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Dagobert Duck

Umgang mit Einmalauszahlung zur Rente?

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Dagobert Duck

Hallo zusammen,

 

mein Vater darf bald (Mitte des Jahres) in die Ruhephase.

Zwei Jahre später geht er in die "richtige" Rente.

 

Die dann fällige Betriebsrente, die er bereits sicher hat, wird dann ausgezahlt.

Allerdings erfolgt dies nicht in Renten sondern als Einmalzahlung.

 

Es handelt sich um rund 85.000 Euro.

 

Natürlich fällt dafür heftig steuer an, rund 20.000 Euro.

 

Wie können wir dies auf legalem Weg vermeiden oder so optimieren,

dass es möglichst wenig ist?

 

Vielen Dank für eure Ideen / Vorschläge / Erfahrungswerte.

 

Viele Grüße

Mc Duck

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Legolas2605

Da hilft nur ein Jahr Urlaub machen, damit keine weiteren Einkünfte in dem Jahr anfallen. wink.gif Oder kräftig Verluste mit einem Vermietungsobjekt erzeugen (Renovierungen, neue Heizung, Fenster ect.)

 

Ansonsten greift der Staat auf die 85.000,- Euro richtig zu.

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sparfux

Ich dachte, ich hätte mal gelesen, dass man solche Einmalzahlungen steuertechnisch auf 5 Jahre aufteilen kann.

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Legolas2605
· bearbeitet von Legolas2605

Ich dachte, ich hätte mal gelesen, dass man solche Einmalzahlungen steuertechnisch auf 5 Jahre aufteilen kann.

 

 

Ja stimmt Sparfux, es gibt die sogenannte Fünftelregelung. Müsste man mal nachschauen, ob Betriebsrenten unter die Einkünfte des § 34 EStG fallen.

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herr_welker

Bei der Riester Rente kann man sich ja 30% bei Rentenbeginn auszahlen lassen.

 

Wird das steuerlich gleich behandelt wie in dem Fall von Dagobert Duck?

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August Zillmer

Bei der Riester Rente kann man sich ja 30% bei Rentenbeginn auszahlen lassen.

 

Wird das steuerlich gleich behandelt wie in dem Fall von Dagobert Duck?

 

Jein. Du mußt die 30% Einmalauszahlung ebenfalls auf einen Schlag versteuern. Allerdings kannst du nicht die Fünftelungsregelung anwenden.

 

Und du mußt darauf keine Krankenkassenbeiträge abführen. Wenn es nicht Riester im bAV-Mantel ist - aber wer macht das schon.

 

August

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Legolas2605
· bearbeitet von Legolas2605

Bei der Riester Rente kann man sich ja 30% bei Rentenbeginn auszahlen lassen.

 

Wird das steuerlich gleich behandelt wie in dem Fall von Dagobert Duck?

 

Jein. Du mußt die 30% Einmalauszahlung ebenfalls auf einen Schlag versteuern. Allerdings kannst du nicht die Fünftelungsregelung anwenden.

 

Und du mußt darauf keine Krankenkassenbeiträge abführen. Wenn es nicht Riester im bAV-Mantel ist - aber wer macht das schon.

 

August

 

 

Wie ist es denn, wenn man freiwillig krankenversichert ist? Wenn das Riester-Kapital als monatliche Rente ausgezahlt wird, fallen für den Versicherten ja Beiträge auf die Rente an. Gilt das wohl auch für die 30%tige Einmalauszahlung?

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GlobalGrowth

tja, ärgerlich wer dann freiwillig gesetzlich versichert ist :o

 

gilt dann aber für alle sonstigen Erträge und nicht nur Riester!

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mscj

tja, ärgerlich wer dann freiwillig gesetzlich versichert ist :o

 

gilt dann aber für alle sonstigen Erträge und nicht nur Riester!

 

Und wenn man privat versichert ist, oder gesetzlich aber nicht freiwillig, fallen dann keine Beiträge an?

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Legolas2605
· bearbeitet von Legolas2605

tja, ärgerlich wer dann freiwillig gesetzlich versichert ist ohmy.gif

 

gilt dann aber für alle sonstigen Erträge und nicht nur Riester!

 

 

Ja, das ist wirklich ärgerlich. Erlebe das gerade bei meinem Dad, der als Selbständiger immer freiwillig krankenversichert war und jetzt auf alles mögliche (Vermietung, Kapitaleinkünfte) Beiträge zahlen muss.

 

Aber weiß jemand, wie es bei einer einmaligen 30%tigen Riester-Kapitalauszahlung aussieht? Bei den monatlichen Rentenzahlungen war mir das klar. Aber was ist mit einer Einmalauszahlung?

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Legolas2605

tja, ärgerlich wer dann freiwillig gesetzlich versichert ist ohmy.gif

 

gilt dann aber für alle sonstigen Erträge und nicht nur Riester!

 

Und wenn man privat versichert ist, oder gesetzlich aber nicht freiwillig, fallen dann keine Beiträge an?

 

 

Bei der privaten und der gesetzlichen Pflichtversicherung dürfte das keine Rolle spielen. Es fallen keine Extra-Beiträge an.

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GlobalGrowth

Ich muss meine Aussage revidieren, eine grundsätzliche Beitragspflicht für gesetzlich freiwillig Versicherte gibt es nicht.

 

Nahere Infos arbeite ich euch noch zu, momentan geht Familie vor!

 

Gruß

David

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GlobalGrowth
· bearbeitet von GlobalGrowth

Für gesetzlich krankenversicherte Rentner gibt es zwei Varianten des Krankenversicherungsschutzes. Die Krankenversicherung der Rentner ist die günstigere Variante.

 

Krankenversicherung der Rentner

 

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist keine gesonderte Krankenkasse. Die Betroffenen sind weiterhin Mitglied ihrer gesetzlichen Kasse (also zum Beispiel der AOK, Knappschaft, einer Ersatz- oder Betriebskrankenkasse). Sie haben auch die gleichen Leistungsansprüche (abgesehen vom Krankengeld) wie Jüngere. Es gelten jedoch besondere Regeln für die Beitragserhebung. Versicherungsbeiträge werden hierbei nämlich nur für die gesetzliche Rente, die Betriebsrente und Arbeitseinkommen (aus Renten-Jobs) erhoben.

 

Freiwillig gesetzlich versichert

Dagegen sind alle Rentner, die die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllen und sich nicht privat krankenversichern wollen oder können, freiwillig gesetzlich krankenversichert, unabhängig von der Höhe ihrer Rentenbezüge und sonstigen Einkünfte. Freiwillig versicherte Rentner bekommen die gleichen Leistungen wie Pflichtversicherte. Sie müssen jedoch unter Umständen höhere Beiträge zahlen. Für die Beitragsberechnung ist hier nämlich die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" - bis zur Beitragsbemessungsgrenze ausschlaggebend. Damit werden etwa auch Einkünfte aus Mieten sowie Zinsen mit angerechnet, aber ebenso Riester-Renten, die rein steuerlich geförderten Rürup-Renten sowie Bezüge aus anderen privaten Rentenverträgen.

Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung

 

Bislang war nur von der Krankenversicherung die Rede, weil auf diese der größere Batzen an Versicherungsbeiträgen entfällt. Die gleichen Regeln gelten aber auch für die Pflegeversicherung. Auch hier gibt es die Pflegeversicherung der Rentner (als Pflichtversicherung) sowie für diejenigen, die die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nicht erfüllen, die freiwillige gesetzliche Pflegeversicherung.

 

Folgendes Beispiel zeigt, welche Beitragsbelastung auf freiwillig bzw. pflichtversicherte Rentner zukommt:

 

Beispiel:

Ein Ruheständler bezieht monatlich 1.000 Euro gesetzliche Rente und 200 Euro Betriebsrente. Hinzu kommt noch eine Riester-Rente mit 90 Euro und eine private Rentenversicherung mit 300 Euro monatlich. Er ist nicht kinderlos (wichtig für die Pflegeversicherung) und ist bei einer Krankenkasse mit einem allgemeinen Beitragssatz von 14,2 Prozent versichert.

 

Unterstellen wir, dass der Betroffene Mitglied in der KVdR ist, so fallen für die Kranken- und Pflegeversicherung im Beispielfall für den Betroffenen monatlich 99,50 Euro Versicherungsbeiträge für die gesetzliche Rente sowie 34,10 Euro Versicherungsbeiträge für die Betriebsrente an. Insgesamt sind dies 133,60 Euro.

 

Wäre der Betroffene freiwillig versichert, so kämen noch die Beiträge für die anderen Rentenbezüge hinzu. Kleiner Trost: Für diese weiteren beitragspflichtigen Einnahmen findet der ermäßigte Beitragssatz (für Versicherte ohne Krankengeldanspruch) der jeweiligen Krankenkasse Anwendung. Dies sind derzeit durchschnittlich 13,8 Prozent (einschließlich des Zusatzbeitrags von 0,9 Prozent). Pi-Mal-Daumen kann man damit rechnen, dass ein gutes Sechstel der zusätzlichen Rentenbezüge an die Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden muss.

 

 

 

Für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner gelten feste Regeln.

Wer in die Krankenversicherung der Rentner kommt, ist in Paragraf 5 Abs. 1 Nr. 11 des fünften Sozialgesetzbuchs geregelt. Dort heißt es, dass die Versicherungspflicht in der KVdR für Rentner dann eintritt,

"wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach Paragraf 10 versichert waren".

 

Was das praktisch bedeutet, zeigt folgendes Beispiel:

 

Hans Musterrentner trat am 1.9.1963 ins Erwerbsleben ein. Damals fing er eine Lehre an. Rente beantragte er am 1.9.2007. Dazwischen liegen genau 44 Jahre. Für die Erfüllung der KVdR-Kriterien kommt es auf die zweite Hälfte dieses Zeitraums an - also auf die letzten 22 Jahre des Erwerbslebens, genau: auf die Zeit zwischen dem 1.9.1985 und dem 30.8.2007. Hans Musterrentner ist nur dann Pflichtmitglied in der KVdR, wenn er in 90 Prozent dieses Zeitraums gesetzlich krankenversichert war. Zeiten der (kostenfreien) Familienversicherung und der freiwilligen Versicherung zählen dabei mit. 90 Prozent von 22 Jahren, das sind 19,8 Jahre. Hans Mustermann erfüllt diese Voraussetzung. An dieser Hürde scheitern dagegen viele, die längere Zeit privat (oder auch gar nicht) krankenversichert waren und später erst in die gesetzliche Krankenversicherung zurückgekehrt sind. Für sie kommt als Rentner nur die freiwillige (Weiter-)Versicherung in ihrer (oder in einer anderen) gesetzlichen Krankenkasse in Frage - mit einer häufig deutlich höheren Beitragsbelastung.

 

 

Gruß

David

 

 

pps. ich hoffe, das trägt zur Klärung bei?

Das ist die erste Fassung, mE gab es auch hier bereits eine Änderung. Nächste Woche werde ich das abschließend für euch klären!

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Legolas2605

WOW. Das sind tolle Infos David. Vielen Dank! thumbsup.gifthumbsup.gif

 

"Zeiten der (kostenfreien) Familienversicherung und der freiwilligen Versicherung zählen dabei mit."

 

Dieser Satz ist sehr wichtig! Ich bin bisher davon ausgegangen, dass wenn ich als Selbständiger freiweillig in der gesetzlichen KV versichert bin, auch später als Rentner weiterhin freiwillig versichert bleibe. Also nicht in die KVdR komme. Das ist dann wohl nicht der Fall. Im Fall meines Vaters bleiben dann Riester-Rente und eine 30%tige Einmalauszahlung beitragsfrei. Schön.

 

Wünsch dir noch ein gutes Wochenende. Meines ist schon super. 120.000 bei der Anti-Atom-Kette und 3 Punkte für meinen VfL machen's möglich. smile.gif

 

Legolas

 

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