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Fleisch

Finanzamt erhöht bei der Günstigerprüfung den Soli auf die Abgeltungsteuer

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Fleisch
Finanzamt erhöht bei der Günstigerprüfung den Soli auf die Abgeltungsteuer

 

[24.07.2010] -

 

Die Finanzämter berechnen bei der Günstigerprüfung im Rahmen der Abgeltungsteuer den Solidaritätszuschlag neu. Das kann im Einzelfall für den Steuerpflichtigen zu einer Soli-Nachzahlung führen, auch wenn die Günstigerprüfung nicht zu einer individuellen Besteuerung der Kapitaleinkünfte führt.

 

Viele Steuerpflichtige mit Kapitaleinkünften trauten ihren Augen nicht, als sie ihren Einkommensteuerbescheid für 2009 in den Händen hielten. Denn ihr Finanzamt hatte bei der Prüfung, ob die tarifliche Einkommensteuer oder die Abgeltungsteuer auf ihre Kapitaleinkünfte günstiger ist, den Solidaritätszuschlag erhöht und eine Nachzahlung festgesetzt. Und das, obwohl es als Ergebnis der Günstigerprüfung bei der Abgeltungsteuer geblieben ist, somit keine individuelle Besteuerung der Kapitaleinkünfte vorgenommen wurde!

 

Erklärung: Die Finanzämter haben die Abgeltungsteuer zur Einkommensteuer, die auf das übrige zu versteuernde Einkommen ohne die Kapitaleinkünfte entfällt, hinzugerechnet und von dieser Summe den Solidaritätszuschlag von 5,5% berechnet. Von diesem festgesetzten Zuschlag wurde dann der von der Bank im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges einbehaltene Solidaritätszuschlag abgezogen.

 

Diese Vorgehensweise wirkt sich dann für den Steuerpflichtigen ungünstig aus, wenn dessen Einkommensteuer auf das übrige zu versteuernde Einkommen (ohne Kapitaleinkünfte) so niedrig ist, dass auf diese Steuer gar kein Solidaritätszuschlag anfallen würde (Nullzone: festzusetzende Einkommensteuer bis 972 Euro beim Grundtarif und bis 1.944 Euro beim Splittingtarif) oder nur ein ermäßigter Zuschlag festgesetzt würde (Übergangsbereich: festzusetzende ESt bis 1.340 Euro beim Grundtarif und bis 2.681 Euro beim Splittingtarif). Da aber die Finanzämter die Kapitalertragsteuer, die die Bank bereits während des Jahres auf die Kapitalerträge einbehalten hat, zur auf das übrige Einkommen gemäß Grund- bzw. Splittingtarif entfallenden Einkommensteuer hinzuzählen, ergibt sich als Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag eine höhere Einkommensteuer, die folglich meist über der Nullzone bzw. den Übergangsbereich für den Solidaritätszuschlag liegt.

 

5,5 Prozent auf diese erhöhte Bemessungsgrundlage ergibt dann einen höheren Solidaritätszuschlag als den von der Bank eingezogenen Zuschlag. Daher kommt es nach Anrechnung des "Banken-Soli" im Steuerbescheid zu einer Nachzahlung an Solidaritätszuschlag. Der Steuerpflichtige wird somit "bestraft", nur weil er die Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG beantragt hat.

 

Quelle: steuertipps.de

 

Was halten unsere Steuerfachleute und Fachlaien davon ?

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obx

Na, dann werd ich doch mal bei der Frage, ob ich wünsche eine Günstigerprüfung durchführen zu lassen, geschickterweise kein Häckchen setzen :thumbsup:

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lytjes2

Bin ich der Einzige der die Quelle (steuertipps.de) nicht aufrufen kann?

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Sven82
Was halten unsere Steuerfachleute und Fachlaien davon ?

die Aussage kann ich nicht nachvollziehen. Wäre auch ein starkes Stück.

 

Hab' gerade meinen Steuerbescheid herausgekramt, bei der ich auch die Günstigerprüfung beantragt habe (Elster hat in der damaligen Version noch herumgesponnen und konnte die Erkärung nur mit dem Kreuz bei der Günstigerprüfung verarbeiten). Dies steht auch im Erläuterungstext meines Steuerbescheids, dass die Günstigerprüfung zu keinem günstigeren Ergebnis geführt hat.

 

Die bereits versteuerten Einkünfte durch die Bank wurden in keinster Weise berücksichtigt - weder bei der Einkommensteuer, Kirchensteuer oder Soli.

 

Berechnung ESt

zvE nach Grundtarif: beispielsweise 25.000 EUR = 4.106 EUR

+ Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug: beispielsweise 1.000 EUR = 244 EUR (wegen Kirchensteuer)

 

= Festzusetzende Einkommensteuer 4.350 EUR = Bemessungsgrundlage Soli = 239,25 EUR

 

Niedersachsen rechnet also richtig. Was die anderen Bundesländer machen, die mit dem bayerischen Programm arbeiten weiß ich nicht.

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BondFan
Finanzamt erhöht bei der Günstigerprüfung den Soli auf die Abgeltungsteuer

 

[24.07.2010] -

 

Die Finanzämter berechnen bei der Günstigerprüfung im Rahmen der Abgeltungsteuer den Solidaritätszuschlag neu. Das kann im Einzelfall für den Steuerpflichtigen zu einer Soli-Nachzahlung führen, auch wenn die Günstigerprüfung nicht zu einer individuellen Besteuerung der Kapitaleinkünfte führt.

 

Viele Steuerpflichtige mit Kapitaleinkünften trauten ihren Augen nicht, als sie ihren Einkommensteuerbescheid für 2009 in den Händen hielten. Denn ihr Finanzamt hatte bei der Prüfung, ob die tarifliche Einkommensteuer oder die Abgeltungsteuer auf ihre Kapitaleinkünfte günstiger ist, den Solidaritätszuschlag erhöht und eine Nachzahlung festgesetzt. Und das, obwohl es als Ergebnis der Günstigerprüfung bei der Abgeltungsteuer geblieben ist, somit keine individuelle Besteuerung der Kapitaleinkünfte vorgenommen wurde!

 

Erklärung: Die Finanzämter haben die Abgeltungsteuer zur Einkommensteuer, die auf das übrige zu versteuernde Einkommen ohne die Kapitaleinkünfte entfällt, hinzugerechnet und von dieser Summe den Solidaritätszuschlag von 5,5% berechnet. Von diesem festgesetzten Zuschlag wurde dann der von der Bank im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges einbehaltene Solidaritätszuschlag abgezogen.

 

Diese Vorgehensweise wirkt sich dann für den Steuerpflichtigen ungünstig aus, wenn dessen Einkommensteuer auf das übrige zu versteuernde Einkommen (ohne Kapitaleinkünfte) so niedrig ist, dass auf diese Steuer gar kein Solidaritätszuschlag anfallen würde (Nullzone: festzusetzende Einkommensteuer bis 972 Euro beim Grundtarif und bis 1.944 Euro beim Splittingtarif) oder nur ein ermäßigter Zuschlag festgesetzt würde (Übergangsbereich: festzusetzende ESt bis 1.340 Euro beim Grundtarif und bis 2.681 Euro beim Splittingtarif). Da aber die Finanzämter die Kapitalertragsteuer, die die Bank bereits während des Jahres auf die Kapitalerträge einbehalten hat, zur auf das übrige Einkommen gemäß Grund- bzw. Splittingtarif entfallenden Einkommensteuer hinzuzählen, ergibt sich als Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag eine höhere Einkommensteuer, die folglich meist über der Nullzone bzw. den Übergangsbereich für den Solidaritätszuschlag liegt.

 

5,5 Prozent auf diese erhöhte Bemessungsgrundlage ergibt dann einen höheren Solidaritätszuschlag als den von der Bank eingezogenen Zuschlag. Daher kommt es nach Anrechnung des "Banken-Soli" im Steuerbescheid zu einer Nachzahlung an Solidaritätszuschlag. Der Steuerpflichtige wird somit "bestraft", nur weil er die Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG beantragt hat.

 

Quelle: steuertipps.de

 

Was halten unsere Steuerfachleute und Fachlaien davon ?

 

Siehe Fett-Druck. Alle die da drüber liegen sind doch offenbar nicht betroffen.

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Was halten unsere Steuerfachleute und Fachlaien davon ?

Imho müsste eigentlich beim Soli - ähnlich wie bei den außergewöhnlichen Belastungen - immer das gesamte Einkommen zugrunde gelegt werden. (nachträglicher EDIT: Ist ja bei den außergewöhnlichen Belastungen auch so)

 

Na, dann werd ich doch mal bei der Frage, ob ich wünsche eine Günstigerprüfung durchführen zu lassen, geschickterweise kein Häckchen setzen

In den wenigen Fällen, wo sich das wirklich auswirkt (also ohne Kapitaleinkünfte im Bereich der Nullzone und mit Kapitaleinkünfte darüber) kann immer noch mittels Einspruch die Günstigerprüfung zurückgenommen werden.

 

MfG Stefan

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teffi

Ich finds eigentlich ne witzige Idee um den Finanzämtern unnötige Arbeit zu ersparen. So muss man halt wirklich nachrechnen, ob sich eine Günstigerprüfung lohnt:o)

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ImperatoM
· bearbeitet von ImperatoM

Wirklich ein interessanter Fall. Die Überschrift stimmt aber nicht. Der Soli auf die AGSt wurde ja bereits automatisch gezahlt und bleibt unverändert.

Allerdings muss dann in wenigen Fällen auch ein Soli auf die Einkommenssteuer gezahlt werden, wenn die Gesamteinnahemn höher liegen.

 

Zwar ist es dann ärgerlich für den Steuerpflichtigen, weil er sonst leicht (in jedem Fall macht die Differenz aufgrund der Höhe der Freibeträge und Steuerstätze weniger als 55 Euro aus) günstiger weggekommen wäre. Das liegt dann aber nur daran, dass er das Finanzamt nicht vollständig informiert hat. Ober er dazu verpflichtet ist, dürfte rechtlich nicht ganz leicht zu beantworten ist. Die Vorgehensweise des Finanzamtes ist aber durchaus nachvollziehbar, auch wenn die zumindest unfaire, möglicherweise auch widerrechtliche Fall einer Ungleichbehandlung eintritt.

 

Einen größeren Skandal haben wir hier, alleine schon wegen der wenigen Fälle und der niedrigen Beträge, aber wohl kaum.

 

.

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