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Steuererklärung 2009, Anleihen-Pauschalbesteuerung

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'n Abend allerseits.

 

Es geht hier um folgenden Fall: Ich habe ungefähr in 2008 eine Anleihe (Oktobersfest-Anleihe der Bay. LB, var. Zins, WKN 726545) in ein comdirect-Depot übertragen. Der Anleihenkauf erfolgte schon früher, bei Emission. Im Oktober 2009 ist die Anleihe nun fällig geworden und wurde eingelöst. Vermutlich wurde durch den Depotübertrag der Anschaffungspreis nicht mit übetragen, sodass das Ding pauschalbesteuert wurde.

 

In der Steuermitteilung der comdirect habe ich nun folgende Infos:

 

Zu ihren Gunsten vor Steuern: 5000 EUR

Steuerbemessungsgrundlage: 1500 EUR (also 30% des Einlösungsbetrages)

in Anspruch genommener Freibetrag: rd. 450 EUR

 

Steuerbemessungsgrundlage nach Verlustverrechnung: 1050 EUR

davon gingen dann 25% Abgeltungssteuer und der Soli runter, mithin also rund 280 EUR

 

 

Da die Anschaffung der Anleihe vor dem 1.1.2009 lag und sie länger als 1 Jahr gehalten wurde (Spekulationsfrist), müsste sie aber doch eigentlich Abgeltungssteuer-frei sein. Wie kann ich mir also die zuviel gezahlte Steuer über die Anlage KAP zurück holen?

 

Hier im Forum ist ein ähnlicher Fall dokumentiert:( https://www.wertpapier-forum.de/topic/26763-depotubertrag-kaufdatum-und-kurs-nicht-ubertragen-besteuerung/?do=findComment&comment=466584 ), der mir aber leider nicht konkret hilft. Dr. Google hilft mir bislang auch nicht weiter. Das einzige was ich in einem älteren Fremd-Forumsartikel gefunden habe ist, dass ich die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten in die Anlage KAP eintragen muss. Aber in welche Zeile und in welche Spalte?

 

Gab es hier bereits einen ähnlichen Fall?

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vanity
· bearbeitet von vanity

... Oktobersfest-Anleihe der Bay. LB, var. Zins, WKN 726545)

 

Da die Anschaffung der Anleihe vor dem 1.1.2009 lag und sie länger als 1 Jahr gehalten wurde (Spekulationsfrist), müsste sie aber doch eigentlich Abgeltungssteuer-frei sein. ...

Wenn die Anleihe einen variablen Zins hat, ist sie eine Finanzinnovation. Für diese gilt die Regelung steuerfreier Kursgewinn bei Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist nicht, der Kursgewinn ist in jedem Fall zu versteuern.

 

Vermutlich liegt der tatsächliche Kursgewinn aber weit unterhalb der Ersatzbemessungsgrundlage von 30% des Erlöses. Wie das genau abläuft, wenn die Bank sich stur stellt (z. B. weil ihr die Anschaffungsdaten nicht vorliegen, was bei einem Kauf vor 2009 und Depotwechsel durchaus möglich ist), kann ich nicht sagen. Folgendes müsste aber auf jeden Fall funktionieren: Deklarierung des tatsächlichen Kursgewinns in Anlage KAP (abweichend zur Bankabrechnung) und Nachweis gegenüber dem FA durch Kauf- und Verkaufsbeleg.

 

Nachtrag: Differenz Verkauf/Kauf gehört in Zeile 7 und wohl auch in Zeile 8 (da bin ich nicht sicher - das spielt nur eine Rolle, wenn du gegen Altverluste verrechnen willst)

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Coin Geld

Hallo Leidtragende,

 

es ist zum Verzweifeln. Die Nummer mit dem Depotübertrag und den nicht übertragenen Anschaffungskosten bei Kauf vor 2009 sollte eigentlich ein alter Hut sein, da Erklärung längst abgeben. Jetzt habe ich zum Vergleich nochmal eine alte Erklärung herangezogen, und siehe da: Mein Steuerberater hat die Pauschalsteuer zwar als Abschlag angegeben, aber eben auch die 30%-Ersatzbemessungsgrundlage als "Gewinn" eingetragen (hier: Zeile 32, da ausländisch), obwohl ich mehrfach darauf hingewiesen habe, so u.a. aus Erkenntnissen aus diesem Forum.

 

Meine Frage lautet jetzt: Gibt es Erfahrungssätze mit der Korrektur eines pauschal versteuerten Kapitalertrags auf eine Differenzbesteuerung? Reicht da als Beleg die Anschaffungsrechnung? Oder muß man als Beleg für die "ununterbrochene Verwahrkette" auch Übertragungsbelege einreichen? Einen solchen habe ich nämlich ausgerechnet nicht bekommen, im Gegensatz zu anderen Papieren.

 

Kurzum: Gibt es Erfolgsmeldungen? Oder haben die FA´s Schwierigkeiten gemacht?

 

Um die Sache nachvollziehbar zu machen, einige Daten zu den Transaktionen:

WKN: CSFB0G, Credit Suisse FLR 04(09). Finanzinnovation. Anschaffung 31.03.06 zu 95,67%, Verkauf 13.11.08 zu 97,25%. Kursgewinn tats. 1,58%, unterstellt: 30%.:angry:

codi bescheinigt 30% "Gewinn", trägt diesen auch noch in die Jahresbescheinigung ein - und mein StB schreibt das ab :angry: :angry:

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Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor

Hallo Leidtragende,

 

es ist zum Verzweifeln. Die Nummer mit dem Depotübertrag und den nicht übertragenen Anschaffungskosten bei Kauf vor 2009 sollte eigentlich ein alter Hut sein, da Erklärung längst abgeben. Jetzt habe ich zum Vergleich nochmal eine alte Erklärung herangezogen, und siehe da: Mein Steuerberater hat die Pauschalsteuer zwar als Abschlag angegeben, aber eben auch die 30%-Ersatzbemessungsgrundlage als "Gewinn" eingetragen (hier: Zeile 32, da ausländisch), obwohl ich mehrfach darauf hingewiesen habe, so u.a. aus Erkenntnissen aus diesem Forum.

 

Meine Frage lautet jetzt: Gibt es Erfahrungssätze mit der Korrektur eines pauschal versteuerten Kapitalertrags auf eine Differenzbesteuerung? Reicht da als Beleg die Anschaffungsrechnung? Oder muß man als Beleg für die "ununterbrochene Verwahrkette" auch Übertragungsbelege einreichen? Einen solchen habe ich nämlich ausgerechnet nicht bekommen, im Gegensatz zu anderen Papieren.

 

Kurzum: Gibt es Erfolgsmeldungen? Oder haben die FA´s Schwierigkeiten gemacht?

 

Um die Sache nachvollziehbar zu machen, einige Daten zu den Transaktionen:

WKN: CSFB0G, Credit Suisse FLR 04(09). Finanzinnovation. Anschaffung 31.03.06 zu 95,67%, Verkauf 13.11.08 zu 97,25%. Kursgewinn tats. 1,58%, unterstellt: 30%.:angry:

codi bescheinigt 30% "Gewinn", trägt diesen auch noch in die Jahresbescheinigung ein - und mein StB schreibt das ab :angry: :angry:

 

StB wechseln....Gab es keine Nachfrage des Kollegen? Eine FLR gilt doch lt. BFH nicht mehr als FI, da hätte überhaupt kein Gewinn besteuert werden dürfen.

 

Wir haben für unsere Mandanten diesbezüglich noch nie Probleme gehabt. Wenn Kauf- und Verkaufsbeleg hinsichtlich Bezeichnung, ISIN und Stückzahl übereinstimmen, gab es nie ein Problem.

 

Wenn noch möglich, Einspruch einlegen!!

 

Gruß

Taxadvisor

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vanity

Eine FLR gilt doch lt. BFH nicht mehr als FI, da hätte überhaupt kein Gewinn besteuert werden dürfen.

Oh! Habe ich da was verpasst? Seit wann das denn? Ich habe doch noch in Beitrag #2 das Gegenteil behauptet und keiner hat widersprochen. :'( Auch meine Bank hat das sowohl 2008 als auch 2009 noch so gesehen.

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Taxadvisor

Eine FLR gilt doch lt. BFH nicht mehr als FI, da hätte überhaupt kein Gewinn besteuert werden dürfen.

Oh! Habe ich da was verpasst? Seit wann das denn? Ich habe doch noch in Beitrag #2 das Gegenteil behauptet und keiner hat widersprochen. crying.gif Auch meine Bank hat das sowohl 2008 als auch 2009 noch so gesehen.

 

Da war ich noch nicht im Forum angemeldet:)

 

Für die Jahre ab 2009 ist das in der Übergangsregelung so vorgesehen, dass nach dem reinen Wortlaut gegangen wird, danach sind FLR FI, für die die Übergangsregelungen zur Steuerfreiheit nicht gelten.

 

Für die Jahre davor gilt: Kapitalertragsteuerabzug bleibt als FI geschlüsselt, im Rahmen der Veranlagung kann man entsprechende Gewinne natürlich als steuerfrei erklären, das BMF-Schreiben ist etwas schwammig zur Anwendung der BFH-Rechtsprechung und geht in die Richtung: Verluste werden nicht anerkannt, Gewinne werden anerkannt. Wenn man den SV aber darlegt, bekommt man auch die Steuerfreiheit.

 

Gruß

Taxadvisor

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Akaman

danach sind FLR

FLR?

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Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor

danach sind FLR

FLR?

 

FLR oder FRN => Floating Rate Note bzw. Floating Rate Note

 

Gruß

Taxadvisor

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Coin Geld

Hallo Taxadvisor,

 

besten Dank für die Anwort. Der Verkauf war 2008, da galt noch altes Recht und daher waren Kursgewinne von FI´s mit 30% KESt. zu versteuern. Das Papier war zudem nicht nur mit variabler Verzinsung, sondern auch noch anderen Schikanen ausgestattet (sog. Schweinkram) - was ich aber damals nicht wusste, weil in den einschlägigen Bankinformationsseiten natürlich nicht darauf hingewiesen wurde. Eines der schlechtesten Geschäfte meines Lebens - nach General Motors :blushing:

 

Wir haben für unsere Mandanten diesbezüglich noch nie Probleme gehabt. Wenn Kauf- und Verkaufsbeleg hinsichtlich Bezeichnung, ISIN und Stückzahl übereinstimmen, gab es nie ein Problem.

 

Das hört sich gut an. Aber der Bescheid ist schon rechtskräftig. Einspruch wird eingelegt, wahrscheinlich aber ohne Erfolg. Danach ist die Betriebshaftpflicht dran. Ich berichte.

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Taxadvisor

Das hört sich gut an. Aber der Bescheid ist schon rechtskräftig. Einspruch wird eingelegt, wahrscheinlich aber ohne Erfolg. Danach ist die Betriebshaftpflicht dran. Ich berichte.

 

Du meinst, die Rechtsbehelfsfrist (ca. einen Monat nach Bescheiddatum) ist bereits abgelaufen, Dein StB hat Wiedereinsetzung beantragt. Wenn es nichts wird, willst Du seine Berufshaftpflichtversicherung "anzapfen". So richtig verstanden?

 

Gruß

Taxadvisor

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Coin Geld

Ganz genau. Der Vorschlag kam sogar von ihm, nachdem ich selbst tagelang alle Buchungen versucht habe nachzuvollziehen und schließlich erkannt habe, daß u.a. fehlerhafte Eintragungen in der Jahresbescheinigung der Bank ungeprüft abgeschrieben wurden. Jetzt kann ich es bald selbst machen.

 

Man muß fairerweise aber sagen, daß das nun wirklich ein ganz spezieller Sonderfall ist, den bestimmt 90% aller Steuerberater noch nie gehabt haben. Man kann nicht alles wissen.

 

Gruß

Coin Geld

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Taxadvisor

Ganz genau. Der Vorschlag kam sogar von ihm, nachdem ich selbst tagelang alle Buchungen versucht habe nachzuvollziehen und schließlich erkannt habe, daß u.a. fehlerhafte Eintragungen in der Jahresbescheinigung der Bank ungeprüft abgeschrieben wurden. Jetzt kann ich es bald selbst machen.

 

Man muß fairerweise aber sagen, daß das nun wirklich ein ganz spezieller Sonderfall ist, den bestimmt 90% aller Steuerberater noch nie gehabt haben. Man kann nicht alles wissen.

 

Gruß

Coin Geld

 

Das sehe ich nicht so! Die StB-Verbände bieten seit Jahren Ganz-Tages-Seminare dazu an, wegen der Aktzeptanz sogar teilweise mehrfach. Das die Ersatzbemessungsgrundlage falsch ist, sollte jeder StB erkennen können. Sonst sollte er m.E. das Mandat nicht annehmen. Das er dann den Vorgang nicht richtig berechnen kann, ist vielleicht noch verzeihlich.

 

Gruß

Taxadvisor

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Coin Geld

Kurzer Zwischenbescheid: Nochmalige Überprüfung ergab, daß die zuviel gezahlte KESt. (natürlich) erklärt wurde, und zwar gleich zweimal. Einmal bei "Ausländische Kapitalerträge" und einmal bei "anzurechende Steuern". Zweimal falsch ist fast schon richtig. Aber immerhin: Die Erklärung wurde vom FA unbeanstandet (und ungeprüft) durchgewunken.

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Taxadvisor

Kurzer Zwischenbescheid: Nochmalige Überprüfung ergab, daß die zuviel gezahlte KESt. (natürlich) erklärt wurde, und zwar gleich zweimal. Einmal bei "Ausländische Kapitalerträge" und einmal bei "anzurechende Steuern". Zweimal falsch ist fast schon richtig. Aber immerhin: Die Erklärung wurde vom FA unbeanstandet (und ungeprüft) durchgewunken.

 

Das verwirrt mich... als QuSt und als KapErtSt zweimal angerechnet?

 

Gruß

Taxadvisor

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Coin Geld

Hallo Taxadvisor,

 

-einmal Zeile 32 (Anlage KAP, wie in der Jahresbescheinigung der Bank vorgekaut)

-einmal Zeile 42 ("anzurechnende Kapitalertragsteuer")

 

Nicht schlecht, was :-

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