monopolyspieler Oktober 23, 2010 · bearbeitet Oktober 23, 2010 von monopolyspieler Bei der DKB ist der Service angeblich kostenlos (hab mir grad die Formulare schicken lassen) , bei der comdirect sind es 20€ für die Rückforderung bzw. 5€ für die Vorabbefreiung. Bei den Unterschieden werde ich wohl der DiBa "Auf Wiedersehen" sagen. Zu mal es bei anderen Banken mit der DBA-Vollmacht automatisch läuft und ich mich nicht um jede Erstattung einzeln kümmern muss. Dann viel Freude bei Comdirect- der Service für Spanien gilt laut Preisverzeichnis nur für Anleihen. Bei Targo sind es inkl. Fremdspesen ~87 Euro pro Vorgang. Erstattungsanträge ab ~97 Euro möglich Bei mir endet das Ausfüllen des Erstattungsformulars spätestens bei: Bank oder Beauftragter des Antragstellers in Spanien, an díe/den der Erstattungsbetrag zu zahlen ist (11) 11) Wünscht der Erstattungsgere chtigte die Auszahlung des an der Quelle zuviel abgezogenen Steuerbetrages an eine in Spanien ansässige Person oder Körperschaft, die Keine Bank ist, so ist dies in dein Vordruck unter Angabe des Vollständigen Namens oder Firmennamens usw sowie des steuerlichen Wohnsitzes dieser Person oder Körperschaft in Spanien zu vermerken. Das heißt für mich im Klartext- ohne Girokonto in Spanien läuft mit dem Formular eigentlich garnichts. Jetzt würde sich aber selbst das für mich lohnen (trotz Wucher-Gebühren der dortigen Banken) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Neomatic Oktober 23, 2010 Bei der DKB ist der Service angeblich kostenlos (hab mir grad die Formulare schicken lassen) , bei der comdirect sind es 20 für die Rückforderung bzw. 5 für die Vorabbefreiung. Bei den Unterschieden werde ich wohl der DiBa "Auf Wiedersehen" sagen. Zu mal es bei anderen Banken mit der DBA-Vollmacht automatisch läuft und ich mich nicht um jede Erstattung einzeln kümmern muss. Dann viel Freude bei Comdirect- der Service für Spanien gilt laut Preisverzeichnis nur für Anleihen. Bei Targo sind es inkl. Fremdspesen ~87 Euro pro Vorgang. Erstattungsanträge ab ~97 Euro möglich Bei mir endet das Ausfüllen des Erstattungsformulars spätestens bei: Bank oder Beauftragter des Antragstellers in Spanien, an díe/den der Erstattungsbetrag zu zahlen ist (11) 11) Wünscht der Erstattungsgere chtigte die Auszahlung des an der Quelle zuviel abgezogenen Steuerbetrages an eine in Spanien ansässige Person oder Körperschaft, die Keine Bank ist, so ist dies in dein Vordruck unter Angabe des Vollständigen Namens oder Firmennamens usw sowie des steuerlichen Wohnsitzes dieser Person oder Körperschaft in Spanien zu vermerken. Das heißt für mich im Klartext- ohne Girokonto in Spanien läuft mit dem Formular eigentlich garnichts. Jetzt würde sich aber selbst das für mich lohnen (trotz Wucher-Gebühren der dortigen Banken) Ich dachte eigentlich mit der DBA-Vollmacht wäre es erledigt? Um den Rest kümmert sich die Bank. http://www.comdirect.de/pbl/static/pdf/corp0335.pdf Aktuell ziehe ich eher einen teilweise Wechsel zur DKB in betracht. Zumindest lt. Hotline kümmert sich die Bank um alles automatisch und das komplett kostenlos. Das DKB-Depot ist zwar zum Handeln nicht wirklich zeitgemäß, wer aber einen langfristigen Anlagehorizont verfolgt, kann dort zumindest seine Wertpapiere ganz gut einlagern. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
teffi Oktober 23, 2010 Das DKB-Depot ist zwar zum Handeln nicht wirklich zeitgemäß, wer aber einen langfristigen Anlagehorizont verfolgt, kann dort zumindest seine Wertpapiere ganz gut einlagern. Hmm, ich sehe 10EUR pro Order, das klingt gut. Aber dann kommen 17,50 Depotgebühren im Jahr dazu.. http://www.dkb.de/privatkunden/broker/ Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
monopolyspieler Oktober 23, 2010 Ich dachte eigentlich mit der DBA-Vollmacht wäre es erledigt? Um den Rest kümmert sich die Bank. http://www.comdirect.de/pbl/static/pdf/corp0335.pdf Aktuell ziehe ich eher einen teilweise Wechsel zur DKB in betracht. Zumindest lt. Hotline kümmert sich die Bank um alles automatisch und das komplett kostenlos. Das DKB-Depot ist zwar zum Handeln nicht wirklich zeitgemäß, wer aber einen langfristigen Anlagehorizont verfolgt, kann dort zumindest seine Wertpapiere ganz gut einlagern. Comdirect: "Der Auftrag ist auf Zinszahlungen spanischer Staatsanleihen beschränkt". Im vorhergehenden Text ist auch nur von Zinsgutschrift die Rede. DKB Ich von Targo schmale Kost gewohnt-da hätte ich kein Problem mit. Mündliche Auskünfte von Hotlinern sind generell mit Vorsicht zu geniessen. :- Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
michaelschmidt Oktober 24, 2010 Wie wird das eigentlich bei Fonds gehandhabt ? Kümmert sich da die KAG drum ? Oder muß ich da auch irgendwie aktiv werden ? Michael Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Oktober 25, 2010 Wie wird das eigentlich bei Fonds gehandhabt ? Kümmert sich da die KAG drum ? Oder muß ich da auch irgendwie aktiv werden ? Michael Macht die KAG, der anrechenbare Teil der QuSt wird im eBundesanzeiger veröffentlicht. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Oktober 25, 2010 Das ganze ist doch nur interessant für Leute, die den Freibetrag nicht ausgeschöpft haben, oder? Mein Verständnis anhand eines Beispiels: - Staat A hat 30 % Quellensteuer - Wegen dem DBA werden nur 15% einbehalten, diese sind anrechnungsfähig. Im Rahmen der Abgeltungsteuer wären 25% fällig. Die bereits gezahlten 15% werden angerechnet. Also verbleiben 10% zu zahlen. Die 10% kann sich doch nur derjenige zurückholen, der eben keine Abgeltungssteuer zahlt, oder? Die nationale Steuergesetzte sehen einen KapErtSt-Satz vor. Dieser kann für Ausländer teilweise reduziert werden, entweder im Vorwege oder per nachträglichem Erstattungsantrag. Unabhängig davon, ob in D eine Steuer anfällt, wird generell im Ausland das erstattet, was über den Anrechnungsbetrag (i.d.R 15%) hinausgeht. Die 10% kann sich also jeder wieder holen. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Neomatic Oktober 26, 2010 · bearbeitet Oktober 26, 2010 von Neomatic So wie es aussieht ist der Service bei der DKB auch nicht kostenlos sondern kostet 55€. (letzte Info nach mehreren Telefonaten) Laut DSW (das wurde mir auch von der Hotline der Comdirect bestätigt) kann ich mir wohl auch nur die kläglichen 4% zurückholen: http://www.dsw-info....e-Qu.697.0.html Schöne SCH..... Zu der bis 1500€ gehenden Kompletterstattung wusste übrigens niemand etwas? http://www.steuerlic...arkeit_2010.pdf Spanien: "Dividenden: Befreiung von der Quellensteuer für Dividenden von nicht mehr als 1.500 EUR / Jahr (zunächst Quellensteuerabzug und anschließendes Erstattungsverfahren), wenn der Empfänger seinen Wohnsitz in einem EU- oder DBA-Staat hat" Gruß, Neomatic Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
John Silver Dezember 1, 2010 @Maush et al: Auch wenn ich der Meinung bin, dass das hier eigentlich schon irgendwie dargestellt wurde, versuche ich mich nochmal an einer spanischen Dividende: Ich beziehe mich dabei u.a. auf diesen Thread: https://www.wertpapier-forum.de/topic/26539-quellensteuern-bei-auslaendischen-bonds/?do=findComment&comment=634552 Hier der Link zum DBA Spanien-Deutschland zum nachlesen: http://www.spanischer-anwalt.com/docs/DBA.pdf Wie immer gilt, dass sich dieses DBA an Personen richtet, nach Art. 3 die nach Art. 4 in einem der beiden Länder ansässig sind (i.v.m. §8 und §9 AO) und daher unter das Abkommen gemäß Art. 1 und Art.2 fallen. Vereinfacht: man wohnt in Deutschland oder Spanien. Die Dividenden werden im allgemeinen nach Art. 10 (2) b ) Dividenden i.v.m. Art. 23 behandelt. Vereinfacht: Spanien darf von normalen Aktienbesitzern 15% Quellensteuer einbehalten. Diese Steuer wird von Deutschland nach Art. 23 b ) aa ) angerechnet. Das bedeutet, dass Spanien von 100 Euro Dividende (ich glaube der Wert ist aktuell) 19% = 19 Euro Quellensteuer einbehält. Der deutsche Fiskus nimmt nach §32d (1) EStG 25% KESt und darauf nochmal 5,5% SolZ nach §3 und §4 SolZG, hier also 25 Euro + 1,375 Euro. Es verbleiben also erstmal nur 100 - 19 - 25 -1,375 = 54,635 Euro übrig. Allerdings rechnet der deutsche Fiskus, wie oben geschrieben, die spanische Steuer in Höhe von 15% an. Dafür wird zuerst der SolZ nach §5 SolZG zurückgeführt. Anschließend wird die deutsche KESt von 25% auf 10% gesenkt. Dafür bedarf es eines Nachweises, dass die Steuer an Spanien gezahlt wurde für das Finanzamt! Somit senkt sich die Steuer schonmal um den SolZ und um 15%. Des Weiteren kann man sich von Spanien die nach DBA zuviel gezahlten 4% Quellensteuer erstatten lassen. Wie aufwendig das im Einzelfall ist, und ob sich das lohnt kann ich nicht beurteilen. Somit verbleibt im Endeffekt eine Besteuerung, die insgesamt nicht höher ist, als die normale deutsche KESt-Besteuerung. Wie immer gilt: Fragen, Anmerkungen und Korrekturen sind, insbesondere von den einschlägig berüchtigten (Sven, Taxadvisor et al) aber auch von allen anderen stets willkommen! JS Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maikel Dezember 2, 2010 · bearbeitet Dezember 2, 2010 von Maikel Das bedeutet, dass Spanien von 100 Euro Dividende (ich glaube der Wert ist aktuell) 19% = 19 Euro Quellensteuer einbehält.Der deutsche Fiskus nimmt nach §32d (1) EStG 25% KESt und darauf nochmal 5,5% SolZ nach §3 und §4 SolZG, hier also 25 Euro + 1,375 Euro. Es verbleiben also erstmal nur 100 - 19 - 25 -1,375 = 54,635 Euro übrig. Allerdings rechnet der deutsche Fiskus, wie oben geschrieben, die spanische Steuer in Höhe von 15% an. Dafür wird zuerst der SolZ nach §5 SolZG zurückgeführt. Anschließend wird die deutsche KESt von 25% auf 10% gesenkt. Das war bisher so, bei der letzten Dividendenzahlung von Telefonica aber nicht mehr. Dafür bedarf es eines Nachweises, dass die Steuer an Spanien gezahlt wurde für das Finanzamt! Wie kann/muß ein solcher Nachweis denn aussehen? Die Q-Steuer wird ja in der Bankabrechnung direkt abgezogen. Das müßte eigentlich als Nachweis reichen. Des Weiteren kann man sich von Spanien die nach DBA zuviel gezahlten 4% Quellensteuer erstatten lassen.Wie aufwendig das im Einzelfall ist, und ob sich das lohnt kann ich nicht beurteilen. In der aktuellen(?) Ausgabe der Zeitschrift Börse Online ist ein Artikel dazu (Seite 62). Nach einem Hinweis habe ich den nur kurz am Kiosk quergelesen, daher hier aus der Erinnerung: Es ging dort nicht um das Zurückholen der restlichen 4%, sondern der kompletten 19%, da die aktuell nicht mehr mit der A-Steuer verrechnet werden. Dafür muß man sich nicht nur eine spanische Steuer-Nummer für Ausländer holen, sondern braucht auch ein Konto in Spanien(!) für die Überweisung der Erstattung. Hintergrund des Erstattungsmechanismus ist, daß die Spanier einen Freibetrag für Dividenden von 1500 Euro/Jahr haben. Hintergrund für die Nicht-Anrechnung auf die A-Steuer ist wohl, daß es grundsätzlich möglich ist, sich die Q-Steuer in Spanien zurückzuholen. Herzlich willkommen in der europäischen Union! Gruß, Michael Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
monopolyspieler Dezember 2, 2010 · bearbeitet Dezember 2, 2010 von monopolyspieler In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Börse Online ist ein Artikel dazu (Seite 62). Nach einem Hinweis habe ich den nur kurz am Kiosk quergelesen, daher hier aus der Erinnerung: Herzlich willkommen in der europäischen Union! Gruß, Michael In der aktuellen Ausgabe von Börse Online hast Du auf Seite 62 Geschenktips für Bücher- hab grad extra am Kiosk nachgesehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
€-man Dezember 2, 2010 Mein Link Falls der Link nicht schon existiert: Hier kann jeder nachlesen, wie der Q-Hase läuft. Da immer wieder Änderungen vorgenommen werden, ist die Tabelle natürlich nicht für die Ewigkeit. Gruß -man Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
maush Dezember 2, 2010 Mein Link Falls der Link nicht schon existiert: Hier kann jeder nachlesen, wie der Q-Hase läuft. Da immer wieder Änderungen vorgenommen werden, ist die Tabelle natürlich nicht für die Ewigkeit. Gruß -man Es verbleibt die Frage ob die QSt im Fall von Spanien über die pers. ESt Erklärung bis zur Höhe von 15% angerechnet werden kann. Der verlinkten Tabelle kann ich das leider nicht entnehmen. @Maush et al: Hier der Link zum DBA Spanien-Deutschland zum nachlesen: http://www.spanischer-anwalt.com/docs/DBA.pdf Ich denke dein Link ist einfach veraltet. Es hat sich ja gerade zum 1.1.2010 geändert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Nudelesser Dezember 2, 2010 Herzlich willkommen in der europäischen Union! Man sollte einfach eine Regelung einführen, dass nur noch Gesetze/Verordnungen verabschiedet werden dürfen, die mindestens 5% aller Politiker verstehen (durch Test nachzuweisen!). Dann würde uns so ein Mist wie bei der spanischen Quellensteuer oder den ausländischen Thesaurierern erspart bleiben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
monopolyspieler Dezember 2, 2010 · bearbeitet Dezember 2, 2010 von monopolyspieler Antwort des BMF auf meine Anfrage: Grundsätzlich sind ausländische Steuern gemäß § 43a Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Ebene der Kreditinstitute zu berücksichtigen. Danach ist bei jedem einzelnen ausländischen Kapitalertrag die jeweilige ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen, wobei gegebenenfalls die Anrechnungsregelungen nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu berücksichtigen sind. Seit einiger Zeit erhalten Anleger bei Dividendenzahlungen u. a. spanischer Kapitalgesellschaften Storno- u. Neuabrechnungen, da bei Dividendenzahlungen aus Spanien im Rahmen des deutschen Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens keine Quellensteuer auf Ebene der Kreditinstitute angerechnet werden kann. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass Spanien nunmehr die 100%-ige Erstattung der Quellensteuer ermöglicht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht seit 3 Jahren im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen eine Liste der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer. Diese wird auf der Internet-Seite des steuerlichen Info-Centers angeboten: http://www.steuerliches-info-center.de/cae/servlet/contentblob/164726/publicationFile/3485/Anrechenbarkeit_2010.pdf Das BZSt hat vor Kurzem die Angaben auf seiner Homepage hinsichtlich der anrechenbaren Quellensteuer für Dividenden in Spanien angepasst, insbesondere hinsichtlich der im Folgenden kurz dargestellten Behandlung von Dividendenzahlungen spanischer Kapitalgesellschaften: Dividendenzahlungen einer spanischen Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige natürliche Person unterliegen der spanischen Quellensteuer in Höhe von derzeit 19 %. Diese Quellensteuer kann nach spanischem Recht in voller Höhe erstattet werden, soweit sie auf Dividenden bis maximal 1.500 EUR pro Jahr entfällt. Für Dividendenzahlungen, die diesen Höchstbetrag übersteigen, besteht ebenfalls ein Erstattungsanspruch in Spanien, allerdings nur, soweit die einbehaltene Quellensteuer den nach dem DBA Spanien maximal anrechenbaren Steuereinbehalt von 15 % übersteigt, derzeit also in Höhe von 4 %. Im automatisierten Verfahren zur Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) können von den Kreditinstituten nur die ausländischen Quellensteuern angerechnet werden, für die kein Erstattungsanspruch im Quellenstaat geltend gemacht werden kann. Die deutschen Zahlstellen können jedoch bei der Gutschrift spanischer Dividenden nicht erkennen, ob der Begünstigte einen Anspruch auf vollständige Erstattung der spanischen Quellensteuer hat, oder ob der Höchstbetrag von 1.500 EUR bereits durch andere Dividendenzahlungen ausgeschöpft wurde. Daher ist eine Anrechnung der nicht erstattungsfähigen spanischen Quellensteuer nur im Veranlagungsverfahren durch das zuständige Finanzamt möglich. Die Kreditinstitute verweisen derzeit auf die nationalen Erstattungsverfahren. Informationen hierzu stehen auf der Internet-Seite des steuerlichen Info-Centers zur Verfügung: http://www.steuerliches-info-center.de/DE/AufgabenDesBZSt/AuslaendischeFormulare/Quellensteuer/quellensteuer_node.html Die jeweiligen nationalen Erstattungs- und Anrechnungsregelungen bleiben zu berücksichtigen, was für den einzelnen Anteilseigner entsprechenden, nicht zu vermeidenden Aufwand bedeuten kann. Für die Anrechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist zusammen mit der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) eine Steuerbescheinigung der auszahlenden Stelle einzureichen, die die benötigten Angaben enthält, vgl. hierzu das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009 (Ausstellung von Steuerbescheinigungen), das auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de / BMF-Schreiben zur Ansicht und zum Download zur Verfügung steht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
John Silver Dezember 2, 2010 · bearbeitet Dezember 2, 2010 von John Silver ... @Maush et al: Hier der Link zum DBA Spanien-Deutschland zum nachlesen: http://www.spanischer-anwalt.com/docs/DBA.pdf Ich denke dein Link ist einfach veraltet. Es hat sich ja gerade zum 1.1.2010 geändert. Nein, das DBA ist definitiv noch gültig. Das DBA regelt wie sich die Staaten untereinander verhalten. Es heißt im DBA Spanien KANN/DARF bzw. Deutschland darf/kann. Das bedeutet, dass sie natürlich auch Null nehmen können wenn sie wollen, oder alles erstatten usw. Das DBA selber hat relativ wenig mit der jeweiligen konkreten nationalen einkommensteuerlichen Behandlung zu tun. @monopolyspieler: Schöner Beitrag Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
maush Dezember 2, 2010 @monopolyspieler: Schöner Beitrag Schließe ich mich an. Hat endlich Klarheit gebracht. Also die 15% mit der ESt zurückholen, alles andere ist wohl ein zu hoher Aufwand. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Günter Paul Dezember 2, 2010 Ja,ist tatsächlich so, hab gerade nochmal nachgeschaut... In der Jahreserträgnisaufstellung tauchen unter den jeweiligen Ländern,in denen man angelegt hat,jeweils auf "Anzurechnende ausländische Steuern "..eben diese auf.....aufaddiert werden sie in Zeile 52 der Anlage KAP eingetragen und in dem folgenden Steuerbescheid tatsächlich berücksichtigt.. Natürlich spendet man die vier % an Spanien,ist doch wohl klar,die brauchen es ja auch Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maikel Dezember 2, 2010 Also die 15% mit der ESt zurückholen, alles andere ist wohl ein zu hoher Aufwand. Wie denn? Wie willst du den FA beweisen, daß du dir die Steuer nicht bereits aus Spanien geholt hast? Oder das noch machen wirst? Gruß, Michael Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Akaman Dezember 2, 2010 Also die 15% mit der ESt zurückholen, alles andere ist wohl ein zu hoher Aufwand. Wie denn? Wie willst du den FA beweisen, daß du dir die Steuer nicht bereits aus Spanien geholt hast? Oder das noch machen wirst? Gruß, Michael Im Beitrag von monoloyspieler hiess es Antwort des BMF auf meine Anfrage: Im automatisierten Verfahren zur Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) können von den Kreditinstituten nur die ausländischen Quellensteuern angerechnet werden, für die kein Erstattungsanspruch im Quellenstaat geltend gemacht werden kann. imho gibt es aus Deutschland nur eine einzige Möglichkeiten, nachzuweisen, dass kein Erstattungsanspruch in Spanien geltend gemacht werden kann: den Nachweis erbringen, dass für 1500 bereits eine Erstattung erfolgt ist. Das scheitert dann wohl an mehreren Hindernissen. Insgesamt ein schönes Beispiel, wie ein Gesetz zu exakt dem umgekehrten Ergebnis führt wie indendiert. Möglicherweise nützt es zwar dem spanischen Kleinanleger (ich vermute hier den Hintergrund der neuen Gesetzesgrundlage), aber es schadet klar dem EU-Kleinanleger. Aber vielleicht war ja doch genau dies intendiert? Honi soit qui mal y pense. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
maush Dezember 2, 2010 Ok aber der Weg über die ESt bleibt ja. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
monopolyspieler Dezember 2, 2010 Also die 15% mit der ESt zurückholen, alles andere ist wohl ein zu hoher Aufwand. Wie denn? Wie willst du den FA beweisen, daß du dir die Steuer nicht bereits aus Spanien geholt hast? Oder das noch machen wirst? Gruß, Michael Das sollte kein Problem sein- Du brauchst ja die Wohnsitz-Bescheinigung vom deutschen Finanzamt, um Geld in Spanien zurückzuholen. Die deutsche Ausfertigung des spanischen Erstattungsantrags wandert in Deine Steuerakte. Da ist also nichts mit vorher und nachher. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Akaman Dezember 2, 2010 · bearbeitet Dezember 2, 2010 von Akaman Wie denn? Wie willst du den FA beweisen, daß du dir die Steuer nicht bereits aus Spanien geholt hast? Oder das noch machen wirst? Gruß, Michael Das sollte kein Problem sein- Du brauchst ja die Wohnsitz-Bescheinigung vom deutschen Finanzamt, um Geld in Spanien zurückzuholen. Die deutsche Ausfertigung des spanischen Erstattungsantrags wandert in Deine Steuerakte. Da ist also nichts mit vorher und nachher. monopolyspieler, du hattest gepostet: Im automatisierten Verfahren zur Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) können von den Kreditinstituten nur die ausländischen Quellensteuern angerechnet werden, für die kein Erstattungsanspruch im Quellenstaat geltend gemacht werden kann. Hervorhebung von mir. Wenn das so richtig ist, was ich nicht bezweifle, aber auch nicht nachgeprüft habe, dann musst du nicht beweisen, dass du dir das Geld noch nicht geholt hast oder holen wirst. Du musst nachweisen, dass die Erstattung nicht geltend gemacht werden kann. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Dezember 2, 2010 Wer spanische Dividenden > 1.500 EUR nachweist, bekommt, die Anrechnung, wer weniger Dividenden nachweist, bekommt auch nichts angerechnet. Soweit die Theorie (und auch die Praxis, wenn die spanische QuSt, nicht als "noch nicht angerechnete QuSt" in der Steuerbescheinigung ausgewiesen wird). Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
monopolyspieler Dezember 2, 2010 Das sollte kein Problem sein- Du brauchst ja die Wohnsitz-Bescheinigung vom deutschen Finanzamt, um Geld in Spanien zurückzuholen. Die deutsche Ausfertigung des spanischen Erstattungsantrags wandert in Deine Steuerakte. Da ist also nichts mit vorher und nachher. monopolyspieler, du hattest gepostet: Im automatisierten Verfahren zur Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) können von den Kreditinstituten nur die ausländischen Quellensteuern angerechnet werden, für die kein Erstattungsanspruch im Quellenstaat geltend gemacht werden kann. Hervorhebung von mir. Wenn das so richtig ist, was ich nicht bezweifle, aber auch nicht nachgeprüft habe, dann musst du nicht beweisen, dass du dir das Geld noch nicht geholt hast oder holen wirst. Du musst nachweisen, dass die Erstattung nicht geltend gemacht werden kann. ???- Wie kommst Du darauf? Der Satz betrifft bzw. betraf die Anrechnung über die Depotbank und die hält sich an die Länderliste = 0% Anrechnung Dem Finanzamt mußt Du nichts nachweisen, da Dein Sb nur einen Blick in Deine Akte braucht. Und ohne Stempel vom deutschen Finanzamt auf dem spanischen Antrag kannst Du nichts geltend machen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag