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Torman

Einkommensteuer bei Zahlungen nach Urteil oder Vergleich

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Torman

Eine Klage gegen die Eurohypo AG wegen unzulässiger Verlustbeteiligung der Genussscheininhaber rückt näher. Für die Betroffenen stellt sich die Frage, wie erstrittene Zahlungen im Rahmen eines Gerichtsurteils oder eine Vergleichs steuerrechtlich zu behandeln sind.

 

Hier der Sachverhalt:

 

Die Eurohypo hat die Genussscheininhaber am Verlust 2009 beteiligt, obwohl die Mutter Commerzbank vertraglich verpflichtet ist den gesamten Verlust der Eurohypo auszugleichen. In Folge der Verlustbeteiligung werden im November fällige Genussscheine zu einem verringerten Wert zurückgezahlt und eine Aussschüttung für 2009 nicht gezahlt. Diese beiden Forderungen sollen nun auf dem Klageweg erstritten werden.

 

Unterliegen die Zahlungen im Erfolgsfall der Abgeltungssteuer oder dem allgemeinen Einkommenssteuersatz? Können Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Zahlungen verrechnet werden? Ergibt sich ein Unterschied, ob die Zahlung im Rahmen eines Vergleiches oder nach einem Urteil erfolgt?

 

Steuerexperten und Klageerfahrene sind aufgerufen ihre Meinung zu äußern.

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lytjes2

Hinzu kommt noch die Frage wie es sich mit der "Erfolgsbeteiligung" verhält die die sdk fordert.

Diese ist anteilig vom erstrittenen Gewinn zu zahlen und unterliegt evt. bei mir der Abg.Steuer ohne dass ich die Möglichkeit habe diese Steuer zu verkürzen, da es ja in diesem Bereich keine Werbungskosten mehr gibt.

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obx

Leg doch zum Spaß mal einen Widerspruch gegen Deinen Steuerbescheid ein mit der Begründung, die Du uns bereits erläutert hast. Wenn die Summe noch nicht klar ist, dann leg den Widerspruch vielleicht so ein, dass Du gegen den gesamten Betrag Widerspruch einlegst und darum bittest, sobald Du die richtigen Zahlen hast, eine Art Nachveranlagung durchführen zu dürfen...

 

Dann wirst Du ja sehen, was das Finanzamt zu dem ganzen sagt.

 

Hat jemand ne andere Idee?

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Sven82

Das sind dann normale Einnahmen aus Genussscheinen und zeitlich werden diese mit Zufluss erfasst, so dass sie der Abgeltungsteuer unterliegen.

 

Diese ist anteilig vom erstrittenen Gewinn zu zahlen und unterliegt evt. bei mir der Abg.Steuer ohne dass ich die Möglichkeit habe diese Steuer zu verkürzen, da es ja in diesem Bereich keine Werbungskosten mehr gibt.

so ist es.

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