Admini April 7, 2010 · bearbeitet April 7, 2010 von Admini Hallo zusammen, in einem Aritkel aus der Süddeutschen Zeitung (13. März, S. 31, "Geld zurück vom AWD") ist von einem Fall die Rede, wo ein Finanzdienstleister zu Schadensersatz verurteilt worden ist, da er den Kunden nicht über die eigenen Provisionen informiert hat, die er für die Vermittlung eines Finanzprodukts erhalten hat. Es geht um die Verletzung der Aufklärungspflicht bei Provisionen (Aktenzeichen 22 O 1787/09). Hier heißt es, dass bei Sachverhalten von vor über 10 Jahren keine Verjährung angenommen wird, und: "Anleger können auf Basis dieses Urteils nun auch rückwirkend klagen". Im konkreten Fall geht es um die AWD mit dem geschlossenen Immobilienfonds Falk 60, einen Streitwert von EUR 220.000 und eine Provision i.H.v. 15% auf die Anlagesumme. Meine Frage ist nun: 1. Kann ich tecis verklagen, da ich vor 6 Jahren eine Risikolebensversicherung + BUZ bei der Nürnberger abgeschlossen habe aber von tecis nicht über die Provisionen informiert worden bin, die tecis von der Nürnberger erhält? 2. Kennt jemand die Provisionen, die für die Risikoleben + BUZ2004C gezahlt werden (Abschluss- und Bestandsprovisionen)? Hier der Artikel im Netz: http://www.sueddeuts...33/505821/text/ Danke im Voraus für Eure Antworten Admini Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
highline April 7, 2010 nein kannst du nicht. warum willst du ihn verklagen? bist du mit dem produkt nach 6 jahren unzufrieden oder gönnst du ihm die provisionen nicht? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Roter Franz April 7, 2010 nein kannst du nicht. warum willst du ihn verklagen? bist du mit dem produkt nach 6 jahren unzufrieden oder gönnst du ihm die provisionen nicht? Da bin ich andere Meinung. Erst einmal würde ich mit Hinweis auf das BGH Urteil (AZ: XI ZR 56/05), freundlich nach der einmaligen und der laufenden Provision fragen. Hier ein Zitat von n-tv. Meldungen Montag, 05. März 2007 BGH-Urteil für AnlegerBanken müssen ehrlich sein Banken müssen ihren Kunden nach einer höchstrichterlichen Entscheidung beim Verkauf von Anlageprodukten wie Aktienfonds sämtliche anfallenden Provisionen offenlegen. Ist dies nicht der Fall, hat der Anleger im Grundsatz Anspruch auf Schadensersatz. Die Pflicht zur Offenlegung der Provisionen -so genannter Kickbacks -gelte sowohl für den einmaligen Ausgabeaufschlag als auch für jährlich anfallende Managementgebühren, hieß es in der am Montag bekannt gewordenen Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofes (BGH) (AZ: XI ZR 56/05). "Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenskonflikt der Bank offen zu legen." Erst dadurch werde der Anleger in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der beratenden Bank selbst einzuschätzen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
GlobalGrowth April 8, 2010 Ich seh das wie highline, ihr dürft nicht vergessen, dass es einen großen Unterschied macht, ob es ein Versicherungs- oder Bankprodukt ist. Zudem geht es im genannten Fall vom TS nicht um Fonds sondern um eine Risiko-LV mit BUZ. Die Offenlegungspflicht mögl. Provisionen bei Versicherungen kam erst, daher wird man mit Forderungen aus dem Jahre 2006 nichts erreichen. Ich versteh auch nicht, was der Sinn dahinter sein soll. Du hast doch deinen gewünschten Versicherungsschutz erhalten, oder? Kindergarten, sorry! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Konfuzius April 12, 2010 2. Kennt jemand die Provisionen, die für die Risikoleben + BUZ2004C gezahlt werden (Abschluss- und Bestandsprovisionen)? Die genaue Provisionsliste der BUZ 2004 kenne ich nicht, kann dir aber einen Anhaltspunkt der BUZ 2009/2010 geben wenn du das möchtest. ich bin zwar nicht mehr bei der tecis habe aber noch Zugriff auf einige Berechnungen und auch ein bisschen Software. Allerdings sehe ich es ähnlich wie highline: Worin siehst du die Grundlage einer Klage bzw. deinen Anreiz hierzu? Willst du die seit 6 Jahren laufende BUZ kündigen und Gefahr laufen keine neue zu bekommen? Bist du mit dem Vermittler im CLinch, weil du dich in der AV betrogen fühlst? Du hast mit der BUZ2004c meines Wissens einen für das Jahr 2004 guten BUZ Tarif ohne abstrakte Verweisbarkeit. Da verstehe ich deine Grundgedanken leider nicht wirklich.... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Admini April 15, 2010 nein kannst du nicht. warum willst du ihn verklagen? bist du mit dem produkt nach 6 jahren unzufrieden? Unzufrieden bin ich nicht. Ich würde einfach nur gerne im Sinne der Transparenz wissen, wohin meine Gebühren fließen. Die genaue Provisionsliste der BUZ 2004 kenne ich nicht, kann dir aber einen Anhaltspunkt der BUZ 2009/2010 geben wenn du das möchtest. Hallo tecisianer: ja, gerne, wär prima, wenn Du mir einen Anhaltspunkt geben könntest. Nur so des Interesses halber. Zur Info: ich habe jetzt 3x bei dem tecis-Berater nachgefragt und er meinte, er wüsste es nicht und ich sollte mich an die Zentrale wenden. Naja. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
highline April 15, 2010 ich kann mir sogar vorstellen, dass der wirklich nicht weiß, wie viel provisionen gezahlt werden. er selber erhält ja nur einen bruchteil, der großteil geht an tecis. die abschlussprovision wird ca 45promille des gesamten beitrags betragen. jetzt weißt du wie hoch die abschlussprovision war. problem dabei: selbst wenn die prosion nur 30promille oder sogar 60promille stark war, das produkt hat immer den gleichen beitrag!! es kann dir also egal sein, was tecis an "dir" verdient. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag