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SkyWalker

Verluste ins neue Jahr retten?

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SkyWalker

Hallo,

ich habe ein kleine Problem, aufgrund von starken Verlsuten im 2. Halbjahr wurden mir alle gezahlten Steuern (Abst.) erstattet, mein FSA wurde wieder aufgefüllt bis 801 und in meinem Verlustverrechnungstopf ist auch noch etwas vorhanden (sowohl aus Aktien als auch Sonstige WP). Jetzt würde ich die gemachten Verluste zumindest bei Gewinnen verrechnen wie immer, der in den FSA eingestellten Betrag verfällt ja aber leider am Ende des laufenden Jahres. Gibt es Tricks oder Möglichkeiten die Verluste ins kommende Jahr zu retten? Für Hilfe wäre ich euch sehr dankbar.

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vanity
· bearbeitet von vanity

Gewinne realisieren in Höhe von Verlusttopf + Sparerfreibeitrag! (du wilst ja nicht den Verlust retten, sondern den Freibetrag ausschöpfen)

 

- natürlich nicht mit Altbeständen (falls vorhanden)

- Trennung Aktienverluste / Sonstige Verluste beachten (das hängt von deiner Depot- und Verluststruktur ab)

 

Falls entsprechende Positionen mit nicht realisiertem Gewinn vorhanden sind, kannst du den Umstand ausnutzen, dass bei der internen Verrechnung Aktienverluste nicht angetastet werden, wenn du Nicht-Aktien-Gewinne erzielst. Das mindert ggf. das Volumen der notwendigen Transaktionen.

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SkyWalker

Wäre schön wenn Gewinne in der Höhe verfügbar wäre, sieht momentan aber nicht danach aus, der FSA würde bei realisierung unangetastet bleiben.

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etherial
· bearbeitet von etherial

Ich bin mir nicht sicher obs funktioniert, aber folgendes müsste man mal untersuchen:

 

Das Spiel funktioniert mit 2 Banken:

Bank A ist völlig ohne FSA und auch ohne Gewinne (Verluste dürfen da aber sein)

Bank B ist die Bank wo durch Verluste der FSA wieder aufgelebt ist.

 

- Bei Bank A eine Anleihe kaufen, die sehr hohen Stückzins hat => man zahlt Stückzins (Neuverlust)

- Diese Anleihe an Bank B übertragen

- Die Anleihe bei Bank B verkaufen (alles was man bei A als Stückzins gezahlt hat, bekommt man dann als Kursgewinn wieder)

- Verluste bei Bank B werden ausgeglichen, FSA wird genutzt (wenn Gewinn hinreichend groß ist)

 

Im Altverluste-Thread wurde gemunkelt, dass diese Strategie problematisch ist, wenn man die Neuverluste bei Bank A in der Steuererklärung angibt (anstatt Sie auf dem Verlustverrechnungskonto von Bank A zu belassen), weil der Freibetrag (teilweise) verfällt, wenn die Verluste die Gewinne übersteigen.

 

Ich hab das in ähnlicher Weise letztes Jahr probiert und werde (wenn der Steuerbescheid endlich mal da ist) auch Gewissheit haben, ob sowas funktioniert.

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teffi

Geht es euch darum, den Freistellungsauftrag oder den Sparerpauschbetrag auszunutzen?

Ersteres bringt Euch bei 5% Rendite im Jahr vielleicht 20EUR, wenn Ihr Eure Steuererklärung früh genug abgebt. Lohnt sich das Gehampel dafür?

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etherial

Geht es euch darum, den Freistellungsauftrag oder den Sparerpauschbetrag auszunutzen?

Ersteres bringt Euch bei 5% Rendite im Jahr vielleicht 20EUR, wenn Ihr Eure Steuererklärung früh genug abgebt. Lohnt sich das Gehampel dafür?

 

Ich weiß leider nicht genau was du meinst ... Hört sich für mich so an als meintest du das das Problem darin besteht den Freibetrag noch unterjährig auszunutzen als erst bei der Steuererklärung. Das ist nicht das Problem!

 

Zumindest habe ich es so nicht verstanden. Ich verstehe es so: Wer bei seiner Bank Verluste gemacht hat, dessen Gewinne werden immer direkt mit den Verlusten verrechnet. Der Freibetrag kann also bei einer Bank, wo Verluste höher als Gewinne sind, nicht genutzt werden. Wenn du am Ende des Jahres auf jedem deiner Konton eine negative Bilanz hast, verfällt der Freibetrag.

 

Und genau das möchte man verhindern, in dem man selektiv einige Verluste ins nächste Jahr schiebt und heute die Gewinne mit dem Freibetrag verrechnet. In absolutwerten lassen sich so 200 sparen (Abgeltungssteuer auf Freibetrag 801).

 

Konkret:

 

In folgender Situation:

Konto A: 900 Gewinn, 600 Verlust = 300 Nettogewinn

Konto B: 0 Gewinn

habe ich eine Jahresendbilanz von 300. die liegen unter dem Freibetrag. 501 des Freibetrags verfallen.

 

Bekomme ich es aber hin:

Konto A: 1401 Gewinn, 600 Verlust = 801 Nettogewinn

Konto B: 501 Verlust

dann kann ich bei der STeuererklärung den vollen Freibetrag 801 nutzen (ginge auch wenn ich auf Konto A bereits einen FSA von 801 habe).

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teffi
· bearbeitet von teffi

Ich weiß leider nicht genau was du meinst ... Hört sich für mich so an als meintest du das das Problem darin besteht den Freibetrag noch unterjährig auszunutzen als erst bei der Steuererklärung. Das ist nicht das Problem!

 

Ach so, ich habe mich davon täuschen lassen, dass der OP wiederholt von "FSA" schrieb, was ich (und meine Bank, das Finanzamt etc.) als "Freistellungsauftrag für Kapitalerträge" interpretiere. Um Verwechslungen zu vermeiden, empfehle ich, den richtigen Begriff zu benutzen (auch wenn es be********* klingt): es heißt "Sparer-Pauschbetrag".

 

Ich habe tatsächlich gedacht, dass es um den FSA geht; wenn man den nicht anständig anpasst, aber über dem Pauschbetrag liegt, dann kann man sich das Geld natürlich vom FA zurückholen. Das dauert etwa ein halbes Jahr, in denen das Geld nicht vezinst wird. Es entsteht ein minimaler Verlust.

 

Edith sagt, sie mag die Zensur nicht. So denken jetzt wieder alle, ich würde immer besch-issen schreiben. Stimmt aber gar nicht, ich schreibe besch.euert.

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Coin Geld
Bekomme ich es aber hin:

Konto A: 1401 Gewinn, 600 Verlust = 801 Nettogewinn

Konto B: 501 Verlust

dann kann ich bei der STeuererklärung den vollen Freibetrag 801 nutzen (ginge auch wenn ich auf Konto A bereits einen FSA von 801 habe).

 

 

Hallo Steuerfachleute!

 

Das ist genau die Konstellation, die ich mir schön gerechnet habe. Aber ist es denn nicht so, daß der Vorteil nur dann gilt, wenn ich eben NICHT erkläre?

 

Eine negative Antwort vorausnehmend: Ist es also möglich, nur bestimmte Konten - hier bspw. Konto A mit dem Gewinn von der Bank sich bescheinigen zu lassen und den Verlust von Konto B einfach weiterlaufen zu lassen? Ansonsten würde doch sicher zuerst verrechnet und dann erst unter dem Strich geschaut, ob noch ein Gewinn übrig bleibt, auf den man den Pauschbetrag anrechnen kann.

 

Ich konnte zu der Frage bislang nichts entdecken... Besten Dank jedenfalls für Antworten.

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo Coin Geld,

 

wenn man wirklich zwei Konten hat (imho bei verschiedenen Banken, sonst gibt es wohl nur eine zusammengefasste Steuerbescheinigung), dann ist es ganz einfach: A wird nicht erklärt, in KAP Zeile 14a kommt der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag von A (bei den Beispielzahlen also die vollen 801 Euro), und nur B wird gem. dessen Steuerbescheinigung eingetragen.

 

Alternativ könnte man auch den Verlust B bankintern stehen lassen, also keine Verlustbescheinigung beantragen (läuft so ziemlich aufs Selbe raus, nur dass der Verlustvortrag dann wo anders steht). In diesem Fall müsste gar nichts mehr erklärt werden bzw. zur Kirchensteuernacherhebung nur eine einfache Angabe der abgeführten Steuern (KAP Zeile 6, 49 und 50).

 

MfG Stefan

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Taxadvisor

Hallo Coin Geld,

 

wenn man wirklich zwei Konten hat (imho bei verschiedenen Banken, sonst gibt es wohl nur eine zusammengefasste Steuerbescheinigung), dann ist es ganz einfach: A wird nicht erklärt, in KAP Zeile 14a kommt der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag von A (bei den Beispielzahlen also die vollen 801 Euro), und nur B wird gem. dessen Steuerbescheinigung eingetragen.

 

Alternativ könnte man auch den Verlust B bankintern stehen lassen, also keine Verlustbescheinigung beantragen (läuft so ziemlich aufs Selbe raus, nur dass der Verlustvortrag dann wo anders steht). In diesem Fall müsste gar nichts mehr erklärt werden bzw. zur Kirchensteuernacherhebung nur eine einfache Angabe der abgeführten Steuern (KAP Zeile 6, 49 und 50).

 

MfG Stefan

 

Verlust laufen lassen, eine Verlustbescheinigung wäre hier m.E. falsch. Außerdem dauert es dann mit der Erstattung auch länger.

 

Gruß

Taxadvisor

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Coin Geld
· bearbeitet von Coin Geld

Hallo Ihr zwei! Besten Dank für Euren Mühen. Aber ehrlich gesagt verwirren mich Eure Aussagen mehr als dass sie für Licht am Ende des Tunnels sorgen. Um sicher zu gehen, dass ich das Prinzip richtig verstanden habe, will ich daher noch mal zwei Schritte zurückgehen:

 

Der Sinn vons Janze besteht doch darin, dass die Bank Verluste und Gewinne nicht nur unterjährig, sondern auch über Silvester hinweg verrechnet und fortschreibt. Nur aus bestimmten Gründen (Grenzsteuersatz <25%, oder Altverluste aufbrauchen: mein Fall) sollte man sich die kumulierten gezahlten ODER erstatteten Steuern von der Bank bescheinigen lassen.

 

Das muß doch aus meiner Sicht zwangsläufig zur Folge haben, dass die Verrechnungstöpfe von der Bank auf 0 zurückgesetzt werden, und zwar nicht nur im Verlustfall – was hier schon x-mal bestätigt wurde, sondern m.E. auch im Gewinnfall, da ich die Gewinne ja erklären will, bzw. muß und sie dann nicht anschließend von der Bank mit ev. in der Folgezeit auftretenden neuen Verlusten verrechnet oder gar in der folgenden Bescheinigung erneut ausgewiesen werden sollen. Ihr spürt, was ich denke? (edit: Nachtrag: Soeben nachgeschaut: Wurde genau so auch von meiner Bank gemacht).

 

Um also zu dem Beispiel von etherial zurückzukommen: Soll ich

 

A: Beide Töpfe weiterlaufen lassen,

 

B: Konto A bescheinigen UND erklären,

 

C: Konto A bescheinigen UND NICHT erklären?

 

D: Konto A nicht bescheinigen und TROTZDEM Pauschbetrag erklären? Kann das gehen (So verstehe ich die Antwort von reckoner)?

 

Auf B oder C zielte meine ursprüngliche Frage, nämlich ob das FA dann ggf. alle Gewinne / Verluste zuerst verrechnet und dann Pauschbetrag abzieht. Wenn das so ist, wäre der ganze Zirkus mit den getrennten Konten ja überflüssig. Der Vorteil bestünde dann nur noch darin, unverzüglich anrechnen zu können und nicht erst in der St.-Erklärung eineinhalb Jahre später.

 

Verlusttopf Konto B sollte natürlich, wenn geht, weiterlaufen, da es keine besteuerten Gewinne gibt, die man verrechnen könnte.

 

Unglaublich...

 

Beste Grüße

Coin Geld

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reckoner

Hallo Coin Geld,

 

Der Sinn vons Janze besteht doch darin, dass die Bank Verluste und Gewinne nicht nur unterjährig, sondern auch über Silvester hinweg verrechnet und fortschreibt. Nur aus bestimmten Gründen (Grenzsteuersatz <25%, oder Altverluste aufbrauchen: mein Fall) sollte man sich die kumulierten gezahlten ODER erstatteten Steuern von der Bank bescheinigen lassen.

Irgendwie bringst du da was durcheinander. Du musst zwischen Jahressteuerbescheinigung und Verlustbescheinigung unterscheiden, erstere sollte die Bank eigentlich immer erstellen, letztere nur auf Antrag (immer bis spätestens zum 15. Dezember).

 

Bescheinigte Töpfe werden bei der Bank gelöscht (positive also immer !!!).

 

Der Grenzsteuersatz spielt nur indirekt eine Rolle (Günstigerprüfung).

Und mit der Altverlustverrechnung hat die Verlustbescheinigung gar nichts zu tun (Verluste können natürlich nicht mit Verlusten verrechnet werden). Und wenn es beides gibt (Alt- und Neuverluste), so werden die Altverluste vorrangig verrechnet.

 

Wie Taxadvisor schon anmerkte, ist in der Regel das stehenlassen der Verlusttöpfe die bessere Wahl.

Ausnahmen davon wären, wenn:

- die Verluste mit Gewinnen bei anderen Banken verrechnet werden sollen

- das Konto/Depot aufgelöst werden soll

 

Der Nachteil wäre aber die Zeit (Bankverluste werden direkt mit Gewinnen verrechnet, Finanzamtsverluste hingegen erst via Steuererklärung im nächsten Jahr).

 

MfG Stefan

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etherial

Auf B oder C zielte meine ursprüngliche Frage, nämlich ob das FA dann ggf. alle Gewinne / Verluste zuerst verrechnet und dann Pauschbetrag abzieht. Wenn das so ist, wäre der ganze Zirkus mit den getrennten Konten ja überflüssig.

 

Diesbezüglich rätseln wir leider aber selbst. Fakt ist, dass der Freibetrag in seiner Priorität erst nach der Verlustverrechnung kommt. Ob man das umgehen kann, wenn man ihn schon unterjährig (via FSA) verrechnen lässt, darüber gibt es Zweifel.

 

Relevant ist das aber nur im Fall von verrechenbaren Altverlusten. Denn die Neuverluste lassen wir uns nicht bescheinigen und lassen sie im Verlustverrechnungstopf der Bank.

 

Wenn du keine Neuverluste hast, kannst du das Wiederaufleben des Freibetrags aber einfach verhindern, indem du nichtverrechenbare Gewinne (Zinsen/Dividenden) erziehlst. Dadurch werden zumindest diese nicht mit Altverlusten verrechnet, und damit kann der Freibetrag verrechnet werden.

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Coin Geld

Guten Morgen!

 

Aha, ok, danke. Verluste laufen lassen, Gewinne begrenzen. Quasi wie an der Börse ;)

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Bärenbulle
· bearbeitet von Bärenbulle

Mal eine blöde Frage an die Steuerexperten: Wie intelligent ist folgendes Szenario zur vollen Ausschöpfung des Freistellungsauftrages ohne ein Antasten der Verlusttöpfe?

 

Bank A: nicht ausgeschöpfter Freistellungsauftrag über 801 bzw. 1602 und leerer Verlustopf

Bank B: kein Freistellungsauftrag; gut gefüllte Verlustöpfe

 

Idee: "Washsale"-Transaktion: Verkaufsauftrag Wertpapier A via Börse zu überhöhtem Preis (Gewinnerzeugung) und Wertpapierkaufauftrag via Bank B. => Transaktion mit sich selber sollte zustandekommen

Vorteile:

Bank A: hoher Gewinn bei Bank A und Ausschöpfung Freibetrag

Bank B: hoher Einstandspreis und somit zusätzlicher Spielraum bei späterem Verkauf des Wertpapiers

Genereller Vorteil: kein Spreadverlust.

 

Müßte doch super funktionieren oder?

 

Besteht hier die Gefahr, dass das Finanzamt dahinter steigt? Ist das überhaupt unzulässig (ich vermute ja, aber es geht ja eigentlich nur um eine Nicht-konforme Ausschöpfung des FSAs, was ja wohl nur ein Kavaliersdelikt sein sollte)? Wie hoch würdet Ihr die Wahrscheinlichkeit einschätzen das dies beim FA auffällt und was wären die Konsequenzen?

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Taxadvisor

Idee: "Washsale"-Transaktion: Verkaufsauftrag Wertpapier A via Börse zu überhöhtem Preis (Gewinnerzeugung) und Wertpapierkaufauftrag via Bank B. => Transaktion mit sich selber sollte zustandekommen

 

 

Da würde ich nicht das Finanzamt fragen, sondern eher die BaFin: https://www.wertpapier-forum.de/topic/42412-angeblicher-verstos-gegen-wertpapierhandelsgesetz-wegen-marktmanipulation/ Strafzahlungen stellen im Übrigen keine Anschaffungsnebenkosten dar.

 

Gruß

Taxadvisor

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Schinzilord

Ich bin zwar kein Steuerexperte, aber das ist mal eine lustige Manipulation des Marktes.

An sich selbst zu einem vorher definierten Preis verkaufen -> "offizieller" festgestellter Kurs

 

Ich hätte da weniger Angst vor dem Finanzamt als vielmehr vor der Staatsanwaltschaft.

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Bärenbulle
· bearbeitet von Bärenbulle

Ich bin zwar kein Steuerexperte, aber das ist mal eine lustige Manipulation des Marktes.

An sich selbst zu einem vorher definierten Preis verkaufen -> "offizieller" festgestellter Kurs

 

Ich hätte da weniger Angst vor dem Finanzamt als vielmehr vor der Staatsanwaltschaft.

 

Werden denn die persönlichen Daten überhaupt an die Börse übermittelt? Es wären ja zwei verschiedene Banken tätig. Ich könnte sogar das Konto meiner Frau und meines verwenden. Außerdem muss es auch nicht unbedingt ein erhöhter Preis sein. Das geht auch mit einem Realistischen Preis. Vorteile "Spread gespart" und "Auschöpfung FSA" würde ja bleiben. Bei Illiquidem Kram sieht man in den Charts ja immer mal wieder Nadelspitzen-Abweichungen um 20% nach oben.

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reckoner

Hallo,

 

Und nochwas zum Finanzamt: Ach dort ist das nicht zulässig, bei manipulierten Kursen sind wir sicher bei Gestaltungsmissbrauch, wenn nicht gar schon bei Steuerhinterziehung.

Ich darf beispielsweise auch nicht meine Immobilie einfach zum doppelten (oder halben) Wert verkaufen, nur um Gewinne (oder Verluste) zu erzielen.

 

Steuerlich gesehen müssen Geschäfte wie unter Fremden üblich/marktüblich abgewickelt werden, und ein Fremder wird wohl kaum einen zu hohen Preis zahlen.

 

Stefan

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo nochmal (hatte sich überschnitten),

 

Werden denn die persönlichen Daten überhaupt an die Börse übermittelt? Es wären ja zwei verschiedene Banken tätig. Ich könnte sogar das Konto meiner Frau und meines verwenden.
Du willst doch jetzt keine Anleitung zu einer Straftat, oder? Es ist doch egal, ob man dir drauf kommt, es ist verboten, Punkt.

 

Außerdem muss es auch nicht unbedingt ein erhöhter Preis sein. Das geht auch mit einem Realistischen Preis.
Dann wäre es auch OK. Du solltest aber unbedingt ausschließen, dass du mit dir selber handelst (und auch Konten von Verwandten oder Freunden würden dir im Fall der Fälle wohl zugerechnet).

 

Es gibt aber eine viel bessere Alternative ohne Börse, nämlich per Depotübertrag, und das ist auch direkt erlaubt.

 

Stefan

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Bärenbulle
· bearbeitet von Bärenbulle

Du willst doch jetzt keine Anleitung zu einer Straftat, oder? Es ist doch egal, ob man dir drauf kommt, es ist verboten, Punkt.

Immer langsam. Zunächst mal will ich nur rausfinden, ob es überhaupt eine Straftat bzw. überhaupt illegal ist. Wenn meine Frau ein Wertpapier teuer verkaufen will, um den Freibetrag auszuschöpfen und ich eines kaufen will, um meine Steuerlast zu minimieren, dann hört sich dass, für mich zunächstmal nach einer legalen Win-Win-Situation an. Mag ja sein das Du recht hast, aber die Antwort darf gerne etwas differenzierter mit Bezug auf bestimmte gesetzliche Regelungen ausfallen. Bei nicht überhöhten Preisen ist es wohl sicher auch keine Straftat. Und hypothetisch abzuprüfen was wie steuerrechtlich oder sonstwie reglementiert ist oder wie sowas technisch abläuft ist ja wohl absolut okay. Da muss man nicht oberlehrerhaft werden oder unterstellen jemand wolle eine Straftat begehen.

 

Es gibt aber eine viel bessere Alternative ohne Börse, nämlich per Depotübertrag, und das ist auch direkt erlaubt.

Das macht nur leider auch gar keinen Sinn.

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Nudelesser
· bearbeitet von Nudelesser

So wie ich es verstehe, wird ein solcher Wash Sale dann zum Problem, wenn Käufer und Verkäufer einer solchen Transaktion identisch sind. Was auch einleuchtet, denn mit diesem Vorgehen ließe sich der Kurs beliebig in die Höhe treiben (siehe auch der von Taxadvisor verlinkte Faden).

 

Bei einem „normalen“ Wash Sale, wo zum Marktpreis an einen Dritten verkauft/ von einem Dritten gekauft wird, dürfte es diese Probleme nicht geben. Dazu gabs auch einmal einen etwas detaillierteren Faden (Stichwort Tax Loss Harvesting).

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Immer langsam. Zunächst mal will ich nur rausfinden, ob es überhaupt eine Straftat bzw. überhaupt illegal ist.
Ja, verstehe ich schon. Aber wenn jemand fragt, ob die persönlichen Daten an die Börse übermittelt werden, dann kann das doch nur bedeuten, dass er es bei Nichtübermittlung tun würde (was interessiert es sonst?).

 

Wenn meine Frau ein Wertpapier teuer verkaufen will, um den Freibetrag auszuschöpfen und ich eines kaufen will, um meine Steuerlast zu minimieren, dann hört sich dass, für mich zunächstmal nach einer legalen Win-Win-Situation an.
Das ist aber genau das, was man Gestaltungsmissbrauch nennt, der einzige Grund für das Geschäft ist die Steuer. Wenn man das mit sich selber macht (Depotübertrag, um Steuern in ein anderes Jahr zu verschieben), dann ist das in der Regel OK, aber sobald es andere Personen betrifft nicht mehr (imho auch nicht bei dem Ehepartner).

 

Bei nicht überhöhten Preisen ist es wohl sicher auch keine Straftat.
Doch, es ist und bleibt eine Marktmanipulation. Du darfst den Preis nicht alleine bestimmen, aber das tust du wenn du gleichzeitig Käufer und Verkäufer bist. Schau mal diesen Thread etwas unter diesem: LINK

EDIT: Hatte Taxadvisor ja auch schon verlinkt.

 

Da muss man nicht oberlehrerhaft werden oder unterstellen jemand wolle eine Straftat begehen.
Ja, sorry, war vielleicht etwas zu hart. Andererseits hatten bereits zwei User vor mir ganz klar gesagt, dass das verboten ist, und wenn dann indirekt die Aussage "aber wenn es doch keiner merkt?" kommt, dann werde ich schon mal etwas ungehaltener.

 

Nach der Logik ist im übrigen auch Etherials Stückzinstrick ganz sicher Gestaltungsmissbrauch.
Nein, ist er nicht, man handelt ja mit Fremden zu marktüblichen Preisen.

 

Das macht nur leider auch gar keinen Sinn.
Warum macht das keinen Sinn? Dir ging es doch (auch) um den Spread, und mit Depotübertrag sparst du sogar noch die Spesen.

Vielleicht erläuterst du nochmal, was du überhaupt erreichen willst (ich hab' es nämlich nicht so ganz verstanden). Willst du den Sparer-Pauschbetrag sichern? Oder Verluste konservieren? - Wir haben da bestimmt eine Idee.

 

Stefan

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€-man

Vielleicht noch etwas Grundsätzliches, um eventuell aufkommenden Unsicherheiten in Sachen Wertpapierkauf und Verkauf entgegenzutreten.

 

Gruß

€-man

 

P.S. Käufer und Verkäufer gleichzeitig geht aber nicht.

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Schildkröte

Zudem geht die Finanzverwaltung regelmäßig von einem Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in den Fällen von Wash-Sales aus.

Die Finanzverwaltung stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Verkauf- und Rückkaufgeschäfte „ohne jeden wirtschaftlich vernünftigen Grund – von der Absicht der Steuerersparnis abgesehen – kurz vor Schluss des Wirtschaftsjahres”, bei denen Wirtschaftsgüter „nur auf dem Papier und praktisch ohne jedes Risiko zwischen denselben Beteiligten hin- und hergeschoben werden”, als missbräuchlich anzusehen seien.

Ein weiterer Knackpunkt ist die wirtschaftsstrafrechtliche Betrachtung der Wash-Sales gemäß § 20a Wertpapierhandelsgesetz. Eine Empfehlung und genauere Definition bietet § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaKonV.

Quelle 

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