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Gerald1502

Risikovorsorge (Nachrichten, Analysen und Kommentare)

Empfohlene Beiträge

Konfuzius

Im Klartext:

 

Für die Damen werden Kranken- und Rentenversicherungen billiger, KFZ oder (Risiko-)Lebensversicherungen aber teurer.

 

Für die Herren der Schöpfung sieht's dann genau umgekehrt aus.

 

 

Das ist nicht unbedingt gesagt: Bei einigen Versicherern wurde das ganze nicht ausgemittelt sondern im Beispiel der Riesterrente auf die Basis der männlichen Berechnung gleichgestellt. Sinn oder Unsinn solcher Praxis seien einmal dahingestelt.

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WOVA1

Das ist nicht unbedingt gesagt: Bei einigen Versicherern wurde das ganze nicht ausgemittelt sondern im Beispiel der Riesterrente auf die Basis der männlichen Berechnung gleichgestellt. Sinn oder Unsinn solcher Praxis seien einmal dahingestelt.

 

Wären dann doch eigentlich Zeitbomben (?) -

die Garantieleistungen wären damit für ein gemischtes Versichertenkollektiv zu

hoch kalkuliert.

Macht sich natürlich erstmal gut für den Vertrieb.

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Gerald1502

Haftpflicht muss für Parkettschäden durch Bürostuhl zahlen

März 20th, 2011 | Kategorie: Haftpflichtversicherung

 

Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass Schäden an einem Echtholzparkett, die durch einen Bürostuhl mit Rollen verursacht wurden, von der privaten Haftpflichtversicherung des Mieters bezahlt werden müssen (Az.: 2 T 5/10). Darauf weist die Stiftung Warentest hin.

 

Im konkreten Fall ging es um einen Mieter, der eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, in der auch Schäden an gemieteten Wohnräumen abgesichert waren. Durch seinen Bürostuhl entstanden am Echtholzparkett in der Wohnung deutliche Schäden, die von der Haftpflichtversicherung erstattet werden sollte. Diese verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass der Mieter das Parkett übermäßig beansprucht habe und es sich deshalb um keinen Versicherungsfall handele. Daraufhin verklagte der Mieter die Versicherung und bekam von den Dortmunder Richtern Recht zugesprochen.

 

Die Stiftung Warentest weist jedoch darauf hin, dass dieses Urteil nicht bedeutet, dass jegliche Parkettschäden von der Haftpflichtversicherung übernommen werden müssen. Das Amtsgericht Freiburg hatte z.B. geurteilt, dass Schäden, die durch Stöckelschuhe am Parkett entstehen, normale Gebrauchsspuren darstellen. Diese müsse der Vermieter als normale Abnutzungserscheinung hinnehmen (Az.: 2 C 3188/90).

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Private Krankenversicherung: Vorsicht beim PKV Billigtarif

März 18th, 2011 | Kategorie: Krankenversicherung

 

Zum Jahreswechsel 2011 wurden die Wechselbedingungen zur Privaten Krankenversicherung aufgrund des Inkrafttretens der Gesundheitsreform erheblich vereinfacht. Vor allem für Arbeitnehmer gestaltet sich der Wechsel in die PKV nun einfacher. Doch die Stiftung Warentest warnt aktuell vor einem voreiligen und unüberlegten Abschluss von einem Billigtarif.

 

Die Tarife einiger privater Krankenversicherungsanbieter scheinen auf den ersten Blick sehr verlockend zu sein. Versicherungsmakler versuchen derzeit mit Dumpingpreisen Neukunden zu gewinnen. Mehr und mehr macht es den Anschein als sei ein Wettbewerb in punkto Preisunterbietung ausgebrochen. Derzeit kostet kaum ein PKV Einstiegstarif mehr als 100 Euro pro Monat. Diese Billigtarife können für die Versicherten jedoch mit erheblichen Kostenfallen einhergehen, die sich erst im Laufe der Zeit zu erkennen geben.

 

Ein Versicherungsmakler erhält umso höhere Provisionen, desto geringer die Leistungen eines Tarifs sind. Aus diesem Grund werden immer häufiger private Krankenversicherungen angeboten, die auf der Leistungsseite schwach sind.

 

Bei Billigtarifen sollte grundsätzlich ein Blick auf die Leistungen der Krankenversicherung geworfen werden. Oft lässt sich dann erkennen, dass von den hochwertigen Privatleistungen kaum mehr etwas übrig geblieben ist. Die Stiftung Warentest betont in einem aktuellen Bericht, dass die Leistungseinschränkungen bei den Billigtarifen gegenüber den regulären PKV Tarifen sehr hoch sind.

Quelle

 

Schadenersatz bei falscher Rendite-Rechnung

März 15th, 2011 | Kategorie: Finanzen

 

In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Anlagevermittler ihren Kunden Schadenersatz leisten müssen, wenn sie diesen Wertpapiere verkaufen, für die sie eine falsche Rendite berechnet haben. Dies gilt auch dann, wenn der Berater den Anleger nicht auf offensichtliche Berechnungsfehler des Anbieters hinweist (Az.: III ZR 144/10).

 

Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, das sich 1997 mit damals 75.000 DM (heute rund 38.300 Euro) an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hatte. Diese Beteiligung finanzierten sie über einen Bankkredit. Der Vermittler, über den sie die Anlage abgeschlossen hatten, hatte ihnen vorher die mögliche Rendite erklärt. Dies erfolgte über Modellrechnungen des Fondsanbieters. An verschiedenen Szenarien stellte der Vermieter dar, dass der Wert der Geldanlage ab dem 3. Jahr stetig zwischen 3% und 4% steigen würde.

 

Diese Berechnungen basierten auf der Summe, die das Ehepaar investieren wollte. Allerdings wurde nicht berücksichtigt, dass der angelegte Anteilswert abzüglich der Kosten für Provisionen, Gebühren und anderen Nebenkosten, 20% weniger betrug, nämlich nur rund 29.400 Euro. In diesem Fall hätten die Eheleute selbst bei einer Wertsteigerung von 3% die zugrundeliegende Berechnungssumme von 38.300 Euro auch nach 10 Jahren noch nicht erreicht, rechneten die Richter aus. Das BGH ist der Ansicht, dass der Anlagenvermittler diesen Rechenfehler des Anbieters hätte bemerken müssen, wenn er dessen Zahlen überprüft hat. Deshalb ist der Vermittler nun dazu verpflichtet, dem Ehepaar Schadenersatz zu zahlen.

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Kfz-Versicherung muss auch teure Gutachten zahlen

März 11th, 2011 | Kategorie: KFZ Versicherung

 

Nach einem Urteil des Nürnberger Amtsgerichts muss eine Kfz-Versicherung auch dann bei alleiniger Haftung ihres Kunden die Gutachterkosten der gegnerischen Seite bezahlen, wenn diese über dem Durchschnittspreis liegen (Az.: 31 C 8164/10). Darauf weist die Deutsche Anwaltshotline hin.

 

Im konkreten Fall hatte ein vom Unfallopfer beauftragtes Sachverständigenbüro ein Gutachten erstellt, das es der gegnerischen Kfz-Versicherung mit 866,74 Euro in Rechnung stellte. Diese weigerte sich als alleiniger Hafter für den Unfall jedoch, den vollen Betrag zu bezahlen und wollte nur knapp zwei Drittel der Summe übernehmen. Begründung: Das Unfallopfer hätte einen deutlich günstigeren Sachverständigen beauftragen können, der zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre.

 

Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht jedoch nicht. Es erklärte, dass es einem Unfallgeschädigten vor der Auftragserteilung eines Gutachtens nicht zuzumuten sei, Marktforschung im Bereich der Sachverständigen zu betreiben und mehrere Kostenvoranschläge einzuholen, bevor es zu einer Auftragserteilung kommt. Das Gericht betonte, dass es keine Verpflichtung gibt, den günstigsten Sachverständigen zu beauftragen. Mit anderen Worten: Das Risiko eines teuren Gutachtens trägt immer der Verursacher und nicht der Geschädigte.

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Schlafwandler sind nicht unfallversichert

März 08th, 2011 | Kategorie: Unfallversicherung

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg haben Schlafwandler keinen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung (Az.: 1 U 120/10), wenn ihnen während des Schlafwandelns ein Unfall passiert.

 

Unfallversicherungen dürfen die Leistung verweigern, wenn der Unfall auf eine sogenannte Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist. Die Richter des OLG haben diese Bewusstseinsstörung als Beeinträchtigung der Fähigkeiten definiert, die es dem Versicherten in normaler Verfassung erlauben, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, diese geistig zu verarbeiten und angemessen auf sie zu reagieren.

 

Der Zustand des Schlafwandels entspricht genau dieser Definition, denn wer schlafwandelt, kann auf Umwelteindrücke nicht mehr angemessen reagieren. Deshalb fallen Unfälle, die beim Schlafwandeln geschehen, nicht unter die Leistungspflicht der Unfallversicherung und sie muss in diesen Fällen auch nicht zahlen.

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Gerald1502

Urteil: Unfallflucht kostet Haftpflichtschutz

April 18th, 2011 | Kategorie: KFZ Versicherung

 

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) macht auf ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Oktober 2010 aufmerksam, nach dem die Haftpflichtversicherung für den Schaden nicht aufkommen muss, wenn der Autofahrer Unfallflucht begeht (Az.: 13 S 75/10).

 

Im konkreten Fall rammte ein Autofahrer beim Einparken ein anderes Fahrzeug und entfernte sich anschließend vom Unfallort. Seine Haftpflichtversicherung übernahm zunächst die Reparaturkosten des Geschädigten, verlangte aber anschließend die Kosten von dem Verursacher zurück.

 

Das Landgericht Saarbrücken beurteilte dies als rechtmäßig, da der Fahrer vorsätzlich seine Warte- und Aufklärungspflicht verletzt habe und somit gegen seinen Versicherungsvertrag verstoßen habe. Damit hat er auch keinen Anspruch mehr auf den Versicherungsschutz. Das Gericht erklärte, dass das Gebot, nach einem Verkehrsunfall an Ort und Stelle zu warten, bis die Polizei den Unfall aufgenommen hat, eine elementare Pflicht sei, die auch jedem Autofahrer bekannt sei.

 

Das Argument des Beklagten, dass er seinen Arbeitgeber nach seiner Rückkehr an seinen Arbeitsplatz über die Geschehnisse informiert habe, reiche zur Erfüllung der versicherungsvertraglichen Pflichten nicht aus. Da der Wahrheitsgehalt von nachträglichen Aussagen oft nicht überprüft werden kann, besteht die Gefahr, den Sachbestand nicht mehr richtig aufklären zu können. Der Versicherte ist jedoch dazu verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Tatbestandes und der Minderung des Schadens diene, so das Gericht.

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Gerald1502

Unfallversicherung muss keine Bandscheibenschäden absichern

Mai 21st, 2011 | Kategorie: Unfallversicherung

 

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt dürfen private Unfallversicherungen Bandscheibenschäden grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausschließen (Az.: 7 U 102/10). Darauf weist die Fachzeitschrift Recht und Schaden hin.

 

Dem OLG zufolge sind Bandscheibenschäden in der Regel die Folge von Abnutzungserscheinungen und wurden zumeist nicht durch einen Unfall verursacht. Deshalb sind sie nicht der Unfallversicherung, sondern vielmehr der Krankenversicherung zuzuordnen, so die Frankfurter Richter.

 

Im konkreten Fall hatte ein Versicherter seine private Unfallversicherung auf Zahlung wegen eines Bandscheibenschadens verklagt, nachdem diese sich weigerte, den Bandscheibenschaden als Unfall anzuerkennen. Die Versicherung begründete ihre Leistungsverweigerung damit, dass es sich bei Bandscheibenschäden regelmäßig nicht um Unfallfolgen handelt und deshalb kein Versicherungsschutz besteht. Das OLG, das sich dieser Argumentaion anschloss, erklärte, dass es den Versicherungen erlaubt sei, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Folgen für Verletzungen auszuschließen, die nicht hauptsächlich auf einen Unfall zurückzuführen sind.

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Unfallversicherung: Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben über Alkoholkonsum

Mai 13th, 2011 | Kategorie: Unfallversicherung

 

Nach einem Urteil des Landgerichts Dortmund müssen Versicherte, die nach einem Unfall die Leistung ihrer Unfallversicherung in Anspruch nehmen möchten, sämtliche Versicherungsfragen umfassend und wahrheitsgemäß beantworten, insbesondere, wenn das Unfallopfer zum Unfallzeitpunkt betrunken war (Az.: 2 O 263/10). Versicherte, die in einem solchen Fall nicht alle Fragen zum Alkoholkonsum beantwortet, muss damit rechnen, seinen Versicherungsschutz zu verlieren.

 

Im konkreten Fall ging es um einen Versicherten, der sich schwer verletzte, als er betrunken auf seinem Hof ausgerutscht war. Während der Notarzt von einer Alkoholvergiftung ausgegangen war, hatten Zeugen berichtet, dass der Mann nur hingefallen sei, nachdem er ausgerutscht war.

 

Die Angaben des Versicherten selbst, die er im Schadensformular machte, waren äußerst vage, weshalb er seine Ansprüche schließlich nicht durchsetzen konnte. Dass der Mann hier keine Angaben zum Alkoholkonsum machte, um zu verhindern, dass es bei der Schadensregulierung zu Problemen kommt, wertete das Gericht als arglistig. Und damit sind die getätigten Aussagen gleichzustzen mit einer Falschaussage, was die Versicherung von ihrer Leistungspflicht entbindet.

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Hausratversicherung muss bei falscher Rechnung nicht zahlen

Mai 14th, 2011 | Kategorie: Hausratversicherung

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe muss die Hausratversicherung nicht für den Schaden aufkommen, wenn der Versicherte für sein gestohlenes Fahrrad keine richtige Rechnung vorlegt (Az.: 12 U 86/10). Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

 

Im konkreten Fall ging es um den Diebstahl eines Fahrrads, das sein Besitzer aus verschiedenen Einzelteilen selbst zusammengebaut hatte. Als sein Fahrrad gestohlen wurde, legte er seiner Versicherung die Rechnung eines Fahrradgeschäftes vor, die nachträglich erstellt wurde und aus der nicht hervorging, dass in dem Geschäft einzelne Fahrradteile gekauft wurden.

 

Die Versicherung verweigerte die Zahlung und die Richter gaben ihr Recht. Begründung: Der Kläger handelte mit der Vorlage der falschen Rechnung arglistig, denn er versuchte, die Versicherung durch unvollständige Angaben in ihrer Entscheidung zur Kostenübernahme zu beeinflussen. Die vorgelegte Rechnung suggerierte, dass alle dort genannten Teile in dem Fahrradgeschäft neu erworben wurden, was nicht der Fall war.

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Gerald1502

Hausratversicherung zahlt nicht auf Kostenvoranschlag-Basis

Juni 01st, 2011 | Kategorie: Hausratversicherung

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln muss eine Hausratversicherung nicht die in einem Kostenvoranschlag angegebenen Kosten übernehmen. Stattdessen werden nur die Kosten erstattet, die auch tatsächlich entstanden sind und die nachgewiesen werden können (Az.: 9 U 241/10).

 

Während es bei der Kfz-Versicherung absolut üblich ist, den Schaden auf der Basis eines Kostenvoranschlags zu regulieren, ist dies demnach bei der Hausratversicherung nicht möglich. Die Erstattung einer fiktiven Abrechnung, im Sinne eines Kostenvoranschlags, kann nicht als Vorschuss erstattet werden. Die Versicherung muss den Schaden nur dann übernehmen, wenn er auch tatsächlich behoben wurde.

 

Im konkreten Fall ging es um eine kaputte Tür, deren kompletter Austausch von der Versicherung bezahlt werden sollte. Da die Tür nach einer Reparatur aber seit mehreren Jahren einwandfrei funktioniert, muss die Versicherung auch nur die Reparaturkosten übernehmen und nicht für eine neue Tür bezahlen.

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Gerald1502

Bundesverfassungsgericht: Keine Familienversicherung für Besserverdienende

Juli 19th, 2011 | Kategorie: Krankenversicherung

 

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgericht dürfen Kinder auch zukünftig nicht kostenlos bei einem gesetzlich krankenversicherten Elternteil mitversichert sein, wenn das andere Elternteil ein höheres Einkommen hat und privat versichert ist (Az.: 1 BvR 429/11). Mit dieser Entscheidung wies das Gericht die Beschwerde einer berufstätigen und in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mutter ab.

 

Die Frau fühlte sich gegenüber unverheirateten Paaren mit Kindern benachteiligt. Denn während ihre vier Kinder über ihren Mann privat krankenversichert sind, weil sie die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht erfüllen, können unverheiratete Paare ihre Kinder immer in der GKV versichern, sofern sie selbst gesetzlich versichert sind.

 

2003 hatte das Bundesverfassungsgericht dies bereits als rechtmäßig erklärt und mit der Abweisung der Beschwerde das damalige Urteil (Az.: 1 BvR 624/01) erneut bekräftigt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die geringe Besserstellung unverheirateter Paare in dieser Frage dadurch ausgeglichen werde, dass die Kassenbeiträge der Kinder verheirateter Paare einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden können.

 

Grundsätzlich gilt, dass eine kostenfreie Mitversicherung der Kinder in der GKV ausgeschlossen ist, wenn die Eltern verheiratet sind, ein Elternteil privat versichert ist und mehr als 4.125 Euro brutto im Monat und auch mehr als der gesetzlich versicherte Partner verdient.

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Scheinarbeitsvertrag bietet keinen Versicherungsschutz

Juli 18th, 2011 | Kategorie: Krankenversicherung

 

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts in Halle hat jemand, der nur zur Absicherung gegen Krankheit einen Arbeitsvertrag abschließt, keinen Anspruch auf den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung (Az.: L 10 KR 52/07).

 

Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, deren Krankenkasse ein Versicherungsverhältnis ablehnte. Die Frau hatte offenbar ein Scheinarbeitsverhältns in der Imbissbude ihres Vaters abgeschlossen mit dem Ziel, Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Nur kurze Zeit nach Vertragsbeginn musste die Frau wegen einer schweren psychischen Krankheit in einer Klinik behandelt werden, was die Versicherung nicht übernehmen wollte. Seitdem ist die Frau arbeitsunfähig.

 

Die Richter in Halle lehnten die Klage der Frau ab und begründeten dies damit, dass sie nie eine Arbeitsleistung erbracht habe und für sie auch nie eine Ersatzkraft eingestellt worden sei. Die auffallend geringe Lohnhöhe und die Bezahlung in bar seien nicht üblich bei einem normalen Arbeitsverhältnis, hieß es. Deshalb liegt der Verdacht nahe, dass es sich hier um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte. Außerdem gingen die Richter davon aus, dass die psychische Erkrankung der Frau auch schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bekannt war. Die Klägerin stimmte jedoch medizinischen Ermittlungen durch das Gericht nicht zu. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Versicherung kürzt Leistung bei sachwidrigem PKW-Transport

Juli 17th, 2011 | Kategorie: KFZ Versicherung

 

Nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) muss ein Auto mit Heckmotor auf einem Anhänger immer entgegen der Fahrtrichtung transportiert werden. Ist dies nicht der Fall, darf die Versicherung bei einem Unfall die Leistungen kürzen (Az.: 5 U 395/09). Aus dem kürzlich bekanntgewordenen Urteil geht hervor, dass sich jeder Autofahrer auch in solchen Situationen mit den technischen Anforderungen einer ausreichenden Sicherung vertraut machen müsse.

 

Im konkreten Fall ging es um einen Fahrzeughalter, der einen PKW in Fahrtrichtung auf einem Anhänger transportiert hatte und beim Lenken ins Schleudern geriet, so dass er mit der Leitplanke kollidierte. Seine Kfz-Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Fahrer habe sich grob fahrlässig verhalten, indem er das Fahrzeug in Fahrtrichtung auf den Anhänger gestellt hatte. Der Autofahrer argumentierte jedoch, dass er als Laie nicht wissen könne und müsse, wie das Auto als Transportgut ordnungsgemäß zu sichern sei.

 

Dem stimmten die Richter des OLG nicht zu. Sie erklärten, dass jeder Fahrzeugführer unabhängig davon, oib er Profi oder Laie sei wissen müsse, dass die Lenkung des Fahrzeugs beeinträchtigt wird, wenn schwere Lasten auf dem Anhänger sachwidrig verteilt sind. Eine vollständige Leistungsverweigerung sei zwar nicht rechtmäßig, aber die Versicherung darf die Leistung in solchen Fällen um 25% kürzen, entschied das Gericht.

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Fußballspielen auf Dienstreise ist nicht versichert

Juli 16th, 2011 | Kategorie: Unfallversicherung

 

Wenn es auf einer Dienstreise zu einem Unfall kommt, ist der Geschädigte in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Doch immer wieder müssen sich Gerichte damit beschäftigen, ob es sich in dem Einzelfall auch tatsächlich um eine Arbeitstätigkeit handelte, bei der es zu dem Unfall kam. Jetzt entschied das Hessische Landessozialgericht in einem Fall zugunsten der Versicherung, die ihre Leistungen verweigerte (Az.: L 3 U 64/06).

 

Im konkreten Fall ging es um einen Baumarktleiter, der an einem zweitägigen Treffen mehrerer Marktleiter bei einem Lieferanten teilnahm. Auf diesem Treffen veranstalteten die Teilnehmer ein Fußballspiel, bei dem sich der Betroffene am Kniegelenk verletzte. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, für die Kosten aufzukommen und begründete dies damit, dass es sich bei dem Unfall nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Der 49-jährige Baumarktleiter klagte dagegen mit der Argumentation, dass es sich bei dem Spiel um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe.

 

Dieser Argumentation folgen die Darmstädter Richter jedoch nicht. Sie erklärten, dass das Spiel dem Rahmenprogramm zuzuordnen sei und deshalb nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle auch nicht, wenn das Spiel als Punkt auf der Tagesordnung des Dienstreiseprogramms aufgeführt sei. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gelte auch auf Dienstreisen nicht automatisch rund um die Uhr und außerdem war der Mann zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten weder aus arbeitsvertraglichen noch aus sonstigen Gründen verpflichtet gewesen, so das Gericht.

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GDV: Jeder 10. gemeldete Schaden ein Betrug

Juli 13th, 2011 | Kategorie: Versicherungen

 

Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mitteilt, ist Versicherungsbetrug mittlerweile in allen Gesellschaftsschichten weit verbreitet. Viele Deutsche unterschätzen die Folgen und Sanktionen des Versicherungsbetruges: Etwa jeder Fünfte hält den Versicherungsbetrug für ein Kavaliersdelikt und jeder sechste Versicherungsbetrüger holt sich hierfür sogar in Internetforen entsprechende Tipps. Das ergab eine aktuelle Studie der GFK Finanzmarktforschung, die im Auftrag des GDV durchgeführt wurde.

 

Am häufigsten ist die Haftpflicht- und die Hausratversicherung von Betrügereien betroffen. Die Versicherungsbranche geht davon aus, dass jede zehnte Schadensmeldung auf einem Betrug basiert. Das heißt, entweder ist der wahre Schadensverlauf anders als dargestellt oder der Schaden wurde frei erfunden oder zu hoch angesetzt.

 

12% der Befragten haben in der Studie angegeben, in den letzten 5 Jahren schon einmal von Verwandten oder Bekannten auf einen Versicherungsbetrug angesprochen worden zu sein. 4% haben offen zugegeben, in den letzten fünf Jahren einen Versicherungsbetrug begangen zu haben (11% wollten sich dazu nicht äußern) und 7% gaben an, dass sie in ihrem unmittelbaren Umfeld von einem Versicherungsbetrug erfahren haben. 78% haben angegeben, dass sie nichts mit Versicherungsbetrug zu tun haben.

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Gerald1502

Hausratversicherung: Wertgegenstände dokumentieren!

September 15th, 2011 | Kategorie: Hausratversicherung

 

Versicherungsexperten weisen immer wieder darauf hin, dass Versicherte alle Wertgegenstände, die sie bei sich zuhause aufbewahren, zu dokumentieren. Wer Opfer eines Einbruchs wurde, weiß aus eigener Erfahrung, wie schwer es ist, wenn es um die Schadensregulierung geht und Fotografien oder Rechnungen fehlen, die von der Polizei und Versicherung benötigt werden. Nur wenn die Hausratversicherung aussagekräftige Dokumente hat, die Auskunft über den Wert, die Qualität und die Originalität der gestohlenen Gegenstände geben, kann sie den entstandenen Schaden auch angemessen ersetzen.

 

Wie die Stuttgarter Zeitung berichtet und sich dabei auf eine repräsentative Umfrage der Allianz beruft, besitzen jedoch 48% aller Haushalte solche Dokumente nicht, obwohl die überwiegende Mehrheit (76%) ihre Wertgegenstände im Fachhandel gekauft hat. 73% der Haushalte besitzen auch keine Fotos von ihrem Schmuck und ihren Uhren und das obwohl laut Statistik bei 8 von 10 Einbrüchen in Privathaushalte Schmuck und Uhren gestohlen werden. Das Problem ist, dass laut Umfrage 22% der Haushalte den Wert ihrer Wertgegestände noch nicht einmal schätzen können. Das ist durchaus plausibel, wenn man bedenkt, dass es sich bei solchen Gegenständen häufig um Geschenke oder Erbstücke handelt, von denen der Besitzer den Preis nicht kennt oder zu denen es keine Unterlagen mehr gibt.

 

Experten raten dazu, dass Verbraucher ihre Wertgegenstände fotografieren und von einem Experten schätzen lassen. Außerdem sollte man schon beim Kauf darauf achten, schriftliche Informationen über das Gewicht, den Gold- und Edelsteingehalt und die entsprechende Qualität zu erhalten. Wenn vorhanden, dann sollten Originalzertifikate aufgehoben werden. Selbstverständlich sollten all diese Dokumente nie zusammen mit den Wertsachen aufbewahrt werden.

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Beitragsbemessungsgrenze 2012 zur Krankenversicherung

September 13th, 2011 | Kategorie: Krankenversicherung

 

In 2011 wurden die die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze zur Krankenversicherung leicht gesenkt, dass scheint sich in 2012 allerdings nicht fortzusetzen. Für 2012 wird aktuell eine Anhebung der Grenzen angepeilt welche schon im nächsten Monat vom Bundeskabinett verabschiedet werden soll.

 

Den Plänen nach soll die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung in 2012 angehoben werden. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt aktuell bei 45.550 Euro und soll in 2012 auf 45.900 Euro erhöht werden. Besserverdiener müssten durch die geplante Erhöhung bei der gesetzlichen Krankenversicherung dann etwas tiefer in die Tasche greifen. Beim gleichbleibenden Beitragssatz von 15,5 Prozent ergibt sich demnach eine Steigerung von 17,44 Euro Krankenkassenbeitrag im Monat.

 

Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, somit belibt für den Arbeitnehmer eine Mehrbelastung von monatlich 8,22 Euro. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2012 demnach maximal 592,88 Euro zuzüglich dem Beitrag zur Pflegeversicherung von 74,59 Euro mit Kindern und 84,15 Euro ohne Kinder. Selbstständige die freiwillig gesetzlich versichert sind zahlen 100 Prozent.

 

Ebenfalls ist geplant die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) oder auch Versicherungspflichtgrenze genannt anzuheben. Diese soll von 49.500 auf 50.850 Euro angehoben werden. Das erschwert erneut einen Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV). Im letzten Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze noch von 49.950 Euro auf 49.500 gesenkt.

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BdV warnt vor Kombi aus Pflegeschutz und BU

September 11th, 2011 | Kategorie: Berufsunfähigkeit,Pflegeversicherung

 

Der Bund der Versicherten (BdV) rät von der Kombination aus Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) und Pflegeversicherung, die manche Konzerne anbieten, ab. So erklärt BdV-Vorstandsmitglied Thorsten Rudnik, dass die Pflegezusatzversicherung zwar eine sinnvolle Ergänzung zu der unverzichtbaren BU-Versicherung sein kann, dass aber die Kombination beider Versicherungen in einer Police Nachteile birgt.

 

In den angebotenen Tarifen wird bei einer vorliegenden Berufsunfähigkeit eine Rente gezahlt und auch die Leistungen aus der Pflegeversicherung werden als Rente erbracht. Nach Rudnik sind die Beiträge hierfür viel zu hoch und deshalb ist eine solche Kombination die ungünstigste Variante der Pflegeversicherung. Stattdessen empfiehlt er für den Pflegeschutz lieber eine Pflegetagegeld- oder Pflegekostenversicherung abzuschließen. Rudnik rät Verbrauchern hierbei dazu, immer darauf zu achten, dass die Pflegeversicherung nicht erst ab Pflegestufe III, sondern bereits ab Stufe I einspringt.

 

Negativ bei der Kopplung der beiden Versicherungsbausteine ist zudem, dass gleich der Versicherungsschutz für beide Bestandteile wegfällt, falls der Vertrag z.B. wegen eines finanziellen Engpasses, nicht fortgeführt werden kann. Beide Bausteine sind so eng aneinander gekoppelt, dass keiner ohne den anderen laufen kann. Bessert sich die finanzielle Lage des Kunden, muss er gleich für beide Versicherungen neue Verträge abschließen, was mit zunehmendem Alter und in Abhängigkeit von dem Gesundheitszustand teuer werden kann.

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Freiwilliger Uni-Besuch ist nicht versichert

September 09th, 2011 | Kategorie: Unfallversicherung

 

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz stehen Gasthörer an Universitäten, die nicht offiziell eingeschrieben sind, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Az.: L 5 U 240/10). Dem Gericht zufolge sind nur Personen versichert, die in einer formalen Beziehung zur Universität stehen, wofür eine Immatrikulation oder eine formale Registrierung als Gasthörer Voraussetzung ist.

 

Im konkreten Fall hatte eine Frau auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geklagt, die in der Universität eine Vorlesung besucht hatte und auf dem Nachhauseweg tätlich angegriffen und vergewaltigt wurde. Die Frau, die seitdem an Angstzuständen und Schlafstörungen leidet, war weder immatrikuliert noch als Gasthörerin förmlich registriert, sondern hatte die Veranstaltung freiwillig besucht. Deshalb war ihr Weg von der Universität nach Hause nicht gesetzlich unfallversichert, entschied das Gericht.

 

Studierende werden vor dem Gesetz wie andere Personen (z.B. Schüler) behandelt, die eine berufliche Aus- oder Fortbildung leisten und unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Genau wie andere Schüler uns Auszubildende müssen auch sie in einer formalen Beziehung zu der jeweiligen Ausbildungsstätte stehen, so die Begründung des Gerichts.

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Navi-Bedienung während der Fahrt ist grob fahrlässig

September 04th, 2011 | Kategorie: KFZ Versicherung

 

Wer während der Autofahrt ein Navigationssystem bedient und dadurch einen Unfall verursacht, handelt grob fahrlässig. In diesem Fall verliert der Verursacher den Versicherungsschutz seiner Kfz-Versicherung und muss die entstandenen Kosten selbst tragen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Potsdam hervor (Az.: 6 O 32/09).

 

Im konkreten Fall fuhr ein Mann mit einem Mietwagen und wollte während der Fahrt mit Hilfe seines Navigationsgerätes herausfinden, ob er an einem Rasthof schon vorbeigefahren war. Weil seine Konzentration nun auf das Navi gerichtet war und nicht mehr auf das Verkehrsgeschehen, kam es zum Unfall. Der Autoverleih, von dem der Mietwagen stammte, verlangte von dem Mann die komplette Übernahme der Reparaturkosten. Der Mann verweigerte dies und begründete seine Zahlungsverweigerung mit dem Hinweis auf den Mietvertrag, in dem vereinbart wurde, dass er nicht haftbar gemacht werden könne. Außerdem dürfe ein Navi auch während der Fahrt bedient werden, argumentierte er.

 

Das sahen die Richter am Landgericht Potsdam jedoch anders und verurteilten den Mann zur Kostenübernahme für den Schaden. Ihrer Ansicht nach ist die Bedienung eines Navigationsgerätes während der Fahrt grob fahrlässig. Jeder Autofahrer sei verpflichtet, dem Verkehrsgeschehen seine volle Aufmerksamkeit zu widmen. Deshalb sei die Bedienung eines Navis nur bei Stillstand des Wagens zulässig. Im aktuellen Fall müsse weder die Kfz-Versicherung noch der Autoverleih für den Schaden haften, so das Gericht.

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Nicht alle alten Rentenversicherungen sind steuerfrei

August 31st, 2011 | Kategorie: Rentenversicherung

 

Wer vor 2005 eine Renten- oder Lebensversicherung abgeschlossen hat, die mittlerweile schon mindestens 12 Jahre lief, hat den Vorteil, dass diese nicht versteuert werden müssen. Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts gilt dies jedoch nicht für alle Verträge, berichtet der Nachrichtensender n-tv.

 

Im konkreten Fall hatte eine Frau eine Rentenversicherung gegen Einmalzahlung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen und 1993 rund 51.000 Euro in diese investiert. 2006 wurde die Police fällig und die Frau entschied sich nicht für eine Rentenzahlung, sondern für eine Abfindung. Diese betrug 107.757 Euro, von denen rund 54.400 Euro Zinsen waren. Das zuständige Finanzamt verlangte auf diesen Zinsanteil Steuern, wogegen die Frau klagte. Das Hessische Finanzgericht bestätigte jedoch den Anspruch des Finanzamts (Az.: 11 K 2096/09).

 

Laut den im Einkommensteuergesetzt festgelegten Regelungen sind Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die vor 2005 abgeschlossen wurden, nur dann steuerfrei, wenn sie auch tatsächlich regelmäßig bespart wurden. Wer den Sparbetrag jedoch in einer Summe einzahlt, kann von dem Steuervorteil nur dann profitieren, wenn er sich für eine regelmäßige Rentenzahlung entscheidet. Die Steuerbefreiung gilt nicht für die Kombination aus Einmalzahlung und Kapitalwahlrecht. Für die Versicherten bedeutet dies, dass sie selbst wenn sie beim Abschluss der Police davon ausgegangen sind, dass ihre Rentenversicherung steuerfrei sei ihre Auszahlung besteuern müssen.

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swingkid

Änderungen bei der Besteuerung von privaten Altersvorsorgeverträgen

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swingkid

HUK versucht sich an Neukalkulation Ihrer PKV-Tarife

 

Mit einer Art Beitragsgarantie will der Versicherer HUK-Coburg in der Krankenversicherung das Problem der steigenden Beiträge für ältere Kunden in den Griff bekommen. "Wir werden unseren Kunden das Versprechen geben, dass ihre Beiträge nie höher sein werden als die von Kunden, die im selben Alter in die PKV eintreten wie sie selbst", sagte der Vorstandsvorsitzende der HUK-Coburg, Wolfgang Weiler, im Interview mit der Financial Times Deutschland. Wer 55 Jahre alt und seit 20 Jahren versichert sei, solle nicht mehr zahlen müssen als jemand, der heute im Alter von 35 Jahren eintritt.

 

 

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swingkid

Manche lernen es nie...

Heute schon die Zukunft sichern! Die HanseMerkur Krankenversicherung macht es möglich. So lautet die Überschrift eines Mailings eines bekannten Vertriebes an Vermittler am 16. Februar 2012. Es geht um den - für diesen Vertriebspartner exclusiven - kreativen Umgang mit der neuen Stornohaftungsregelug mit 60 Monaten Haftung, die ab 1. April 2012 gilt. Und der vorgeschlagene Umweg soll sicherstellen, dass Vermittler schon jetzt Kunden ab 1. Januar 2013! mit Versicherungsschutz in der Kranken-Vollversicherung ausstatten können, natürlich mit den alten Courtageregelungen. Ein schlechtes Signal in Richtung Politik und Verbraucherschutz.

 

So wird im Mailing für die Last-Call-Aktion gelockt: Ihr Kunde wendet sich heute schon mit dem Wunsch einer PKV mit Beginn 01.01.2013 an Sie? Die Erfüllung dessen ist, auf Grund der maximalen Vordatierungsfrist von 6 Monaten in der Krankenversicherung, grundsätzlich nicht möglich. Aber Achtung! Nutzen Sie die Chance und beantragen Sie heute schon, mit Hilfe einer vorgeschaltenen Anwartschaftsversicherung, bei der Hanse Merkur den Beginn 01.01.2013 in der Krankenvollversicherung! Anschließend wird genau erklärt, wie Fristen umgangen und hartnäckige Software ausgetrickst werden kann, die derart lange Vordatierung nicht zulässt.

 

Software wird ausgetrickst

Wichtiger Hinweis: Sollten Sie Berechnungsprogramme verwenden, bei welchem der 01.01.2013 nicht darstellbar ist - so machen Sie den Kunden 1 Jahr älter und rechnen einen Beginn in 2012. Mit ein wenig Kreativität löst man auch solche Kleinigkeiten. Aber was will man tun, wenn es die Marktsituation erfordert.

 

Und was hat der Kunde damit zu tun?

Die Hanse Merkur hat dabei seltsamerweise auch den Vorteil des Kunden im Blick: Warten Sie nicht lange! Zum 01.04.2012 wird die Stornohaftungszeit in der Krankenversicherung auf 60 Monate verlängert. Wenn Sie sich und Ihrem Kunden die alten Regelungen sichern wollen, muss der Antrag spätestens am 31.03.2012 policiert sein. Aber was dabei ein Kundenvorteil sein soll, wird nicht erklärt. Kann wohl auch nicht erklärt werden.

 

Schlechte Signale in Richtung Politik und Verbraucherschutz

Die Diskussionen über angemessene oder nicht angemessene Courtagen bei der Vermittlung von Kranken-Vollversicherungen sind noch recht frisch und präsent, da wird mit solcherlei Argumentation und trickreicher Vorgehensweise erneut Wasser auf die Mühlen der PKV-Gegner geschüttet. Diese Aktion verleiht der Szenerie ein grelles Schlaglicht mit dem Gefühl von Ausverkauf.

 

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Noob1981

Manche lernen es nie...

Heute schon die Zukunft sichern! Die HanseMerkur Krankenversicherung macht es möglich. So lautet die Überschrift eines Mailings eines bekannten Vertriebes an Vermittler am 16. Februar 2012. Es geht um den - für diesen Vertriebspartner exclusiven - kreativen Umgang mit der neuen Stornohaftungsregelug mit 60 Monaten Haftung, die ab 1. April 2012 gilt. Und der vorgeschlagene Umweg soll sicherstellen, dass Vermittler schon jetzt Kunden ab 1. Januar 2013! mit Versicherungsschutz in der Kranken-Vollversicherung ausstatten können, natürlich mit den alten Courtageregelungen. Ein schlechtes Signal in Richtung Politik und Verbraucherschutz.

 

So wird im Mailing für die Last-Call-Aktion gelockt: Ihr Kunde wendet sich heute schon mit dem Wunsch einer PKV mit Beginn 01.01.2013 an Sie? Die Erfüllung dessen ist, auf Grund der maximalen Vordatierungsfrist von 6 Monaten in der Krankenversicherung, grundsätzlich nicht möglich. Aber Achtung! Nutzen Sie die Chance und beantragen Sie heute schon, mit Hilfe einer vorgeschaltenen Anwartschaftsversicherung, bei der Hanse Merkur den Beginn 01.01.2013 in der Krankenvollversicherung! Anschließend wird genau erklärt, wie Fristen umgangen und hartnäckige Software ausgetrickst werden kann, die derart lange Vordatierung nicht zulässt.

 

Software wird ausgetrickst

Wichtiger Hinweis: Sollten Sie Berechnungsprogramme verwenden, bei welchem der 01.01.2013 nicht darstellbar ist - so machen Sie den Kunden 1 Jahr älter und rechnen einen Beginn in 2012. Mit ein wenig Kreativität löst man auch solche Kleinigkeiten. Aber was will man tun, wenn es die Marktsituation erfordert.

 

Und was hat der Kunde damit zu tun?

Die Hanse Merkur hat dabei seltsamerweise auch den Vorteil des Kunden im Blick: Warten Sie nicht lange! Zum 01.04.2012 wird die Stornohaftungszeit in der Krankenversicherung auf 60 Monate verlängert. Wenn Sie sich und Ihrem Kunden die alten Regelungen sichern wollen, muss der Antrag spätestens am 31.03.2012 policiert sein. Aber was dabei ein Kundenvorteil sein soll, wird nicht erklärt. Kann wohl auch nicht erklärt werden.

 

Schlechte Signale in Richtung Politik und Verbraucherschutz

Die Diskussionen über angemessene oder nicht angemessene Courtagen bei der Vermittlung von Kranken-Vollversicherungen sind noch recht frisch und präsent, da wird mit solcherlei Argumentation und trickreicher Vorgehensweise erneut Wasser auf die Mühlen der PKV-Gegner geschüttet. Diese Aktion verleiht der Szenerie ein grelles Schlaglicht mit dem Gefühl von Ausverkauf.

 

spannend hier mal ein paar Hintergründe für den Blogbeitrag auf online-pkv zu lesen. Danke

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Tony Soprano

Berufsunfähigkeitsversicherung im Test

Für viele ist der Schutz zu teuer

 

Berufsunfähigkeitsversicherung im Test

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swingkid

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swingkid

Privathaftpflichtversicherung schützt keine Stalker

Stellt ein Mensch einem anderen Menschen nach und begeht er damit "Stalking" im Sinne von § 238 Strafgesetzbuch, so handelt es sich dabei um eine "ungewöhnliche und gefährliche Betätigung", die in einer Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt ist. Das geht aus einem Beschluss des OLG Oldenburg, 04.11.2011 - 5 W 58/11 hervor.

Der Versicherungsnehmer war von der Antragstellerin auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden, weil diese eine psychische Schädigung in Form von Schlafstörungen und Angstzuständen erlitten hatte. Diese beruhten darauf, dass der Versicherungsnehmer der Antragstellerin über Jahre hinweg nachgestellt hatte, obwohl eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen ihn ergangen war. Der Versicherungsnehmer hatte hiermit auch gegen § 238 StGB (Stalking) verstoßen.

Dieses Verhalten erfüllte den Ausschlusstatbestand der "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" im Sinne der Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung. Ein derartiges Nachstellen stellt - so das OLG - schon für sich gesehen eine ungewöhnliche Betätigung dar, welches von erheblicher Dauer geprägt ist und seiner Art nach auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs deutlich aus dem Rahmen der allgemein üblichen Aktivitäten herausfällt. Ferner ist Stalking gefährlich, da es zu erheblichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen führen kann, was sich auch daraus ergibt, dass § 238 StGB derartige Handlungen mit Strafe bedroht.

 

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swingkid

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