Fleisch Februar 15, 2011 Stückzinsen für 2009 und 2010 nachträglich zu versteuern Wer 2009 und 2010 beim Wertpapierverkauf Stückzinsen ohne Abzug von Abgeltungsteuer kassiert hat, weil der Verkauf wegen Ablaufs der alten Spekulationsfrist steuerfrei war, muss nun die Stückzinsen nachversteuern. Beim Verkäufer eines festverzinslichen Wertpapiers zählen ab 2009 die vom Käufer gezahlten Stückzinsen zum abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerungserlös seines Wertpapiers (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG), beim Käufer dagegen zu den negativen Kapitalerträgen, die in den bankinternen Verlustverrechnungstopf einzustellen sind. http://www.steuertipps.de/?menuID=8&navID=-1&softlinkID=17885&softCache=true Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
shaky Februar 28, 2011 Stückzinsen für 2009 und 2010 nachträglich zu versteuern Wer 2009 und 2010 beim Wertpapierverkauf Stückzinsen ohne Abzug von Abgeltungsteuer kassiert hat, weil der Verkauf wegen Ablaufs der alten Spekulationsfrist steuerfrei war, muss nun die Stückzinsen nachversteuern. Beim Verkäufer eines festverzinslichen Wertpapiers zählen ab 2009 die vom Käufer gezahlten Stückzinsen zum abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerungserlös seines Wertpapiers (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG), beim Käufer dagegen zu den negativen Kapitalerträgen, die in den bankinternen Verlustverrechnungstopf einzustellen sind. http://www.steuertipps.de/?menuID=8&navID=-1&softlinkID=17885&softCache=true Im dort genannten BMF-Schreiben steht: "Sie ist zu erstellen, auch wenn der Steuerpflichtige dies nicht beantragt hat." Hat schon jemand eine solche Bescheinigung erhalten? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Torman März 13, 2011 Hat schon jemand eine solche Bescheinigung erhalten? Ich habe inzwischen von mehreren Banken entsprechende Bescheinigungen erhalten. Dort ist einfach der Gesamtbetrag der unversteuerten Stückzinsen separat für 2009 und 2010 angegeben. Die werde ich jetzt beim Finanzamt einreichen und Widerspruch einlegen und um Ruhen des Widerspruchs bis zur Gerichtsentscheidung bitten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular April 26, 2011 Hat schon jemand eine solche Bescheinigung erhalten? Ich wärme das Thema nochmal auf, weil der späteste Zusendungstermin Ende April ja bald erreicht ist. Ich habe immer noch keine solche Bescheinigung erhalten, obwohl ich die relevanten Stückzinsen vereinnahmt und nicht versteuert habe. Wenn die Bescheinigung nicht eintrifft, werde ich gegenüber dem FA auch keine Angaben machen, (da ich von diesem Thema noch nie etwas gehört oder gelesen habe und nicht einmal weiss, was Stückzinsen sind) und den Fall mit meinem Beichtiger abmachen. Hat den von den Mitsündern ausser Tormann niemand eine Stückzinsenbescheinigung bekommen ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity April 26, 2011 ... und den Fall mit meinem Beichtiger abmachen. Wenn da der Ablass nicht mal höher als die Steuer auf die Stückzinsen ist Hat den von den Mitsündern ausser Tormann niemand eine Stückzinsenbescheinigung bekommen ? ... vorletzte Woche eingetroffen, mit einem interessanten Hinweis: Wenn von 2008 auf 2009 ein Spekulationsgeschäft (Kauf/Verkauf innerhalb eines Jahres) durchgeführt wurde, waren nach vorheriger Rechtsauffassung die vereinnahmten Stückzinsen, da zum Veräußerungserlös zählend, als Spekulationsgewinn über Anlage SO (§ 23 EStG) zu versteuern. Nach jetziger Rechtsauffassung sind es Einkünfte nach §20 EStG. Wer also trotz eines solchen Vorgangs in den Steuerhimmel kommen will, muss zusätzlich noch seine Angaben in SO neu aufrollen (was u. U. vorteilhaft ist, weil hier der persönliche Steuersatz greift und es eine Freigrenze gibt). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular April 26, 2011 Danke für die Info ! Nach gewaltigem Grübeln habe ich den Hinweis (glaube ich) verstanden : Alte (=irrige) Rechtsauffassung : 1. Verkauf in 2009 in Jahresfrist : Kursgewinn-/ verlust + Stückzinsen = §23 -> Anlage SO 2. Verkauf in 2009 ausser Jahresfrist : Kursgewinn/ verlust + Stückzinsen = §23 -> steuerfrei Klarstellung durch BMF-Schreiben : Stückzinsen sind immer §20 nF = Anlage KAP Wer nach 1. die Stückzinsen irrtümlich in der SO für 2009 hat, kann sie jetzt nachträglich in die KAP transferieren, u.U. unter die Freigrenze fallen und/oder vom Abgeltungssteuersatz profitieren. Was ich aber nicht verstanden habe : Wo ist das BMF-Schreiben bzw. die Anweisung zur Bescheinigungsversandsverpflichtung, um Anleger auf diesen potentiellen Steuervorteil aufmerksam zu machen ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor April 26, 2011 Danke für die Info ! Nach gewaltigem Grübeln habe ich den Hinweis (glaube ich) verstanden : Alte (=irrige) Rechtsauffassung : 1. Verkauf in 2009 in Jahresfrist : Kursgewinn-/ verlust + Stückzinsen = §23 -> Anlage SO 2. Verkauf in 2009 ausser Jahresfrist : Kursgewinn/ verlust + Stückzinsen = §23 -> steuerfrei Klarstellung durch BMF-Schreiben : Stückzinsen sind immer §20 nF = Anlage KAP Wer nach 1. die Stückzinsen irrtümlich in der SO für 2009 hat, kann sie jetzt nachträglich in die KAP transferieren, u.U. unter die Freigrenze fallen und/oder vom Abgeltungssteuersatz profitieren. Was ich aber nicht verstanden habe : Wo ist das BMF-Schreiben bzw. die Anweisung zur Bescheinigungsversandsverpflichtung, um Anleger auf diesen potentiellen Steuervorteil aufmerksam zu machen ? Die alte Rechtsauffassung ist allenfalls für Nr. 2 irrig. Für Nr. 1 gilt ein Spekulationsgeschäft unabhängig vom Übergang altes/neues Recht. Das wäre auch 2006 oder 2007 ein Fall des § 23 EStG gewesen, der nur deshalb nicht in § 23 sondern in § 20 EstG erfasst wurde, weil § 23 EStG subsidiär ist. Nach der Gesetzeswortlage (und nicht nach der unmaßgeblichen Erlasslage..), gilt der Fall Nr. 1 m.E. immer noch als § 23 EStG Ein Steuervorteil ist da nicht zu sehen. Die Stückzinsen sind bisher in keiner Steuerbescheinigung 2009/10 versteuert worden, weil es eine Regelungslücke gab. Insoweit führt erst der Versand der Bescheinigung dazu, dass dies flächendeckend erklärt wird. Mangels Kenntnis sind die Stückzinsen bisher weder bei §23 noch bei § 20 erfasst worden. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular April 26, 2011 · bearbeitet April 26, 2011 von domkapitular Die alte Rechtsauffassung ist allenfalls für Nr. 2 irrig. Für Nr. 1 gilt ein Spekulationsgeschäft unabhängig vom Übergang altes/neues Recht. Das wäre auch 2006 oder 2007 ein Fall des § 23 EStG gewesen, der nur deshalb nicht in § 23 sondern in § 20 EstG erfasst wurde, weil § 23 EStG subsidiär ist. Nach der Gesetzeswortlage (und nicht nach der unmaßgeblichen Erlasslage..), gilt der Fall Nr. 1 m.E. immer noch als § 23 EStG Ein Steuervorteil ist da nicht zu sehen. Die Stückzinsen sind bisher in keiner Steuerbescheinigung 2009/10 versteuert worden, weil es eine Regelungslücke gab. Insoweit führt erst der Versand der Bescheinigung dazu, dass dies flächendeckend erklärt wird. Mangels Kenntnis sind die Stückzinsen bisher weder bei §23 noch bei § 20 erfasst worden. Gruß Taxadvisor Das sehe ich (soweit ich da überhaupt noch mitkomme) genauso. Deswegen hat mir der von Vanity erwähnte Hinweis auch einiges Kopfzerbrechen gemacht. Ich denke, dass dieser Hinweis für diejenigen gedacht ist, die - obwohl weder Steuereinbehalt noch Ausweis in der Steuerbescheinigung erfolgte - die Stückzinsen bei unterjährigem Verkauf in der SO angegeben hatten- aber das wäre dann ja auch richtig. Es wäre interessant, Vanitys Hinweis mal komplett zitiert zu lesen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity April 26, 2011 · bearbeitet April 26, 2011 von vanity Da habe ich wohl etwas Verwirrung gestiftet! Ich denke, dass dieser Hinweis für diejenigen gedacht ist, die - obwohl weder Steuereinbehalt noch Ausweis in der Steuerbescheinigung erfolgte - die Stückzinsen bei unterjährigem Verkauf in der SO angegeben hatten- aber das wäre dann ja auch richtig. Genau dieser Sachverhalt war gemeint. Nachdem das Ganze aus dem Gedächtnis geschrieben war, jetzt (bei vorliegenden Unterlagen) noch etwas genauer. Erhalten habe ich von meiner Bank 1. Steuerbescheinigung über den Zufluss von Stückzinsen (getrennt für die Jahre 2009 und 2010). Die Transaktionen (Veräußerung von Altbeständen ohne Abzug von AgSt auf vereinnahmte Stückzinsen) sind sowohl einzeln aufgeführt als auch die nicht abgeführte AgSt in Summe. Die Bescheinigung ergeht mit dem Hinweis, dass diese Stückzinsen steuerpflichtig sind und dem FA gegenüber erklärt werden müssen (gem. §32 d Abs. 3 EStG). Desweiteren wird darauf hingewiesen, dass - falls nicht bereits erklärt - keine korrigierte Erklärung abgegeben werden muss, sondern ein formloser Antrag zur Berücksichtigung dieser Erträge bei der ESt-Festsetzung ausreiche (unter Beifügung der Bescheinigung). (das war der amtliche Teil) 2. Ergänzende steuerliche Hinweise des Kreditinstituts zur Bescheinigung ad 1. Das zitiere ich nicht komplett (1,5 Seiten), sondern auszugsweise. Zunächst wird erläutert, um welche Fälle es sich handelt: Vor 2009 erworbene Papiere, die keine FI sind - und warum sie von der Bank bisher nicht dem Steuerabzug unterworfen wurden: Fehlende klare gesetzlichliche Grundlage für den Steuerabzug[ aus Sicht der Bank. Begründung für die nachträgliche Bescheinigung: Durch das Jahressteuergesetz vom 08.12.2010 wurde gesetzlich geregelt, dass Stückzinsen aus Altanleihen auch bei Privatanlegern steuerpflichtig sind. Aus Sicht der Finanzverwaltung sind Sie verpflichtet, die bislang nicht dem Steuerabzug unterworfenen Stückzinseinnahmen ... unverzüglich zu erklären Jetzt kommen die Hinweise der Bank - bisher nicht ausgeschöpfter Freibetrag kann bei der Nacherklärung noch genutzt werden - für festgestellte, noch nicht verrechnete Altverluste kommt ggf. eine Verrechnung in Betracht (dito Verrechnung noch nicht angerechneter ausl. Quellensteuer) - (dies ist der oben angesprochene Abschnitt, wörtlich) Betrifft nur das Jahr 2009. Sofern Sie die Stückzinsen - wegen eines Verkaufs der Anleihe innerhalb der Jahresfrist - bereits als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Anlage SO) versteuert haben, müssen Sie die Stückzinsen zwar auch in der Anlage KAP nacherklären. Um aber eine doppelte Erfassung zu vermeiden, sind die Stückzinsen in der Anlage SO entsprechend zu kürzen - in Bezug auf Zurechnung zu anderen Einkunftsarten ... - bei Vorliegen einer NV-Bescheinigung ... - Abschließend weist die Bank noch auf ein anhängiges Verfahren zur Frage der Steuerpflicht von Stückzinsen aus Altanleihen hin: FG Münster (Az 2 K 3644/10 E, www.fg-muenster.nrw.de) und regt deshalb an, ggf. einen steuerlichen Berater zu konsultieren (dafür haben wir ja taxadvisor ) (das war der nichtamtliche Teil) Da ich im Jahr 2009 tunlichst darauf geachtet habe, keine Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist vorzunehmen, betrifft mich der angesprochene Fall persönlich nicht. Daher kann ich auch nicht feststellen, ob die angesprochenen Speku-Fälle in der ausgewiesenen Bescheinigung enthalten wären (nehme es aber an, weil sonst der Hinweis auf die Doppelbesteuerung sinnlos gewesne wäre). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor April 27, 2011 Abschließend weist die Bank noch auf ein anhängiges Verfahren zur Frage der Steuerpflicht von Stückzinsen aus Altanleihen hin: FG Münster (Az 2 K 3644/10 E, www.fg-muenster.nrw.de) und regt deshalb an, ggf. einen steuerlichen Berater zu konsultieren (dafür haben wir ja taxadvisor ) (das war der nichtamtliche Teil) Da ich im Jahr 2009 tunlichst darauf geachtet habe, keine Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist vorzunehmen, betrifft mich der angesprochene Fall persönlich nicht. Daher kann ich auch nicht feststellen, ob die angesprochenen Speku-Fälle in der ausgewiesenen Bescheinigung enthalten wären (nehme es aber an, weil sonst der Hinweis auf die Doppelbesteuerung sinnlos gewesne wäre). Danke für die Blumen! Die Speku-Fälle sind in keiner Bescheinigung enthalten, da die Bescheinigung gem. § 24c EStG letztmalig für 2008 zu erstellen war. Sofern die Bank nicht freiwillg entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, waren für 2009 die Spekus vom Anleger selbst zu ermitteln. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
PeterPan Mai 18, 2011 Wie ich bei der Erstellung meiner Steuererklärung für 2010 bemerkt habe, ist die Situation noch vertrakter. So gibt es Banken, die auch für vor 2009 erworbene Anleihen zumindest im Jahr 2010 für Stückzinsen Kapitalertragsteuer und Soli abgeführt haben (so etwa Flatex). Man muss also bei Einlegung des EInspruchs nicht nur die Beträge im Blick haben, für die die speziellen Bescheinigungen erstellt wurden (weil gerade keine Steuern abgeführt wurden), sondern auch diejenigen, für die ein (offenbar steuerrechtlich weniger versierter) Broker Steuern schon abgeführt hat. Da bleibt einem nur zu sagen: UNGLAUBLICH ! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Mai 18, 2011 Wie ich bei der Erstellung meiner Steuererklärung für 2010 bemerkt habe, ist die Situation noch vertrakter. So gibt es Banken, die auch für vor 2009 erworbene Anleihen zumindest im Jahr 2010 für Stückzinsen Kapitalertragsteuer und Soli abgeführt haben (so etwa Flatex). Man muss also bei Einlegung des EInspruchs nicht nur die Beträge im Blick haben, für die die speziellen Bescheinigungen erstellt wurden (weil gerade keine Steuern abgeführt wurden), sondern auch diejenigen, für die ein (offenbar steuerrechtlich weniger versierter) Broker Steuern schon abgeführt hat. Da bleibt einem nur zu sagen: UNGLAUBLICH ! Die Vorgabe des BMF war eindeutig, also Flatex hat da aus Sicht des Fiskus "besser" gehandelt, die anderen Kreditinstitute haben schlicht erklärt, sie könnten das nicht rechtzeitig programmieren. Ich würde grundsätzlich ab einem bestimmten Volumen eh` alles nachkontrollieren. Es soll auch Institute geben, die keine Verlustmaximierung betreiben sondern nur den Saldo aus Gewinnen und Verlusten als Veräußerungsgewinne ausweisen. Hat zwar in derSumme keine Auswirkungen, ist aber bei Altverlustverrechnung blöd und lässt sich nach Auffassung des BMF auch nicht über die Veranlagung korrigieren. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular Mai 26, 2011 · bearbeitet Mai 26, 2011 von domkapitular Wie die Kavallerie im Western kam meine Stückzinsbescheinigung in letzter Sekunde, am 30.04. Ich habe sie eingereicht (mit Bitte um Änderung des Bescheids 2009) und auch schon einen Brief vom FA : Nur ein Satz, ohne Berechnung : Die Stückzinsen führen zu keiner steuerlichen Auswirkung. Gerne, danke ! Aber wie kann das sein ? Meine Kapitaleinkünfte waren zwar 2009 = 0, aber erst nach Verrechnung mit Altverlusten und Freibetrag. Der restliche Freibetrag wurde von Frau Domkapitular verbraucht und es blieben bei ihr noch steuerpflichtige Erträge übrig. Bei mir waren nach Verrechnung auch noch Altverluste übrig. Ich denke, das FA irrt hier. Jetzt hätte ich gerne mein Porto wieder .... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Mai 27, 2011 Hallo domkapitular, ich tippe hier darauf, dass die Stückzinsen mit den Altverlusten verrechnet wurden (auf die Kursebene - §20 Abs.2 EStG - gehören sie nämlich immer noch). Hast du denn nicht auch einen geänderten Feststellungsbescheid über den Verlustvortrag bekommen? Aber wie auch immer, du hast alles nötige erklärt (bzw. nachgereicht), und wenn das Finanzamt dann damit nicht klar kommt, sollte das nicht dein Problem sein. in letzter Sekunde, am 30.04.Wieso in letzter Sekunde? Welche Frist läuft denn im April ab? MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular Mai 27, 2011 Hallo domkapitular, ich tippe hier darauf, dass die Stückzinsen mit den Altverlusten verrechnet wurden (auf die Kursebene - §20 Abs.2 EStG - gehören sie nämlich immer noch). Hast du denn nicht auch einen geänderten Feststellungsbescheid über den Verlustvortrag bekommen? Aber wie auch immer, du hast alles nötige erklärt (bzw. nachgereicht), und wenn das Finanzamt dann damit nicht klar kommt, sollte das nicht dein Problem sein. in letzter Sekunde, am 30.04.Wieso in letzter Sekunde? Welche Frist läuft denn im April ab? MfG Stefan Die Stückzinsen wurden wohl nicht mit den Altverlusten verrechnet, sonst hätte ich ja nicht nur diesen lapidaren Satz, sondern eine neue Bescheinigung über den verbleibenden Verlust bekommen (oder kommt die vielleicht noch ?) Zur Frist : Aus dem BMF-Schreiben zur Stückzinsbescheinigung : "Die Steuerbescheinigungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens bis zum 30. April 2011 zuzusenden" - ich hatte gehofft, sie hätten mich vergessen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Mai 27, 2011 · bearbeitet Mai 27, 2011 von reckoner Hallo domkapitular, eine neue Bescheinigung über den verbleibenden Verlust bekommen (oder kommt die vielleicht noch ?)Durchaus möglich.Und wenn es nicht so ist, wie ich vermute: Freu dich doch. Ich würde jedenfalls nichts unternehmen. "Die Steuerbescheinigungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens bis zum 30. April 2011 zuzusenden" - ich hatte gehofft, sie hätten mich vergessen.Achso, diese Frist meintest du, OK. Für dich ist die aber nicht bindend, und selbst wenn du eine Bescheinigung erst später erhälst, müsstest du sie natürlich beachten. MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag