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Gerald1502

Ehe futsch: Schwiegereltern können Geschenk zurückfordern

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Gerald1502
· bearbeitet von Gerald1502

Ehe futsch: Schwiegereltern können Geschenk zurückfordern

 

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Karlsruhe - Mit der Scheidung entfällt die rechtliche Grundlage einer Schenkung: Künftig können Schwiegereltern ihre Geschenke an den Ex-Partner des Kindes leichter zurückfordern.

 

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bislang hatten Eltern nach der Scheidung ihres Kindes kaum eine Chance, Zahlungen - zum Beispiel für ein Haus - zurückzuverlangen. In dem konkreten Fall aus Berlin hatten Schwiegereltern dem Bräutigam ihrer Tochter mehr als 29 000 Euro für den Kauf einer Eigentumswohnung gegeben. In dieser lebten die Eheleute bis zur Trennung nach sieben Jahren. Nach der Scheidung forderten die Eltern von dem Ex das Geld zurück, dem die Wohnung allein gehört. Nach neuer Rechtsprechung sind die Ehe der Kinder und die Beziehung der Eltern zum Schwiegerkind unabhängig voneinander zu betrachten. Damit handelt es sich bei der Gabe um eine Schenkung, deren geschäftliche Grundlage mit dem Scheitern der Ehe wegfällt.

 

Dadurch werde die Möglichkeit einer “zumindest partiellen Rückabwicklung“ ermöglicht, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Es spiele keinerlei Rolle, ob die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft lebten oder Gütertrennung vereinbart haben. Ob und wie viel der Ex-Partner tatsächlich zurückzahlen muss, hängt davon ab, wie sehr auch das eigene Kind von dem Geschenk profitiert hat. Hat das Ehepaar beispielsweise lange gemeinsam in der Wohnung gewohnt, die es von Eltern der Frau geschenkt bekommen hat, wird der Ex höchstens einen Teilbetrag zurückzahlen müssen.

 

Das Urteil wird erhebliche Auswirkungen auf die Gerichte haben. “Ich erwarte einen Anstieg von Prozessen, in denen es um dieses Thema geht“, sagte ein BGH-Sprecher. Dabei werden die Richter klären müssen, in welchem Umfang die Gaben tatsächlich zurückgefordert werden können. Wollen Eltern derartigen Problemen aus dem Weg gehen, so die Karlsruher Richter, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.

 

dpa Quelle

 

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Erleichterung bei der älteren Generation: Schwiegereltern können vom angeheirateten Partner leichter Geld zurückfordern. So entschied ein Gericht.

 

Es betrifft viele Familien. Sehr häufig passiert es, dass ein Ehepaar nach der Hochzeit eine substanzielle Zuwendung eines Vaters erhält. Sei es als Starthilfe, damit sich das Paar eine Eigentumswohnung oder ein Haus leisten kann, sei es, dass ein Vater vor dem Erbfall Teile seines Vermögens verschenken und sinnvoll innerhalb der Familie angelegt wissen möchte. Was aber soll mit dem Geschenk geschehen, wenn sich das Paar scheiden lässt? Das Urteil des Bundesgerichtshofs, das jetzt einigen Wirbel erzeugt hat, wird jetzt viele Schwiegereltern beruhigen. Kommt es zur Scheidung ihres Kindes, können sie Geldgeschenke an den angeheirateten Partner künftig leichter zurückfordern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat damit seine Rechtsprechung nach 15 Jahren geändert.

 

Der zentrale Begriff für die neue Rechtsprechung lautet: „Wegfall der Geschäftsgrundlage“. Mit der Scheidung fällt die Geschäftsgrundlage der Schenkung weg, die das Ziel hatte, die Ehe wirtschaftlich zu stabilisieren. Das ist ein völlig anderes Thema als der sogenannte grobe Undank. Der liegt dann vor, wenn der Schenkende vom Beschenkten in grober Weise behandelt oder in der Öffentlichkeit schwerwiegend verunglimpft wurde. Das betrifft dann beispielsweise teure Ringe unter Verlobten. Wobei „grober Undank“ noch nicht bei einem Seitensprung vorliegt. Grober Undank spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Der Schwiegersohn hatte ihn in keiner Weise schlecht behandelt. Hätte er seine Frau schlecht behandelt – was er nicht getan hat –, wäre das auch kein grober Undank, mit dem der Schwiegervater das Geld zurückfordern könnte, weil grober Undank nur direkt zwischen Beschenktem und Schenkendem eine Rolle spielt. Der vorliegende Fall aus Berlin, der den Ausschlag für den Sinneswandel der Karlsruher Familienrichter gab, ist durchaus typisch. Die Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten bereits zusammenlebte und ein Kind mit ihm hatte, wollte heiraten. Der zukünftige Schweigersohn plante den Erwerb einer günstigen Familienwohnung und gab bei einer Zwangsversteigerung Gebote ab. Die Schwiegereltern unterstützten den Plan des Wohnungskaufs und überwiesen ihm im Jahr 1996 insgesamt 58 000 DM. Dabei achteten sie nicht darauf, dass es sich hier um das Konto des künftigen Schwiegersohnes handelte. Unbeanstandet blieb auch, dass das ersteigerte Eigenheim im Grundbuch allein auf seinen Namen eingetragen wurde. Sieben Jahre nach der Heirat, inzwischen war ein zweites Enkelkind geboren, wurde die Ehe auf Betreiben der Tochter geschieden. Der Ausgleich des Zugewinns wurde ausgeschlossen.

Die Schwiegereltern wollten nun ihr Geld zurück, außerdem ihre zusätzlichen Leistungen für die Renovierung des ehemals gemeinsamen Familienheims. Nach der bisherigen Rechtsprechung wäre das Geld verloren gewesen. Denn 1995 hatte der Familiensenat des BGH entschieden, dass Zuwendungen von Schwiegereltern im Falle einer Scheidung nur über den Vermögensausgleich des Paares ausgeglichen werden können. Diese Vermögensverrechnung nennt man Zugewinnausgleich. Dabei wird verglichen, was jeder Partner vor der Heirat und bei der Scheidung an Vermögenswerten hat. Die Differenz wird hälftig ausgeglichen. Da Tochter und Ex-Schwiegersohn aber auf Zugewinnausgleich verzichtet hatten, wären die 58 000 DM nach bisher geltender Rechtsprechung allein dem Ex-Schwiegersohn zugute gekommen. Entsprechend lehnten das Landgericht und das Kammergericht Berlin die Klage der Schwiegereltern ab. Doch die Schwiegereltern blieben hartnäckig. Dass ihr Geld nun allein beim Angeheirateten bleiben sollte, war nie ihre Absicht gewesen. Auf ihre Revision hin überdachte der Familiensenat des BGH nun seine Rechtsprechung. Die Geldüberweisung an den Schwiegersohn sei als Schenkung zu bewerten, und ganz offenkundig sei die Zahlung in der Erwartung erfolgt, dass die Ehe Bestand habe und die eigene Tochter an dem Geschenk teilhabe. Mit der Scheidung sei diese Geschäftsgrundlage entfallen und eine Rückabwicklung jedenfalls teilweise möglich. Allerdings erhalten die Ex-Schwiegereltern nicht die gesamten 58 000 DM zurück. Schließlich hatten Tochter, Enkel und Schweigersohn sieben Jahre lang das Familienheim gemeinsam genutzt. Das Kammergericht Berlin muss nun ausrechnen, wie viel die Schwiegereltern noch zurückverlangen können.

 

Die Möglichkeit der Rückabwicklung gilt natürlich nicht nur für den Berliner Fall, sondern künftig für alle Schwiegermütter und -väter, die beim Geschenk naiv waren. Klüger, als bei einer Scheidung sein Geld zurückzufordern, ist es allerdings, schon bei der Schenkung achtzugeben. Der BGH gab gleich den entsprechenden Tipp: Wer Geschenke nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen will, muss das ausdrücklich vermerken. Die Schwiegereltern sollten die Schenkung am besten schriftlich fixieren und darauf achten, dass das Empfängerkonto zumindest auch dem eigenen Kind gehört.

 

Das Urteil wird erhebliche Auswirkungen auf die Gerichte haben. „Ich erwarte einen Anstieg von Prozessen, in denen es um dieses Thema geht“, sagte ein BGH-Sprecher. Dabei werden die Richter klären müssen, in welchem Umfang die Gaben tatsächlich zurückgefordert werden können. Kriterien könnten dabei unter anderem die Dauer der Ehe und der Zeitraum sein, der verstrichen ist seit dem Geschenk. Handelt es sich um einen Gegenstand wie ein Auto, ist zudem fraglich, von welchem Wert überhaupt noch auszugehen ist.

 

Nicht nur Schwiegereltern, auch Ehegatten sollten bei großen Anschaffungen auf Fairplay achten. Zahlen beide für ein Auto oder eine Eigentumswohnung, sollten auch beide als Eigentümer eingetragen sein. Andernfalls läuft im Falle einer Scheidung alles über den bereits erwähnten Zugewinn, bei dem die Vermögenswerte zu Anfang und Ende der Ehe verglichen und dann hälftig ausgeglichen werden. Der Zugewinnausgleich ist aber stets nur ein Geldanspruch. Ist beispielsweise eine Eigentumswohnung nur auf einen eingetragen, dann kann der andere Partner nur die Ausbezahlung verlangen, nicht aber die Übernahme der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken – selbst wenn er die Hälfte bezahlt hat.

 

Meist schrecken Frauen davor zurück, in guten Tagen den Fall der Scheidung einzukalkulieren. Kommt es aber zur Trennung, ist es oft zu spät. Außerdem ist gerade in guten Tagen eine gerechte Verteilung viel leichter zu regeln. (Aktenzeichen: XII ZR 189/06)

 

Quelle

 

LG Gerald

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35sebastian

Ist das Urteil nicht verständlich und auch vernünftig?

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GlobalGrowth

Ist das Urteil nicht verständlich und auch vernünftig?

 

Betrachtungssache...wenn ich jetzt 7 Jahre verheiratet wäre und meine Schwiegereltern eine Geldschenkung vornahmen, würde ich es nicht einsehen, etwas zurückzuzahlen. Die Scheidung ist idR schon teuer genug( Stichwort Versorgungsausgleich!), da brauch ich nicht noch solche Probleme.

 

Gruß

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Raccoon

Ist das Urteil nicht verständlich und auch vernünftig?

Nein. Geschenkt ist geschenkt, basta.

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GlobalGrowth

Ist das Urteil nicht verständlich und auch vernünftig?

Nein. Geschenkt ist geschenkt, basta.

 

mit Einschränkung würde ich das so unterschreiben

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fancY

Ist das Urteil nicht verständlich und auch vernünftig?

Nein. Geschenkt ist geschenkt, basta.

Genau. Hätten das Geld ja der Tochter zur Hochzeit schenken können.

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35sebastian

Um nicht ins Blaue zu diskutieren, sollte man den Fall genau kennen. Das ergibt sich nur aus der Urteilsbegründung.

Die Richter haben sich sicherlich etwas dabei gedacht, da das Urteil vom Mainstream abweicht: "Geschenkt ist geschenkt".

Manchmal reicht das "Basta" nicht aus.

Ich hab dazu genug gesagt.

 

 

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Gerald1502

Um nicht ins Blaue zu diskutieren, sollte man den Fall genau kennen. Das ergibt sich nur aus der Urteilsbegründung.

Die Richter haben sich sicherlich etwas dabei gedacht, da das Urteil vom Mainstream abweicht: "Geschenkt ist geschenkt".

Manchmal reicht das "Basta" nicht aus.

Ich hab dazu genug gesagt.

Ich habe oben den genauen Fall eingefügt und es unterstrichen.

 

LG Gerald

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Chemstudent

Ich seh es so:

Geschenkt ist geschenkt und fertig.

Für alles andere kann man Vereinbarungen bzw. Verträge schließen. (Was im obigen Fall ja offenbar versäumt wurde, obwohl der Mann als alleiniger Eigentümer gilt)

Dann herrscht auch auf beiden Seiten Rechtssicherheit und jeder weiß, was im Fall der Fälle auf ihn zukommt.

Jemandem allerdings etwas zu schenken und dann nach x-Jahren zu sagen: "Moment mal, das will ich wieder haben" ist nicht verständlich.

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Kezboard

Komische Rechtsprechung manchmal in Deutschland. Ich kannte bislang nur den groben Undank:

 

Bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen (Undankbarkeit) kann die Schenkung innerhalb eines Jahres (§ 532 BGB) ab Kenntnis der Verfehlung widerrufen werden (§ 530 Abs. 1 BGB). Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenkten spielt für die Bewertung der Verfehlung keine besondere Rolle. Der grobe Undank muss der Verfehlung zu entnehmen sein, sie muss eine tadelnswerte Gesinnung offenbaren, die auf Undankbarkeit deutet. Zur Beurteilung der Schwere der Verfehlung sind auch die damit zusammenhängenden Umstände zu würdigen. Beispiele: Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige, belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht, schwere Beleidigung.

Quelle: Wikipedia

 

Ob hier grober Undank vorliegt - dazu müsste man wahrscheinlich die Begleitumstände der Trennung kennen. Was mir negativ aufstößt, ist der sehr lange Zeitraum von 7 Jahren. Mal sehen, wie viel der 29k die Ex-Schwiegereltern wiederbekommen ...

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35sebastian

Ich habe oben den genauen Fall eingefügt und es unterstrichen.

 

LG Gerald

 

Sorry. Die Begründung hatte ich übersehen.

 

Ich kenne den Fall aus anderer Quelle, deshalb mein knapper Kommentar.

Da hat ein wohl recht cleverer Schwiegersohn das Vertrauen seiner Schwiegereltern missbraucht.

Die Geldüberweisung auf das eigene Konto geht noch.

Der Eintrag ins Grundbuch nur auf seinen Namen, der Ausschluss der Zugewinngemeinschaft.

Das ist und war eindeutig nicht im Sinne der Schwiegereltern.

Wahrscheinlich waren ja noch andere Gründe im Spiel, die das Urteil zu ungunsten des Beschenkten beinflussten.

 

Es werden leider häufig viele "ungerechte" Urteile an deutschen Gerichten gefällt.

Dieses Urteil war vernünftig.

 

Jetzt bin ich aber wirklich weg.

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webber

Geschenkt ist geschenkt und fertig.

Geschenkt ist geschenkt und nicht fertig. Geschenke tut man nicht deshalb, weil man sich einen Vorteil verschaffen will, sondern jemanden "belohnt". Der Gegenüber muss das geschenkte auch wertschätzen.

Daraus folgt, dass man Geschenk wieder zurück fordern kann, wenn er es nicht mehr wertschätzt. Selbst ein normales Geschenk kann man in diesem Fall zurück fordern.

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€-man

Das hier war schon ein spezieller Fall. Die Zeit und das gemeinsame Nutzen des Geschenks darf nicht übersehen werden.

Soll heißen, wird z.B. eine Eigentumswohnung geschenkt und beide wohnen über Jahre in dieser, wird wohl eine

Rückforderung erfolglos bleiben.

 

Gruß

-man

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Chemstudent
· bearbeitet von Chemstudent

Geschenkt ist geschenkt und nicht fertig. Geschenke tut man nicht deshalb, weil man sich einen Vorteil verschaffen will, sondern jemanden "belohnt". Der Gegenüber muss das geschenkte auch wertschätzen.

Daraus folgt, dass man Geschenk wieder zurück fordern kann, wenn er es nicht mehr wertschätzt. Selbst ein normales Geschenk kann man in diesem Fall zurück fordern.

Seh ich nicht so.

Ich schenke jemandem etwas, weil ich ihm eine Freude machen will. Und nicht unter dem Vorbehalt, dass er es auch wertschätzt. (Ausnahme vom groben Undankt wie von Kezboard geschrieben sehe ich natürlich ein)

Aber darum geht es eigentlich auch nicht.

 

Wer jemandem 58000 DM überweist, ohne wenigsten mal eine Vereinbarung zu schließen, dass das Geld bei eventueller Scheidung zurückgefordert werden kann, der handelt für meine Begriffe grob fahrlässig und sehr naiv.

Was wäre bspw. beim Tod der Tochter? Da wäre die "Geschäftsgrundlage" - die Ehe - des Geschenks auch nicht mehr vorhanden.

Sowas kann man mit einer Vereinbarung/Vertrag im Vorfeld klären. Vorteil: es läuft im Fall der Fälle sachlich und relativ glatt. Und jeder weiß von Beginn an, woran er ist.

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webber

Wer jemandem 58000 DM überweist, ohne wenigsten mal eine Vereinbarung zu schließen, dass das Geld bei eventueller Scheidung zurückgefordert werden kann, der handelt für meine Begriffe grob fahrlässig und sehr naiv.

Was wäre bspw. beim Tod der Tochter? Da wäre die "Geschäftsgrundlage" - die Ehe - des Geschenks auch nicht mehr vorhanden.

Sowas kann man mit einer Vereinbarung/Vertrag im Vorfeld klären. Vorteil: es läuft im Fall der Fälle sachlich und relativ glatt. Und jeder weiß von Beginn an, woran er ist.

was ich geschrieben habe, kam vielleicht nicht ganz rüber. Teilweise stimme ich dir zu, ein "Vertrag" ist notwendig. Zum Vertrag gehört aber auch Vertrauen und Sanktionen bei Abweichen. Das unbedingt ein schriftlicher Vertrag gemacht werden muss, sicherlich sinnvoll, aber vergisst man schon einmal und ist, denke ich, fern ab der Realität. Dieses begründet sich aus dem zweiten Teil des Arguments: Vertrauen und Sanktionen. Wenn der Mann der Tochter das Geld bekommt, vertraut der Vater der Tochter darauf, dass es in seinem Sinne und im Sinne der Tochter ist. Dieses wäre die von mir angesprochene Wertschätzung. Wenn der Mann nun abweicht, wird er sanktioniert und muss das Geld auch zurück zahlen/teilweise zurück zahlen. Es kann nicht immer alles im Vorfeld geklärt werden. Beim Tod der Tochter: Kommt auf das Verhalten des Mannes an, wie er sich verhält: gutes Verhältnis zu den Eltern der Tochter, damit auch kein Geld zurück zahlen oder halt umgekehrt ;)

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Chemstudent
· bearbeitet von Chemstudent

Das unbedingt ein schriftlicher Vertrag gemacht werden muss, sicherlich sinnvoll, aber vergisst man schon einmal und ist, denke ich, fern ab der Realität.

Mitnichten.

Bei 58000 DM für eine Eigentumswohnung "vergißt" man nicht mal eben, dass eine Ehe auch geschieden werden kann oder es sonstige Umstände gibt, die Tochter und Ehemann trennen.

Wie gesagt: hier geht's nicht um 100 EUR für einen gemeinsamen Couchtisch, sondern um stolze 29000 EUR.

Und nebenbei: Ich hatte mit meiner Ex-Freundin auch eine Vereinbarung bzgl. der Kaution für die gemeinsame Wohnung geschlossen. Und da ging es "nur" um knapp 500 EUR für meinen Anteil. Es zeigte sich, dass das nicht falsch war.

Wenn der Mann der Tochter das Geld bekommt, vertraut der Vater der Tochter darauf, dass es in seinem Sinne und im Sinne der Tochter ist. Dieses wäre die von mir angesprochene Wertschätzung.

Hat der Mann ja auch gemacht und die Eigentumswohnung gekauft. Hätt' er's versoffen würd' ich das ganze natürlich anders sehen.

Wenn der Mann nun abweicht, wird er sanktioniert und muss das Geld auch zurück zahlen/teilweise zurück zahlen.

Die Frau hat sich allerdings scheiden lassen.

Es kann nicht immer alles im Vorfeld geklärt werden.

Richtig. Unwahrscheinliche Fälle kann man schonmal in der Planung vergessen. Das eine Scheidung allerdings so unwahrscheinlich ist, wäre mir neu.

Beim Tod der Tochter: Kommt auf das Verhalten des Mannes an, wie er sich verhält: gutes Verhältnis zu den Eltern der Tochter, damit auch kein Geld zurück zahlen oder halt umgekehrt ;)

Alleine die Tatsache, dass die Eltern nicht mal für den Todesfall der Tochter eine Vereinbahrung geschlossen haben zeigt, dass sie sehr naiv und eigentlich schon fahrlässig gehandelt haben. Und das zu ihrem eigenen Nachteil.

Sorry, aber Mitleid für die Schwiegereltern kann ich hier nicht empfinden. Vertrauen und Schenken sind schön und gut, aber rechtliche Absicherung ist bei solchen Summen einfach besser. Schon ganz alleine für Fälle höherer Gewalt. (wie bspw. einem Unfalltod)

 

Das Urteil halte ich daher für problematisch.

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Herr S.

Die Regelung könnte auch von der EU kommen... :blink:

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XYZ99

Für den Staat ist geschenkt eben nicht geschenkt. Er kann die Willenserklärung eines Schenkenden schon gar nicht als absolut akzeptieren, da hier vielleicht Steuer anfallen müsste. Daher gibt es die Schenkungssteuer. Das dann auch zivilrechtlich, ohne den Staat als Partei, Schenkungen revidiert werden können ist nur logisch. Übrigens ist der "grobe Undank" der zur Annulierung einer Schenkung führen kann, tatsächlich derart "grob", dass das Recht auf Rückforderung nicht unbedingt ein kompliziertes Gerechtigkeitsempfinden beim Betrachter voraussetzt! Auch Enterbungen (Erben hat ja viel mit Schenken zu tuhn) folgen dieser Logik.

Ich finde es gut, dass Schenkungen durch dieses Urteil (deren Feinheiten ich wohl nicht recht ermesse) rechtlich unter Vorbehalt gestellt werden. Das allgemeine Rechtsempfinden "Geschenkt ist geschenkt und wiederholn ist gestohln" greift meines Erachtens in vielen Fällen viel zu kurz. Zum Beispiel werden Pyramidenspiele verscuht durch Schenkung abzusichern, was rechtlich aber auch regelmässig durchkreuzt wurde.

Das Ganze ist mE ein positives Zeichen von einer aufrichtig verstandenen Rechtsstaatlichkeit. Natürlich muss man einschränken, dass das Feld der Ehescheidung auch überaus problematisch ist und eine letztlich gerechte Lösung solcher Auseinandersetzungen kaum zu leisten ist. Bei einer Ehe geht es ja nicht ausschliesslich um einen Vertrag, der so einfach auf eine Erfüllung hin geprüft werden könnte.

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el galleta
· bearbeitet von el galleta
§ 518 BGB

Form des Schenkungsversprechens

 

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. ...

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

 

Eine Schenkung IST ein Vertrag und Absatz 2 ist die BGB-Formulierung für "geschenkt ist geschenkt".

 

saludos

el galleta

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Chris89

Ich dachte eigentlich auch immer: "geschenkt ist geschenkt". Seit meiner Ex hab ich diesbezüglich aber ne andere Meinung. ;)

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Raccoon

Ich kenne den Fall aus anderer Quelle, deshalb mein knapper Kommentar.

Da hat ein wohl recht cleverer Schwiegersohn das Vertrauen seiner Schwiegereltern missbraucht.

Kannst du nachweisen, dass er das so geplant hat? Im Artikel steht u.a., dass die Tochter die Scheidung verlangt hat. Aber vielleicht hat er das auch irgendwie eingefaedelt, clever wie er deiner Meinung nach ist.

 

Die Geldüberweisung auf das eigene Konto geht noch.

Vollkommen egal wo das Geld drauf ueberwiesen wurde, das kann "praktische" Gruende gehabt haben.

 

Der Eintrag ins Grundbuch nur auf seinen Namen, der Ausschluss der Zugewinngemeinschaft.

Das ist und war eindeutig nicht im Sinne der Schwiegereltern.

Wahrscheinlich waren ja noch andere Gründe im Spiel, die das Urteil zu ungunsten des Beschenkten beinflussten.

Zu ungunsten welchen Beschenkten? Der Schwiegersohn hat doch als Beschenkter hier den den Vorteil.

 

Meiner Meinung nach ist die Tochter selbst Schuld, da sie weder auf einen gemeinsamen Eintrag ins Grundbuch noch auf den Zugewinnausgleich bestanden hat. Im Prinzip wird der Schwiegersohn nun dafuer bestraft.

 

Es werden leider häufig viele "ungerechte" Urteile an deutschen Gerichten gefällt.

Dieses Urteil war vernünftig.

 

Jetzt bin ich aber wirklich weg.

Ich frage mich warum du ueberhaupt hier warst, wenn du offensichtlich kein Interesse an der Diskussion hast ... <_<

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ipl
Wahrscheinlich waren ja noch andere Gründe im Spiel, die das Urteil zu ungunsten des Beschenkten beinflussten.

Zu ungunsten welchen Beschenkten? Der Schwiegersohn hat doch als Beschenkter hier den den Vorteil.

Das Urteil war, dass der Schwiegersohn das Geld (teilweise) zurück zahlen muss. Wo ist hier der "Vorteil"?

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Raccoon
Wahrscheinlich waren ja noch andere Gründe im Spiel, die das Urteil zu ungunsten des Beschenkten beinflussten.

Zu ungunsten welchen Beschenkten? Der Schwiegersohn hat doch als Beschenkter hier den den Vorteil.

Das Urteil war, dass der Schwiegersohn das Geld (teilweise) zurück zahlen muss. Wo ist hier der "Vorteil"?

Hast recht, mein Gedankengang waren irgendwie an den Schwiegereltern haengen geblieben. :blushing:

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unser_nobbi

Werden da still und heimlich Gesetze verabschiedet, um eine Rückabwicklung der Wiedervereinigung vorzubereiten? :P

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yashirobi

Ist das Urteil nicht verständlich und auch vernünftig?

Nein. Geschenkt ist geschenkt, basta.

Genau. Hätten das Geld ja der Tochter zur Hochzeit schenken können.

 

dann gehört es aber der Tochter und nicht den schwiegereltern! wenn die es zurück fordern würde ok, könnte ich noch nachvollziehen..

 

aber die schwiegereltern? lächerlich sowas...

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