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Gerald1502

Risikovorsorge (Nachrichten, Analysen und Kommentare)

Empfohlene Beiträge

Matthew Pryor

Ein neuerliches Urteil zur Umdeckung von Versicherungsverträgen die DVAG betreffend. Wer sich durch den Volltext ackern möchte...

 

In Kürze:

 

Zitat

Ein Versicherungsvertreter kann dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er ihm neuen Berufsunfähigkeits-Versicherungsschutz mit Leistungsausschluss für psychosomatische Erkrankungen vermittelt und auf die Kündigung des bereits bestehenden Versicherungsvertrags, der diese Leistungen umfasste, hinwirkt. Er hat zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will.

Zum Sachverhalt:

 

Zitat

Der Beklagte ist Handelsvertreter der D. V. AG und als solcher im Versicherungsbereich als Ausschließlichkeitsvertreter bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen der AM Versicherungsgruppe tätig. Infolge seiner Vermittlung schloss der Kläger im Jahr 2013 eine Reihe von Versicherungsverträgen, verbunden mit der Aufgabe bei anderen Versicherern bestehender Verträge.

Es geht um einen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag, eine Riester-Absicherung und einen Kraftfahrzeugversicherungsvertrag. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe seine Pflichten bei der Versicherungsvermittlung dadurch verletzt, dass er bei der Vergleichsberechnung der Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung den Nettobeitrag der AM Lebensversicherung AG (93,37 Euro) mit dem Bruttobeitrag bei der C. Lebensversicherung AG (124,04 Euro) verglichen und dadurch den fehlerhaften Anschein eines Prämienvorteils erweckt habe. 

Und weiter:

 

Zitat

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Saarbrücken hat geurteilt, dass der Kläger vom Beklagten Zahlung von monatlich 10,10 euro für den Zeitraum 01.12.2013 bis zum 01.12.2024 verlangen kann, um die Prämiendifferenz zwischen dem gekündigten Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag bei der C. Lebensversicherung AG und dem neuen, bei der AM Lebensversicherung AG abgeschlossenen auszugleichen. Außerdem sei festzustellen, dass der Beklagte auch darüber hinaus verpflichtet sei, dem Kläger etwaige weitere Schäden zu ersetzen, die sich aus dem vom Beklagten vermittelten Wechsel des Berufsunfähigkeitsversicherers ergeben. Der Beklagte sei unabhängig von einer Vertragshaftung gemäß §§ 63 Satz 1, 61 Abs. 1 VVG von Gesetzes wegen zum Schadensersatz verpflichtet. Nach Ansicht des des Senats hat er daher dem Kläger diejenigen Vermögensnachteile auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass er im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit des Beklagten seinen früheren Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag aufgab und einen neuen Vertrag mit höheren Prämien und einem Risikoausschluss für psychische und psychosomatische Erkrankungen erhielt. 

Schlussendlich:

 

Zitat

Das OLG Saarbrücken stellt in diesem Urteil auch klar, dass die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos für den Versicherungsnehmer existenziell ist. Wenn ein Versicherungsvermittler im Rahmen einer Analyse der bestehenden Versicherungssituation seines Kunden eine entsprechende Umdeckung vorschlägt, muss er, was das Prozedere des Versichererwechsels anbelangt, nach Worten des OLG dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen führen, dass eine vorzeitige Kündigung mit gravierenden Nachteilen - einer Einschränkung des Versicherungsschutzes oder gar dem vollständigen Verlust - verbunden sein kann, und empfehlen, die bestehende Versicherung erst zu kündigen, wenn gewährleistet ist, dass der angestrebte Versicherungsvertrag mit den gewünschten Konditionen zustande kommt (vgl. - für den durch einen Versicherungsmakler vermittelten Wechsel des Krankenversicherers OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2010 - 18 U 154/09).

 

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nolske

Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung:

BMFSchreiben_bAV.pdf

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Matthew Pryor

Durchaus verbraucherfreundlich urteilt der BGH bezüglich der neverending story "BU oder nicht / noch nicht".

Das Urteil im Wortlaut findet sich an dieser Stelle.

 

Zusammengefasst:

Es ging um einen ehemaligen Hufbeschlagschmied, der in seinem Beruf nicht mehr arbeiten konnte (→Lendenwirbel- und Schultergelenksbeschwerden), er fand jedoch eine neue Anstellung als Lagerist. Er beantragte Leistungen aus seiner privaten BU-Versicherung. Der Versicherer lehnte mit Verweis auf den neuen, konkret ausgeübten Beruf ab. Folge: Gerichtliches Verfahren.

Sowohl LG Flensburg als auch OLG Schleswig lehnten mit der Begründung ab, dass sowohl Ausbildung, Erfahrung als auch Lebensstellung im neuen Beruf gewahrt seien. Das von den Gerichten anerkannte, verloren gegangene Prestige des alten Berufsbildes werde durch das jetzige, höhere Einkommen überkompensiert.

Das sieht der BGH grundsätzlich anders (siehe Volltext) und verwies den Fall zurück an die Berufungsinstanz.

 

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TaurusX

wurde ja auch endlich zeit ! sehr gute Entscheidung, eine spürbare Entlastung für viele Kleinstunternehmer,

denke die RV Pflicht wird dann aber zeitnah folgen, denn jetzt ist ja luft ^_^

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Dirk Friehal

Gibt es eigentlich Versicherungen, die an die Börse gehen und denen es tatsächlich nur um Gewinnmaximierung geht? (Ich kann mir vorstellen, dass das bei fast jeder Versicherung im Endeffekt so ist.)

Oder würde Aktien auszugeben eher den Ruf der Versicherung gefährden?

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Portfolio2055

Mhh @ Dirk , so ganz verstehe ich deine Frage nicht! Die größten Versicherer sind doch an der Börse?!? Allianz, MunichRe. SwissRe, AXA und in den USA ebenso und viele mehr- natürlich geht es um Gewinnmaximierung- das ist doch Kapitalismus- das ist Börse...

Nur meine Meinung.

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Thomas_384

Vieleicht interessiert es jemanden:

 

7.000 BU Rente bewilligt:

https://www.ra-wittig.de/urteile-versicherungsrecht/berufsunfaehigkeit-allianz-muss-zahlen/

 

Anfang 2013 bei der Allianz abgeschlossen.

Ende 2014 dann die BU Rente beantragt.

Ende 2018 (nach zwischenzeitlicher Zahlung bis 2015) dann richterlicher Spruch zur Weiterzahlung.

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paradox82
vor 18 Minuten schrieb Thomas_384:

Vieleicht interessiert es jemanden:

 

7.000 BU Rente bewilligt:

https://www.ra-wittig.de/urteile-versicherungsrecht/berufsunfaehigkeit-allianz-muss-zahlen/

 

Anfang 2013 bei der Allianz abgeschlossen.

Ende 2014 dann die BU Rente beantragt.

Ende 2018 (nach zwischenzeitlicher Zahlung bis 2015) dann richterlicher Spruch zur Weiterzahlung.

Glückwunsch.

 

Laut Urteil habe der Kläger nach eigenem Vortrag seit Ende 2011 an Depressionen gelitten und .. sei in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt gewesen.

 

Und trotzdem bekommt man einen BU-Versicherung über 7.000 mtl. :w00t:

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Portfolio2055

Tja - wie depressiv ist man, bei der Kraft ein Verfahren durchzuführen???

egal. Zahle liebe Versicherung für was du im Vertrag zugestimmt hast... 

Wer eine BU über 7k abschließt? Ist doch klar was dann kommt..sorry da tut mir die Versicherung leid.

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polydeikes

In dem Urteil geht es in keiner Weise um VVA, lediglich um ein nicht formell korrekt durchgeführtes Nachprüfungsverfahren. Nachprüfung heißt nun mal, Beweispflicht liegt beim VR. Kommt der VR der Beweispflicht nicht in der durch Jahrzehnte an Rechtsprechung geforderten Form nach, ist er weiter in der Leistungspflicht.

 

Heißt, der VR muss die gesundheitliche Verbesserung (iS der Leistungsgrenze) nachweisen, eine einfache Gutachtermeinung ist kein Nachweis. Oder er muss erfolgreich konkret (respektive falls möglich abstrakt) verweisen. Beides hat der VR nicht geschafft, somit ist er weiter in der Leistungspflicht. Das ist so völlig korrekt.

 

VVA hätte vor dem Anerkenntnis geprüft werden müssen und spielt hier für dieses Urteil absolut keine Rolle.

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Peter Wolnitza

Wer schützt uns eigentlich vor diesen Verbraucherschützern?

 

Gab vor Jahren mal einen Werbeslogan der DVAG: Kompetenz addiert sich...   würde hier auch ganz gut passen....

 

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42long

Servus, 

 

ist schon was bekannt, ob durch Corona die Versicherungen an der Risiko- und Beitragskalkulation massiv etwas ändern? Wenn man jetzt einen SBU-Vertrag abschließen möchte (bzw. beantragt), wird die Erkrankung (ob ich sie gehabt habe oder noch nicht z.B.) eine Rolle spielen?

 

Servus

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Bit
vor 20 Stunden von 42long:

Servus, 

 

ist schon was bekannt, ob durch Corona die Versicherungen an der Risiko- und Beitragskalkulation massiv etwas ändern? Wenn man jetzt einen SBU-Vertrag abschließen möchte (bzw. beantragt), wird die Erkrankung (ob ich sie gehabt habe oder noch nicht z.B.) eine Rolle spielen?

 

Servus

wie meinst du das genau? "muss" man wohl selber corona melden bzw angeben`?

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42long
vor einer Stunde von Bit:

wie meinst du das genau? "muss" man wohl selber corona melden bzw angeben`?

ja gute Frage, was meine ich genau? 

Also im Rahmen eines Antrags wird in der Risikovoranfrage oder wie das heißt ja ohnehin nach Arztbesuchen bzw. Stationären Aufenthalten  der letzten 5-10 Jahre (je nach Anbieter) und dem Grund gefragt. Ich lese davon, dass gewisse Langzeitschäden von Corona noch gar nicht absehbar sind bzw. derzeit noch genau untersucht werden. Es ist aber möglicherweise schlimmer als wie bei der Grippe, die dann kommt und auch wieder geht. Leute berichten z.B. von anhaltendem Geschmacksverlust -wobei das sicherlich noch das Harmloseste wäre. 

Von daher könnte ich mir vorstellen, dass die Versicherungen einfach aufgrund der Unklarheit derzeit viele Riegel vorschieben sprich Leistungen ausschließen - ist aber wie gesagt nur eine Annahme meinerseits und war als Frage hier in den Raum gestellt, wie es so aussieht. 

 

Servus

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Peter Wolnitza
vor einer Stunde von 42long:

ja gute Frage, was meine ich genau? 

Also im Rahmen eines Antrags wird in der Risikovoranfrage oder wie das heißt ja ohnehin nach Arztbesuchen bzw. Stationären Aufenthalten  der letzten 5-10 Jahre (je nach Anbieter) und dem Grund gefragt. Ich lese davon, dass gewisse Langzeitschäden von Corona noch gar nicht absehbar sind bzw. derzeit noch genau untersucht werden. Es ist aber möglicherweise schlimmer als wie bei der Grippe, die dann kommt und auch wieder geht. Leute berichten z.B. von anhaltendem Geschmacksverlust -wobei das sicherlich noch das Harmloseste wäre. 

Von daher könnte ich mir vorstellen, dass die Versicherungen einfach aufgrund der Unklarheit derzeit viele Riegel vorschieben sprich Leistungen ausschließen - ist aber wie gesagt nur eine Annahme meinerseits und war als Frage hier in den Raum gestellt, wie es so aussieht. 

 

Servus

Im Prinzip ist die Antwort immer wieder die Gleiche: Das, wonach der Versicherer bei Antragstellung in Textform fragt, muss ich wahrheitsgemäss beantworten. Punkt. Daraus ergibt sich alles andere.
Wenn der Vertrag bereits läuft, gibts nix zu melden.

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Xeronas
Am 11.7.2020 um 15:40 von 42long:

Servus, 

 

ist schon was bekannt, ob durch Corona die Versicherungen an der Risiko- und Beitragskalkulation massiv etwas ändern? Wenn man jetzt einen SBU-Vertrag abschließen möchte (bzw. beantragt), wird die Erkrankung (ob ich sie gehabt habe oder noch nicht z.B.) eine Rolle spielen?

 

Servus

Wenn du Covid-19 hattest, ist dies + die bei Antragstellung bereits dir bekannten Folgen anzugeben; das wird dann in der Risikoprüfung entsprechend berücksichtigt. Während der Laufzeit erstmalig auftretende Folgen sind nicht nachmeldepflichtig.

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42long
Am 12.7.2020 um 14:59 von Peter Wolnitza:

Im Prinzip ist die Antwort immer wieder die Gleiche: Das, wonach der Versicherer bei Antragstellung in Textform fragt, muss ich wahrheitsgemäss beantworten. Punkt. Daraus ergibt sich alles andere.
Wenn der Vertrag bereits läuft, gibts nix zu melden.

 

Am 12.7.2020 um 15:46 von Xeronas:

Wenn du Covid-19 hattest, ist dies + die bei Antragstellung bereits dir bekannten Folgen anzugeben; das wird dann in der Risikoprüfung entsprechend berücksichtigt. Während der Laufzeit erstmalig auftretende Folgen sind nicht nachmeldepflichtig.

Servus, 

die Antworten sind sicherlich 100% richtig, aber gehen trotzdem nicht genau auf das ein, was ich mit meiner Frage erfahren wollte. Ich wollte auch weniger auf eine individuelle Situation hinaus. 

Annahme: Eine BU ist ja ein rein privater Vertrag zwischen zwei Parteien, also ich wüsste zumindest nicht, dass der Versicherer mir eine BUV anbieten MUSS, egal was ich im Fragebogen angegeben habe (und unabhängig von dessen Wahrheitsgehalt). 

 

Aber nochmal kurz zum Hintergrund: Da ist halt im Moment eine Seuche unterwegs und welche Langzeitschäden das für wie viel % der Betroffenen überhaupt bewirkt, muss wahrscheinlich erst noch sehr sauber untersucht werden. 

Ich schrieb ja:

Von daher könnte ich mir vorstellen, dass die Versicherungen einfach aufgrund der Unklarheit derzeit viele Riegel vorschieben sprich Leistungen ausschließen - ist aber wie gesagt nur eine Annahme meinerseits und war als Frage hier in den Raum gestellt, wie es so aussieht.

Sprich: Wenn ich Versicherer wäre, würde ich derzeit lieber erst mal abwarten, bis die o.g. Faktoren klar und belastbar untersucht sind - und das dann entsprechend in meine Produkte einpreisen... oder bereits halt jetzt schon in Form eines Risikoaufschlages o.Ä. 

 

Aber wie gesagt, das ist soweit mein laienhafter Gedankengang und die Frage, ob und falls ja in wie weit das in der Realität sich tatsächlich so gestaltet.

 

Servus

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TWP17
vor 2 Stunden von 42long:

 

Servus, 

die Antworten sind sicherlich 100% richtig, aber gehen trotzdem nicht genau auf das ein, was ich mit meiner Frage erfahren wollte. Ich wollte auch weniger auf eine individuelle Situation hinaus. 

Annahme: Eine BU ist ja ein rein privater Vertrag zwischen zwei Parteien, also ich wüsste zumindest nicht, dass der Versicherer mir eine BUV anbieten MUSS, egal was ich im Fragebogen angegeben habe (und unabhängig von dessen Wahrheitsgehalt). 

 

Aber nochmal kurz zum Hintergrund: Da ist halt im Moment eine Seuche unterwegs und welche Langzeitschäden das für wie viel % der Betroffenen überhaupt bewirkt, muss wahrscheinlich erst noch sehr sauber untersucht werden. 

Ich schrieb ja:

 

Sprich: Wenn ich Versicherer wäre, würde ich derzeit lieber erst mal abwarten, bis die o.g. Faktoren klar und belastbar untersucht sind - und das dann entsprechend in meine Produkte einpreisen... oder bereits halt jetzt schon in Form eines Risikoaufschlages o.Ä. 

 

Aber wie gesagt, das ist soweit mein laienhafter Gedankengang und die Frage, ob und falls ja in wie weit das in der Realität sich tatsächlich so gestaltet.

 

Servus

Nein, es wird aktuell zumindest bei uns nicht bewusst abgewartet. Wichtig sind weiterhin die wahrheitsgemäßen Angaben zum Abschluss des Vertrages.

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Hochimkurs
Am 26.7.2010 um 20:19 von Gerald1502:

Erhötes Einbruchsrisiko

Gerüst am Haus lockt Einbrecher

 

Wird an einem Wohnhaus ein Baugerüst aufgestellt, sollten Eigentümer und Mieter ihre Hausratversicherung sofort darüber informieren. Geschieht dies nicht und steigt ein Einbrecher über das Gerüst ein, bekommt man im schlimmsten Fall kein Geld von der Versicherung.

 

Ob die Einbruchsgefahr tatsächlich steigt, hängt zwar davon ab, wie lange das Baugerüst tatsächlich steht, gemeldet werden sollte der Aufbau jedoch auf jeden Fall.

 

Für Mieter gilt: Erfahren sie von der Aufstellung, sollten sie direkt die Versicherung kontaktieren.

Eigentümer haben sogar schon eine Informationspflicht, wenn sie den Aufbau planen. Die Versicherung informiert ihre Kunden dann über die weitere Vorgehensweise.

 

Quelle

Ok das ist gut zu wissen. Also auch bei einer Eigentumswohnung wo die Eigentümergemeinschaft oder die Verwaltung das veranlasst? Wenn bei mir eingebrochen wird zahlt meine Hausratversicherung nicht? Wie ist es wenn ein Fenster auf Kipp ist und es wird eingebrochen aber nicht durch das Fenster was auf Kipp war? Zahlt da die Hausratversicherung auch nicht?

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frogger321

Das ifa Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften hat im Auftrag von MLP untersucht, inwiefern Basisrenten mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sich von einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung mit separatem Fondssparplan ertragsmäßig unterscheidet

https://www.ifa-ulm.de/index.php?id=41&tx_ttnews[tt_news]=663&cHash=9610229a847571421a8ba6672c95a1cf

Direkt-Link zur Studie:

https://www.ifa-ulm.de/fileadmin/user_upload/download/sonstiges/2020-11-23 Studie-Basisrente.pdf

 

Erstaunlicherweise wird dort überwiegend (bis auf 1 Einzelfall wenn ich es richtig sehe - Seite 24 oben) das kombinierte Produkt als vorteilhaft angepriesen, sehr erstaunlich.

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chirlu
Am 30.12.2020 um 15:06 von frogger321:

Erstaunlicherweise wird dort überwiegend (bis auf 1 Einzelfall wenn ich es richtig sehe - Seite 24 oben) das kombinierte Produkt als vorteilhaft angepriesen, sehr erstaunlich.

 

Am 30.12.2020 um 15:06 von frogger321:

hat im Auftrag von MLP untersucht

 

Sehr erstaunlich. :rolleyes:

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frogger321
vor 9 Stunden von chirlu:

 

 

Sehr erstaunlich. :rolleyes:

ja schon klar, kam mir auch in den Sinn - nichtsdestotrotz sind doch ein paar valide Punkte angesprochen und beleuchtet worden oder täusche ich mich?

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