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ghost_kill3r

Steuern Freibetrag Kindergeld

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ghost_kill3r

Guten Abend,

 

 

 

 

bin momentan Student und in Zertifikaten, Aktien etc investiert. Meine Eltern bekommen momentan noch Kindergeld( letztes Jahr hab ich es ein wenig übertrieben ;), sodass das Kindergeld entfiehl. Nun meine Frage wie hoch nun der Betrag ist, den man "verdienen" kann, damit das Kindergeld nicht wegfällt. Laut Wikipedia müsste das der neue Kinderfreibetrag von 8004 Euro und die 920 Euro für die Werbungskosten sein, also 8924 Euro, den man erwirtschaften könnte, ohne dass das Kindergeld entfällt.Ist das so korrekt?

 

 

 

 

Vielen Dank für eure Antworten

 

 

 

 

 

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otto03

Guten Abend,

 

 

 

 

bin momentan Student und in Zertifikaten, Aktien etc investiert. Meine Eltern bekommen momentan noch Kindergeld( letztes Jahr hab ich es ein wenig übertrieben ;), sodass das Kindergeld entfiehl. Nun meine Frage wie hoch nun der Betrag ist, den man "verdienen" kann, damit das Kindergeld nicht wegfällt. Laut Wikipedia müsste das der neue Kinderfreibetrag von 8004 Euro und die 920 Euro für die Werbungskosten sein, also 8924 Euro, den man erwirtschaften könnte, ohne dass das Kindergeld entfällt.Ist das so korrekt?

 

 

 

 

Vielen Dank für eure Antworten

 

sorry : entfiel (es schmerzt beim Blick auf dieses h)

 

ansonsten

 

http://www.vnr.de/b2b/personal/ausbildung/kindergeld-neue-verdienstgrenze-2010.html

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le_chiffre
· bearbeitet von le_chiffre

920 Euro für die Werbungskosten sein, also 8924 Euro, den man erwirtschaften könnte, ohne dass das Kindergeld entfällt.Ist das so korrekt?

 

Die 920 € natürlich nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kann der Arbeitnehmerpauschbetrag nicht abgezogen werden. Hier gibts nur den Sparerpauschbetrag aus § 20 Abs. 9 EStG (801 €).

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harryguenter

Und bitte nicht vergessen: bei mehr als ca. 4500 EUR Einnahem mußt Du dich selbst krankenversichern falls Du nicht eh schon privatversichert bist.

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dunel14

Möchte mich auch für die Informationen bedanken.

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ghost_kill3r

Die 920 € natürlich nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kann der Arbeitnehmerpauschbetrag nicht abgezogen werden. Hier gibts nur den Sparerpauschbetrag aus § 20 Abs. 9 EStG (801 €).

 

Ok dann ist das ja recht simpel, also 8807 Euro wobei man den letzten Euro wahrscheinlich eher nicht ausnutzen sollte ;)

 

 

 

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beamter97

Die 920 natürlich nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kann der Arbeitnehmerpauschbetrag nicht abgezogen werden. Hier gibts nur den Sparerpauschbetrag aus § 20 Abs. 9 EStG (801 ).

 

und das ist Falsch: dein "Einkommen" setzt sich aus "Einkünften" (das sind die steuerlichen Einkünfte) und "Bezügen" (das sind die anderen Einnahmen wie Geldgeschenke von der Oma, Lottogewinne, Erbschaften etc) zusammen. und da rechnet die Familienkasse dir den Sparerpauschbetrag wieder hinzu.

 

um auf gleicher Augenhöhe mit denen zu sein, studier doch deren Dienstanweisung oder fülle probeweiser deren Berechnungsbogen schon mal aus.

 

Dienstanweisung Kindergeld

 

Berechnung

 

Viele Spaß

Beamter

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le_chiffre
· bearbeitet von le_chiffre

Die 920 € natürlich nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kann der Arbeitnehmerpauschbetrag nicht abgezogen werden. Hier gibts nur den Sparerpauschbetrag aus § 20 Abs. 9 EStG (801 €).

 

und da rechnet die Familienkasse dir den Sparerpauschbetrag wieder hinzu.

 

 

Wie kommst du eigentlich auf den Schwachsinn? Seit jahren nicht mehr ins Gesetz geschaut oder grundsätzlich keine Ahnung?

Also das nächste mal erst denken, dann schreiben!

 

Kleiner Tipp:

Schau dir die aktuelle Fassung von § 32 IV 4 EStG an. ;)

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neysee

um auf gleicher Augenhöhe mit denen zu sein, studier doch deren Dienstanweisung oder fülle probeweiser deren Berechnungsbogen schon mal aus.

 

Ja, da sollte man durchaus mal öfter reinschauen.

 

Zu den Einkünften zählen insbesondere:

 

2. Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • bis 2008 Einnahmen nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages (§ 9a Nr. 2 EStG)
    von 51 Euro und des Sparer-Freibetrages (§ 20 Abs. 4 EStG) von 750 Euro (bis 31.12.2006
    1 370 Euro),
  • ab 2009 Einnahmen nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages (§ 20 Abs. 9 EStG) von
    801 Euro,

 

Zu den Bezügen gehören insbesondere:

  • 5. die im Rahmen der Einkünfte-Ermittlung steuerfrei bleibenden Einkünfte bis zur Höhe des Sparer-
    Freibetrages (nur bis 31.12.2008) oder des Versorgungs-Freibetrages und des Zuschlages zum
    Versorgungs-Freibetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 4 EStG),

 

Man beachte, was fehlt.

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le_chiffre
· bearbeitet von le_chiffre

um auf gleicher Augenhöhe mit denen zu sein, studier doch deren Dienstanweisung oder fülle probeweiser deren Berechnungsbogen schon mal aus.

 

Dienstanweisung Kindergeld

 

 

Und wo wir schon mal dabei sind:

 

Das lesen einer Dienstanweisung ist nur sehr bedingt sinnvoll.

 

Verwaltungsvorschriften haben keinerlei rechtliche Außenwirkung und müssen gerade im Steuerrecht nicht unbedingt mit der Rechtsprechung und der damit einhergehenden Rechtslage übereinstimmen.

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rabie
· bearbeitet von rabie

So ein quatsch was ihr da schreibt, ich richte es mal ins richtige Licht.

 

du erzielst

-Einkünfte I.S.d § 20 (1) Nr. 1 EStG wenn du Dividentenzahlungen etc erhälst, sprich du dich an einer Gesellschaft beteiligst

-Einkünfte I.S.d § 20 (1) Nr. 7 EStG Wenn du Zinsen aus sonst. Kapitalforderungen erhälst - Darunter fallen zb. Zinsen aus Darlehen, aus Anleihen und aus Guthaben bei Sparkassen und Banken. (Zero Bonds, Schatzbriefe, etc.)

 

Gehören die Anteile an den juristischen Personen zum Privatvermögen der Anteilseigner ist die Einkommensteuer für diese Erträge mit Abzug der Kapitalertragssteuer (25%) abgegolten § 32d i.V.m § 43 Abs. 5 S. 1 EStG. Bedeutet mehr wird nicht gemacht 25% abziehen und fertig. Zusätzliche sind 5,5% Solizuschlag von der Kapst. abzuziehen

Dafür sind die Einkünfte mit 100% anzusetzen. Es gilt somit KEINTeileinkünfteverfahren mehr, außerdem sind die tatsächlichen Werbungskosten nicht mehr zu berücksichtigen § 20 Abs. 9 EStG, lediglich der Sparerpauschbetrag ist i.H.v 801 € abzuziehen (Bei Zusammenveranlagung i.S.d §26b verdoppelt sich dieser).

 

Gehören die Anteile an den juristischen Personen zum Betriebsvermögen der Anteilseigner gilt das Teileinkünfteverfahren (s.u)

Gewinnanteile gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 8 zu den Gewinneinkünften weil die Einkunftsart eine subsidiäre Einkunftsart ist (sollte also eine Einkunftsart vorrangig gelten sind die Einnahmen auch danach zu versteuern und nicht nach § 20). Bei Gewinneinkunftsart sind nach § 3 Nr. 40 d EStG - 40% steuerfrei und somit dürfen auch nur 60% als Betriebsausgaben geltend gemacht werden § 3c Abs. 2 – da man ja auch nur 60% vom Gewinn versteuern muss.

 

-Einkünfte I.S.d § 20 (2) ff EStG regelt alle Veräußerungen von Beteiligungen Aktien und bla bla bla

Ab 2009 gehören unabhängig von der Haltedauer auch Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft, wenn Anteile nach dem 31.12.2008 erworben werden § 52a Abs. 10 EStG.

Die Bisherigen Spekulationsgeschäfte welche unter § 23 fallen, gehören nunmehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen

Die Veräußerungsgewinne unterliegen ebenfalls der Abgeltungsteuer § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG mit 25% (Eigentlich genauso zu handhaben wie oben die Beteiligungen und Zinsen) Zu beachten ist – dass § 17 Abs. 1 S. 1 Vorrang hat, danach gehört der Veräußerungsgewinn zu Gewerbebetrieben wenn der Veräußerungsgewinn innerhalb der letzten 5 Jahre mit mindestens 1% Beteiligt war.

 

Nach § 32a (1) Nr1 EStG beträgt der Grundfreibetrag 7 834 Euro zzgl der bereits erwähnten Pauschbetrag § 20 (9) i.H.v 801 € => Gesamt 8 635

 

ABER

Obwohl Werbungskosten und Teileinkünfteverfahren für dich ja nicht mehr gültig sind. Kannst du einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen, wenn das dann für dich besser ausfallen sollte §§ 32d abs. 2 oder Abs 6 (glaub mir es ist nicht günstiger ^^)

 

grüße

 

PS: Weil du aufs Kindergeld angesprochen hast, em wo gibt es 8000 € Kindergelt ^^. Also die Höhe des Kindergeltes entnimmst du bitte aus § 66 EStG ;-) und da du ja student bist und das 25. Lebensjahr anscheind noch nicht rum hast erhälste ja auch Kindergelt unabhängig davon ob du dir dein Taschengeld mit Aktien aufpushst.

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le_chiffre
· bearbeitet von le_chiffre

So ein quatsch was ihr da schreibt, ich richte es mal ins richtige Licht.

 

Ich glaube man kann mit Recht behaupten, dass du abolut nicht verstanden hast um was es hier eigentlich geht!

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neysee

So ein quatsch was ihr da schreibt, ich richte es mal ins richtige Licht.

 

Ich glaube man kann mit Recht behaupten, dass du abolut nicht verstanden hast um was es hier eigentlich geht!

 

Das aber mit ganz viel Paragrafen als Beleg. :blink:

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rabie

So ein quatsch was ihr da schreibt, ich richte es mal ins richtige Licht.

 

Ich glaube man kann mit Recht behaupten, dass du abolut nicht verstanden hast um was es hier eigentlich geht!

Ne bestimmt nicht, dann klär mich doch auf worum es hier geht ^^

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neysee

Ich glaube man kann mit Recht behaupten, dass du abolut nicht verstanden hast um was es hier eigentlich geht!

Ne bestimmt nicht, dann klär mich doch auf worum es hier geht ^^

 

Nun, wie man dem Startbeitrag dieses Threads zwanglos entnehmen kann, darum, wieviel ein volljähriges Kind (und um weitere Ausführungen aus dem EStG im vorhinein überflüssig zu machen: dass die Voraussetzungen des §32 Abs. 4 Satz 1 vorliegen ist hier unstrittig und kann daher als gegeben angenommen werden) verdienen darf, damit die Eltern noch Kindergeld kriegen.

 

Etwas, wo du in Anbetracht von

PS: Weil du aufs Kindergeld angesprochen hast, em wo gibt es 8000 Kindergelt ^^. Also die Höhe des Kindergeltes entnimmst du bitte aus § 66 EStG ;-) und da du ja student bist und das 25. Lebensjahr anscheind noch nicht rum hast erhälste ja auch Kindergelt unabhängig davon ob du dir dein Taschengeld mit Aktien aufpushst.

kleinere Lücken hast.

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rabie
· bearbeitet von rabie

Naja der erste Teil den ich geschrieben habe ist Allgemein gehalten

Ich Versteh jetzt deine Problematik :rolleyes:

 

Kindergelt wird für alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Für Kinder über 18 Jahre gilt, dass Einkünfte und Bezüge, die Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes oder der Berufsausbildun bestimmt oder geeignet sind, zum Wegfall des Kindergelds führen, wenn sie 7680 € jährlich übersteigen.

(Dabei ist noch zu beachten das es sog. Kürzungsmonate gibt wie Grundwehr/Zivildienst, der Bezugszeitraum des Kindergeltes erhöht sich um diese Zeit. Sprich Wenn man 9 Monate beim Bund war, bekommt man Kindergelt später nicht nur bis zum 25. Lebensjahr sondern nochmal 9 Monate drauf. Auch bleiben Einkünfte in diesem Grundwerdienstzeitraum ohne Berücksichtigung.)

Für die Prognose 2010 gilt ein neuer Grenzbetrag i.H.v 8004 €.

 

Asche auf mein Haupt, so schön alles umsonst zusammengefasst :(

 

mfg

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neysee
· bearbeitet von neysee

Ich Versteh jetzt deine Problematik :rolleyes:

 

Ich habe kein Problem, ich habe diesen Thread, wie man leicht nachvollziehen kann, nicht eröffnet.

 

Kindergelt wird für alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Für Kinder über 18 Jahre gilt, dass Einkünfte und Bezüge, die Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes oder der Berufsausbildun bestimmt oder geeignet sind, zum Wegfall des Kindergelds führen, wenn sie 7680 € jährlich übersteigen.

 

Du wirst es wahrscheinlich nicht glauben, aber das ist bekannt, auch dass es 2010 nun 8004 Euro sind. Sogar dem Threaderöffner, wie man im Ursprungsposting nachlesen kann. Es wurde nur diskutiert, welche Frei- oder Pauschbeträge bei der Errechnung der Einkünfte und Bezüge berücksichtigt werden. Aber auch das Thema war eigentlich schon durch, Bis du kamst, erstmal festgestellt hast, dass alle nur Quatsch schreiben, aber anscheinend nicht wirklich verstanden hast, worum es in diesem Thread geht.

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vanity

Kindergelt wird für alle Kinder ...

Asche auf mein Haupt, so schön alles umsonst zusammengefasst :(

Nichts ist umsonst - immerhin kannst du aus diesem Thread noch mitnehmen, dass Geld Geld geschrieben wird und nicht Gelt. Und das ist in einem Wertpapierforum sicher von Nutzen (ganz analog zur Dividende, die entgegen anderslautenden Gerüchten auch keine Dividente ist). Nicht so sieht es freilich beim Entgelt aus - aber das ist eine andere Geschichte und soll ein anderes Mal erzählt werden.

 

Aber jetzt habe ich genug gesagt und will nicht weiter stören. B)

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rabie

lol

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Haribo.

Servus,

 

ich krame den Thread mal raus, weil ich keinen neuen Starten will...

 

Meine Frage zum Sparerfreibetrag:

 

Wenn meine Partnerin und ich ein Kind bekommen, hat dieses dann ab seiner Geburt auch selbst einen separaten Sparerfreibetrag von 801 Euro wenn wir ein Konto für das Kind eröffnen?

 

Danke im Vorab!

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rabie

naja also man darf aktien erst ab 18 jahre handeln, vorher müssen das die eltern machen und von daher würd ich sagen nein gibt kein sparerfreibetrag für dein baby ;)

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xolgo

Wenn meine Partnerin und ich ein Kind bekommen, hat dieses dann ab seiner Geburt auch selbst einen separaten Sparerfreibetrag von 801 Euro wenn wir ein Konto für das Kind eröffnen?

 

Ja, sogar ohne Konto ;) Heißt aber mittlerweile Sparer-Pauschbetrag.

 

naja also man darf aktien erst ab 18 jahre handeln, vorher müssen das die eltern machen und von daher würd ich sagen nein gibt kein sparerfreibetrag für dein baby ;)

 

Was hat das eine mit dem anderen zu tun?

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