bluex Februar 12, 2011 Hallo, die Zeitschrift Finanztest berichtet in ihrer aktuellen Ausgabe mit dem Artikel "Faustregeln zur Betriebsrente" über die Entgeltumwandlung im öffentlich Dienst. Sie schreiben, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst für das Jahr 2011 max. nur 660 Euro steuer- und sozialabgabenfrei umwandeln können. Die erwähnte Grenze von 660 Euro ist mir völlig unbekannt. Ich sehe es so: Es werden zwar meines Wissens die vom Arbeitgeber gezahlten Zusatzbeiträge auf die Freibeträge angerechnet. Der Zusatzbeitrag beträgt 4% des zusatzversorgungspflichtigen Einkommens. Bei einem zusatzversorgungspflichtigen Einkommen von jährlich 30.000 Euro ergäbe sich ein vom Arbeitgeber finanzierter Zusatzbeitrag in Höhe von 1.200 Euro. Dies würde bedeuten, dass der Beschäftigte sogar noch 1.440 Euro im Jahr 2011 steuerfrei (sozialversicherungsfrei wären es sogar 3.240 Euro) umwandeln könnte. Ich bin über die Aussage von Finanztest sehr irritiert und hoffe, dass hier jemand etwas Licht ins Dunkle bringen kann. Wie seht ihr das? Viele Grüße bluex Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Februar 12, 2011 · bearbeitet Februar 12, 2011 von polydeikes Du meinst die Box "Kaum Gehaltsumwandlung möglich"? Steht doch klar da, was das Problem ist. Grundlage für die Entgeltumwandlung ist der jeweilige Tarifvertrag. Wenns keine Regelung gibt, kannst du auch nichts umwandeln (Angestellte des Bundes) oder eben nur die 660 Euro (Angestellte Länder / Kommunen). https://www.wertpapier-forum.de/topic/32253-bruttoentgeltumwandlung-im-oeffentlichen-dienst/ Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
bluex Februar 12, 2011 · bearbeitet Februar 12, 2011 von bluex Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ergibt sich aus dem Einkommensteuerrecht und eben nicht aus Tarifverträgen. Tarifverträge können nur weitergehend sein. Für Beschäftigte der Kommunen und der Länder ist der TVöD einschlägig. Die tarifrechtliche Versorgung regelt TV - EUmw / VKA. Hier wird (wem wundert es) der Beschäftigte nicht schlechter gestellt: Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, dass ... bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) durch Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Ich frage mich, wie Finanztest auf die Aussage kommt, dass nur 660 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei umgewandelt werden können. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Februar 12, 2011 Falsche Norm. Es ist §3 EStG Nr. 56 ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
idu Februar 15, 2011 Hallo, die Zeitschrift Finanztest berichtet in ihrer aktuellen Ausgabe mit dem Artikel "Faustregeln zur Betriebsrente" über die Entgeltumwandlung im öffentlich Dienst. Sie schreiben, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst für das Jahr 2011 max. nur 660 Euro steuer- und sozialabgabenfrei umwandeln können. Die erwähnte Grenze von 660 Euro ist mir völlig unbekannt. Ich sehe es so: Es werden zwar meines Wissens die vom Arbeitgeber gezahlten Zusatzbeiträge auf die Freibeträge angerechnet. Der Zusatzbeitrag beträgt 4% des zusatzversorgungspflichtigen Einkommens. Bei einem zusatzversorgungspflichtigen Einkommen von jährlich 30.000 Euro ergäbe sich ein vom Arbeitgeber finanzierter Zusatzbeitrag in Höhe von 1.200 Euro. Dies würde bedeuten, dass der Beschäftigte sogar noch 1.440 Euro im Jahr 2011 steuerfrei (sozialversicherungsfrei wären es sogar 3.240 Euro) umwandeln könnte. Ich bin über die Aussage von Finanztest sehr irritiert und hoffe, dass hier jemand etwas Licht ins Dunkle bringen kann. Wie seht ihr das? Viele Grüße bluex Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
idu Februar 15, 2011 Mich hat der Artikel auch verunsichert, zumal ich seit Jahren mehr als 650 "umwandle". Meine Einzahlungen bleiben zwar steuerfrei, dafür bleibt ein großer Teil der Pflichtbeiträge zur Zusatzversicherung nicht mehr steuerfrei. Das ist schon seit einigen Jahren so. Ich bekam ´mal eine entsprechende völlig unverständliche "Information" meiner ZVK, in der sie mir mitteilte, irgendwelche "Modellrechnungen" hätten ergeben, dass die Entgeltumwandlung für die meisten immer noch sehr günstig wäre und man sollte sich für Details an die Stelle für Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers (die haben gar keine Ahnung) bzw. an einen Steuerberater (Kosten!) wenden. Ich habe versucht, es selber auszurechnen, aber ich komme auch nicht weiter. Was dir bleibt, ist auf jeden Fall die Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge, gerade das finde ich aber völlig uninteressant, wenn ich bedenke, dass das erstens deine späteren Ansprüche bei der gesetzlichen Rente schmälert und du ja außerdem später den vollen (="doppelten") Beitrag zur Kranken-und Pflegeversicherung leisten musst. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Februar 15, 2011 Also nochmal: Oben steht die Norm aus dem EStG ... Es ist §3 EStG Nr. 56 ... Eine gesetzliche Grundlage so wie sie bluex kennen will gibt es nicht. Nur eben die gesetzliche Grundlage aus dem EStG, deren Aussage auch die Stiftung Warentest da in der Finanztest genannt hat. Also IST und BLEIBT der Tarifvertrag die Grundlage für eine Entgeltumwandlung über die 660 Euro hinaus. Und das sehen viele Tarifverträge eben nicht vor. Ob das für dich oder Bluex zutrifft kann man auf zwei Wege klären: a) brauchbarer Steuerberater und dafür bezahlen (so viel kostet das nun auch wieder nicht) B) gute bAV Kasse schriftlich anfragen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
bluex Februar 25, 2011 Hallo, wie dem auch sei, eine Grundlage für die genannten 660 Euro konnten nicht genannt werden. Zumal ja im Tarifvertrag, wie oben erwähnt, geschrieben steht: Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, dass ... bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) durch Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Viele Grüße bluex Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Februar 26, 2011 ? Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2014 auf 2 Prozent, ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern; Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
bluex Februar 26, 2011 Dies bezieht sich aber doch nicht auf umgewandelte Entgelte, sonder um Zuwendungen des Arbeitgebers, oder? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag