boll September 15, 2010 · bearbeitet September 15, 2010 von boll Hallo, ich vermute, dass sich das Finanzamt bei dem Steuerbescheid 2009 meiner besseren Hälfte vertan hat – ggf. sogar zu ihrem Vorteil! Die Zahlen, die ich im folgenden nenne, entsprechen nicht 100%-ig der Wahrheit. Ich habe übersichtlichere Beträge genommen: Steuerbescheid 2008: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (verbleibender Verlustvortrag): 3.000 € Altverluste Im Steuerbescheid 2009 steht: Berechnung der Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer): Kapitalerträge: 850 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 1.500 Gewinne aus der Veräußerung von Aktien: 500 Zwischensumme: 2.850 Verrechnung von Vorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften: -2.000 Zwischensumme: 850 Verluste aus der Veräußerung von Aktien: -200 abzüglich nicht ausgleichsfähiger Verluste: 200 verbleibende ausgleichsfähige Verluste: 0 negative Kapitalerträge: -70 Zwischensumme: 780 abzüglich noch nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag: -780 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 0 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung verbleibender (Alt-)Verlustvortrag zum 31.12.2009: 1.000 (= 3.000 – 2.000) Einkünfte aus Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien) Verbleibende negative Einkünfte: 200 (zum 31.12.2009) Die in 2009 gezahlte Abgeltungssteuer wurde komplett erstattet. Ich bin immer davon ausgegangen, dass nur die Aktiengewinne (bereinigt um neue Aktienverluste) mit den Altverlusten verrechnet werden können. Demnach wären Kapitalerträge von 1.479 € angefallen (= 850 + 1.500 – 70 – 801), die mit 25% + Soli zu versteuern sind. Der Altverlustvortrag sollte sich nur um 300 € vermindert haben. Hab ich hier einen Denkfehler? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity September 15, 2010 · bearbeitet September 15, 2010 von vanity Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 1.500 Gewinne aus der Veräußerung von Aktien: 500 Ich bin immer davon ausgegangen, dass nur die Aktiengewinne (bereinigt um neue Aktienverluste) mit den Altverlusten verrechnet werden können. ... Hab ich hier einen Denkfehler? Ja, genau an dieser Stelle! Verrechenbar (mit Altverlusten) sind nicht nur Gewinne aus Veräußerung von Aktien, sondern auch andere Veräußerungsgewinne (z. B. aus Anleiheverkäufen). Ohne die Zahlen genau angeschaut zu haben: Damit ist mindestens dieser 1.500-Posten auch verrechenbar. (du verwechselst das mit der neuen Regelung ab 2009, dass Verluste aus Aktiengeschäften nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden können. Das ist aber eine ganz andere Baustelle) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner September 15, 2010 Hallo boll, damit du noch eine zweite Meinung hörst: sowohl dein Finanzamt als auch vanity haben recht. Nach alter Rechtslage (Anlage SO) wurde nie zwischen Aktien und anderen Kapitalanlagen unterschieden, und in der Übergangsphase bis 2013 bleibt das für die Altverlustverrechnung auch so. Die KAP Zeile 8 hat eine ganz besondere Eigenschaft: Bei Altverlustverrechnung gehört sie zu Zeile 9, bei Neugeschäften aber zu Zeile 7. Ab 2014 wird es imho die Zeile 8 auch nicht mehr geben bzw. die Zeile 9 heißt dann 8 u.s.w. MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
boll September 15, 2010 Vielen Dank für eure Antworten! Im ersten Bescheid wurde zunächst gar nix mit den Altverlusten verrechnet. Daraufhin haben wir (eigentlich nur sie) Einspruch erhoben, der wie oben angegeben geändert wurde. Zuerst werden die Fonds-/ Aktiengewinne mit den Altverlusten verrechnet. Die aktuellen Verluste (hier Aktienverluste 200), die nicht ausgleichsfähig sind, werden als neuer Verlustvortrag ausgewiesen. So hab ich das nun verstanden?!? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
wub September 17, 2010 Vielen Dank für eure Antworten! Im ersten Bescheid wurde zunächst gar nix mit den Altverlusten verrechnet. Daraufhin haben wir (eigentlich nur sie) Einspruch erhoben, der wie oben angegeben geändert wurde. Zuerst werden die Fonds-/ Aktiengewinne mit den Altverlusten verrechnet. Die aktuellen Verluste (hier Aktienverluste 200), die nicht ausgleichsfähig sind, werden als neuer Verlustvortrag ausgewiesen. So hab ich das nun verstanden?!? Hallo zusammen, solch einen Steuerbescheid wünsche ich mir auch. Bei meinem Bescheid wurden Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen ferstgestellt (ohne Aktien) und Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. Aber diese beiden Positionen wurden zu den Kapitalerträgen hinzuaddiert, obwohl ein Bescheid des verbleibenden Verlustvortrages vorliegt. Die Berücksichtigung von Altverlusten hatte ich in Zeile 59 angegeben. Nun die Frage: Im Steuerbescheid wird auf einen späteren Zeitpunkt des Bescheides über die Feststellung des gesonderten Verkustvortrages verwiesen. Wird dann der erhaltene Steuerbescheid automatisch korrigiert und ich erhalte automatisch eine Rückzahlung? Oder muss ich einen Widerspruch einlegen? Liegt das daran, dass in NRW die Software noch nicht soweit ist, und man schon einmal einen "Zwischenbescheid" erhält"? Vielen Dank Wolfgang Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner September 17, 2010 Hallo Wolfgang, eigentlich besteht das Problem in NRW seit etwa 3 Wochen nicht mehr. Nach meinen Informationen kann man sich auch auf einen Vorläufigkeitsvermerk gem. §164 nicht 100%ig verlassen (dieser Vermerk gilt nur für das Finanzamt), also sollte Einspruch eingelegt werden. Wenn der Bescheid allerdings ganz frisch ist (?), bleibt ja noch ein bisschen Zeit, ich würde dann vielleicht noch 2 Wochen warten. MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 September 17, 2010 beim Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ist der gesamte Fall offen und kann zeitlich bis Ablauf der Festsetzungsfrist geändert werden. Für die Vorläufigkeit (§ 165 AO) gilt dies ebenfalls mit der Einschränkung, dass der gesamte Fall nur in den Punkten offen ist, die im Erläuterungsteil genannt sind. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
wub September 17, 2010 Hallo Sven, hallo Stefan, vielen Dank für Euere Antworten . Der Einkommenssteuerbescheid ist vom 07.09.2010. Ich hatte das Finanzamt angerufen, aber meine Sachbearbeiterin ist bis Do oder Freitag in Urlaub. Die "Vertretung" konnte mir keine Auskunft geben. Den Paragraph 164 habe vor den Tabellenwerten gefunden. Festsetzung Der Bescheid ergeht nach §164 Abs. 1AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Er ist nach §165 Abs. 1 Satz2 AO teilweise vorläufig. In meinem Einkommenssteuerbescheid bei Vorläufigkeitsvermerken "hinten" habe ich nichts gefunden. Habe ich denn in der Sache/Logik "recht"? Mit den Angaben in den beiden Zeilen "Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien)" und "Gewinne aus der veräußerung von Aktien" im Bescheid hat das Finanzamt doch meine Einträge akzeptiert, oder? Oder hätte ich noch zusätzlich SO ausfüllen müssen? Wenn dem so ist, muss doch alles neu gerechnet werden und, da ich jetzt ein "armer" Rentner bin, müsste doch auch automatisch die Günstigerprüfung laufen. Das heißt, der unter "Kapitaleinträge" aufgeführte Betrag dürfte dann nicht mehr mit der Abgeltungssteuer ( +Soli+Kirche) versteuert werden, sondern mit meinem "niedrigen" Steuersatz gemäß Rentnereinkommen.. Vielen Dank im Voraus für Euer Engagement und Hilfe. Das alles hat mir schon manche schlaflose Nacht bereitet, da meine schlauen Bekannten und Freunde und die Bankberater ihre "Waffen gestreckt haben", und es um ein bisschen Geld geht.. Schöne Grüße Wolfgang Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner September 17, 2010 Hallo Wolfgang, Der Einkommenssteuerbescheid ist vom 07.09.2010.Ich (auch aus NRW) hatte beispielsweise einen ähnlichen Bescheid von Mitte August, dann sofort Einspruch eingelegt und auch relativ schnell einen korrekten Bescheid erhalten (genauer: 1. September). Der Bescheid ergeht nach §164 Abs. 1AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Er ist nach §165 Abs. 1 Satz2 AO teilweise vorläufig. Der Grund für den §164 ist vermutlich das Softwareproblem (war bei mir zumindest der Fall), nach meinen Informationen gilt der Vorbehalt aber - wie gesagt - nur für das Finanzamt (@Sven82: oder bist du anderer Meinung). Ich würde jedenfalls zur Sicherheit immer fristgerecht Einspruch einlegen (hier also in der ersten Oktoberwoche), imho kommt der berichtigte Bescheid aber vorher. Der §165 ist Standard und steht eigentlich immer mit drauf. Oder hätte ich noch zusätzlich SO ausfüllen müssen?Nur, wenn du noch Veräußerungsgeschäfte nach altem Recht hattest (Kauf 2008, Verkauf 2009 und innerhalb der Jahresfrist). Solche Geschäfte gehören dann aber nicht in die Anlage KAP und stehen auch nicht in der Steuerbescheinigung. müsste doch auch automatisch die Günstigerprüfung laufen.Bei mir wurde die Günstigerprüfung auch schon im ersten Bescheid berücksichtigt, nur die Altverlustverrechnung ging nicht. Den Antrag hast du doch gestellt, oder? (KAP Zeile 4) MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sven82 September 18, 2010 nach meinen Informationen gilt der Vorbehalt aber - wie gesagt - nur für das Finanzamt (@Sven82: oder bist du anderer Meinung). in der AO gilt grds. immer Waffengleichheit. Wenn der Bescheid unter Vorbehalt steht kann auch der Stpfl. eine Änderung beantragen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor September 18, 2010 nach meinen Informationen gilt der Vorbehalt aber - wie gesagt - nur für das Finanzamt (@Sven82: oder bist du anderer Meinung). in der AO gilt grds. immer Waffengleichheit. Wenn der Bescheid unter Vorbehalt steht kann auch der Stpfl. eine Änderung beantragen. Der Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO gilt für beide Seiten, Waffengleichheit besteht nicht ganz. Das Finanzamt kann sofort ändern, der Antrag des Steuerpflichtigen muss nicht sofort bearbeitet werden und die "Zwangsmaßnahmen" sind -anders als beim Einspruch - nicht so schnell bzw. wirkungsvoll. Die Vorläufigkeit § 165 AO ist in der Tat in manchen Fällen schwierig (gewesen), da sie sich nur auf verfassungsrechtliche Fragen und höchstrichterliche Rechtsprechung bezieht. Möglich wäre z.B. das ein Gesetz verfassungsgemäß ist, aber höchstrichterlich anders ausgelegt wird als von der FV. Dann kann es technisch zu Fällen kommen, in denen das FA die Änderung versagen konnte, da dies nicht mehr von der Vorläufigkeit gedeckt war. Wurde und wird auch von der FV so aber wohl nicht ausgelegt. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
wub September 21, 2010 · bearbeitet September 21, 2010 von wub Hallo zusammen, vielen Dank für Eure Hilfestellungen. Ja, jetzt weiß ich, dass ich die Anlage SO ausfüllen muss, im Einspruchverfahren zum Steuerbescheid. Stefan schrieb: Nur, wenn du noch Veräußerungsgeschäfte nach altem Recht hattest (Kauf 2008, Verkauf 2009 und innerhalb der Jahresfrist). Solche Geschäfte gehören dann aber nicht in die Anlage KAP und stehen auch nicht in der Steuerbescheinigung. Was bedeutet "innerhalb der Jahresfrist"? Das bedeutet für mich: Alle Wertpapierkäufe, die im Jahr 2008 getätigt wurden und deren Verkaufsdatum im Jahr 2009 liegt, sind in der Steuerbescheinigung 2009 nicht enthalten. Eine Verrechnung von Verlusten und Gewinnen bei diesen Positionen hat nicht statt gefunden. Ist das richtig? Gilt das auch für gezahlte Stückzinsen und ausgeschüttete Zinsen bei Anleihen? Da ich keine Erträgnisaufstellung 2009 von der Bank erhalten habe, muss ich alle Einzelbelege über Kauf und Verkauf als Anlage zu SO ans Finanzamt schicken? Nochmals herzlichen Dank und schöne Grüße Wolfgang Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
xolgo September 21, 2010 Stefan schrieb: Nur, wenn du noch Veräußerungsgeschäfte nach altem Recht hattest (Kauf 2008, Verkauf 2009 und innerhalb der Jahresfrist). Solche Geschäfte gehören dann aber nicht in die Anlage KAP und stehen auch nicht in der Steuerbescheinigung. Was bedeutet "innerhalb der Jahresfrist"? Innerhalb der (Spekulations-)Frist von einem Jahr. Beispiel: Kauf Juni 2008, Verkauf Januar 2009 läge innerhalb der Frist von einem Jahr (Spekulation, muss versteuert werden) Verkauf Dezember 2009 läge nicht mehr in der Frist von einem Jahr (keine Spekulation, steuerfrei) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner September 21, 2010 Hallo Wolfgang, Was bedeutet "innerhalb der Jahresfrist"?Sorry, ich gehe (vielleicht fälschlicherweise) immer davon aus, dass Grundkenntnisse des alten Rechts vorhanden sind (galt ja schließlich jahrelang).Vor der Abgeltungsteuer waren Veräußerungsgeschäfte immer dann steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr lag (nicht Kalenderjahr); Beispiel: Kauf am 21. September 2008, dann wäre der Verkauf am 22. September 2009 steuerfrei gewesen, am 20. September 2009 jedoch noch nicht (um den gleichen Tag habe ich mich jetzt absichtlich herumgemogelt). Gilt das auch für gezahlte Stückzinsen und ausgeschüttete Zinsen bei Anleihen?Nein, Stückzinsen (egal ob gezahlt oder erhalten) gehörten in die Anlage KAP (beim neuen Recht gibt es da eine Besonderheit, ist hier aber irrelevant). Da ich keine Erträgnisaufstellung 2009 von der Bank erhalten habe, muss ich alle Einzelbelege über Kauf und Verkauf als Anlage zu SO ans Finanzamt schicken?Ja, in der Regel sollten die Abrechnungen reichen. Wenn es sehr umfangreich ist, würde ich auch noch eine eigene Aufstellung beilegen. MfG Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor September 21, 2010 Gilt das auch für gezahlte Stückzinsen und ausgeschüttete Zinsen bei Anleihen?Nein, Stückzinsen (egal ob gezahlt oder erhalten) gehörten in die Anlage KAP (beim neuen Recht gibt es da eine Besonderheit, ist hier aber irrelevant). MfG Stefan Bei erhaltenen Stückzinsen auf vor 2009 gekaufte Anleihen gilt: Diese sind in der Erträgnisaufstellung/Jahressteuerbescheinigung der Bank nicht enthalten, nach Auffassung der Finanverwaltung aber steuerpflichtig und damit erklärungspflichtig. Diese Auslegung ist vom Gesetzeswortlaut aber nicht abgedeckt. Hier sollte Einspruch eingelegt werden. Da ich keine Erträgnisaufstellung 2009 von der Bank erhalten habe, muss ich alle Einzelbelege über Kauf und Verkauf als Anlage zu SO ans Finanzamt schicken? Wenn es keine Auslandsbank ist, sollte das als zusätzliche Erläuterung zur Steuerbescheinigung von der Bank geliefert werden können. Banken mit gutem Steuerreporting srtellen das generell automatisiert zur Verfügung. Ansonsten gilt: Aufstellung erstellen, mit einreichen und Belege nur auf Anfrage. Zuviel Info fürs Finanzamt ist auch nicht gut... Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag