Miguel Februar 9, 2011 · bearbeitet Februar 9, 2011 von Miguel Guten Tag zusammen, steuerrechtlich bin ich kein Profi, bisher hat es jedoch für eine normale Steuererklärung mit Programmunterstützung gereicht. Folgender Punkt beschäftigt mich: Es gibt einen Härteausgleich, nachdem Nebeneinkünfte bis zu 410€ steuerfrei sind. (Bei höheren Beträgen gestaffelt) Heißt dies, dass ich Einkünfte aus Kapitalanlagen von bis zu 1201€ (801€ Freibetrag + die genannte Grenze) nicht versteuern muss? Voraussetzung ist selbstverständlich, dass alle Kapitalerträge des Steuerjahres in der Steuererklärung angegeben werden und auf diese bisher keine Abgeltungssteuer gezahlt wurde. Vielen Dank für Eure Hilfe! Gruß Miguel Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Adun Februar 9, 2011 · bearbeitet Februar 9, 2011 von Adun Im Prinzip schon, Du musst eben Günstigerprüfung beantragen, siehe http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-10359.xhtml?currentModule=home Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Februar 9, 2011 · bearbeitet Februar 9, 2011 von reckoner Hallo Miguel, Voraussetzung ist selbstverständlich, dass alle Kapitalerträge des Steuerjahres in der Steuererklärung angegeben werden und auf diese bisher keine Abgeltungssteuer gezahlt wurde.Das keine Abgeltungsteuer gezahlt wurde, kann normalerweise nicht sein (außer in Sonderfällen wie Bank im Ausland oder Privatdarlehen), ist aber auch egal, fälschlicherweise gezahlte Abgeltungsteuer wird erstattet. Wichtig ist aber, dass deine gesamten Nebeneinkünfte (Kapitaleinkünfte zählen erst ab 801 Euro) unter 410 lagen. Dabei zählen beispielsweise auch Renten als Nebeneinkünfte, selbst wenn du Vollrentner bist, die Rente also eigentlich dein Haupteinkommen ist. Und natürlich - wie Adun schon sagte - muss die Günstigerprüfung beantragt werden (KAP Zeile 4). MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Miguel Februar 10, 2011 Im Prinzip schon, Du musst eben Günstigerprüfung beantragen, siehe http://www.steuernet...rentModule=home Genau durch die genannte Seite bin ich auf die Thematik aufmerksam geworden. :-) Hallo Miguel, Voraussetzung ist selbstverständlich, dass alle Kapitalerträge des Steuerjahres in der Steuererklärung angegeben werden und auf diese bisher keine Abgeltungssteuer gezahlt wurde.Das keine Abgeltungsteuer gezahlt wurde, kann normalerweise nicht sein (außer in Sonderfällen wie Bank im Ausland oder Privatdarlehen), ist aber auch egal, fälschlicherweise gezahlte Abgeltungsteuer wird erstattet. Wichtig ist aber, dass deine gesamten Nebeneinkünfte (Kapitaleinkünfte zählen erst ab 801 Euro) unter 410 lagen. Dabei zählen beispielsweise auch Renten als Nebeneinkünfte, selbst wenn du Vollrentner bist, die Rente also eigentlich dein Haupteinkommen ist. Und natürlich - wie Adun schon sagte - muss die Günstigerprüfung beantragt werden (KAP Zeile 4). MfG Stefan Danke für die Infos. Dass heißt also, dass ich die Abgeltungssteuer wieder bekommen würde, wenn ich welche gezahlt hätte? In meinem Fall kommt der Betrag durch ausländische thes. zustande... Weitere Nebeneinkünfte habe ich keine. Gruß Miguel Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag