufhin in 2012 geringe Beiträge zahlt, - in 2012 wieder ein höheres Einkommen hat bzw. erwartet, aber das weder dem FA noch der GKV auf die Nase bindet, - in 2013 dann wieder erfolgreich niedrigere EKSt-Vorauszahlungen beantragt, und daraufhin wieder geringe Beiträge an die GKV zahlt. Irgendwie schneidet die GKV bei obigem Muster schlecht ab. Gruß, Michael Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Stockinvestor März 12, 2011 Mein Problem wäre nur, dass mit der Abgeltungssteuer gar keine Kapitaleinkünfte mehr im Steuerbescheid ausgewiesen sind. Wieso Problem? Was die GKV nicht weiß, macht sie nicht heiß. Weil man der GKV seine Einkünfte darlegen muss, wenn man nur von Kapitaleinkünften lebt. Eine offizielle Bescheinigung wie der Steuerbescheid des Finanzamtes macht es da einfacher., weswegen dieser auch gefordert wird. Man könnte auch einfach die Belege seiner Bank der GKV als Beweismittel seiner Einkünfte geben. Da man aber bei mehreren Banken sein Geld verwahren lassen kann, könnte man auf die Idee kommen nur einen Teil der Belege abzugeben, so dass man der GKV viel geringere Einkünfte nachweist als man in Wirklichkeit hat. Jetzt könnte die GKV hergehen und die Höhe der Einkünfte anzweifeln und den Höchstsatz an Beiträgen fordern. Dies wäre jetzt meine Befürchtung. @all Weiß jemand, ob die Kapitaleinkünfte beim Steuerbescheid ausgewiesen werden, wenn man freiwillig die KAP ausfüllt, obwohl man dies eigentlich nicht müsste, weil man ja kein Geld zurück erwartet. Dies macht ja eigentlich sonst nur Sinn, wenn man weniger als 25 % KESt zahlen müsste. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch März 12, 2011 · bearbeitet März 12, 2011 von kleinerfisch Ich bin momentan freiwillig in der GKV versichert und habe nun folgendes Problem: Die GKV muß zur Bestimmung der Beiträge mein Einkommen kennen und will dazu den Steuerbescheid haben. Umgekehrt möchte ich aber die gezahlten Beiträge in meiner Steuererklärung angeben. Also ein klassischer Teufelskreis: Um meine Steuerklärung einreichen zu können, bräuchte ich (auf dem Umweg über die GKV-Beiträge) eigentlich schon meinen Steuerbescheid. Um noch mal auf die ursprüngliche Frage zurückzukommen, es geht doch wahrscheinlich um folgenden Fall: Die GKV muß zur Bestimmung der Beiträge für 2010 mein Einkommen in 2010 kennen und will dazu den Steuerbescheid für 2010 haben. Umgekehrt möchte ich aber die gezahlten Beiträge für 2010 in meiner Steuererklärung für 2010 angeben. Das ist überhaupt kein (steuerliches) Problem, da Du in der Steuererklärung für 2010 nur die Beiträge angeben kannst, die Du in 2010 gezahlt hast (und nicht etwa die für 2010 gezahlten). M.a.W. In die Steuererklärung 2010 gehören alle Beiträge, die in diesem Jahr bezahlt wurden, egal für welches Jahr sie anfielen (reguläre, Voraus- oder Rückzahlungen). Das folgt aus § 11 Abs. 2 EStG (Abflussprinzip). Eine nachträgliche Zahlung für 2010, die erst in 2011 geleistet wurde, gehört dann in die Steuererklärung 2011. Der Teufelskreis existiert also jedenfalls steuerlich nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Zuzan März 12, 2011 · bearbeitet März 12, 2011 von Zuzan 1) 2008: Einkünfte von 10.000 € 2) 2009: Einkünfte von 60.000 € 3: 2010: Einkünfte von 10.000 € Hi, es gilt immer noch § 240 Abs.1 S.2 SGB V "Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt." Dies wird auch noch mal in den "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung" so wiederholt .... Du kannst natürlich eine Bemessung nach dem aktuellen Einkommen durchführen lassen (so mache ich das - nennt sich "einstweilige Beitragsfestsetzung", endgültig dann mit Steuerbescheid) - z.B. alle 3 Monate. Es gelten § 6 Abs. 3a sowie 4 der "einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung". D.h. es sind weder Beiträge zu zahlen, die dich unverhältnismäßig belasten - allerdings sind Veränderungen (gerade positive, da sind die ganz scharf drauf! ) auch unverzüglich mitzuteilen. Gruß, Zuzan PS: Welche Krankenkasse verweist denn hier nur auf den Steuerbescheid? Ich bin in der TKK .... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ThomasH März 12, 2011 @all: Vielen Dank für die Unterstützung. Grüße, Egnot Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag