Petersen August 23, 2010 Nachem der 99er Genussschein der Magnum AG schon einen recht umfangreichen Thread besitzt, denke ich mir, dass dieser hier auch einen verdient hat. Er notiert seit heute morgen bei 78 EUR und ich wundere mich, warum. Würde man jetzt hier einsteigen, hätte man eine Kupon von über 15 %, der zudem schon laut Homepage www.magnum-ag.de zugesichert ist. Jetzt frage ich mich, warum das Interesse hieran so gering ist und keine kauft... Kann mich wer aufklären? Danke, Petersen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Prospektständer August 23, 2010 · bearbeitet August 23, 2010 von jschoeck Laufzeit: unbegrenzt....(gut so nach ~ 10 Jahren gezahlter Zinsen kann dir dass auch egal sein.. .), ist nur die Frage ob diese klitschige Black Box so lange zahlen kann...oder ob da davor nicht doch lieber defaultet wird. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Petersen August 23, 2010 · bearbeitet August 23, 2010 von Petersen naja, aber ab 31.12.12 sind sie kündbar... und vor der Finanzkrise war der Kurs beider GS sehr stabil und die Magnum AG hat die Krise anscheinend soweit gut verkraftet. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Petersen August 26, 2010 Ist/ war jemand bei der Versammlung der Genussscheininhaber und kann etwas berichten? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Petersen August 31, 2010 Wahnsinn, das sind ja wieder enorme Volumen, die heute gehandelt werden. Naja, ich freue mich jedenfalls auf meinen Kupon morgen von umgerechnet 15% :-) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Petersen September 1, 2010 toll, die Dividende ist grad schon eingegangen. Da könnte man doch glatt überlegen, ob man jetzt für einen umgerechnet Kupon von 16% direkt wieder einsteigt und im Februar wieder Dividende kassiert (in der Hoffnung, dass die Magnum AG ihren Jahresabschluss dann schneller hinbekommt...) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Al Bondy September 1, 2010 Kupon morgen von umgerechnet 15%jetzt für einen umgerechnet Kupon von 16% ... in welche Währung genau wird denn dieser Coupon umgerechnet ? Möglicherweise eine grundsätzliche Fehlinterpretation des Genuss-Unwesens, für 2009 wurden eben 12% ausgeschüttet, für das Geschäftsjahr 2010 sind bis dato 8% für 8 Monate aufgelaufen und im Kurs enthalten. Wann die kommende nächste HV stattfinden wird, ist zwar in der Tat interessant, ändert aber nichts an der dann wieder nur möglichen 12% Ausschüttung - lediglich der "innere Wert" bei fortgesetzt positivem Verlauf läge per Februar 2011 bei 12+2 Punkten, per erneuter Ausschüttung am 1.9.2011 aber wieder bei 8 Punkten. Erst bei Kündigung folgt im Jahr darauf eine Abschlusszahlung von 12% + je 1 Punkt pro Monat als anteilige Verzinsung des laufenden Jahres. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ikbneu Juli 2, 2015 MAGNUM AG Schönefeld Abstimmung ohne Versammlung Aufforderung zur Stimmabgabe durch die Magnum AG, Schönefeld betreffend folgende Genussscheine: Genussscheine 1999/2009 Nr. 01 bis Nr. 10.000 Genussscheine 2002/2009 Nr. 10.001 bis 20.000 Genussscheine 2003/1009 Nr. 20.001 bis 30.000 ISIN DE0006501554 (WKN 650155) Die Magnum AG, Schönefeld, (im Folgenden auch die “Emittentin”) fordert hiermit die Inhaber der vorbezeichneten Genussscheine (nachfolgend auch die “Gläubiger”) zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am 14.. Juli 2015, 15:00 Uhr und endend am 17. Juli 2015 um 15:00 Uhr auf. I. Hintergrund für die Aufforderung zur Stimmabgabe und Erläuterung des Beschlussgegenstands: Seit Auflegung des Genussscheins hat die Emittentin regelmäßig eine jährliche Ausschüttung von 12 % des Nennbetrags der Genussscheine geleistet. Bei dem heutigen Zinsumfeld und einer Verzinsung von Festgeldern nur marginal über 0 % und der teilweisen Einführung negativer Zinsen ist ein Ausschüttungssatz von 12 % nicht mehr marktkonform. Die Emittentin schlägt daher vor, die jährliche Ausschüttung auf 6 % des Nennbetrags der Genussscheine festzulegen. Damit wird den Genussscheininhabern immer noch eine äußerst attraktive Verzinsung geboten. Mit der hiermit ausgesprochenen Aufforderung zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung soll eine marktgerechte Ausschüttung erreicht werden. Die Emittentin und der mit der Abstimmungsleitung beauftragte Notar Ralf Kieslich, Berlin (nachfolgend auch der “Abstimmungsleiter”) schlagen daher unter II. vor, dass die Gläubiger der Reduktion der Ausschüttung von derzeit 12 % jährlich auf 6 % jährlich ab der Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2014 zustimmen. Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung: Auf die Genussscheine findet das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (nachfolgend “SchVG”) Anwendung. Die Gläubiger können gem. § 09 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG durch Mehrheitsbeschluss zustimmen. Gem. § 09 Abs. 2 der Genussscheinbedingungen beschließen die Gläubiger entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Für eine Abstimmung ohne Versammlung gelten die Regelungen des § 18 SchVG. Bei der Beschlussfassung gewährt jeder Genussschein eine Stimme. II. Beschlussgegenstand der Abstimmung ohne Versammlung und Vorschlag zur Beschlussfassung: Beschlussfassung über die Reduktion der jährlichen Ausschüttung von 12 % des Nennbetrags der Genussscheine gem. § 02 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen auf 6 % jährlich mit Wirkung ab der Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2014 (einschl.): Die Emittentin und der Abstimmungsleiter schlagen hiermit den Gläubigern vor, Folgendes zu beschließen: § 01 Abs. 1 (Ausschüttung) der Genussscheinbedingungen betreffend die Genussscheine Genussscheine 1999/2009 Nr. 01 bis Nr. 10.000 Genussscheine 2002/2009 Nr. 10.001 bis Nr. 20.000 Genussscheine 2003/2009 Nr. 20.001 bis Nr. 30.000 ISIN DE0006501554 (WKN 650155) wird wie folgt neu gefasst: “(1) Die Genussscheininhaber erhalten für die Dauer des Genussrechts eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der Magnum AG vorgehende, auf das Geschäftsjahr der Magnum AG bezogene jährliche Ausschüttung von 6 % des Nennbetrags der Genussscheine ab der Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2014 (einschl.). III. Die Emittentin stimmt hiermit unwiderruflich und im Voraus der Änderung der Genussscheinbedingungen, wie in dem Beschlussvorschlag unter II. vorgesehen, zu. IV. Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung sowie Art und Form der Abgabe der Stimmen: 1. Die Abstimmung ohne Versammlung wird von dem Notar Ralf Kieslich, Berlin, („Abstimmungsleiter") geleitet, der von der Emittentin dazu beauftragt worden ist. 2. Die Gläubiger können ihre Stimme gegenüber dem Abstimmungsleiter innerhalb des Zeitraums beginnend am 14. Juli 2015 um 15:00 Uhr und endend am 17. Juli 2015 um 15:00 Uhr (der „Abstimmungszeitraum") in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB")) in deutscher oder englischer Sprache abgeben („Stimmabgabe"). Als Stimmabgabe gilt die Abgabe der Erklärung samt deren Zugang beim Abstimmungsleiter. Vor Beginn oder nach Ablauf des Abstimmungszeitraums beim Abstimmungsleiter zugehende Stimmabgaben werden nicht berücksichtigt. 3. Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an folgende Adresse: Notar Ralf Kieslich - Abstimmungsleiter - “Magnum Genussschein – Abstimmung ohne Versammlung” Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Deutschland Telefax: 0049 32121904444 E-Mail: berlinnotar@gmail.com Der Stimmabgabe sind folgende Unterlagen beizufügen: • Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Ziffer V.2, sofern dieser noch nicht im Rahmen der Anmeldung gemäß Ziffer IV. 5 übermittelt worden ist • Vollmacht gemäß Ziffer VI., sofern der Gläubiger von einem Dritten vertreten wird, sofern diese noch nicht im Rahmen der Anmeldung gemäß Ziffer IV. 5 übermittelt worden ist 4. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Gläubiger gebeten, für die Stimmabgabe das Formular zu verwenden, das auf der Internetseite der Emittentin (http://www.magnum-ag.de unter dem Abschnitt „Investor Relations") ab dem 06. Juli 2015, ab spätestens 12:00 Uhr, zum Abruf verfügbar sein wird. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung dieses Formulars ab. In das Formular für die Stimmabgabe werden auch etwaige bis dahin rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte und beim Abstimmungsleiter zugegangene Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen i.S.v. Ziffer VIII. aufgenommen werden. 5. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung hängt nicht von der vorherigen Anmeldung ab. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung der Teilnahmeberechtigung werden die Gläubiger aber gebeten, sich zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung bei dem Abstimmungsleiter per Post, Fax oder E-Mail an die unter Ziffer IV. 3 genannte Adresse bis spätestens 09. Juli 2015 anzumelden. Der Anmeldung sind bereits folgende Unterlagen beizufügen: • Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Ziffer V.2 • Vollmacht gemäß Ziffer VI., sofern der Gläubiger von einem Dritten vertreten wird V. Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise: 1. Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist jeder Inhaber der bezeichneten Genussscheine berechtigt. 2. Für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis der Inhaberschaft durch das depotführende Institut aus (§ 10 Abs. 3 SchVG). 3. Dieser Nachweis muss klarstellen, dass der Gläubiger im Zeitpunkt der Abstimmung legitimiert ist. Für den Fall, dass der Gläubiger sich vorab gemäß Ziffer IV.5. bereits angemeldet hat, ist zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung der Teilnahmeberechtigung der Zeitpunkt der Anmeldung für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung ausreichend. An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe der von ihm gehaltenen Genussscheine teil. VI. Vertretung bei der Abstimmung ohne Versammlung durch Bevollmächtigte: Die Gläubiger, die nicht persönlich an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmen möchten, können sich bei Abstimmung ohne Versammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Für die Vollmacht ist Textform genügend. Auch im Fall der Vertretung reicht für den Nachweis der Berechtigung ein in Textform erstellter Nachweis der Inhaberschaft durch das depotführende Institut aus. VII. Beschlussfähigkeit und Auszählung der Stimmen: 1. Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die Gläubiger, hinsichtlich derer dem Abstimmungsleiter innerhalb des Abstimmungszeitraums Stimmerklärungen jedweder Art zugegangen sind, mindestens die Hälfte des Gesamtnennbetrages der ausstehenden Genussscheine vertreten. Genussscheine, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Genussscheinen. 2. Sofern der Abstimmungsleiter nach Ablauf des Abstimmungszeitraums die mangelnde Beschlussfähigkeit feststellen sollte, kann gemäß § 18 Abs. 4 S.. 2 SchVG eine Gläubigerversammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen werden; die Versammlung gilt als zweite Gläubigerversammlung i..S.v. § 15 Abs. 3 SchVG. Diese zweite Gläubigerversammlung ist beschlussfähig. Für einen Beschluss, zu dessen Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden jedoch mindestens 25 % des Gesamtnennbetrages der ausstehenden Genussscheine vertreten. Genussscheine, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Genussscheinen. 3. Die Auszählung der Stimmen wird im Wege des Additionsverfahrens durch Auszählung aller Stimmen vorgenommen. VIII. Gegenanträge und Ergänzungsverlangen: 1. Jeder Gläubiger ist berechtigt, zu dem in dieser Aufforderung zur Stimmabgabe vorgeschlagenen Gegenstand der Beschlussfassung nach Maßgabe der Vorschriften des SchVG und der Genussscheinbedingungen eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (,‚Gegenantrag"). 2. Gläubiger, deren Genussscheine zusammen 5 % der ausstehenden Genussscheine erreichen, können nach Maßgabe der Vorschriften des SchVG und der Genussscheinbedingungen verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden ("Ergänzungsverlangen"). 3. Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen sind an den Abstimmungsleiter zu richten und können per Post, Fax oder E-Mail an die unter Ziffer IV. 3 genannte Adresse übermittelt werden. 4. Etwaige ordnungsgemäß gestellte und rechtzeitig zugegangene Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen werden unverzüglich auf der Internetseite der Emittentin (http://www.magnum-ag.de, unter dem Abschnitt „Investor Relations") den anderen Gläubigern zugänglich gemacht werden und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. IX. Unterlagen: Vom Tag der Aufforderung zur Stimmabgabe an bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Gläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin (http://www.magnum-ag.de, unter dem Abschnitt „Investor Relations") zur Verfügung: ― Diese Aufforderung zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung; ― Die Genussscheinbedingungen in der Fassung vom 26. August 2010; ― Formular für die Stimmabgabe im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung (wird erst ab dem 06. Juli 2015, ab spätestens 12:00 Uhr zur Verfügung gestellt). Auf Verlangen eines Gläubigers, das an die Emittentin per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse: Magnum AG Abteilung Investor Relations Lilienthalstr. 3d 12529 Schönefeld, Deutschland Telefax: 0049 30 8847-1829 E-Mail: info@magnum-ag.de zu richten ist, werden Abschriften der vorgenannten Unterlagen diesem Gläubiger unverzüglich und kostenlos übersandt. Schönefeld, im Juni 2015 Magnum AG Der Vorstand Auch der von der Magnum AG, Schönefeld beauftragte Notar Ralf Kieslich, Berlin fordert als Abstimmungsleiter die Inhaber der bezeichneten Genussscheine zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am 14. Juli 2015 um 15:00 Uhr und endend am 17. Juli 2015 um 15:00 Uhr nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern II. bis IX. auf und unterbreitet den Beschlussvorschlag unter der vorstehenden Ziffer II. Berlin, im Juni 2015 Notar Ralf Kieslich Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag