Geldmachine Januar 23, 2010 Hallo, ich habe mich eben ein wenig mit fiktive Quellensteuer und Progressionsvorbehalt beschäftigt, aber mir kommt das alles nicht gerade einfach vor. Es gibt hier einiges zu berücksichtigen und es ändert sich auch ständig etwas. ;( Unter http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Internationales__Steuerrecht/009.html?__nnn=true findet man wohl eine nette Liste bzgl. DBA, aber wie das genau aussieht und ob diese auch noch 2010 gelten steht da nicht drin. Ein Beispiel ist die Türkei, diese steht auf der Liste, aber die Regeln haben sich schon wieder geändert. Auf http://www.geldwelt.de/index.php?pagecode=progressionsrechner findet man im übrigen einen netten Progressionsrechner. Ich würde nun gerne diesen Thread dazu nutzen das wir uns gegenseitig darüber informieren welche Staatsanleihen bzgl. fiktiver Quellensteuer und Progressionsvorbehalt gerade attraktiv sind. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Geldmachine Januar 23, 2010 · bearbeitet Januar 23, 2010 von Geldmachine Hat keiner etwas auf der Watchlist + Info? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
BondWurzel Januar 23, 2010 Interessanter Leserkommentar zu diesem Thema von einer Finanzseite. 20.01.2010 17:18 UhrKarl Napf: Korrekturen Portugal behält inzwischen 15% inländische Quellensteuer ein. Diese ist zwar mit der deutschen Steuerschuld verrechenbar, aber sie vernichtet den Effekt der fiktiven Quellensteuer (der ja gerade darauf beruht, dass KEINE Steuer im Ausland einbehalten wird, trotzdem aber eine solche angerechnet werden kann). Dies ist dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht zu entnehmen (weil dieses nur regelt, was Portugal DARF, nicht was Portugal tatsächlich tut). Griechenland dürfte also inzwischen das einzige Land des Euro-Raums mit echter fiktiver Quellensteuer sein. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei wurde im Sommer 2009 zum 1.1.2011 gekündigt; im Jahr 2010 wird also voraussichtlich letztmalig fiktive Quellensteuer für türkische Anleihen angerechnet werden können. Der Trend geht offenbar in Richtung Abschaffung der fiktiven Quellensteuer (wie vor ein paar Jahren im Fall von Brasilien geschehen), insbesondere China wäre ein Kandidat für das Wegfallen dieser (hier kaum mehr plausiblen) Steuer. Die Aussage, dass Anleihen mit fiktiver Quellensteuer grundsätzlich in Euro notieren, ist falsch - es gibt auch fiktive Quellensteuer für Dollar-Anleihen (die dann das Währungsrisiko enthalten). Einige Länder mit fiktiver Quellensteuer bieten sogar überhaupt keine Anleihen in Euro, etwa Ägypten, Malaysia oder Singapur. Die Liste der Länder mit fiktiver Quellensteuer ist unvollständig - es fehlen u. a. Argentinien (Umtausch-Anleihen), Uruguay und die Philippinen. (Marokko?) Den sofortigen Abzug der fiktiven Quellensteuer von der Abschlagssteuer durch die Depotbank kann ich bestätigen: Seit 2009 darf man dieses Geld behalten, während man es bislang ca. ein Jahr später bei der Steuererklärung zurückfordern musste (und die Zinsen auf dieses Geld für ein ganzes Jahr verlor, ohne dafür vom Staat entschädigt zu werden). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Geldmachine Januar 23, 2010 · bearbeitet Januar 23, 2010 von Geldmachine Interessanter Leserkommentar zu diesem Thema von einer Finanzseite. 20.01.2010 17:18 UhrKarl Napf: Korrekturen Portugal behält inzwischen 15% inländische Quellensteuer ein. Diese ist zwar mit der deutschen Steuerschuld verrechenbar, aber sie vernichtet den Effekt der fiktiven Quellensteuer (der ja gerade darauf beruht, dass KEINE Steuer im Ausland einbehalten wird, trotzdem aber eine solche angerechnet werden kann). Dies ist dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht zu entnehmen (weil dieses nur regelt, was Portugal DARF, nicht was Portugal tatsächlich tut). Griechenland dürfte also inzwischen das einzige Land des Euro-Raums mit echter fiktiver Quellensteuer sein. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei wurde im Sommer 2009 zum 1.1.2011 gekündigt; im Jahr 2010 wird also voraussichtlich letztmalig fiktive Quellensteuer für türkische Anleihen angerechnet werden können. Der Trend geht offenbar in Richtung Abschaffung der fiktiven Quellensteuer (wie vor ein paar Jahren im Fall von Brasilien geschehen), insbesondere China wäre ein Kandidat für das Wegfallen dieser (hier kaum mehr plausiblen) Steuer. Die Aussage, dass Anleihen mit fiktiver Quellensteuer grundsätzlich in Euro notieren, ist falsch - es gibt auch fiktive Quellensteuer für Dollar-Anleihen (die dann das Währungsrisiko enthalten). Einige Länder mit fiktiver Quellensteuer bieten sogar überhaupt keine Anleihen in Euro, etwa Ägypten, Malaysia oder Singapur. Die Liste der Länder mit fiktiver Quellensteuer ist unvollständig - es fehlen u. a. Argentinien (Umtausch-Anleihen), Uruguay und die Philippinen. (Marokko?) Den sofortigen Abzug der fiktiven Quellensteuer von der Abschlagssteuer durch die Depotbank kann ich bestätigen: Seit 2009 darf man dieses Geld behalten, während man es bislang ca. ein Jahr später bei der Steuererklärung zurückfordern musste (und die Zinsen auf dieses Geld für ein ganzes Jahr verlor, ohne dafür vom Staat entschädigt zu werden). Das hört sich äußerst interessant an, aber wie ist es mit den Ländern außerhalb der EU? Was haltet bzw. wisst ihr von Australien? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Marius Januar 24, 2010 Interessanter Leserkommentar zu diesem Thema von einer Finanzseite. 20.01.2010 17:18 UhrKarl Napf: Korrekturen Portugal behält inzwischen 15% inländische Quellensteuer ein. Diese ist zwar mit der deutschen Steuerschuld verrechenbar, aber sie vernichtet den Effekt der fiktiven Quellensteuer (der ja gerade darauf beruht, dass KEINE Steuer im Ausland einbehalten wird, trotzdem aber eine solche angerechnet werden kann). Dies ist dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht zu entnehmen (weil dieses nur regelt, was Portugal DARF, nicht was Portugal tatsächlich tut). Griechenland dürfte also inzwischen das einzige Land des Euro-Raums mit echter fiktiver Quellensteuer sein. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei wurde im Sommer 2009 zum 1.1.2011 gekündigt; im Jahr 2010 wird also voraussichtlich letztmalig fiktive Quellensteuer für türkische Anleihen angerechnet werden können. Der Trend geht offenbar in Richtung Abschaffung der fiktiven Quellensteuer (wie vor ein paar Jahren im Fall von Brasilien geschehen), insbesondere China wäre ein Kandidat für das Wegfallen dieser (hier kaum mehr plausiblen) Steuer. Die Aussage, dass Anleihen mit fiktiver Quellensteuer grundsätzlich in Euro notieren, ist falsch - es gibt auch fiktive Quellensteuer für Dollar-Anleihen (die dann das Währungsrisiko enthalten). Einige Länder mit fiktiver Quellensteuer bieten sogar überhaupt keine Anleihen in Euro, etwa Ägypten, Malaysia oder Singapur. Die Liste der Länder mit fiktiver Quellensteuer ist unvollständig - es fehlen u. a. Argentinien (Umtausch-Anleihen), Uruguay und die Philippinen. (Marokko?) Den sofortigen Abzug der fiktiven Quellensteuer von der Abschlagssteuer durch die Depotbank kann ich bestätigen: Seit 2009 darf man dieses Geld behalten, während man es bislang ca. ein Jahr später bei der Steuererklärung zurückfordern musste (und die Zinsen auf dieses Geld für ein ganzes Jahr verlor, ohne dafür vom Staat entschädigt zu werden). Das hört sich äußerst interessant an, aber wie ist es mit den Ländern außerhalb der EU? Was haltet bzw. wisst ihr von Australien? da der quellensteurabzug von den banken vorgenommen wird, halten sich die banken sklavisch an die vorgaben des BMF. die liste wird angewandt ohne wenn und aber und man wird auf die einzelveranlagung zur Einkommenssteuer. dies ist mir mit mexiko passiert. hier im netzt wird an verschiedenen stellen behauptet das diese anleihen mit fiktiver quellensteuer wären. in der BMF- list aber nicht. deshalb keine abzug der banken. schau die liste durch dann weißt du es Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Januar 25, 2010 Bei Bondboard gefunden (Griechenland-Thread, Beitrag von heute, 11:23, User Bondino): (ein Steuermerkblatt der DEUBA) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch Januar 25, 2010 welcher Rechtsstand ist das ? ich kenne nur die hier für Dividenden (Achtung Vermutung: müsste aber eigentlich genauso laufen) http://www.dsw-info.de/UEbersicht-ueber-allgemeine-Qu.697.0.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 Januar 25, 2010 welcher Rechtsstand ist das ? ich kenne nur die hier für Dividenden (Achtung Vermutung: müsste aber eigentlich genauso laufen) http://www.dsw-info.de/UEbersicht-ueber-allgemeine-Qu.697.0.html bei Dividenden gibt es meines Wissens keine fiktive Quellensteuer. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Akaman Januar 25, 2010 · bearbeitet Januar 25, 2010 von Akaman Es gibt einen Unterschied zwischen Quellensteuer und fiktiver Quellensteuer. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fleisch Februar 7, 2010 ich hängs mal hier an Keine Anrechnung fiktiver Quellensteuer auf erhaltene Stückzinsen bei Verkauf ausländischer Anleihen? [04.02.2010] - Wird eine ausländische Anleihe vor der Zinszahlung verkauft, steht dem Verkäufer keine zeitanteilige fiktive Quellensteuer zu, so das FG Köln. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Zur Erleichterung des Kapitaltransfers sind in vielen Entwicklungs- und Schwellenländern Zins- und Dividendeneinkünfte steuerbefreit. Es fällt somit keine ausländische Quellensteuer an, die sich deutsche Anleger auf ihre Einkommensteuer bzw. Abgeltungsteuer anrechnen lassen könnten. Um diesen Steuernachteil auszugleichen, wird in Doppelbesteuerungsabkommen häufig eine fiktive Quellensteuer vereinbart, die die Kapitalanleger aber nicht wirklich im Ausland zahlen müssen. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass nur derjenige die fiktive Quellensteuer auf seine deutsche Einkommensteuer anrechnen darf, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Anleihezinsen Besitzer der Anleihe ist. Das bedeutet: Verkauft ein Anleiheinhaber das ausländische Wertpapier vor Fälligkeit des Zinskupons, erhält er zwar vom Käufer die auf seine Besitzzeit entfallenden Anleihezinsen ausgezahlt (sog. "Stückzinsen"). Doch er darf die deutsche Einkommensteuer auf diese ausländischen Stückzinsen nicht um die anteilige fiktive Quellensteuer kürzen (FG Köln, Urteil vom 24.6.2009, Az. 4 K 4802/06). Die fiktive Quellensteuer stehe vielmehr - so das Finanzgericht - dem Käufer der (im Streitfall: brasilianischen) Anleihe allein zu. Steuertipp Da der unterlegene Kläger gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az. I R 94/09), sollten betroffene Anleger in ihrer Steuererklärung die Anrechnung des Teils der fiktiven ausländischen Quellensteuer beantragen, der auf ihre Besitzzeit entfällt. Der Antrag erfolgt für Kalenderjahre vor 2009 in der Anlage AUS und für das Jahr 2009 in der Anlage KAP (Zeile 54). Lehnt das Finanzamt die Anrechnung ab, sollte unter Hinweis auf die anhängige Revision Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden. http://www.steuertipps.de/?menuID=8&navID=-1&softlinkID=15591&softCache=true Ich gehe davon aus, dass hier im Board sicherlich der ein oder andere davon betroffen sein dürfte Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Marius Februar 8, 2010 ich hängs mal hier an Keine Anrechnung fiktiver Quellensteuer auf erhaltene Stückzinsen bei Verkauf ausländischer Anleihen? [04.02.2010] - Wird eine ausländische Anleihe vor der Zinszahlung verkauft, steht dem Verkäufer keine zeitanteilige fiktive Quellensteuer zu, so das FG Köln. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Zur Erleichterung des Kapitaltransfers sind in vielen Entwicklungs- und Schwellenländern Zins- und Dividendeneinkünfte steuerbefreit. Es fällt somit keine ausländische Quellensteuer an, die sich deutsche Anleger auf ihre Einkommensteuer bzw. Abgeltungsteuer anrechnen lassen könnten. Um diesen Steuernachteil auszugleichen, wird in Doppelbesteuerungsabkommen häufig eine fiktive Quellensteuer vereinbart, die die Kapitalanleger aber nicht wirklich im Ausland zahlen müssen. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass nur derjenige die fiktive Quellensteuer auf seine deutsche Einkommensteuer anrechnen darf, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Anleihezinsen Besitzer der Anleihe ist. Das bedeutet: Verkauft ein Anleiheinhaber das ausländische Wertpapier vor Fälligkeit des Zinskupons, erhält er zwar vom Käufer die auf seine Besitzzeit entfallenden Anleihezinsen ausgezahlt (sog. "Stückzinsen"). Doch er darf die deutsche Einkommensteuer auf diese ausländischen Stückzinsen nicht um die anteilige fiktive Quellensteuer kürzen (FG Köln, Urteil vom 24.6.2009, Az. 4 K 4802/06). Die fiktive Quellensteuer stehe vielmehr - so das Finanzgericht - dem Käufer der (im Streitfall: brasilianischen) Anleihe allein zu. Steuertipp Da der unterlegene Kläger gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az. I R 94/09), sollten betroffene Anleger in ihrer Steuererklärung die Anrechnung des Teils der fiktiven ausländischen Quellensteuer beantragen, der auf ihre Besitzzeit entfällt. Der Antrag erfolgt für Kalenderjahre vor 2009 in der Anlage AUS und für das Jahr 2009 in der Anlage KAP (Zeile 54). Lehnt das Finanzamt die Anrechnung ab, sollte unter Hinweis auf die anhängige Revision Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden. http://www.steuertipps.de/?menuID=8&navID=-1&softlinkID=15591&softCache=true Ich gehe davon aus, dass hier im Board sicherlich der ein oder andere davon betroffen sein dürfte das urteil ist von mir erwirkt, habe große hoffnung auf den >BFH. deshalb alle bescheide offen halten Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag