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Stephan09

LT2

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Stephan09
· bearbeitet von Stephan09

Hallo.

Kann mir jemand eine hübsche Seite nennen oder direkt erklären, was für Bedingungen erfüllt sein müssen, um eine Nachranganleihe zu LT2 werden zu lassen?

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vanity
· bearbeitet von vanity
Nachrangige Schuldverschreibungen (Lower Tier 2)

Nachrangschuldverschreibungen tragen grundsätzlich ein größeres allgemeines Ausfallrisiko als vorrangige Schuldverschreibungen. Im Falle einer Insolvenz oder Liquidation der Emittentin erhalten Inhaber von Nachrangschuldverschreibungen Zahlungen auf ausstehende Nachrangschuldverschreibungen erst, nachdem alle anderen vorrangigen Ansprüche von Anleihegläubigern und sonstigen Gläubigern vollständig befriedigt wurden, und Barmittel für diese Zahlungen vorhanden sind.

 

Im Gegensatz zu stillen Einlagen und Genussscheinen ist sowohl ein Kuponaufschub bzw. -ausfall als auch eine Niederschreibung des Nennbetrages als laufende Verlustbeteiligung bei Nachranganleihen ausgeschlossen.

 

von hier: http://www.hsh-nordbank.de/de/investorrelations/funding/fundingprogramme/nachrangigeschuldverschreibungenlowertier2/tier1emissionen_1.jsp

 

Das Wesentliche ist damit gesagt.

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Stephan09
· bearbeitet von Stephan09

Danke schonmal dafür. Und das wirklich alles? Das wär ja echt billig, ich hatte mal was davon gelesen, dass, wenn es zu einem Kouponausfall kommt, die Firma noch nicht insolvent ist und dass man das irgendwie 2 Jahre verlängern kann.

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vanity

... ich hatte mal was davon gelesen, dass, wenn es zu einem Kouponausfall kommt, die Firma noch nicht insolvent ist und dass man das irgendwie 2 Jahre verlängern kann.

Das ist nichts Spezifisches für Nachrang. Die Verlängerung bei Zahlungsschwierigkeiten ist im Schuldverschreibungsgesetz bzw. in den Anleihebedingungen geregelt. Die Verlängerung bedarf der Zustimmung der Gläubigerversammlung (3/4-Mehrheit, wenn ich mich recht entsinne - bei Neuemissionen muss die Verlängerungsoption Bestandteil der Bedingungen sein - alles ohne Gewähr). Das Recht, dem die Anleihe unterliegt, dürfte eine erhebliche Rolle spielen.

 

Dass das Verlängerungstheater auch ohne Nachrang möglich ist, sieht man bei GRE und AMF. Schlimmstenfalls wird etwas Druck (um den Begriff Erpressung zu vermeiden) auf die Gläubiger ausgeübt: Insolvenz oder Verlängerung (siehe Escada).

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Stephan09
· bearbeitet von Stephan09

Reden wir jetzt aneinander vorbei? Nachrang ist etwas anderes als LT2 und nur auf Unternehmen, die Basel II unterworfen sind, anwendbar. Um diesen Unterschied geht es. Und wie soll es eine Gläubigerversammlung ohne Insolvenz geben? Zuerst verlieren die EK-Geber die Kontrolle über das Unternehmen, dann liegt das weitere Vorgehen in den Händen der Gläubiger. Dass es bei dieser ominösen Australian Mining Company und der GRE (welche ist das?) auch so laufen kann, dass man einem (mehr oder weniger) freiwilligen Verzicht zustimmt, unbenommen, aber das ist ja etwas anderes.

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Torman

Für Deutschland ist es hier eindeutig geregelt.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__10.html

 

Absatz 5a

 

(5a) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital als längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn

 

1. vereinbart ist, daß es im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

2. es dem Institut mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden ist und

3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen keine Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte gestellt werden.

 

Wenn der Rückzahlungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fünfteln dem haftenden Eigenkapital angerechnet. Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachrangigen Forderungen führt. Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Das Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. § 309 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Aufrechnungsverbot findet keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten des Instituts. Für nachrangige Verbindlichkeiten darf keine Bezeichnung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben werden, die den Wortanteil "Spar" enthält oder sonst geeignet ist, über den Nachrang im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht, soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten Firmennamen benutzt. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist.

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Stephan09
· bearbeitet von Stephan09

Danke. Vielleicht noch etwas internationales?...auch wenn das jetzt primitives Konsumentenverhalten ist. :blushing:

 

(als Notiz: http://www.bis.org/publ/bcbs128b.pdf S. 5)

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