udo2k4 Mai 14, 2010 Hallo, habe ein paar kurze Fragen zum Bereich allgemeine Wirtschaft: Handelt es sich beim Marketing vorrangig um die systematische Markterkundung, die systematische Versorgung der Märkte mit Werbung oder zielgerichtete, planmäßige Einflussnahme auf den Absatzmarkt??? Außerdem möchte ich gerne wissen ob die Ware nach der Lieferung und vor der Bezahlung Besitzer und Eigentümer des Käufers ist oder bis zur Bezahlung der Verkäufer der Eigentümer ist? Denke das vor Bezahlung der Käufer nur Besitzer ist aber kein Eigentümer.. Dann würde ich gern noch wissen wie lange nach einem Angebot vom 7.5. und einer anschließenden Bestellung am 11.5. (beides in schriftlicher Form) das Angebot widerrufen werden kann wenn der Preis falsch ausgeschrieben wurde. Bin der Meinung, dass spätestens bis zum 10.5. dann ein Widerruf per Briefpost stattgefunden haben muss. Ist das richtig? Frage 4 wäre wenn ein Zahlungsziel 30Tage beträgt und dieses Ziel weit abgelaufen ist, sprich der Käufer in Zahlungsverzug geraten ist, welche Ansprüche kann der Käufer dann geltend machen: Verzugszinsen 8% über dem geltenden Basiszinssatz; nach einer abgelaufenden eingeräumten Nachfrist vom Kaufvertrag zurücktreten; Vollstreckungsbescheid; gesetzliche Vertragsstrafe von 10% des Kaufpreises verlangen oder sofort vom Vertrag zurücktreten? Die letzte Frage ist welche Vorgänge zu einer Erhöhung des Nettoentgelts führen kann: Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags, Gewährung eines Steuerfreibetrags oder der Wechsel von der Steuerklasse 3 zur Steuerklasse 5 ? Vielen vielen Dank schon im Voraus für die Mühe! Liebe Grüße Udo Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ghost Mai 14, 2010 zu 1: hierzu gibt es keine generelle Defintion (siehe auch Wikepedia) zu 2:hier greift das sogenannte Abstraktionsprinzip, dass zwischen dem Kausalgeschäft (schuldrechtlich)[Kaufvertrag] und abstraktes Geschäft (sachenrechtlich)[Übergabe] trennt. Soweit ich das beurteilen kann: Ist der Käufer, wenn er die Sache erhalten hat und beide dem Eigentumsübergabe zustimmen (was ja hier der Fall ist), nach §929 BGB bereits Eigentümer. Schuldrechtlich besteht noch die Verpflichtung des Käufers den Kaufpreis nach §433 II BGB zu leisten. zu3&4:das sind schon relativ spezielle Fälle. Hierfür ist insbesondere auch zu beachten, um welcher Art von Vertrag es sich handelt, und zwischen welchen rechtlichen Parteien dieser geschlossen wurden. -> 'Kaufleute'oder Privatperson u.a. zu5:ka Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Prospektständer Mai 14, 2010 Dann würde ich gern noch wissen wie lange nach einem Angebot vom 7.5. und einer anschließenden Bestellung am 11.5. (beides in schriftlicher Form) das Angebot widerrufen werden kann wenn der Preis falsch ausgeschrieben wurde. Bin der Meinung, dass spätestens bis zum 10.5. dann ein Widerruf per Briefpost stattgefunden haben muss. Ist das Hier ist wohl davon auszugehen, das es sich um zwei kaufleute handelt, rechtlich bindend ist nur die Bestellung am 11.05. die Widerrufung muss dann glaube ich sofort (also innerhalb von wenigen Tagen) erfolgen. Enstprechende BGB Pragraph müsste irgendwas mit 3xx sein. Machen wir hier deine Wirtschaftshausaufgaben? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
udo2k4 Mai 14, 2010 Nein hatte vor ein paar Tagen kaufmännische Abschlussprüfung. Alle anderen Fragen waren klar, bei diesen fünf Fragen war ich mir nicht sicher, da ich zum Teil widersprüchliche Ansichten hatte. Deshalb wollte ich mich mal nach der Meinung anderer umhören. Soweit schonmal vielen Dank und einen schönen Abend. Vielleicht kann ja noch jemand die restlichen Fragen faktisch oder mit seiner Ansicht beantworten. Liebe Grüße UDo Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
BondWurzel Mai 15, 2010 Nein hatte vor ein paar Tagen kaufmännische Abschlussprüfung. Alle anderen Fragen waren klar, bei diesen fünf Fragen war ich mir nicht sicher, da ich zum Teil widersprüchliche Ansichten hatte. Deshalb wollte ich mich mal nach der Meinung anderer umhören. Soweit schonmal vielen Dank und einen schönen Abend. Vielleicht kann ja noch jemand die restlichen Fragen faktisch oder mit seiner Ansicht beantworten. Liebe Grüße UDo Zu 2...an den möglichen Eigentumsvorbehalt denken... http://de.wikipedia.org/wiki/Eigentumsvorbehalt Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
udo2k4 Mai 15, 2010 Nein hatte vor ein paar Tagen kaufmännische Abschlussprüfung. Alle anderen Fragen waren klar, bei diesen fünf Fragen war ich mir nicht sicher, da ich zum Teil widersprüchliche Ansichten hatte. Deshalb wollte ich mich mal nach der Meinung anderer umhören. Soweit schonmal vielen Dank und einen schönen Abend. Vielleicht kann ja noch jemand die restlichen Fragen faktisch oder mit seiner Ansicht beantworten. Liebe Grüße UDo Zu 2...an den möglichen Eigentumsvorbehalt denken... http://de.wikipedia....entumsvorbehalt Hallo, genau an den Eigentumsvorbehalt habe ich bei der Frage auch gedacht und deswegen denke ich, dass der Verkäufer Eigentümer und der Käufer Besitzer ist bis zum Abschluss der Zahlung. Was ist nun wenn der Eigentumsvorbehalt nicht im Kaufvertrag oder der Rechnung extra deutlich gemacht wird? Vielen Dank! P.S. Bei allen Fragen geht es immer um zwei Unternehmen, also juristische Personen. Liebe Grüße Udo Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
BondWurzel Mai 15, 2010 Nein hatte vor ein paar Tagen kaufmännische Abschlussprüfung. Alle anderen Fragen waren klar, bei diesen fünf Fragen war ich mir nicht sicher, da ich zum Teil widersprüchliche Ansichten hatte. Deshalb wollte ich mich mal nach der Meinung anderer umhören. Soweit schonmal vielen Dank und einen schönen Abend. Vielleicht kann ja noch jemand die restlichen Fragen faktisch oder mit seiner Ansicht beantworten. Liebe Grüße UDo Zu 2...an den möglichen Eigentumsvorbehalt denken... http://de.wikipedia....entumsvorbehalt Hallo, genau an den Eigentumsvorbehalt habe ich bei der Frage auch gedacht und deswegen denke ich, dass der Verkäufer Eigentümer und der Käufer Besitzer ist bis zum Abschluss der Zahlung. Was ist nun wenn der Eigentumsvorbehalt nicht im Kaufvertrag oder der Rechnung extra deutlich gemacht wird? Vielen Dank! P.S. Bei allen Fragen geht es immer um zwei Unternehmen, also juristische Personen. Liebe Grüße Udo Da der Besitzer einer Sache, auch wenn er nicht Eigentümer ist, die Sache an gutgläubige Dritte wirksam weiterveräußern kann, wird der einfache Eigentumsvorbehalt häufig durch verschiedene Regelungen ergänzt.Dadurch entstehen Sonderformen des Eigentumsvorbehalts, beispielsweise: * erweiterter Eigentumsvorbehalt * verlängerter Eigentumsvorbehalt * weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt Im Geschäftsverkehr wird der Eigentumsvorbehalt in der Regel mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Formularvertrag, Briefbogen oder Bestätigungsschreiben vereinbart. http://www.rechtslexikon-online.de/Eigentumsvorbehalt.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag