Gerald1502 Februar 26, 2010 private Pflegezusatzversicherung Es stellt sich häufig die Frage, wer für die Pflegekosten von Angehörigen aufkommen muss, wenn das eigene Einkommen des Pflegebedürftigen zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung nicht ausreicht, um die Kosten eines Pflegeheimplatzes zu bestreiten. In aller Regel wird das Sozialamt die Kosten übernehmen, wenn die Zahlungen nicht ausreichen, nachdem die eigenen Reserven und Vermögen aufgebraucht sind. Das Sozialamt kann auch unter bestimmten Voraussetzungen, nahe Angehörige, meist Kinder, zur Kasse bitten. Wer sein Leben lang für sich allein aufgekommen ist, um bei Pflegebedürftigkeit ungern jemandem auf der Tasche zu liegen, lässt sich die finanzielle Lücke durch eine private Pflegezusatzversicherung schließen. Die verschiedenen Pflegestufen Beispiele Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit Die hauswirtschaftliche Versorgung wird durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn übernommen. Der Pflegedienst wird dreimal täglich (morgens, mittags, abends) einen Hausbesuch durchführen. Folgende Leistungskomplexe werden benötigt: Teilwaschung 30 x im Monat Ganzwaschung 30 x im Monat Ausscheidungen 60 x im Monat Selbstständige Nahrungsaufnahme 90 x im Monat Hausbesuchspauschale 60 x im Monat Leistungskomplex Morgens Ganzwaschung Ausscheidungen Selbstständige Nahrungsaufnahme Hausbesuchspauschale Mittags Selbstständige Nahrungsaufnahme Hausbesuchspauschale Abends Teilwaschung Ausscheidungen Selbstständige Nahrungsaufnahme Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit Die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme sowie die hauswirtschaftliche Versorgung wird durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn erbracht. Der Pflegedienst wird zweimal täglich (morgens und abends) einen Hausbesuch durchführen. Folgende Leistungskomplexe werden benötigt: Ganzwaschung 30 x im Monat Teilwaschung 30 x im Monat Hausbesuchspauschale 60 x im Monat Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit Die hauswirtschaftliche Versorgung wird durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn übernommen. Der Pflegedienst wird dreimal täglich (morgens, mittags, abends) einen Hausbesuch durchführen. Folgende Leistungskomplexe werden benötigt: Teilwaschung 30 x im Monat Ganzwaschung 30 x im Monat Ausscheidungen 60 x im Monat Selbstständige Nahrungsaufnahme 90 x im Monat Hausbesuchspauschale 60 x im Monat Leistungskomplex Morgens Ganzwaschung Ausscheidungen Selbstständige Nahrungsaufnahme Hausbesuchspauschale Mittags Selbstständige Nahrungsaufnahme Hausbesuchspauschale Abends Teilwaschung Ausscheidungen Selbstständige Nahrungsaufnahme Gesamtsumme Welche Formen der privaten Pflegezusatzversicherung gibt es? Pflegerentenversicherung Pflegekostenversicherung Pflegetagegeldversicherung Pflegerentenversicherung / Pflegerentenzusatzversicherung Die Pflegerentenversicherung wird gern als Ergänzung zu einer Lebens- oder Rentenversicherung angeboten. Bei Vertragsabschluss wird eine monatliche Pflegerente vereinbart, die ab Beginn der Pflegebedürftigkeit, je nach Pflegegrad, in einem festen monatlichen Betrag ausbezahlt wird. Die Pflegerentenversicherung ist im Anfangsbeitrag, gemessen an der monatlichen Leistung, teurer als Pflegekosten oder Pflegetagegeldversicherungen. Dafür besteht aber eine lebenslange Beitragsgarantie. Die Verträge sind in den Leistungsbezugsphasen beitragsfrei. Die ältere, selbständige Pflegerentenversicherung der Lebensversicherung wird zunehmend durch die neue, preisgünstigere Pflegerenten-Zusatzversicherung ersetzt. Diese private Zusatzpflegerente wird entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit bis zum Tod gezahlt. Voraussetzung: Der Versicherte muss infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos werden, dass er auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist. Die Rente wird auch unabhängig davon erbracht, ob die Pflege im Heim oder zu Hause im Kreis der Familie erfolgt. Die Pflegerentenversicherung ist aber zweifelsohne die teuerste Variante unter den Pflegezusatzversicherungen und zwar ohne spürbar bessere Leistungen zu bieten. Diese Versorgungslücke lässt sich aber schon für ein Viertel des Pflegerentenbeitrags über eine Pflegekosten oder Pflegetagegeldpolice schließen. Der Beitrag bleibt im Gegensatz zur Tagegeld und der Kostenpolice in der Pflegerentenversicherung stabil. Die Pflegerente Der Versicherte erhält im Ernstfall eine fest vereinbarte Monatsrente. Das Geld kann frei verwendet und sowohl für Pflege als auch für Serviceleistungen ausgegeben werden. Ähnlich wie beim Tagegeld wird die volle Pflegerente meist erst ab Pflegestufe III gezahlt. In Pflegestufe I und II gibt es entweder gar keine oder nur Teile der Pflegerente. Allerdings werden bei der Pflegerente sowohl der Beitrag als auch der Leistungsumfang und die Leistungsbedingungen bei Vertragsabschluss festgeschrieben. Es werden also, wenn der Gesetzgeber die Leistungen ausweitet, keine Leistung aus der privaten Pflegerente erfolgen, obwohl der Versicherte eine gesetzliche Pflegestufe erhält. Vergleich Pflegetagegeldversicherung vs. Pflegekostenversicherung Die Pflegekostenversicherung zahlt in erster Linie nachgewiesene Pflegekosten. Der Versicherte kann das Geld bei der Pflegekostenversicherung nicht frei verwenden. Für die meisten Menschen ist die Pflegetagegeldversicherung die bessere Wahl, weil sie dem Kunden mehr Entscheidungsfreiheit lässt. Das ist ein Vorteil. Viele haben heute noch keine präzise Vorstellung davon, wie, wo und von wem er in 20 oder 30 Jahren gepflegt werden möchte. Mit einer Pflegetagegeldpolice hält man sich die Option offen, Angehörigen oder Freunden Geld für ihre Hilfe zu zahlen. Angehörige und Freunde bekommen das Geld bei der Pflegetagegeldversicherung zur freien Verfügung und müssen keine Kosten nachweisen. Die Plegekostenversicherung orientiert sich an der gängigen Praxis der Krankenversicherer. Die tatsächlich entstandenen Kosten (bis zu einem bestimmten Höchstbetrag oder Prozentsatz) werden erstattet die durch Rechnungen nachzuweisen sind. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Versicherte allerdings selbst tragen. Die auf den ersten Blick preisgünstigste Variante bei den Pflegezusatzversicherungen ist die Pflegekostenpolice. Allerdings übernimmt der Versicherer hier auch nur die tatsächlichen Restkosten, die nach Vorleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung noch offen sind. Über diese Restkosten müssen die Versicherten dem privaten Versicherer einen Nachweis erbringen. Während eine Rechnung bei ambulanten oder stationären Kosten üblich ist, muss bei Laienpflege eine "Quasi−Rechnung" angefertigt werden. Sie wird halbjährlich, bei Pflegestufe III vierteljährlich, durch eine Ortsbesichtigung von einem zugelassenen Pflegedienst erstellt und an die private Versicherung weitergeleitet (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Erstattet wird aber nur der vereinbarte Prozentbetrag jener Leistung, die auch die staatliche Pflegepflichtversicherung bei Laienpflege vorsieht. Das ist deutlich weniger als der Versicherer bei professioneller häuslicher Pflege leisten muss. Die Versicherungsleistung ist an die Vorleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung gekoppelt, dadurch steigt der Preis der Police, wenn sich der Leistungsumfang der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung erhöht. Der Preis hängt vor allem von der vereinbarten Leistung ab. Worauf müssen Sie bei einem Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung achten Das Versicherungsunternehmen sollte auf das ordentliche Kündigungsrecht innerhalb der ersten drei Vertragsjahre verzichten. Leistungspflicht sollte bestehen, sobald auch die gesetzliche Pflegepflichtversicherung leistet. Damit wird eine zusätzliche medizinische Untersuchung vermieden. Die von der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung anerkannte Pflegestufe sollte übernommen werden. Nach Beginn der Leistung sollten die ärztlichen Ergebnisse der gesetzlichen Pflegeplichtversicherung maßgebend sein, d. h. es sollte keinezusätzlichen Untersuchungen, keine Warte oder Karenzzeiten geben. Ein vereinbartes Tagegeld sollte bei steigenden Kosten erhöht werden können, ohne bei einem dann eventuell verschlechterten Gesundheitszustand Risikoaufschläge zahlen zu müssen. Bei Abschluss einer Pflegezusatzversicherung sollte man sich nicht auf eine Form der Plege festlegen, da man nicht wissen kann, ob man einmal stationär oder zu Hause gepflegt werden muss. Bei Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung sollte, damit die Leistung den Lebenshaltungskosten angepasst werden kann, das unwiderrufliche Recht erngeräumt werden, das Tagegeld ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Durch eine vereinbarte Dynamik steigt die Leistung an und dass ohne erneute Gesundheitsprüfung. Man sollte darauf achten, dass ein lebenslanger Versicherungsschutz gewährt wird. Auch eine Begrenzung auf ein bestimmtes Endalter ist wenig sinnvoll, da die Warscheinlichkeit für das Eintreten einer Pflegebedürftigkeit im hohen Alter am größten ist. Da mittlerweile viele Versicherer eine Zusatzabsicherung gegen Pflegebedürftigkeit im Angebot haben, ist ein kritischer Vergleich angebracht. Diskussionen rund um das Thema Pflegezusatzversicherung Pflege-Riester / Pflege-Bahr Private Pflege(zusatz)versicherung private Pflegezusatzversicherung für mich gesucht / zentraler Thread zur privaten Pflegezusatzversicherung Wichtige Hinweise über Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB und die Kosten für die Heimunterbringung Düsseldorfer Tabelle 2010 Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.050 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete). II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.000 EUR. Kosten für die Heimunterbringung: Anrechnung von eigenem Einkommen Eine Unterbringung im Alten- oder Pflegeheim ist nicht gerade billig. Nicht immer reichen das Einkommen und die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung aus, um die Kosten für eine Heimunterbringung zu decken. Dann stellt sich schnell die Frage, ob das Vermögen angetastet oder das Haus verkauft werden muss oder ob die Kinder zur Finanzierung der Heimunterbringung herangezogen werden können. Wenn das eigene Einkommen und Vermögen zur Deckung der Kosten für die Heimunterbringung nicht ausreicht, sollte man zunächst beim zuständigen Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Unter bestimmten Umständen können allerdings auch die Kinder an den Kosten für die Heimunterbringung ihrer Eltern herangezogen werden. Heim: Eigenes Einkommen und Vermögen Alleinstehende Heimbewohner müssen ihr gesamtes Einkommen einsetzen, um die Kosten für die Heimunterbringung zu finanzieren. Hierzu gehören alle Einnahmen, wie Renten und Pensionen, Unterhaltszahlungen von Verwandten, Miet- und Pachteinnahmen, Zinseinnahmen etc. Von diesen Einkommen sind Einkommensteuer, Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu verschiedenen Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrags (derzeit 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens), Werbungskosten und das Arbeitsförderungsgeld abzuziehen. Dieses - sich so ergebende - Nettoeinkommen ist in voller Höhe heranzuziehen, um die Kosten für die Heimunterbringung zu finanzieren. Muss das gesamte Einkommen zur Finanzierung der Heimunterbringung herangezogen werden, muss einem alleinstehenden Heimbewohner ein Barbetrag in Höhe von (lediglich) 95,00 Euro (Stand 2009) z. B. für Friseur, Zeitschriften, Kosmetik etc. zur Verfügung gestellt werden. Der Betrag kann gekürzt werden, wenn der Sozialhilfeträger Zuzahlungen zu Arznei- oder Hilfsmitteln vorgestreckt hat. Kosten für die Heimunterbringung: Einkommen der Ehepartner Vorübergehende Heimunterbringung eines Ehepartners Bleibt ein Ehepartner während einer vorübergehenden Heimunterbringung des anderen Ehepartners in der gemeinsamen Wohnung, kann das gemeinsame Einkommen nicht vollständig herangezogen werden, um die Heimunterbringung zu finanzieren. Da einer der Ehepartner vorübergehend nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, verringern sich in dieser Zeit die Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Diese eingesparten Kosten sind zur Finanzierung der Heimunterbringung einzusetzen. Dauerhafte Heimunterbringung eines Ehepartners Ist die Heimunterbringung eines Ehepartners von Dauer, so ist das gesamte Nettoeinkommen beider Ehepartner zu berücksichtigen. Dem verbliebenen Ehepartner sowie den im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kindern muss allerdings weiterhin eine angemessene Lebensführung möglich sein. Kosten für die Heimunterbringung: Einsatz des eigenen Vermögens Zum Vermögen des Heimbewohners gehören vor allem Ersparnisse, Grundbesitz und sonstige Vermögenswerte, wie z. B. teurer Schmuck, wertvolle Möbel etc. sowohl des Heimbewohners als auch des Ehepartners. Unterbringung im Heim: Was nicht der Zahlung dient Ausdrücklich nicht zum verwertbaren Vermögen gehören insbesondere: Kapital und Erträge für eine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge (Riesterrente) Ein angemessener Hausrat (z.B. Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche) Gegenstände, die für die Ausübung oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung benötigt werden (Computer, Werkzeuge, Berufsbekleidung, Fachliteratur etc.) Familien- oder Erbstücke, deren Verkauf für den Heimbewohner oder seine Familie eine besondere Härte darstellen würde (Schmuck, Kunstgegenstände etc.) Gegenstände, deren Besitz kein Luxus ist (z. B. Bücher, Musikinstrumente, Fotoausrüstung etc.). Kleinere Barbeträge Dem Heimbewohner steht ein genau festgelegter Vermögensbetrag zu, dessen Höhe derzeit bei 2.600 Euro liegt. Dieser Betrag erhöht sich um weitere 614 Euro - wenn der Heimbewohner verheiratet ist - und zusätzlich um 256 Euro für jede weitere Person, die vom Pflegebedürftigen oder vom Ehegatten überwiegend unterhalten wird. Das Eigenheim zur Finanzierung der Unterbringung im Heim Das Eigenheim darf für die Finanzierung der Heimunterbringung nicht verwertet werden, wenn folgende Voraussetzungen insgesamt vorliegen: Das Eigenheim steht im Allein- oder Miteigentum des Heimbewohners Das Eigenheim wird von dem Ehegatten des Heimbewohners allein oder mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt. Aber: Die Eheleute dürfen nicht getrennt leben oder geschieden sein. Das Eigenheim soll auch nach dem Tod des Heimbewohners von diesen Personen bewohnt werden Das Eigenheim ist angemessen Ob das Eigenheim angemessen ist oder zur Finanzierung der Heimunterbringung verwertet werden muss, ist im Einzelfall zu entscheiden. Kriterien dafür sind unter anderem der Wert und die Größe des Eigenheims, die Lage, die Wohnfläche, die Zahl der Bewohner und deren Wohnbedarf etc. Kann das Grundstück nicht als angemessen qualifiziert werden, ist eine sofortige Verwertung aber auch nicht möglich, würde die Verwertung zur Finanzierung der Heimunterbringung für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine besondere Härte bedeuten. Daher ist in solchen Fällen Sozialhilfe als Darlehen zu gewähren. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs kann der Sozialhilfeträger verlangen, dass das Darlehen vom Eintrag einer Sicherungshypothek in das Grundbuch abhängig gemacht wird. Verwertung von Vermögen zur Unterbringung im Heim bei unbilliger Härte ausgeschlossen Eine Verwertung kann ausgeschlossen sein, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Eine unbillige Härte liegt zum Beispiel vor, wenn der Verkauf von Wertpapieren zu einem ungünstigen Kurs und Zeitpunkt erfolgen müsste oder das angesparte Vermögen für die eigene Bestattung und Grabpflege vorgesehen ist. Kosten für die Heimunterbringung: Unterhaltspflichten von Angehörigen Das Sozialamt prüft in solchen Fällen allerdings, ob es Angehörige gibt, die unterhaltspflichtig und auch leistungsfähig sind. Ist dies der Fall, werden diese zur Finanzierung der Heimunterbringung mit herangezogen. Darüber hinaus kann sich das Sozialamt auch bereits erbrachte Leistungen für die Finanzierung der Heimunterbringung von diesen Personen zurückholen. Unterbringung im Heim: Unterhaltspflichtige Personen Zu den unterhaltspflichtigen Personen gehören nur Angehörige in gerader Linie, also die Kinder oder Eltern des Heimbewohners. Verwandte zweiten Grades wie Enkel und Großeltern können für eine Finanzierung der Heimunterbringung ebenso wenig herangezogen werden wie Verwandte in seitlicher Linie, z. B. Schwestern oder Brüder des Heimbewohners. Die unterhaltspflichtigen Angehörigen müssen dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilen. Sind sie dazu nicht bereit, kann die Auskunftspflicht auch erzwungen werden. So kann gegen unterhaltspflichtige Verwandte insbesondere ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. Heim: Anzurechnendes Einkommen der Angehörigen Zur Prüfung einer möglichen Unterhaltspflicht des Kindes für einen Heimbewohner wird grundsätzlich vom Bruttoeinkommen ausgegangen. Hierzu zählen alle regelmäßigen Einnahmen des Unterhaltspflichtigen wie Einkommen, Miet- und Pachteinnahmen, Zinsen etc. Wohnt der unterhaltspflichtige Angehörige in einem Eigenheim, wird auch der Wohnvorteil angerechnet. Hierbei geht es allerdings nicht um die tatsächlich ersparte Miete, sondern um den so genannten relativen Mietwert. Die hierbei zu berücksichtigende Miethöhe bestimmt sich nach den Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Verwandten und wird je nach Einkommen in einer angemessenen Höhe angenommen. Von dem so ermittelten Bruttoeinkommen werden ggf. noch die folgenden Positionen abgezogen: Einkommenssteuern Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Arbeitslosenversicherung Fahrtkosten zum Arbeitsplatz Berufsbedingte Aufwendungen, in der Regel pauschal 5 % des Einkommens Darlehensverpflichtungen Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge, angemessen bis ca. 5 % des Einkommens Kosten für Familienereignisse wie Geburt, Heirat, Tod Kinderbetreuungskosten. Nach Abzug dieser Kosten ergibt sich das Nettoeinkommen. Heim: Angemessener Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Verwandten Vom so berechneten Nettoeinkommen muss dem unterhaltspflichtigen Angehöhrigen ein angemessener Betrag als Selbstbehalt bleiben. Für alleinstehende unterhaltspflichtige Verwandte liegt dieser Selbstbehalt z. B. in Rheinland-Pfalz bei 1.400 Euro. Bei einem verheirateten unterhaltspflichtigen Angehörigen erhöht sich der Selbstbehalt um 1.050 Euro und beträgt dann 2.450 Euro. Allerdings wird das Einkommen des Ehegatten auf diesen Betrag angerechnet. Sind Kinder zu versorgen, erhöht sich der Selbstbehalt um einen Betrag, dessen Höhe vom Bedarf des Kindes )und somit insbesondere vom Alter des Kindes) aber auch vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abhängt. Konkret ergibt sich der anzusetzende Wert aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Der Selbstbehalt beinhaltet die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die Ausgaben des täglichen Lebens, etwa für Kleidung, Kino- und Theaterbesuche, Hobbys und Versicherungen etc. Tatsächlicher Aufwand des unterhaltspflichtigen Angehöhrigen für die Unterbringung im Heim Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 23. Oktober 2002 braucht der unterhaltspflichtige Angehörige eine spürbare und dauerhafte Senkung des berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus nicht hinzunehmen, wenn er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt. Dieses BGH-Urteil hat dann zur sogenannten 50%-Regelung geführt, wonach das über dem Selbstbehalt liegende Einkommen nur zur Hälfte für die Finanzierung der Heimunterbringung herangezogen wird. Unterhaltspflichtige Kinder müssen für die Heimunterbringung ihrer Eltern ihr Vermögen dann verwerten, wenn dieses Vermögen weder geschützt noch eine Verwertung unzumutbar ist. Das Vermögen der Kinder ist vor der Verwertung für die Heimunterbringung der Eltern beispielsweise geschützt, wenn durch die Verwertung für die Heimunterbringung der eigene angemessene Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen, seines Ehepartners oder seiner Kinder gefährdet wäre. Kosten für die Heimunterbringung: Schwiegersohn und Schwiegertochter Das Einkommen von Schwiegersöhnen bzw. Schwiegertöchtern wird unter Umständen bei der Unterhaltsberechnung des unterhaltspflichtigen Angehörigen für die Heimunterbringung ebenfalls mitberücksichtigt. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden: Heim: Überdurchschnittliches Einkommen von Schwiegersohn oder Schwiegertochter Liegt das gemeinsame Einkommen der Eheleute weit über dem Mindestselbstbehalt in Höhe von 2.450 Euro, so wird das unterhaltspflichtige Kind auch dann zu einer Kostenbeteiligung für die Heimunterbringung herangezogen, wenn sein Teil des Einkommens unter dem Mindestselbstbehalt liegt. Dies wird damit begründet, dass das Einkommen des besser verdienenden Ehegatten zum eigenen Familienunterhalt ausreicht und somit das unterhaltspflichtige Kind zumindest in gewissem Umfang an den Kosten für die Heimunterbringung seiner Eltern beteiligt werden kann. Die Höhe des Beitrages, der für die Heimunterbringung aufgebracht werden muss, richtet sich nach dem prozentualen Anteil des Unterhaltspflichtigen am Gesamteinkommen. Beispiel: Das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Angehörigen Beträgt 1.000 Euro, das des Ehegatten 9.000 Euro. Der Unterhaltspflichtige ist mit 10 Prozent am Gesamteinkommen beteiligt. Mit diesem Prozentsatz kommt der Unterhaltspflichtige - fiktiv - für den Unterhalt seiner Familie auf. Beträgt der Selbstbehalt für die Familie 2.450 Euro, so trägt der unterhaltspflichtige Angehörige mit 10 Prozent von 2.450 Euro = 245 Euro zu diesem Unterhalt bei. Nach Abzug dieses Betrags von seinem Einkommen verbleiben ihm (1.000 - 245) 755 Euro. Nach der 50-%-Regel sind hiervon 50 % für die Finanzierung der Heimunterbringung seiner Eltern aufzuwenden. Bei dieser Berechnung zur Finanzierung der Kosten für eine Heimunterbringung geht man davon aus, dass der unterhaltspflichtige Angehörige nur mit seinem Anteil am Gesamteinkommen der Eheleute für den Bedarf der Familie aufkommt. Der Rest steht demnach für die Beteiligung an den Kosten der Heimunterbringung der Eltern zur Verfügung. Heim: Durchschnittliches Gesamteinkommen der Eheleute Liegt das Gesamteinkommen nur geringfügig über dem Selbstbehalt und wird insgesamt verbraucht, wird es zur Finanzierung der Heimunterbringung in der Regel nicht herangezogen. Anders wird ein solcher Fall beurteilt, wenn bei einem unwesentlich über dem Mindestselbstbehalt liegenden Gesamteinkommen ein Teil des Einkommens gespart wird. Dann kann der unterhaltspflichtige Angehörige in Höhe seines Anteils am Sparbetrag an den Kosten für die Heimunterbringung beteiligt werden. Kosten für die Heimunterbringung: Das Vermögen der Kinder Unterhaltspflichtige Kinder müssen für die Heimunterbringung ihrer Eltern ihr Vermögen dann verwerten, wenn dieses Vermögen weder geschützt noch eine Verwertung unzumutbar ist. Das Vermögen der Kinder ist vor der Verwertung für die Heimunterbringung der Eltern beispielsweise geschützt, wenn durch die Verwertung für die Heimunterbringung der eigene angemessene Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen, seines Ehepartners oder seiner Kinder gefährdet wäre. Hinweis: Bei Gütergemeinschaft ist auch das Vermögen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einsatz des Eigenheims für die Unterbringung im Heim Das Eigenheim der Kinder zur Verwertung für die Heimunterbringung kommt dann nicht in Betracht, wenn es von dem unterhaltspflichtigen Kind selbst genutzt wird. Vermietete Immobilien der unterhaltspflichtigen Kinder sind vor der Verwertung für die Heimunterbringung hingegen nur geschützt, wenn die Verwertung unwirtschaftlich wäre. Das ist z. B. dann der Fall, wenn für den Verkauf eines Hauses, das dem unterhaltspflichtigen Kind Miete einbringt, nur ein geringer Preis erzielt würde. Unterbringung im Heim: Nicht anzutastendes Vermögen der Kinder Vermögen und Vermögenswerte, die beim Heimbewohner nicht berücksichtigt werden, müssen auch die unterhaltspflichtigen Kinder nicht zum Unterhalt einsetzen. Insbesondere bei einer eigenen Immobilie von unterhaltspflichtigen Kindern kommt es in der Regel auf den Einzelfall an. In der Regel wird man bei der Verwertung von Vermögen der Kinder für die Heimunterbringung der Eltern davon ausgehen, dass mit einer eigenen Immobilie eine ausreichende Alterssicherung vorhanden ist. Damit gilt aber dann das weitere Vermögen der unterhaltspflichtigen Kinder als weniger schützenswert. Für eine selbst genutzte Wohnung oder ein selbst bewohntes Haus sind den unterhaltspflichtigen Kindern ein Erhaltungsaufwand in Höhe von 25.000 Euro zu belassen. Zu den Vermögenswerten der unterhaltspflichtigen Kinder, die für die Heimunterbringung der Eltern nicht anzutasten sind, gehören z. B.: Rücklagen für Notfälle und unvorhergesehene Ausgaben. Hier geht man von einer Höhe des dreifachen Monatseinkommens des unterhaltsflichtigen Kindes aus, mindestens jedoch 10.000 Euro. Ersparnisse für Anschaffungen des unterhaltspflichtigen Kindes, sofern die Anschaffungen den Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Kindes entsprechen (z. B. Neuanschaffung eines Pkws). Ersparnisse, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts des unterhaltspflichtigen Kindes notwendig sind. Dies ist insbesondere bei einem geringen Einkommen der unterhaltspflichtigen Kinder der Fall. Sofern keine Immobilie als Altersvorsorge bei den unterhaltspflichtigen Kindern zu berücksichtigen ist, sind folgende Werte vor der Verwertung für die Heimunterbringung der Eltern geschützt: Vermögen der unterhaltspflichtigen Kinder bis zu einem Wert von 75.000 Euro. Vermögen der unterhaltspflichtigen Kindes, das für eine Altersvorsorge gedacht ist, soweit dieses Ziel nicht bereits mit der vorstehenden Regelung erreicht wird. Bei der Wahl der Art der Altersvorsorge haben die unterhaltspflichtigen Kinder grundsätzlich freie Wahl. Somit ist ein unterhaltspflichtiges Kind insbesondere berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 % des monatlichen Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersvorsorge aufzuwenden. Unterbringung im Heim: Keine Verwertung des Vermögens von Kindern bei unbilliger Härte Ein Einsatz des Vermögens von Kindern für die Heimunterbringung der Eltern entfällt auch bei Vorliegen einer unbilliger Härte, selbst dann, wenn das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich leistungsfähig ist. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn die Eltern ihre grundsätzlich unterhaltspflichtigen Kinder vernachlässigt oder misshandelt haben oder früher ihren eigenen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen sind. In solchen Fällen ist der Anspruch auf Unterhalt verwirkt, sodass die Kinder nicht für die Heimunterbringung ihrer Eltern aufkommen müssen. Quelle: VNR Düsseldorfer Tabelle als Pdf Düsseldorfer Tabelle 2009.pdf Düsseldorfer Tabelle 2010.pdf Düsseldorfer Tabelle 2011 und 2012.pdf Düsseldorfer Tabelle 2013.pdf Düsseldorfer Tabelle 01.01.2015.pdf Düsseldorfer Tabelle 01.01.2016.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag