Aptiva1 September 30, 2010 Ich möchte meine Altverluste aus 2008 und früher soweit es geht bis 2013 verrechnen. Kann ich die Erträge nach § 20 EstG von Genuss-Scheinen (Kursgewinne / und oder die Ausschüttung) Unternehmensanleihen Bundesschatzbrief Typ B verrechnen? Die Bank mußte dies dann nicht als "normale Kapitalerträge" sondern explizit nach § 20 EstG bescheinigen. Wie ist das sicherzustellen? Würden unter die Verrechenbarkeit auch Zinserträge fallen? Worauf muß ich bei der Auswahl von Unternehmensanleihen achten? Welche sind bei einer Laufzeit von bis zu 3 Jahren empfehlenswert? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor September 30, 2010 · bearbeitet September 30, 2010 von Taxadvisor Ich möchte meine Altverluste aus 2008 und früher soweit es geht bis 2013 verrechnen. Kann ich die Erträge nach § 20 EstG von Genuss-Scheinen (Kursgewinne / und oder die Ausschüttung) Unternehmensanleihen Bundesschatzbrief Typ B verrechnen? Die Bank mußte dies dann nicht als "normale Kapitalerträge" sondern explizit nach § 20 EstG bescheinigen. Wie ist das sicherzustellen? Würden unter die Verrechenbarkeit auch Zinserträge fallen? Für die Altverlustverrechnung sind alle Kursgewinne bei Kauf ab 2009 geeignet. Zu den Kursgewinnen gehören auch die Stückzinsen beim Verkauf. Nach unserer Erfahrung klappt der Ausweis als Veräußerungsgewinn bis auf Spezialfälle gut. Zinserträge sind nur über den Veräußerungsbegriff (also bei Zeros, BuScha Typ B ) mit Altverlusten verrechenbar. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
etherial September 30, 2010 Für die Altverlustverrechnung sind alle Kursgewinne bei Kauf ab 2009 geeignet. Zu den Kursgewinnen gehören auch die Stückzinsen beim Verkauf. Nach unserer Erfahrung klappt der Ausweis als Veräußerungsgewinn bis auf Spezialfälle gut. Zinserträge sind nur über den Veröäußerungsbegriff (also bei Zeros, BuScha Typ B ) mit Altverlusten verrechenbar. Mein letzter Stand war, dass Zerobonds (weil ohne Kupon) Kursgewinne anhäufen. Früher wurden sie wie Anleihen behandelt, heute - mit Wegfall des Status Finanzinnovation - nicht mehr? Ich finde zumindest keinen Absatz, der Zerobonds von der Verrechnung mit Kursverlusten ausschließt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor September 30, 2010 Für die Altverlustverrechnung sind alle Kursgewinne bei Kauf ab 2009 geeignet. Zu den Kursgewinnen gehören auch die Stückzinsen beim Verkauf. Nach unserer Erfahrung klappt der Ausweis als Veräußerungsgewinn bis auf Spezialfälle gut. Zinserträge sind nur über den Veröäußerungsbegriff (also bei Zeros, BuScha Typ B ) mit Altverlusten verrechenbar. Mein letzter Stand war, dass Zerobonds (weil ohne Kupon) Kursgewinne anhäufen. Früher wurden sie wie Anleihen behandelt, heute - mit Wegfall des Status Finanzinnovation - nicht mehr? Ich finde zumindest keinen Absatz, der Zerobonds von der Verrechnung mit Kursverlusten ausschließt. Das war mit meinem Posting gemeint: Die (rechnerischen) Zinserträge von Zeros oder BuScha B fließen bei Verkauf zu und nicht als Zinsausschüttung und sind somit Bestandteil desVG. Damit können sie auch mitAlverlusten verrechnet werden. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Aptiva1 September 30, 2010 Mein letzter Stand war, dass Zerobonds (weil ohne Kupon) Kursgewinne anhäufen. Früher wurden sie wie Anleihen behandelt, heute - mit Wegfall des Status Finanzinnovation - nicht mehr? Ich finde zumindest keinen Absatz, der Zerobonds von der Verrechnung mit Kursverlusten ausschließt. Das war mit meinem Posting gemeint: Die (rechnerischen) Zinserträge von Zeros oder BuScha B fließen bei Verkauf zu und nicht als Zinsausschüttung und sind somit Bestandteil desVG. Damit können sie auch mitAlverlusten verrechnet werden. Gruß Taxadvisor Vielen Dank für Ihre Antwort. Können Sie auch noch etwas zu Genuss-Scheinen und Unternehmensanleihen sagen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor September 30, 2010 Vielen Dank für Ihre Antwort. Können Sie auch noch etwas zu Genuss-Scheinen und Unternehmensanleihen sagen? Siehe mein erstes Posting. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag