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Biggi

Versteuern von Kundenwerbung DKB Bank etc.

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Biggi

Hallo,

 

mal wieder eine Frage an die Steuerspezialisten, da ich im Web keine eindeutige Antwort gefunden habe:

 

Ich habe jetzt im Web Werbeprogramme entdeckt, konkret paytip und tamola, wobei es ja noch viele andere gibt und eine Person über paytip geworben für einen

Kredit bei der DKB Bank. Ich habe keine eigene Internetseite, sondern schaue nur, was es für Angebote auf den Seiten gibt, klicke dann die Empfehlung an und

sende den Link an Personen. Wenn diese dann darauf klicken und etwas abschließen, bekomme ich eine Provision.

 

Im Falle der DKB sind es 180,00 Euro - maximal werden pro Monat 200,00 Euro ausgezahlt.

 

Weiß hier jemand, ob und wie diese Einkünfte bei der Steuererklärung anzugeben sind, ob ich ein Gewerbe anmelden muss (habe keine eigene Homepage) und

ob generell dann auch Prämien aus Kunden werben Kundenprogramme anzugeben und zu versteuern sind.

 

Also ich meine, wenn ich z.B. bei paytip jemanden für Amazon empfehle und der kauft dann etwas bei Amazon, bekomme ich ein paar Prozent. Da ich jedoch meinen Ehepartner empfehle, kaufe ich

die Sache quasi selbst und spare nur etwas bei meinem Einkauf bei Amazon, was ich ohne die Empfehlung nicht sparen würde.

 

Ich hoffe, ich konnte mein Anliegen einigermassen verständlich rüberbringen. Letzten Endes empfehle ich quasi immer nur in der Familie und an meine Eltern und Geschwister, um selbst Geld zu sparen.

 

Gruß

Biggi :rolleyes:

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John Silver

...

Weiß hier jemand, ob und wie diese Einkünfte bei der Steuererklärung anzugeben sind, ob ich ein Gewerbe anmelden muss (habe keine eigene Homepage) und

ob generell dann auch Prämien aus Kunden werben Kundenprogramme anzugeben und zu versteuern sind.

...

Versteuern:

Ja, generell muss man ALLE Einkünfte die man erzielt versteuern. Allerdings gibt Ausnahmen und Freigrenzen bei bestimmten Einkünften (siehe u.a. §3EStG)

 

Link: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/gesamt.pdf

 

EStG § 1 Steuerpflicht

(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Gewerbe anmelden: das kommt darauf an, wie viele und wie hohe Umsätze Du als "Makler" tätigst.

Je nach Umfang hast Du dann Einkünfte aus §2(2) Nr. 2 oder Nr. 7. Da kommt dann eventuell das HGB und die AO ins Spiel.

EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,

Bei Einkünften die Du aus Maklertätigkeit mit Deinem Ehepartner erzielst weiss ich es nicht genau (Stichwort In-Sich-Umsatz/Innenumsatz?).

Da kommt es wohl darauf an, ob Ihr zusammen oder getrennt besteuert werdet und somit bei einem Kredit die Prämie als Disagio verrechnet könnt.

 

Wie wird das ganze wohl in der Praxis aussehen?

Ich VERMUTE das das FA sich bei einer Aussenprüfung wohl auch mal das Konto für Kreditvermittlung ansehen wird. Da wird es wohl darauf

ankommen wie viele Personen wie hohe Umsätze aufweisen. Dann wird der Finanzbeamte wohl irgendwo eine Grenze ziehen und allen Finanzämtern

die es betrifft eine Kontrollmitteilung schicken.

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Biggi

Ich habe in dem Mantelbogen auf Seite 2 bezüglich Anlage SO gelesen, dass diese nur abgegeben werden muss, wenn Private Veräußerungsgeschäfte.insbesondere aus Grundstücks- und Wertpapierveräußerungen, insgesamt zu einem Gewinn von weniger als 600,00 Euro bwz. bei Ehepaaren bei jedem Ehegatten weniger als 600,00 Euro führten.

 

Bedeutet dass nicht, dass ich bis zu einem Betrag von 600,00 Euro Werbeprovisionen nicht angeben brauche? Wie ist dass dann mit Flohmarktverkäufen, Flaschensammeln, Meinungsumfragen auf der Strasse oder in einem Marktforschungsinstitut. Da gibt es manchmal 5,00 Euro für eine Umfrage, manchmal auch 35,00 Euro?

 

Danke für Eure Hilfe.

 

Biggi

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Sven82

das ist eine ganz normale gewerbliche Tätigkeit, also kein § 23 EStG und 600 EUR Freigrenze. Die Versteuerung erfolgt wie bei jedem anderen Gewerbetreibenden auch über die Anlage G inkl. Gewinnermittlung (hier reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus). Ein Gewerbe ist anzumelden.

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shaky

das ist eine ganz normale gewerbliche Tätigkeit, also kein § 23 EStG und 600 EUR Freigrenze. Die Versteuerung erfolgt wie bei jedem anderen Gewerbetreibenden auch über die Anlage G inkl. Gewinnermittlung (hier reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus). Ein Gewerbe ist anzumelden.

 

Mal eine Frage hierzu:

1. Fall:

Angenommen ich verkaufe den Hausrat meiner verstorbenen Oma auf dem Flohmarkt, wie soll ich da einen Gewinn ermitteln, bzw. ist Umsatz-Standgebühr=Gewinn?

 

2. Fall:

Meine Freundin verkauft ihre ausgelesenen Bücher und getragene Klamotten (und da gibt es viele...) auf dem Flohmarkt, macht sie dann nur Verluste, da der Neupreis immer höher war (und entsprechende Rechnungen vorliegen). Richtig?

 

Eine weitere Frage:

Vermutlich sind die meisten "Gelegenheitsverkäufer" bei ebay, Flohmarkt usw ohne Gewerbeschein unterwegs, alles Schwarzarbeiter?

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Sven82
· bearbeitet von Sven82
Angenommen ich verkaufe den Hausrat meiner verstorbenen Oma auf dem Flohmarkt, wie soll ich da einen Gewinn ermitteln, bzw. ist Umsatz-Standgebühr=Gewinn?

Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben = Gewinn

 

Betriebseinnahmen sollten klar sein

Betriebsausgaben sind dann die Hausratsgegenstände, die dann mit dem Zeitwert im Zeitpunkt der Einlage (also der Zeitpunkt, an dem fest steht, dass man sie auf einem Flohmarkt vertickern will) anzusetzen sind. Die Standgebühr stellt natürlich auch eine BA dar.

 

2. Fall:

Meine Freundin verkauft ihre ausgelesenen Bücher und getragene Klamotten (und da gibt es viele...) auf dem Flohmarkt, macht sie dann nur Verluste, da der Neupreis immer höher war (und entsprechende Rechnungen vorliegen). Richtig?

auch da, gilt die Bewertung mit dem Teilwert (Zeitwert). I.d.R. springt jedoch ein Verlust bei raus.

 

Vermutlich sind die meisten "Gelegenheitsverkäufer" bei ebay, Flohmarkt usw ohne Gewerbeschein unterwegs, alles Schwarzarbeiter?

kommt drauf an, XPider is watching them.

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Faceman
· bearbeitet von Faceman

Sven, stimmt nicht. Erstes ist mit Sicherheit KEINE gewerbliche Tätigkeit, sondern eine Form der Nachlassverfügung.

 

Zweiteres würde ich auch nicht darunter subsumieren. Das sind m.E. die Kriterien für einen Gewerbebetrieb nicht erfüllt.

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Ramstein

Mal eine Frage hierzu:

1. Fall:

Angenommen ich verkaufe den Hausrat meiner verstorbenen Oma auf dem Flohmarkt, wie soll ich da einen Gewinn ermitteln, bzw. ist Umsatz-Standgebühr=Gewinn?

 

2. Fall:

Meine Freundin verkauft ihre ausgelesenen Bücher und getragene Klamotten (und da gibt es viele...) auf dem Flohmarkt, macht sie dann nur Verluste, da der Neupreis immer höher war (und entsprechende Rechnungen vorliegen). Richtig?

Fall 2 ist einfach: Private gebrauchte "Vermögensgegenstände" werden veräußert. Das ist kein Gewerbe, sofern nicht Handel (Ankauf und Verkauf) betrieben wird.

 

Fall 1a: Du verkaufst, was du von der Oma geerbt hast. Dann ist es wie Fall 2.

 

Fall 1b: Deine Eltern (z.B.) haben geerbt und du verkaufst es für z.B. 20% Provision; das ist ein Gewerbe.

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Sven82
Sven, stimmt nicht. Erstes ist mit Sicherheit KEINE gewerbliche Tätigkeit, sondern eine Form der Nachlassverfügung.

so etwas gibt es nicht im Steuerrecht.

 

Fall 2 ist einfach: Private gebrauchte "Vermögensgegenstände" werden veräußert. Das ist kein Gewerbe, sofern nicht Handel (Ankauf und Verkauf) betrieben wird.

wer nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht etwas am allgemeinen wirtschafttlichen Verkehr darbietet handelt gewerblich. Es muss nicht zwingend An- und Verkauf vorliegen. Du kannst daher so ziemlich alles unter das Gewerbe subsummieren. Einmalige Veräußerungstatbestände fallen jedoch nicht darunter. In der Regel hat es steuerlich jedoch keine Auswirkung weil die Einkünfte zu gering sind bzw. ein Verlust rausspringt (dürfte regelmäßig bei Beispiel 2 der Fall sein).

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Faceman
· bearbeitet von Faceman
Sven, stimmt nicht. Erstes ist mit Sicherheit KEINE gewerbliche Tätigkeit, sondern eine Form der Nachlassverfügung.

so etwas gibt es nicht im Steuerrecht.

 

Und? Wo ist das Problem? Es ist eben keine Einkunftsart. Nicht steuerbar nennt man sowas. Oder willst du mir wirklich erklären, dass, wenn jemand seine geerbte (und ggf. schon mit Erbschaftsteuer belastete) Immobilie verkauft, auf den den Verkehrswert übersteigenden Erlös (abzgl. eigener Kosten) noch Einkommensteuer zu entrichten hat? Und das ist bei geerbtem Hausrat ncht anders.

 

Fall 2 ist einfach: Private gebrauchte "Vermögensgegenstände" werden veräußert. Das ist kein Gewerbe, sofern nicht Handel (Ankauf und Verkauf) betrieben wird.

wer nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht etwas am allgemeinen wirtschafttlichen Verkehr darbietet handelt gewerblich. Es muss nicht zwingend An- und Verkauf vorliegen. Du kannst daher so ziemlich alles unter das Gewerbe subsummieren. Einmalige Veräußerungstatbestände fallen jedoch nicht darunter. In der Regel hat es steuerlich jedoch keine Auswirkung weil die Einkünfte zu gering sind bzw. ein Verlust rausspringt (dürfte regelmäßig bei Beispiel 2 der Fall sein).

 

Nein, kann man eben nicht. Denn die Schlagworte sind deiner Definition nach: nachhaltig, Gewinnerzielungsabsicht, handeln und wirtschaftlicher Verkehr. Fehlts an einem, war es das schon.

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shaky
Sven, stimmt nicht. Erstes ist mit Sicherheit KEINE gewerbliche Tätigkeit, sondern eine Form der Nachlassverfügung.

so etwas gibt es nicht im Steuerrecht.

 

Fall 2 ist einfach: Private gebrauchte "Vermögensgegenstände" werden veräußert. Das ist kein Gewerbe, sofern nicht Handel (Ankauf und Verkauf) betrieben wird.

wer nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht etwas am allgemeinen wirtschafttlichen Verkehr darbietet handelt gewerblich. Es muss nicht zwingend An- und Verkauf vorliegen. Du kannst daher so ziemlich alles unter das Gewerbe subsummieren. Einmalige Veräußerungstatbestände fallen jedoch nicht darunter. In der Regel hat es steuerlich jedoch keine Auswirkung weil die Einkünfte zu gering sind bzw. ein Verlust rausspringt (dürfte regelmäßig bei Beispiel 2 der Fall sein).

 

Fall 2:

Wer seine eigenen gebrauchten Klamotten verkauft, hat doch keine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht. Er will sie nur nicht wegwerfen. So sehe ich das zumindest als juristischer Halblaie. Gewinn dürfte eh kaum anfallen.

 

Fall 1 war so gemeint, dass ich den Hausrat (nichts weiter) geerbt habe, der sich jetzt in meiner Garage stapelt. Das sind keine selbstgenutzten Gegenstände. Hier bin ich mir bei der Gewinnerzielungsabsicht nicht so sicher. Auch wenn der "Zugang der Ware" nur einmalig ist. Die Oma vererbt nur einmal.

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DrFaustus

Ich hab doch Erbschaftssteuer für das Zeug gezahlt. Wieso sollte man bei Verkauf nochmal Steuern zahlen?

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Sven82
Und? Wo ist das Problem? Es ist eben keine Einkunftsart. Nicht steuerbar nennt man sowas. Oder willst du mir wirklich erklären, dass, wenn jemand seine geerbte (und ggf. schon mit Erbschaftsteuer belastete) Immobilie verkauft, auf den den Verkehrswert übersteigenden Erlös (abzgl. eigener Kosten) noch Einkommensteuer zu entrichten hat? Und das ist bei geerbtem Hausrat ncht anders.

doch, genau so ist es nur mit dem Unterschied, dass die Immobilie nach § 23 EStG zu beurteilen wäre und Eigennutzung nicht unter die 10 Jahresfrist fällt. Wäre die Wohnung fremdvermietet gewesen und du würdest nach dem Erbfall verkaufen wäre es ein privates Veräußerungsgeschäft. Hier wären die Anschaffungskosten des Erblassers gegen deinen Veräußerungsgewinn gegenzurechnen. AfA natürlich ebenso, wobei die auch nur bis zu einem bestimmten Datum gerechnet wird wenn ich es richtig in Erinnerung habe.

 

Nein, kann man eben nicht. Denn die Schlagworte sind deiner Definition nach: nachhaltig, Gewinnerzielungsabsicht, handeln und wirtschaftlicher Verkehr. Fehlts an einem, war es das schon.

 

Er will sie nur nicht wegwerfen. So sehe ich das zumindest als juristischer Halblaie. Gewinn dürfte eh kaum anfallen.
im Normalfall scheitert es an der Gewinnerzielungsabsicht. Ich hab' aber auch Fälle gesehen, wo dies eben nicht der Fall war.

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Faceman

doch, genau so ist es nur mit dem Unterschied, dass die Immobilie nach § 23 EStG zu beurteilen wäre...

 

Lies mal §23 Abs. 1 Satz 3.

 

Demnach sind die Gegenstände, die der "Erwerber" (hier der Erbe) unentgeltlich "erwirbt" (hier: erbt), die Zeitdauer des Besitzes dieser Gegenstände durch den Rechtsvorgänger zeitlich zuzurechnen.

 

Heisst wohl für den Hausrat auf nahezu jeden Fall: Keine privaten Veräußerungsgeschäfte. Und für die meisten Immobilien wohl ebenso, und zwar egal, ob sie seinerzeit eigengenutzt oder fremdvermietet waren.

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Sven82
Lies mal §23 Abs. 1 Satz 3.

etwas anderes habe ich nicht geschrieben. Für eigengenutzte Grundstücke gilt 23 EStG nicht. Bei Fremdnutzung hingegen kommt die 10 Jahresfrist ins Spiel.

 

Heisst wohl für den Hausrat auf nahezu jeden Fall: Keine privaten Veräußerungsgeschäfte.

der Hausrat gehört nicht zur Immobilie, so dass dieser separat zu beurteilen ist und dann sind wir bei der Beurteilung welche Einkunftsart für die Veräußerungserlöse vorliegt. In der Regel mangelt es an der Gewinnerzielungsabsicht weil im Vorfeld abzusehen ist, dass keine Gewinne entstehen werden, dies muss aber nicht der Fall sein. Das bloße Vorhandensein, dass der Nachlass verhökert wird heißt noch lange nicht, dass keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt

 

Und für die meisten Immobilien wohl ebenso, und zwar egal, ob sie seinerzeit eigengenutzt oder fremdvermietet waren.
wenn die 10 Jahre rum sind ist nichts zu versteuern, richtig.

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zuperman

.... um mal wieder in die Nähe des Ausgangsthemas zu kommen:

ich werbe meine Frau für ein Girokonto und bekomme dafür 50 --> zu versteuern?

ich bekomme im Rahmen einer Neukundenaktion 50 auf das Konto gutgeschrieben --> zu versteuern?

 

Ist eine einmalige Aktion, nicht nachhaltig, aber mit Gewinnabsicht :)

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Faceman

....

 

Was auf die beiden Eingangsfragen gemünzt, letztlich heisst: Nix Steuerpflicht. Oder siehst du das anders?

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Faceman
· bearbeitet von Faceman

.... um mal wieder in die Nähe des Ausgangsthemas zu kommen:

ich werbe meine Frau für ein Girokonto und bekomme dafür 50 € --> zu versteuern?

ich bekomme im Rahmen einer Neukundenaktion 50 € auf das Konto gutgeschrieben --> zu versteuern?

 

Ist eine einmalige Aktion, nicht nachhaltig, aber mit Gewinnabsicht :)

 

Ich sehe das noch von einer anderen Richtung, nämlich ausserhalb der "Einkünfte aus Gewerbebetrieb". Da gibt es nämlich noch §22 Nr. 3, sonstige Einkünfte aus "Leistungen", explizit aufgeführt sind hier im Beispiel "gelegentliche Vermittlungen". Allerdings gibt es hier Freigrenzen des Gewinns aus solchen Erträgen. Auch §18 Abs.1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 2 (vorübergehende selbständige Tätigkeit, dann aber nur, wenn es tatsächlich mehrere Vermittlungen sind) finde ich prüfenswert.

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zuperman
· bearbeitet von zuperman

 

Ich sehe das noch von einer anderen Richtung, nämlich ausserhalb der "Einkünfte aus Gewerbebetrieb". Da gibt es nämlich noch §22 Nr. 3, sonstige Einkünfte aus "Leistungen", explizit aufgeführt sind hier im Beispiel "gelegentliche Vermittlungen". Allerdings gibt es hier Freigrenzen des Gewinns aus solchen Erträgen. Auch §18 Abs.1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 2 (vorübergehende selbständige Tätigkeit, dann aber nur, wenn es tatsächlich mehrere Vermittlungen sind) finde ich prüfenswert.

 

"gelegentliche Vermittlungen" war das Stichwort: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-13509.xhtml?currentModule=home

"....Prämie von einer Bank für den Depotwechsel". und die Freigrenze pro Kalenderjahr liegt bei 256 €.

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