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MarcelL

Firma gründen ausschl. für Börsenhandel

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MarcelL
· bearbeitet von MarcelL

Firma gründen ausschl. für Börsenhandel

Gründung einer Beteiligungsgesellschaft zwecks Steuersatz-/Zinseffekts

 

-A ist eine natürliche Person und unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland

-A handelt gerne in Aktien, Optionsscheine, Devisen etc

-da es sich stets um Publikumsgesellschaften handelt, bleibt §17 EStG außer Ansatz, demnach auch keine Kürzung nach §9 Nr. 2a GewSt.

 

Möglichkeit 1: Privatvermögen

A hält seine Anteile/OS/ in seinem Privatvermögen. Er entrichtet KapESt in Form von Abgeltungssteuer iHv 25% zzgl. SolZ (sowie ggf. Kirchensteuer). A wird immer im Zeitpunkt der Gewinnrealisierung belastet, da die Bank die KapESt einbehält.

 

Einkünfte gem. §20 EStG iVm §32d mit Abgeltungssteuer, Option TEV §32d Abs. 2 Nr. 3 annahmegemäß verneint, da Publikumsgesellschaften.

 

 

Möglichkeit 2: KapG

A gründet eine Beteiligungsgesellschaft (neudeutsch: Holding). All seine Börsengeschäfte tätigt nun seine KapG. Gewinne blieben gem. §8b KStG zu 95% steuerfrei auf Ebene der KapG, da es sich jedoch steuerlich wohl um eine Finanzunternehmen handelt, sind sie 100% steuerpflichtig dem Einkommen zuzurechnen §8b Abs. 7 KStG. Auf den gesamten Börsengewinn wird KSt, SolZ und GewSt entrichtet (ca. 30%).

 

Schüttet die Gesellschaft ihre Gewinne irgendwann aus, entrichtet der Anteilseigner A Abgeltungssteuer iHv 25% zzgl. SolZ (sowie ggf. Kirchensteuer).

 

 

Möglichkeit 3: Einzelunternehmen

A gründet ein Einzelunternehmen. All seine Börsengeschäfte tätigt nun sein Einzelunternehmen. Gewinnen werden aufgrund des Transparenzprinzips A direkt zugerechnet und sind Einkünfte aus den Gewinneinkunftsarten; unterliegen dem TEV (§3 Nr. 40 EStG), also nur zu 60% steuerpflichtig. Ggf. wird GewSt zu entrichten sein, deren Belastung aber aufgrund Freibetrag & Anrechung §35 EStG nicht sehr ins Gewicht fällt.

 

 

Fazit

-wenn die KapG nicht als Finanzunternehmen klassifiziert wird (und damit 95% der Gewinne aus Börsengeschäften steuerfrei sind), ergibt sich bei einer Thesaurierung ein Steuervorteil aufgrund eines Zinseffektes, der umso größer ist, je länger thesauriert wird (die Möglichkeit des Vorliegens eines Optimums lasse ich außer Ansatz).

 

-EU: Nur bei einem persönlichen StSatz von 45% ist die Belastung höher als mit einer Besteuerung nach Abgeltungssteuer (denn TEV 0,45 * 0,6 = 0,27).

 

 

-A gründet ein Einzelunternehmen, da eine KapG, die ausschließlich Börsengeschäfte handelt, wohl ein Finanzunternehmen darstellt und der Zinseffekt leider nicht genutzt werden kann. Er hat eine geringere Belastung als mit Abgeltungssteuer und zusätzlich einen Abzug der Werbungskosten über den Pauschbetrag von 801 Euro hinaus, von anderen Betriebsausgaben ganz abgesehen. Ein weiterer Vorteil ergibt sich, dass A keine KapESt entrichtet, so dass eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne später stattfindet.

 

 

Was haltet ihr davon? Fehler in den Überlegungen etc.?

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domkapitular

Die KapG-Variante existiert seit geraumer Zeit bei den Steuer- und Wirtschaftsberatern unter dem Stichwort "Spardosen-GmbH". Einfach mal unter diesem Begriff im Internet recherchieren.

Hier gab es glaube ich auch einige Änderungen durch Jahressteuergesetze (hab ich nicht recherchiert und mich mit diesem Thema auch nicht weiter befasst).

Bei dem Volumen, bei dem sich so etwas lohnen würde, dürfte in der EU-Variante der Steuersatz schon bei 45% liegen.

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checker-finance
-A gründet ein Einzelunternehmen, da eine KapG, die ausschließlich Börsengeschäfte handelt, wohl ein Finanzunternehmen darstellt und der Zinseffekt leider nicht genutzt werden kann. Er hat eine geringere Belastung als mit Abgeltungssteuer und zusätzlich einen Abzug der Werbungskosten über den Pauschbetrag von 801 Euro hinaus, von anderen Betriebsausgaben ganz abgesehen. Ein weiterer Vorteil ergibt sich, dass A keine KapESt entrichtet, so dass eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne später stattfindet.

 

 

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Das könnte von großer Bedeutung sein, weil es dann leveraging erleichtert. Als Einzelperson muß man Guthabenzinsen versteuern und kann sie nicht mit Kreditzinsen verrechnen. Auch dann nicht, wenn der Kredit als Effektkredit bei der Depotbank aufgenommen wird und vollständig über das Depot abgrechnet wird - so jednefalls der Diskussionsstand im Forum. Es gibt allerdings ein Verfahren, in dem die Verfassungsmäßigkeit bezweifelt wird.

 

Wenn kreditzinsen als Werbungskosten mit Gewinnen verrechnet werden können, lohnt sich das um so me je aggressiver man hebelt.

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Taxadvisor

Firma gründen ausschl. für Börsenhandel

Gründung einer Beteiligungsgesellschaft zwecks Steuersatz-/Zinseffekts

 

-A ist eine natürliche Person und unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland

-A handelt gerne in Aktien, Optionsscheine, Devisen etc

-da es sich stets um Publikumsgesellschaften handelt, bleibt §17 EStG außer Ansatz, demnach auch keine Kürzung nach §9 Nr. 2a GewSt.

 

Möglichkeit 1: Privatvermögen

A hält seine Anteile/OS/ in seinem Privatvermögen. Er entrichtet KapESt in Form von Abgeltungssteuer iHv 25% zzgl. SolZ (sowie ggf. Kirchensteuer). A wird immer im Zeitpunkt der Gewinnrealisierung belastet, da die Bank die KapESt einbehält.

 

Einkünfte gem. §20 EStG iVm §32d mit Abgeltungssteuer, Option TEV §32d Abs. 2 Nr. 3 annahmegemäß verneint, da Publikumsgesellschaften.

 

 

Möglichkeit 2: KapG

A gründet eine Beteiligungsgesellschaft (neudeutsch: Holding). All seine Börsengeschäfte tätigt nun seine KapG. Gewinne blieben gem. §8b KStG zu 95% steuerfrei auf Ebene der KapG, da es sich jedoch steuerlich wohl um eine Finanzunternehmen handelt, sind sie 100% steuerpflichtig dem Einkommen zuzurechnen §8b Abs. 7 KStG. Auf den gesamten Börsengewinn wird KSt, SolZ und GewSt entrichtet (ca. 30%).

 

Schüttet die Gesellschaft ihre Gewinne irgendwann aus, entrichtet der Anteilseigner A Abgeltungssteuer iHv 25% zzgl. SolZ (sowie ggf. Kirchensteuer).

 

 

Möglichkeit 3: Einzelunternehmen

A gründet ein Einzelunternehmen. All seine Börsengeschäfte tätigt nun sein Einzelunternehmen. Gewinnen werden aufgrund des Transparenzprinzips A direkt zugerechnet und sind Einkünfte aus den Gewinneinkunftsarten; unterliegen dem TEV (§3 Nr. 40 EStG), also nur zu 60% steuerpflichtig. Ggf. wird GewSt zu entrichten sein, deren Belastung aber aufgrund Freibetrag & Anrechung §35 EStG nicht sehr ins Gewicht fällt.

 

 

Fazit

-wenn die KapG nicht als Finanzunternehmen klassifiziert wird (und damit 95% der Gewinne aus Börsengeschäften steuerfrei sind), ergibt sich bei einer Thesaurierung ein Steuervorteil aufgrund eines Zinseffektes, der umso größer ist, je länger thesauriert wird (die Möglichkeit des Vorliegens eines Optimums lasse ich außer Ansatz).

 

-EU: Nur bei einem persönlichen StSatz von 45% ist die Belastung höher als mit einer Besteuerung nach Abgeltungssteuer (denn TEV 0,45 * 0,6 = 0,27).

 

 

-A gründet ein Einzelunternehmen, da eine KapG, die ausschließlich Börsengeschäfte handelt, wohl ein Finanzunternehmen darstellt und der Zinseffekt leider nicht genutzt werden kann. Er hat eine geringere Belastung als mit Abgeltungssteuer und zusätzlich einen Abzug der Werbungskosten über den Pauschbetrag von 801 Euro hinaus, von anderen Betriebsausgaben ganz abgesehen. Ein weiterer Vorteil ergibt sich, dass A keine KapESt entrichtet, so dass eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne später stattfindet.

 

 

Was haltet ihr davon? Fehler in den Überlegungen etc.?

Kritik, Kommentare, Anmerkungen erwünscht.

 

Einzelunternehmen: Wäre gewerblicher WP-Handel, lässt sich nach der Rechtsprechung kaum durchsetzen. Wird daher m.E. nicht funktionieren. Selbst wenn, beim Anteilseigner würden an Stelle der AbgSt ESt-VZ festgesetzt, damit würde ab dem 2. Jahr der Liqui-Vorteil entfallen. GewSt-Anrechnung nur auf dem Land, sonst ergibt sich eine Zusatzbelastung mit GewSt (kritischer Hebesatz ungefähr 380%).

KapGes.: Die 95%-Steuerfreiheit würden nur für die KSt und dort auch nur für Aktiengeschäfte, nicht für Optionen, Zertifikate, OS etc. gelten

 

Gruß

Taxadvisor

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Maikel
Einzelunternehmen: Wäre gewerblicher WP-Handel, lässt sich nach der Rechtsprechung kaum durchsetzen.

Warum nicht?

 

Selbst wenn, beim Anteilseigner würden an Stelle der AbgSt ESt-VZ festgesetzt, damit würde ab dem 2. Jahr der Liqui-Vorteil entfallen.

Das würde aber voraussetzen, daß das FA mit einem höheren Einkommen rechnet. So wie ich die Konstruktion verstanden habe, soll das Kapital erstmal in dem Unternehmen gesammelt werden.

Oder meinst du, daß das Unternehmen VZ leisten muß?, auf Basis der Buchgewinne.

 

Gruß, Michael

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OVERMIND

Das ganze ist keine neue idee und absolut profitabel... aber nicht unbedingt in Deutschland. Eine ausländische Holding bei der fast alle Gewinne steuerfrei sind und bei der du Gehalt bekommst ist völlig legal.

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MarcelL

Einzelunternehmen: Wäre gewerblicher WP-Handel, lässt sich nach der Rechtsprechung kaum durchsetzen. Wird daher m.E. nicht funktionieren. Selbst wenn, beim Anteilseigner würden an Stelle der AbgSt ESt-VZ festgesetzt, damit würde ab dem 2. Jahr der Liqui-Vorteil entfallen. GewSt-Anrechnung nur auf dem Land, sonst ergibt sich eine Zusatzbelastung mit GewSt (kritischer Hebesatz ungefähr 380%).

KapGes.: Die 95%-Steuerfreiheit würden nur für die KSt und dort auch nur für Aktiengeschäfte, nicht für Optionen, Zertifikate, OS etc. gelten

 

gewerblicher WP-Handel: Richtig, hatte ich vergessen. Steht ja nicht im 15ern... bloße Vermögensverwaltung ist ausdrücklich keine gewerbliche Tätigkeitt (R 15.7 GewStR).

 

Vermögensverwaltung liegt vor' date=' wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt [b']und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt[/b].

 

Hm, hier tritt aber die Umschichtung entscheidend in den Vordergrund... ok, ich habe eine weitere Idee: zusätzlich ist das Einzelunternehmen des A gewerblich tätig - vom Umsatz und vom Gewinn in Bezug auf den WP-Handel aber viel, viel geringer. Auch hier Verneinung? Dann bliebe wieder nur die GmbH-Geschichte... bei einem geringen Hebesatz hätte ich eine geringere Belastung als mit Abgeltungssteuer... um der Doppelbelastung aber zu entgehen (da §8b Abs. 7 KStG greift), müsste das Vermögen sehr lange thesauriert werden.

 

VZ: Stimmt, es würden wahrscheinlich Vorauszahlungen fällig, daran habe ich nicht gedacht.

GewSt: man bräuchte ja z.B. nur nach Walldorf, Hebesatz 265%, dank der großen Firma mit den 3 Buchstaben. Ja 380% wegen der 3,8-fachen Anrechnung nach §35 EStG.

 

Das ganze ist keine neue idee und absolut profitabel... aber nicht unbedingt in Deutschland. Eine ausländische Holding bei der fast alle Gewinne steuerfrei sind und bei der du Gehalt bekommst ist völlig legal.

 

Ja, ich brauche nur ein ausländische KStG, dass keinen §8b Abs. 7 KStG kennt.

Meine erste Hoffnung war, das Ganze unkompliziert zu gestalten...

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