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michaelschmidt

Kickback, Steuer ?

Empfohlene Beiträge

michaelschmidt

Hallo !

 

Es geht um die Kickback-Rückerstattungen für Fonds meines Vermittlers bei ebase.

Letztes Jahr habe ich eine extra Excel Tabelle angefertigt, in der ich von allen Banken und Brokern alle Werte die in den Steuerbescheinigungen auftauchen aufaddiert habe.

Eine Spalte habe ich da extra für die Kick-Backs von Alpha angelegt.

Also als Kapitalerträge eingetragen.

Das hat letztes Jahr das FA so akzeptiert.

Vor kurzem las ich hier aber, daß es doch extra eine Stelle in der Anlage KAP geben soll, wo das reingehört.

Kann mir jemand von den Steuerexperten schreiben, welche Zeilennummer das bei der Steuer 2010 ist ?

Danke !

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Charlie123

Hier gibt's ne Antwort dazu

 

Genau das selbe hab ich mich nämlich auch gefragt.

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michaelschmidt
· bearbeitet von michaelschmidt

Hier gibt's ne Antwort dazu

 

Genau das selbe hab ich mich nämlich auch gefragt.

 

Danke Charlie,

vollständigkeitshalber kopiere ich das mal hier rein:

 

laut BMF-Schreiben v. 22.12.2009 zur Abgeltungsteuer (siehe unten) Rz. 84) sind Erstattungen steuerpflichtig.

 

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Hierzu: BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009

- IV C 1 - S 2252/08/10004 (2009/0860687) -

 

http://www.bundesfin...steuer/013.html

 

RZ 84 Investmentgesellschaften zahlen Vermittlungsentgelte an Kreditinstitute für den Vertrieb von Fondsanteilen in Form von sog. Kontinuitätsprovisionen (Bestandsprovisionen). Die Provisionen werden regelmäßig gezahlt und bemessen sich nach dem beim Kreditinstitut verwahrten Bestand an Fondsanteilen.

Erstatten Kreditinstitute ihren Kunden diese Bestandsprovisionen ganz oder teilweise, stellt die Rückvergütung der Bestandsprovision wirtschaftlich betrachtet einen teilweisen Rückfluss früherer Aufwendungen dar. Es handelt sich daher um Kapitalerträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG, bei denen die Kapitalertragsteuer gemäß § 7 Absatz 1 InvStG einbehalten wird.

 

Somit ist das dann Zeile 7 in der Anlage Kap.

Richtig ?

Da habe ich das bei der Steuererklärung 2009 rein instinktiv richtig gemacht, indem ich das in einer Excel-Tabelle zu den anderen Einkünften der Steuerbescheinigungen der Banken zu Zeile 7 aufaddiert habe.

 

Da stellt sich mir dann doch noch eine Frage an die Experten.

Kann ich somit von den KickBacks Werbungskosten abziehen ?

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Taxadvisor

Somit ist das dann Zeile 7 in der Anlage Kap.

Richtig ?

Da habe ich das bei der Steuererklärung 2009 rein instinktiv richtig gemacht, indem ich das in einer Excel-Tabelle zu den anderen Einkünften der Steuerbescheinigungen der Banken zu Zeile 7 aufaddiert habe.

 

Da stellt sich mir dann doch noch eine Frage an die Experten.

Kann ich somit von den KickBacks Werbungskosten abziehen ?

 

Keine Werbungskosten bei Kapitaleinkünften mehr....

 

Gruß

Taxadvisor

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reckoner

Hallo michaelschmidt,

 

Kann ich somit von den KickBacks Werbungskosten abziehen ?
Was für Kosten meinst du denn?

Weil Werbungskosten, die speziell mit der Anschaffung zu tun haben (Anschaffungsnebenkosten) können sehr wohl noch abgesetzt werden.

 

MfG Stefan

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Sven82
· bearbeitet von Sven82

Somit ist das dann Zeile 7 in der Anlage Kap.

Richtig ?

 

 

Im Internet sind auch noch KAP Zeile 15 und R Zeile 44 im rennen.

AVL schreibt gar vom "persönlichen Steuersatz"

 

Was gilt den nun bei Rückzahlungen aus Bestandsprovisionen?

 

Und was ist wenn der Fonds vor dem 01.01.2009 erworben wurde? Spielt das eine Rolle? Und warum?

Verwaltung sagt Rückfluss früherer Aufwendungen. Also Zeile 15 Anlage KAP 2010 mangels Steuerabzug der Bank. Wenn die Bank Steuern einbehalten hat dann Zeile 7 bezogen auf Anlage KAP 2010. Zeile 44 egal ob Anlage R oder SO und welchem Jahr halte ich für falsch.

 

Ja, es spielt eine Rolle ob vor 2009 erworben wurde oder nicht. In meinen Augen wären es dann sonstige Einkünfte

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obx

Ja, es spielt eine Rolle ob vor 2009 erworben wurde oder nicht. In meinen Augen wären es dann sonstige Einkünfte

Wie jetzt? :-

Wenn ich in 2011 und 2012 laufende Provisions-Einkünfte aus Kickback-Erstattungen erhalte, spielt es tatsächlich eine Rolle ob das Anschaffungsdatum vor oder nach 2009 war?

 

Grüße

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powerschwabe

Wo werden die Kickbacks nun eingetragen, Zeile 7 oder Zeile 15? Hat schon jemand Erfahrungen gesammelt.

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mscj
· bearbeitet von mscj

Ich besitze die DWS RRP über AVL.

Der Kickback Rabatt soll in Anlage R, Zeile 44 eingegeben werden.

Ich verwende Buhl Tax (von Aldi Süd) für die Steuererklärung. Leider weiß ich nicht wo ich den Kickback eingeben soll. Wenn ich aus dem Vordruck Anlage R Zeile 44 zur Eingabe springe komme ich in ein Formular mit verschiedenen Eingabefelder zu § 22 Nr. 5 EStG. Aber wo gebe ich das jetzt genau ein. Laut eines Eintrags in einem anderen Forum muss das unter der laufenden Nr. 13. (§ 22 Nr. 5 S. 9 EStG) eingegeben werden. Diese kann ich aber nicht finden.

 

Kann mir jemand weiterhelfen?

 

Danke

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pianopaule

Gibt es denn zu dieser Steuerproblematik eine eindeutige Rechtsprechung ?

 

Kosten sind bekanntlich pauschalisiert - weshalb dann Kostenvorteile erneut versteuern ?

 

Frage an die Experten hier . . .

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Taxadvisor

Kosten sind bekanntlich pauschalisiert - weshalb dann Kostenvorteile erneut versteuern ?

 

Frage an die Experten hier . . .

 

Kauf Fonds zu 105, Verkauf zu 105, Kickback-Zahlung 5 => Wertzuwachs 5, der muss versteuert werden, über den Veräußerungsgewinn wird das aber nichts...

 

Steuerliche Einnahmen Fonds 100, Abzug Verwaltungskosten 20 inkl. Kickback 5=> Zuweisung an Anleger über Mitteilung im BAnz bzw. Ausschüttung 80, Auszahlung des Kickback von 5 an Anleger...

 

Gruß

Taxadvisor

 

 

 

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mscj
· bearbeitet von mscj

Ich besitze die DWS RRP über AVL.

Der Kickback Rabatt soll in Anlage R, Zeile 44 eingegeben werden.

Ich verwende Buhl Tax (von Aldi Süd) für die Steuererklärung. Leider weiß ich nicht wo ich den Kickback eingeben soll. Wenn ich aus dem Vordruck Anlage R Zeile 44 zur Eingabe springe komme ich in ein Formular mit verschiedenen Eingabefelder zu § 22 Nr. 5 EStG. Aber wo gebe ich das jetzt genau ein. Laut eines Eintrags in einem anderen Forum muss das unter der laufenden Nr. 13. (§ 22 Nr. 5 S. 9 EStG) eingegeben werden. Diese kann ich aber nicht finden.

 

Kann mir jemand weiterhelfen?

 

Danke

 

Keiner? Hier gibt es doch bestimmt viele, die die DWS Riester Rente Premium über AVL abgeschlossen haben???

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Humunculus

Ich besitze die DWS RRP über AVL.

Der Kickback Rabatt soll in Anlage R, Zeile 44 eingegeben werden.

Ich verwende Buhl Tax (von Aldi Süd) für die Steuererklärung. Leider weiß ich nicht wo ich den Kickback eingeben soll. Wenn ich aus dem Vordruck Anlage R Zeile 44 zur Eingabe springe komme ich in ein Formular mit verschiedenen Eingabefelder zu § 22 Nr. 5 EStG. Aber wo gebe ich das jetzt genau ein. Laut eines Eintrags in einem anderen Forum muss das unter der laufenden Nr. 13. (§ 22 Nr. 5 S. 9 EStG) eingegeben werden. Diese kann ich aber nicht finden.

 

Kann mir jemand weiterhelfen?

 

Danke

 

Keiner? Hier gibt es doch bestimmt viele, die die DWS Riester Rente Premium über AVL abgeschlossen haben???

Ich habe das bei Lidl vertriebene Buhl-Programm. Hab damals auch ewig gesucht, seit 2 Jahren trage ich es in Nr. 9 an, da wurde es auch anerkannt.

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pianopaule

Kosten sind bekanntlich pauschalisiert - weshalb dann Kostenvorteile erneut versteuern ?

 

Frage an die Experten hier . . .

 

Kauf Fonds zu 105, Verkauf zu 105, Kickback-Zahlung 5 => Wertzuwachs 5, der muss versteuert werden, über den Veräußerungsgewinn wird das aber nichts...

 

Steuerliche Einnahmen Fonds 100, Abzug Verwaltungskosten 20 inkl. Kickback 5=> Zuweisung an Anleger über Mitteilung im BAnz bzw. Ausschüttung 80, Auszahlung des Kickback von 5 an Anleger...

 

Gruß

Taxadvisor

 

Danke, Taxadvisor, für Deine Antwort. Aufgrund vieler Beiträge weiss ich dass Du in diesem Metier bewandert bist und denke dass Deine Eingabe, dass diese Rabatte versteuert werden müssen, gewiss fundiert ist.

 

Trotzdem kann ich nicht einer Logik folgen, welche Rabatte auf Vertriebsprovisionen mit Einkünften aus einer Kapitalanlage gleichsetzt. Dann könnte man ja auch fiktive Einnahmen aus dem Wegfall des Ausgabeaufschlages ansetzen.

 

Dies alles hat mit der Wertentwicklung der eigentlichen assets in einem Fonds-Portfolio nichts zu tun.

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moonraker
· bearbeitet von moonraker

Trotzdem kann ich nicht einer Logik folgen, welche Rabatte auf Vertriebsprovisionen mit Einkünften aus einer Kapitalanlage gleichsetzt. Dann könnte man ja auch fiktive Einnahmen aus dem Wegfall des Ausgabeaufschlages ansetzen.

 

Dies alles hat mit der Wertentwicklung der eigentlichen assets in einem Fonds-Portfolio nichts zu tun.

Doch, das wird alles gleichgesetzt. Bei der Gewinn-Verlust-Rechnung werden Dir nur tatsächlich gezahlte Beträge angerechnet, inkl. der Kaufspesen. Dies schließt auch Ausgabeaufschläge mit ein, so Du sie gezahlt hast - wenn nicht, bekommst Du sie natürlich auch nicht angerechnet. Es wird also genau Deine persönliche Wertentwicklung abgebildet.

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Taxadvisor

Danke, Taxadvisor, für Deine Antwort. Aufgrund vieler Beiträge weiss ich dass Du in diesem Metier bewandert bist und denke dass Deine Eingabe, dass diese Rabatte versteuert werden müssen, gewiss fundiert ist.

 

Trotzdem kann ich nicht einer Logik folgen, welche Rabatte auf Vertriebsprovisionen mit Einkünften aus einer Kapitalanlage gleichsetzt. Dann könnte man ja auch fiktive Einnahmen aus dem Wegfall des Ausgabeaufschlages ansetzen.

 

Dies alles hat mit der Wertentwicklung der eigentlichen assets in einem Fonds-Portfolio nichts zu tun.

 

Rabatte werden nicht fiktiv besteuert. Wenn Dein Fondsvermittler beim Kauf direkt auf den Aufgabeaufschlag verzichtet, erhöht der nicht die Anschaffungskosten und mindert nicht den Gewinn. Wenn Du den AA aber über Dritte NACHTRÄGLICH erstattet bekommst, mindert er den Veräußerungsgewinn auf Bankebene.

 

Gruß

Taxadvisor

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Biggi

Hallo, ich habe die ganzen Jahre die Kickbacks immer in der Anlage SO angegeben.
Unter welcher Ziffer trage ich die Erträge in der Anlage KAP Inv. ein?
Welchen Unterschied macht es ob Anlage SO oder KAP Inv. eingetragen wird?
Vielen Dank.

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KimJennifer
· bearbeitet von KimJennifer

Wie sieht es denn aus, wenn ein Fonds-Vermittler Kickbacks ohne Steuerabzug für einen Fonds-Altbestand (Angeschafft vor 2009) ausgezahlt hat? Müssen diese dann in der Steuererklärung angegeben werden oder wirkt in irgendeiner Form die "Steuerfreiheit" für Fonds-Altbestände (Angeschafft vor 2009)?

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moonraker

Jetzige Erträge von Fonds-Altbestand muss versteuert werden, egal ob Ausschüttungen oder Kickbacks. Das Merkmal "Altbestand" ist nur beim Verkauf relevant.

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powerschwabe
vor 12 Stunden von KimJennifer:

Wie sieht es denn aus, wenn ein Fonds-Vermittler Kickbacks ohne Steuerabzug für einen Fonds-Altbestand (Angeschafft vor 2009) ausgezahlt hat? Müssen diese dann in der Steuererklärung angegeben werden oder wirkt in irgendeiner Form die "Steuerfreiheit" für Fonds-Altbestände (Angeschafft vor 2009)?

Mußt du Versteuern, allderings gelten hier auch Teilfreistellungen je nach Fonds.

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KimJennifer

Im nachfolgendem Video (ab 28:40) stellt ein Zuschauer folgende Frage:

 

„Wie wird der Cashback versteuert?“

 

https://www.youtube.com/watch?v=ba5SXKHujRQ&t=101s

 

Darauf antwortet der CEO von Rentablo:

 

„….und jetzt Achtung: Da der Zinssatz Null ist weder 2021 waren Steuern zu zahlen auf Cashback noch 2022 waren Steuern zu zahlen auf Cashback…“

 

 

Das verstehe ich nicht. Ich dachte immer das man die Cashbacks nach Abzug der zutreffenden Teilfreistellung versteuern muss. Wie der CEO darauf kommt das man auf die Cashbacks für 2021 und 2022 keine Steuern zahlen muss kann ich nicht nachvollziehen. Mache ich irgendeinen Gedankenfehler oder wie versteht Ihr den Sachverhalt?

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kleinerfisch

Das ist kompletter Blödsinn.

Der Zinssatz von Null kann sich nur auf den sog. Basiszins, mit dem die Vorabpauschalen berechnet werden, beziehen.

Ein Kickback ist aber etwas völlig anderes, eher mit einer Ausschüttung vergleichbar und muss entsprechend versteuert werden.

vor 4 Stunden von KimJennifer:

Ich dachte immer das man die Cashbacks nach Abzug der zutreffenden Teilfreistellung versteuern muss.

Genauso ist es auch, wie Rentablo auf der eigenen Webseite auch schreibt und dabei das BMF zitiert:

https://blog.rentablo.de/kickbacks-und-das-finanzamt/

Allerdings geht das BMF davon aus, dass die Kickbacks von der Bank bzw. dem Finanzdienstleister besteuert werden. Wie Rentablo sich da herumdrücken kann, ist mir ein Rätsel.

 

So zufrieden ich auch sonst mit Rentablo bin - die steuerliche Seite ist nicht gerade von übermäßigem Sachverstand geprägt.

Der sog. "Steuerhelfer", in dem die Gesamtsumme CashBacks auf die einzelnen Fonds aufgeteilt wurde, ist eine CSV-Datei ohne Briefkopf oder sonstige Quellenangabe - als Beleg eigentlich ungeeignet und in der neuen Version des Interfaces nicht mehr enthalten.

Dazu kam die "Unverbindlichkeit", der dort angegebenen Teilfreistellungssätze, die damit begründet wurde, dass der Datenlieferant der Banken keine Daten an Rentablo liefern würde. Nun ja, das ist ein kommerzielles Unternehmen - nur wenn man bezahlt, wird auch geliefert.

Es bleiben die "Abrechnungen", simpelste Datenbankabfrageergebnisse, ebenfalls als CSV, mit denen man sich das nun selber ausrechnen muss. Das wäre recht einfach, wenn die Daten wenigstens korrekt formatiert wären.

Ich hatte Mitte 2021 eine längere Diskussion mit Rentablo, bei der ich konstruktive Vorschläge gemacht habe, wie die Probleme zu lösen seien. Leider ist daraus keine Verbesserung entstanden und wohl auch nicht mehr zu erwarten.

 

Es bleibt daher nur, selber zu rechnen, dabei die korrekten Teilfreistellungssätze zu verwenden und die Ergebnisse in die Anlage KAP einzutragen. Ärgerlich besonders für diejenigen, die ohne CashBack gar keine Anlage KAP oder sogar keine Steuererklärung abgeben müssten.

 

 

 

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powerschwabe
· bearbeitet von powerschwabe

Kickbacks sind zu Versteuern. Die Teilfreistellungssätze von Rentablo stimmen leider sehr oft nicht, daher suche die Teilfreistellungssätze bei ebase heraus.

 

Rentablo Steuerhelfer gibt es nur mit V1

Evtl. könnte man sich auch eine Excel Liste zusammenstellen mit Erstattung, Gebühren, Teilfreistellung etc.

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