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Gerald1502

Risikovorsorge (Nachrichten, Analysen und Kommentare)

Empfohlene Beiträge

polydeikes
Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) hinterlässt erste Spuren. Die Senkung des Garantiezinses auf 1,25 Prozent verteuert wohl die Berufsunfähigkeitspolicen. Besonders betroffen sollen junge Versicherte sein.

 

http://www.pfefferminzia.de/lvrg-bu-policen-werden-um-bis-zu-7-prozent-teurer/

 

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Bla, bla. Der Rechnungszins mag beim Tarifbeitrag eine Rolle spielen, der Zahlbeitrag wird nicht wirklich auf Basis des Rechnungszinses ermittelt ...

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Peter Wolnitza
Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) hinterlässt erste Spuren. Die Senkung des Garantiezinses auf 1,25 Prozent verteuert wohl die Berufsunfähigkeitspolicen. Besonders betroffen sollen junge Versicherte sein.

 

http://www.pfeffermi...prozent-teurer/

 

...

 

Bla, bla. Der Rechnungszins mag beim Tarifbeitrag eine Rolle spielen, der Zahlbeitrag wird nicht wirklich auf Basis des Rechnungszinses ermittelt ...

 

Hallo,

Wie so oft: Nebenkriegsschauplatz! Die eigentliche Bombe platzt an ganz anderer Stelle, mit erheblichen Auswirkungen nicht nur auf die Prämie sondern auch auf die Annahmepolitik der Gesellschaften:

Prämien werden steigen, Annahme wird restriktiver - und zwar deutlich!

 

Habe den entsprechenden Passus mal in den anhängenden Eckpunkten des Gesetzes markiert:

Der Anteil an den Risikogewinnen, die an den Kunden ausgeschüttet werden müssen, erhöht sich von 75% auf 90%!

 

Daraus resultiert zweierlei:

1 - Eine deutliche Beitragssteigerung - in den letzten Jahren haben die Versicherer hier (durch vorsichtige Kalkulation) tatsächlich erhebliche Gewinne erzielen können, hat einiges abgepuffert, was sonst in Verlust ausgeartet wäre.

2 - Eine (drastische?) Verschärfung der Annahmepolitik - Risiko bleibt zu 100% gleich, mögliche Gewinne aus dem Risiko werden um 60% weniger, da brauch ich keine 5 Finger, um auszurechnen, wie die Versicher reagieren werden.

 

Handlungsempfehlung:

Wer einen BU Abschluss plant oder in der Pipeline hat, sollte sich ran halten, damit zum Jahresende alles in trockenen Tüchern ist. (Gesetz gilt ab 01.01.2015)

Gilt analog auch für Risiko-LV und für Pflegerenten!

LVRG Gesetzesentwurf.pdf

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polydeikes

Sry, ganz selten mal nicht deiner Meinung.

 

1) RLVs schütten im Schnitt schon lange 90 % der Risikoüberschüsse aus

2) Pflegerenten meinst du sicherlich Verträge mit Überschussverwendung zur Beitragsreduzierung. Mag sein, macht aber mMn nicht den Reiz einer Pflegerentenversicherung aus. Dann kann ich technisch ähnlich auch über die PT gehen und nutze nicht den Vorteil der Pflegerentenversicherung.

 

---

 

BU:

 

Zum Thema Verschärfung der Annahmepolitik: Das seh ich als Fakt an, volle Zustimmung.

 

Zum Thema Neuverträge werden generell teurer: Das seh ich nicht ganz so. Die Verträge sind ja in Bestandsgruppen. Ich seh hier eher die Chance, dass sich Spreu vom Weizen trennt, was die Kalkulation angeht. Eine deutliche, generelle Verteuerung für Neuverträge sehe ich nicht kommen. Zumal einzelne Versicherer UniSex zum Anlass genommen haben, Risiko deutlich zu puffern.

 

Risiken sehe ich eher bei den Gesellschaften, die lasche Annahmepolitik (idR gepaart mit schlechten Bedingungen) zu billigen Preisen in der Vergangenheit gefahren haben. Hier wird sich zeigen, ob die teilweise krassen Differenzen Zahlbeitrag / Tarifbeitrag nicht zum Boomerang bei den Altverträgen werden.

 

Deutliche Preiserhöhungen > weniger Neugeschäft > noch schlechtere Risiken ... mal schauen.

 

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Werden wir sehen was passiert. Sollte ich mich irren, versuch ich mich bei ersten Treffen in 2015 als fairer Verlierer zu zeigen. ;)

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Matthew Pryor

Stiftung Warentest erkennt Urteil des OLG München im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit Ritter Sport an

 

In dem Verfahren hatte das OLG München die Berufung der Stiftung Warentest gegen die vom Landgericht München I mit Urteil vom Januar erlassene einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, dass die Stiftung Warentest in ihrem Testbericht (test 12/2013) nicht, wie geschrieben, „nachgewiesen“, sondern „geschlussfolgert“ habe, um welche Art von Piperonal es sich in der „Ritter Sport Voll-Nuss“-Schokolade handele.
„Die Stiftung Warentest hat im Testbericht nicht präzise und ausführlich genug dargelegt, wie sie zur Beurteilung der Deklaration gekommen ist“, sagt Hubertus Primus, Vorstand der Stiftung Warentest.

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Gerald1502

Werde die Beiträge in ein eigenes Thema ausgliedern. Nur zur Info, damit ihr vorzeitig Bescheid wisst.

 

Beiträge in dieses neue Thema ausgelagert.

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Matthew Pryor

Quelle:GdV

post-22815-0-63469600-1412076238_thumb.jpg

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tyr

Im Vergleich zum Stand 2013 https://www.wertpapier-forum.de/topic/30228-berufsunfahigkeitsversicherung-dienstunfahigkeitsversicherung/?do=findComment&comment=542296 haben Nervenkrankheiten etwas zugenommen:

 

Nervenkrankheiten: 28,7%

Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates: 22,7%

Krebs und andere bösartige Geschwülste: 15,1%

Unfälle: 10,1%

Erkrankungen des Herzens und des Gefäßsystems: 8%

Sonstige Erkrankungen: 15,5%

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Matthew Pryor

91% des "gewerblichen" Spendenaufkommens der VZ NRW werden von Sparkassen gestemmt

Gelebter Verbraucherschutz und der Schelm,der Böses hinter den gebetsmühlenartigen Empfehlungen der "Verbraucherzentrale" für Riester-Banksparpläne vermutet,braucht sich nicht zu grämen.

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor

BGH urteilt zu Überschüssen und Bewertungsreserven

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Urteil vom heutigen Tag über die Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in einer Lebensversicherung entschieden.Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung. Nach Vertragsablauf 2008 rechnete die Beklagte den Vertrag ab und zahlte dem Kläger 28.025,81 € aus, wovon auf die garantierte Überschussbeteiligung 9.123,81 € entfallen. Ferner gab sie an, dass in dieser ein Schlussüberschuss von 1.581,60 € sowie die auf den Vertrag entfallende Bewertungsreserve von 678,21 € enthalten seien. Die Bewertungsreserve setze sich aus einem Sockelbetrag von 656,88 € sowie einem volatilen Anteil von 21,33 € zusammen.

 

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zu. Die Beklagte habe den Anteil an der Bewertungsreserve unzulässigerweise mit seinem Anspruch auf die Schlussüberschussbeteiligung verrechnet; richtigerweise stehe ihm die Zahlung der Bewertungsreserve zusätzlich zu dem Schlussüberschussanteil zu. Der Kläger verlangt Zahlung dieser 656,88 €. Hilfsweise begehrt er im Wege der Stufenklage Feststellung der Unbilligkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung der Überschussbeteiligung, deren gerichtliche Neufestsetzung und sodann Auszahlung des sich hieraus ergebenden Betrages, weiter hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, ihm Auskunft über die mathematische Berechnung seines Anteils der Beteiligung an Überschuss und Bewertungsreserven zu erteilen und anschließend Zahlung des sich aus dieser Auskunft ergebenden Betrages. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

 

 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Ein weiterer Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu, da die Beklagte ihn mit den geleisteten Zahlungen korrekt an den Bewertungsreserven beteiligt hat.

Bundesgerichtshof.pdf

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Matthew Pryor

Der Bundesgerichtshof zur Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen

 

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Einzelheiten der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen zu befassen, in denen die Versicherungsnehmer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages erklärt hatten.Die Kläger hatten bei dem beklagten Versicherer im Jahr 1999 bzw. im Jahr 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Jahre später kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer zahlte auf die Kündigungen hin den jeweiligen Rückkaufswert an die Kläger aus. Diese verlangen nun mit ihren Klagen Rückzahlung aller von ihnen geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der Rückkaufswerte, da die Verträge infolge der Widersprüche nicht wirksam zustande gekommen seien.

 

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihnen teilweise stattgegeben. Es hat angenommen, die Versicherungsnehmer hätten die Widersprüche wirksam erklärt und könnten dem Grunde nach Rückzahlung aller Prämien verlangen, müssten sich dabei aber den während der Dauer der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen (vgl. Pressemitteilung Nr. 99/2015). Die Revisionen des beklagten Versicherers, der den Abzug weiterer Positionen von den Klageforderungen erstrebt, hatten im Wesentlichen keinen Erfolg.

 

Der IV. Zivilsenat hat bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, Pressemitteilung Nr. 78/2014) entschieden, dass Versicherungsnehmer bei der nach einem wirksamen Widerspruch durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen können; vielmehr müssen sie sich den jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen.

 

Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht in den Streitfällen den geschuldeten Wertersatz auf der Grundlage der Prämienkalkulation des beklagten Versicherers in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschätzt und die auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteile in Abzug gebracht. Lediglich in einem Punkt hat der Bundesgerichtshof einen weiteren Abzug für geboten gehalten. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, muss sich der Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem Rückkaufswert, den er bereits vom Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen.

 

Weitere Positionen, die der Versicherer in Abzug bringen wollte, hat das Berufungsgericht hingegen zu Recht nicht berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die vom Versicherer geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten. Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Verwaltungskosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Hinsichtlich der Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt. Auch die Ratenzahlungszuschläge führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten.

 

 

Die Bereicherungsansprüche der Kläger umfassen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auch die durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden. Es hat zu Recht die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gestützt werden kann. Über weitere Einzelfragen des Nutzungsersatzes hatte der Bundesgerichtshof in diesen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, da keine der Parteien Einwendungen gegen die Schätzung des Berufungsgerichts erhoben hat.

 

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polydeikes

Wer als Paar ohnehin auf der Suche nach einer RLV ist und ggf. die Europa mit in Betracht zieht, kann mal wieder wie im letzten Jahr an der Gutscheinaktion teilnehmen (Beginn 01.09. - Ende 31.12.). Gilt selbstverständlich auch für eigenverantwortliche Abschlüsse online, einfach den "Gutschein" ausfüllen und dem Antrag beilegen. https://vep.europa.de/fileadmin/pdf-vep-de/risikoleben/europa_gutschein_paar_aktion.pdf

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor

Interessantes Urteil mit löblichem Ansatz zugunsten des "durchschnittlichen" Versicherungsnehmers:

OLG Schleswig, 19.02.2015 - 16 U 99/14

Orientierungssatz:

Versichererhaftung für Leitungswasserschäden, die erst während der Vertragslaufzeit erkennbar, aber bereits zuvor verursacht worden sind.

 

Amtlicher Leitsatz:

Die Klauseln über Leitungswasserschäden in §§ 1 Nr. 1 b), 3 Nr. 3 VGB 2008 sind dahin auszulegen, dass der Versicherer für alle die Leitungswasserschäden haftet, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden - für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar - schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind.

 

In dem Rechtsstreit



gegen

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2015

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht,

den Richter am Oberlandesgericht

und den Richter am Landgericht

für Recht erkannt:

 

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 16. Juni 2014 abgeändert:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.650,- € nebst 4% Zinsen seit dem 22. August 2013 sowie zu Händen des Rechtsanwalts S., H., 958,19 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Der Senat lässt - nur im Hinblick auf die Frage der Auslegung der Gebäudeversicherungsbedingungen (Leistung auf alle während der Vertragszeit zutage getretenen Nässeschäden) die Revision zu.

 

Folgendes war passiert:Der Kläger hatte ein MFH erworben und sich dazu entschlossen,die bestehende Gebäudeversicherung nicht zu übernehmen und statt dessen einen Neuvertrag abzuschließen.Kurz nach dem Erweb platzte ein Leitungswasserrohr,es kam zu einem erheblichen Schaden.Beide Versicherer lehnten eine Regulierung ab,der neue Versicherer mit der Begründung,dass der Schaden bereits mit der Leckage des Rohres eingetreten sei.Ein Sachverständiger kam zu dem Schluss,dass dieser Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor Beginn des Neuvertrages gelegen haben müsse.

Der Kläger argumentierte,dass es für den Versicherungsschutz auf den Zeitpunkt ankommen müsse,an dem der VN von dem Schadenereignis Kenntnis erlangt.Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen,der Kläger ging in Revision.

Das OLG gab der Berufung schließlich statt.

 

Quelle

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tyr

Gründe, warum man bei BU-Policen nur den notwendigen Bedarf absichern sollte: http://www.faz.net/-hsz-88x1h

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polydeikes

Interessantes Urteil:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE226652015&st=null&showdoccase=1

 

Versicherungsnehmerin klagte Leistungsanspruch ggü. ihrem BU-Versicherer ein. Dieser hatte auf Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht abgestellt. Die Police wurde zum 01.02.2005 (altes VVG) abgeschlossen. Vom 17.8.2005 bis 18.10.2008 begab sich die Versicherungsnehmerin in Behandlung ob einer schweren depressiven Episode. Diese Erkrankung führte zu Arbeitsunfähigkeit vom 18.11.2009 bis 27.07.2011.

 

Leistungsantrag wurde am 08.04.2011 gestellt.

 

Die Versicherung führte aus:

 

Die Klägerin habe gegenüber Ärzten der P.-Klinik angegeben, bereits vor dem Jahr 2000 an Depressionen gelitten zu haben. Seit einem Umzug im Jahr 2004 sei es nach den eigenen Angaben der Klägerin mit ihr psychisch bergab gegangen, die depressiven Symptome seien immer stärker geworden. Diese Gesundheitsstörung sei nicht im Versicherungsantrag angegeben worden, obwohl entsprechende Fragen gestellt worden seien. Da eine risikoerhebliche Krankheit verschwiegen worden sei, liege eine vorsätzliche, mindestens aber grob fahrlässige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor. Die Beklagte erklärte daher den Rücktritt vom Vertrag.

 

Die Versicherungsnehmerin führte aus:

 

Die Klägerin hat behauptet, sie habe bis zum Jahr 2004 noch keinerlei Depressionen gehabt, die Anlass dazu gegeben hätten, von einer mitteilungsbedürftigen Erkrankung zu sprechen. Die Klägerin habe auch im Jahr 2004 gegebenenfalls schon einmal Stimmungstiefs gehabt, die von ihr allerdings nicht weiter bewertet worden seien. Erst im Rahmen der später, weit nach Abschluss des Vertrages erfolgten Therapien sei überlegt worden, ob bereits im Jahr 2004 erste Ansätze zu der heutigen Erkrankung zu sehen seien.

 

Das Gericht gibt der Versicherungsnehmerin recht und führt aus:

 

Es erschließe sich nicht, dass der Klägerin etwas bekannt gewesen sei, was sie der Beklagten bei Antragstellung habe mitteilen müssen. Die Depression sei (zum damaligen Zeitpunkt )nicht bei der Klägerin diagnostiziert worden und für die Klägerin auch nicht erschließbar gewesen.

 

 

Im Übrigen sei allenfalls eine einfache Fahrlässigkeit der Klägerin hinsichtlich der unterlassenen Mitteilung zu bejahen. Zudem habe die Beklagte nicht substantiiert angeführt, welche Information relevant gewesen sein solle, um eine Ausschlussklausel mit der Klägerin zu vereinbaren oder den Versicherungsantrag nicht anzunehmen, wenn die Beklagte den Versicherungsschutz auch bei psychisch bedingter Berufsunfähigkeit anbiete.

 

Wen es interessiert, einfach obigem Link folgen.

 

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Für mich nicht ganz verständlich, warum selbst Branchenportale das als kundenfreundliches Urteil "feiern". Der Knackpunkt an der Sache ist doch eigentlich nur, dass die Versicherung keinen Beweis für die im Leistungsantrag begangenen Fehler vorlegen konnte (...es wurde vor Antragsstellung nichts diagnostiziert / ärztlich behandelt...) und das bis zum Leistungsantrag 5 Jahre seit Antragsstellung verstrichen waren. Leistungsantrag erfolgte nach Ablauf der 5-Jahresfrist, auch wenn der Leistungszeitraum innerhalb dieser Frist lag (das ist ein ergänzendes AVB Versprechen .. stets rückwirkend ... aber für den rechtlichen Zeitraum nicht relevant).

 

Wäre dem nicht so, wäre die Versicherungsnehmerin mit keinem deutschen Richter an ein positives Urteil gelangt.

 

Für mich ergeben sich da zwei gänzlich andere Schlussfolgerungen:

 

a - wenn ich schon im Antrag schlampe, sollte ich das im Zuge des Leistungsantrag nicht auch noch meinem Arzt brühwarm erzählen

b - Grad nochmal Glück gehabt

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Mal wieder PGH im Zuge VVA. In bester Tradition von Urteil v. 8.07.2014, 6 U 134/13 (KG Berlin -> Versicherer ist berechtigt Krankheitshistorie im Zuge der VVA-Prüfung bei Krankenkassen zu erfragen, auch ohne arglistige Täuschung, Verweigerung der dafür erforderlichen Schweigepflichtentbindung = keine Leistungspflicht für Versicherer ...) hat das LG Coburg jüngst (05.02.2016) mal wieder untermauert, wie wichtig sorgfältige und ehrliche Aufbereitung vor Antragsstellung bei einer BU ist:

 

Kurz zum Fall:

Alkoholkranker gab mehrere stationäre Aufenthalte zw. 1999 und 2000 nicht in seinem BU-Antrag von 2008 an. Als Grund gab der VN an, er habe die Antragsfragen nicht verstanden.

 

Diese waren abgestuft und es geht um zwei konkrete Fragen:

 

#2 - durchgeführten stationären Behandlungen oder Operationen bzw. nach ambulanten oder stationären Kurmaßnahmen der letzten zehn Jahre

 

-> hier wurden lediglich zwei chirurgische Maßnahmen aus den Jahren 2003 und 2005 genannt

 

#5 - ärztliche Beratung oder Behandlung u.a. wegen Alkohol in den letzten fünf Jahren

 

-> hier wurden korrekt verneint (1999 / 2000 vs 2008)

 

Der VN hätte aber die therapeutischen Behandlungen (Entgiftung / stationär) aus 2000 bereits in Frage 2 angeben müssen. Das Gericht war der Auffassung, dass sowohl im Zuge der Einschränkung im Alltag (siehe BU-Sticky) die Krankheit dem VN hätte noch bekannt sein müssen, als auch ... , dass der VN sich über die Konsequenzen dieser Erkrankung (kein Versicherungsschutz -> na das lassen wir mal unkommentiert, besser ...) im Klaren gewesen sein muss.

 

Somit ergibt sich (stark gerafft und vereinfacht) eine arglistige Täuschung, die Anfechtung des Versicherers sei rechtens (sprich, nix Geld für den VN, Beiträge flöten).

 

Pressemitteilung zum Urteil ist hier zu finden: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160200292&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 

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Alternativ ein Fall zum Thema nicht stationäre Stories, ebenfalls LG Coburg.

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Travis Bickle

Berufsunfähigkeitsversicherung: Grüne fordern BU-Reform

 

Bis 2001 war die Berufsunfähigkeitsversicherung eines jeden Arbeitnehmers über das gesetzliche Sozialversicherungssystem abgedeckt. Dann aber legte Bundesregierung die Absicherung vieler Risiken auf die Arbeitnehmer um, so auch die BU – die muss man seit 15 Jahren über private Versicherer einkaufen. Die Versicherer aber bedienten sich undurchsichtiger Klauseln, um Leistungen zu vermeiden, kritisieren die Grünen und fordern eine Reform des bestehenden Modells.

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polydeikes

Fangen wir mal damit an, dass Berufsunfähigkeit iS einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung noch nie im Rahmen der GRV abgedeckt war.

 

click

 

Denken wir uns mal die Beschränkung auf das Geburtsjahr weg und lesen nur den Rest. Es bleiben zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe. Jede aktuelle Diskussion diesbezüglich (mit dem Ausgangspunkt) müsste umgehend eingestellt werden, da der eine über Äpfel redet, der andere über Bananen.

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Matthew Pryor

Der Bundesgerichtshof hat ein spannendes Urteil gefällt, dass sich auf die Fristenregelungen des VVG bezüglich einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer bezieht. Der Wortlaut des Urteils ist hier zu finden. Konsequenz des Urteils: Möchte der Versicherer den Vertrag aufgrund einer arglistigen Täuschung des VN anfechten, so kann er das nur innerhalb der 10-Jahresfrist. Und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsfall bereits vor dem Fristablauf eingetreten ist. Maßgeblich hierbei ist der § 21 VVG, dieser regelt in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 die Fristen, innerhalb derer der Versicherer seine Rechte geltend machen muss. Aus dem 2. Halbsatz des 1. Satzes des 3. Absatzes (rolleyes.gif) geht hervor, dass die Frist dann nicht gilt, wenn der Versicherungsfall vor dem Ablauf der Frist eingetreten ist. Das war im vorliegenden Fall eben nicht so, es waren gut 6 Jahre nach Beginn des Vertrages. Der BGH hat nun aber entschieden, dass dieser Sonderfall nicht für die 10-Jahresfrist bei Vorsatz und/oder Arglist anzuwenden sei. Als Konsequenz ergibt sich, dass man auch bei einer arglistigen Täuschung nach 10 Jahren "fein raus ist" und dem Versicherer seine sich aus dem VVG ergebenden Rechte nicht mehr zustehen sollen. Absurd, der Ehrliche ist in diesem Fall wieder einmal der Dumme.

 

 

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polydeikes

Mal was Neues in der Kategorie "ohne Gesundheitsprüfung". Der Münchener Verein Krankenversicherung a.G. ermöglicht "neuerdings" den Abschluss einer KT bis zumindest 20 Euro am Tag ohne Gesundheitsprüfung. Somit gibt es zumindest grundlegend mal wieder eine Alternative in der KT ohne Gesundheitsprüfung zur Hansemerkur.

 

Der Abschluss ist für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer online möglich, oder eben über Vermittler.

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Xeronas

Verzichtet der MV - anders als die HM - auf das ordentliche Kündigungsrecht?

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Matthew Pryor

Jein. Nur in Kombination mit einer Krankenvollversicherung.

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polydeikes

Über die gefährlichsten Berufe der Welt, hier das Abenteuer Beamter zu sein ...

 

Eine Verletzung, die sich ein Beamter in den Toilettenräumen seines Dienstherrn zuzieht, gilt als Dienstunfall. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 4. Mai 2016 entschieden (VG 26 K 54.14).

 

...

 

Im August 2014 war die Frau in der Toilette ihres Arbeitsplatzes mit ihrem Kopf aus Unachtsamkeit gegen einen weit geöffneten Fensterflügel gestoßen.

 

Beamte ... komatös bis zum Toilettengang, aus der Reihe ... die gefährlichsten Berufe der Welt ...

 

http://www.versicherungsjournal.de/markt-und-politik/gefaehrlicher-toilettenbesuch-125837.php

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