renditeansatz August 23, 2010 Laut Homepage ist die Ausschüttung gesichert Magnum zum 11. Mal in Folge B) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ikbneu August 23, 2010 Wow...und es sind Bilanzkennzahlen nach HGB veröffentlicht! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ikbneu August 23, 2010 Wie bewertet ihr die auf der Homepage veröffentlichten Bilanzkennzahlen nach HGB 2009 (vor allem im Vergleich zu dem im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten JA 2009)?! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Prospektständer August 23, 2010 Wie bewertet ihr die auf der Homepage veröffentlichten Bilanzkennzahlen nach HGB 2009 (vor allem im Vergleich zu dem im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten JA 2009)?! Gibts doch noch nicht... :- Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity August 23, 2010 · bearbeitet August 23, 2010 von vanity Wie bewertet ihr die auf der Homepage veröffentlichten Bilanzkennzahlen nach HGB 2009 (vor allem im Vergleich zu dem im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten JA 2009)?! Wo siehst du denn im Bundesanzeiger einen JA für 2009? :- Der letzte veröffentlichte, den ich sehe, ist der von 2006. (es gibt mehrere Magnums - die hier relevante ist die Magnum Aktiengesellschaft, Schönefeld). Die Bilanzkennzahlen von der Magnum-Seite bedeuten für die beiden GS, dass per Ende 2009 keine Herabschreibung erfolgt (da JÜ vorliegt). Es bedeutet nicht, dass die Rückzahlung der kürzerlaufenden gesichert ist. Aus Anlegersicht besteht aber jetzt erst recht kein Grund mehr, einer Verlängerung zuzustimmen, da ein unendlicher Genuss einen deutlich geringeren Börsenwert hat. Die beiden garantierten Zahlungen 2011/12 reißen die Differenz von 30 bis 40 Prozentpunkten bestimmt nicht heraus. Nach wie vor bin ich der Ansicht, dass wegen des Formfehlers bei der Einladung Beschlüsse der Gläubigerversammlung Ende August ohnehin anfechtbar sind. At Al: Der Katze geht's gut Wir sind hier nicht bei Schrödingers. Du musst deinen Babbelfisch mal neu kalibrieren lassen oder vielleicht einfach nur Wasser auffüllen, dass er nicht so rumjapst. (I've got = Present Perfect Simple. Wäre sie verblichen, stünde ein I gotted (Simple Past der Upper Middle Class) oder I'd have been got gotten (Past Perfect Progressive aus dem Lower Gaelic English) da) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Petersen August 26, 2010 Ist/ war jemand bei der Versammlung der Genussscheininhaber und kann etwas berichten? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Al Bondy August 26, 2010 ... und kann etwas berichten? ... nein, nur dass heute fast 200k mit Kurs 110.- umgesetzt wurden (Stuttgart/München), allerdings vor 11:00. Seitdem ruht still der Wannsee ... At Al: Der Katze geht's gut ... Hauptsache. Ist ja auch sehr gesund, wenn man immer mit den Katzen an der Leine durch den Park und so ... http://i148.photobuc...y01/Mastiff.jpg Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ikbneu August 28, 2010 War denn wirklich niemand aus dem Board am Donnerstag dabei? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ikbneu August 29, 2010 · bearbeitet August 29, 2010 von ikbneu [ Möglicherweise hat aber Magnum ein pikantes Detail aus dem SchuldVG übersehen. Laut §6 ist eine mindestens zweimalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger erforderlich, deren letzte muss wiederum mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin liegen. Im Bundesanzeiger entdecke ich aber nur eine Bekanntmachung. Das könnte bedeuten, dass Beschlüsse der Versammlung wegen dieses Formfehlers ungültig sind und angefochten werden können. Eine Heilung vor dem Rückzahlungstermin wäre jetzt nicht mehr möglich. Kaum vorzustellen, dass Magnum ein solcher Stockfehler unterlaufen sollte (bei Zachow und auch bei Gebhard finden sich zwei Bekanntmachungen im Bundesanzeiger) Gilt denn die zweimalige Bekanntmachung im eBUZ gemäß dem ALTEN SchVG § 6 Abs. 1, wenn die Versammlung mit Mehrheit eine Anwendung des neuen SchVG beschlossen hat????????? Hab die Lösung gefunden: euer altes SchVG ist ja mit Wirkung zum 31.07.2009 aufgehoben worden; gilt also nicht mehr. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity August 29, 2010 Gilt denn die zweimalige Bekanntmachung im eBUZ gemäß dem ALTEN SchVG § 6 Abs. 1, wenn die Versammlung mit Mehrheit eine Anwendung des neuen SchVG beschlossen hat????????? Hab die Lösung gefunden: euer altes SchVG ist ja mit Wirkung zum 31.07.2009 aufgehoben worden; gilt also nicht mehr. Nachdem ich mir das neue Gesetz nochmal angeschaut habe, interpretiere ich es jetzt so: Die Gläubigerversammlung kann (mit sofortiger Wirkung), dass das neue Recht Anwendung finden soll. Die Modalitäten dazu sind im neuen Gesetz geregelt (im alten geht ja schlecht, es hätte ja schon 1899 antizipieren müssen, dass 2009 eine neue Fassung kommt), insbesondere wird auf die Formvorschriften des neuen Gesetzes verwiesen. Und diese sehen keine zweimalige Einladung mehr vor. Damit dürfte meine zitierte Einlassung falsch sein und die etwaige Beschlüsse rechtsgültig sein. Mittlerweile sind die Ergebnisse veröffentlicht: http://www.magnum-ag.de/cms/media/docs/abstimmungsergebnisse.pdf Alle Beschlussvorlagen sind mit der erforderlichen Mehrheit verabschiedet worden. Damit sollte sich der Kurs von MGU5 am Montag behutsam dem von MGU6 annähern, da die Bedingungen (mit Ausnahme der Ausschüttungsgarantie, die aber bei dem relativ hohen Bilanzgewinn eher nebensächlich ist) ziemlich ähnlich sind. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Stairway August 29, 2010 Das ist ein Ding. Die Lehre aus den Jahren 2009/10: Als Genusscheininhaber, ist man wirklich vor keiner Absurdität geschützt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Torman August 30, 2010 Die Kurse der beiden GS sind heute etwas merkwürdig. Der ehemalige 2009er steht bei rund 100, der schon immer endlose bei 80. Wichtigster Unterschied zwischen beiden nun endlosen GS ist die garantierte Zahlung für 2010/11 beim ehemaligen 2009er. Das wäre im besten Fall ein Vorteil von 24 Punkten. Somit würden die Kurse nur passen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keiner Zahlung in den nächsten beiden Jahren ausgegangen wird. Dafür stehten mir die Scheine insgesamt aber zu hoch, schließlich ist bei so kleinen Läden bei zwei Ausfalljahren auch der Fortbestand des Unternehmens stark gefährdet. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Al Bondy August 30, 2010 Der ehemalige 2009er steht bei rund 100, der schon immer endlose bei 80. ... da wird sichtlich umgeschichtet. Wichtigster Unterschied zwischen beiden nun endlosen GS ist die garantierte Zahlung für 2010/11 beim ehemaligen 2009er. Das wäre im besten Fall ein Vorteil von 24 Punkten. Für das Geschäftsjahr 2011 und für das Geschäftsjahr 2012 wird die Ausschüttung garantiert." ... damit hats per heute eine "Quasi-Garantie" auf 4x12=48 Punkte (2009 demnächst, 2010 durch verbliebenen Bilanzgewinn relativ gesichert, 2011 und 2012 durch Garantie). Für den durchschnittlichen Rentner und sein jugendliches Zweit-Bundesschätzchen also eher unerheblich. Besonders wenn man die aktuelle Rendite zB mit der bereinigten von Deikon vergleicht. Als Genusscheininhaber, ist man wirklich vor keiner Absurdität geschützt. ... ein wahres Wort. Beim 650155er läuft das ergo wahrscheinlich auf absurde 14 Ausschüttungen von je 12% in Folge bis Sept 2013 raus und ein Ende ist dank der Prolongation derzeit noch garnicht abzusehen. Dafür stehten mir die Scheine insgesamt aber zu hoch, schließlich ist bei so kleinen Läden bei zwei Ausfalljahren auch der Fortbestand des Unternehmens stark gefährdet. ... da wäre es sicher doch besser gewesen, wenn man rechtzeitig auf solide GS wie AHBR/Coreal, HRE/DePfa 812722 oder 812404 oder die 273er Serie der IKB gesetzt hätte, da bei so großen gutsortierten und verantwortungsvoll geführten Läden der Fortbestand des Unternehmens garantiert extrem stark ungefährdet ist. Dass sich der 325570 inzwischen den diversen LBBW/LBSachsen-GS im Kurs annähert, erscheint auch absolut logisch, schließlich sind die LBBW alle schon ohne 2009er Ausschüttung nennwertreduziert und haben grad wieder paarhundert Mio Halbjahres-Verlust 2010 gemeldet. Da weiß man doch wenigstens was man hat. LBBW hat nebenbei auch prolongiert (LB0ALR 2020/21), ohne dass dabei gleich die anwaltliche "Schutzstaffel der Kleinkapitalisten" angerückt wäre. Dabei hätte es doch noch interessanten Klärungsbedarf ua zu den Nacht- und Nebel-Transaktionen (zwischen Weihnachten und Neujahr) bei der SachsenLB vor der Übernahme gegeben. WestLB hat ebenfalls GS prolongiert, aber eher in aller Stille nur für Sparkassen und Instis und ohne Einbeziehung der Privaten. Kein Grund sich aufzuregen, auch wenn die Leichensammlung im Keller trotz BädBänk inzwischen schon den Teppich im Eingangsbereich hochdrückt. Fazit: Wer genussorientiert in den Ring steigt, sollte auf jeden Fall immer ein paar lecker Anwälte mit ins Wasser nehmen. http://zene.ize.hu/_...04/00004601.jpg Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity September 1, 2010 Die vereinigten Vermögensverwalter haben für ihre Mandanten mit der Annahme der geänderten GS-Bedingungen zum 2009er Schein wirklich einen Mega-Deal gemacht: Statt einer Rückzahlung zu 120% heute gibt's eine Zahlung von 12% und ein Papier mit einem Marktwert von 86%, in Summe 98% - eine Differenz von 18% mit einem Federstrich. Oder andersrum: Mit den 120% Cash hätte man heute das (fast) gleich ausgestattete unendliche laufende Papier MGU6 zu 75% (ex) kaufen können - ein Poolfaktor von 1,6. (schon klar: natürlich nicht 500k-weise). Da die 2011/20112er Zahlungen - wie wir gelernt haben - sowieso sicher sind, ist das ohnehin die bessere Alternative. Erinnert mich an den Hans im Glück, der durch geschickte Arbitrage einen Goldklumpen in eine Gans verwandelt hat. Vielleicht legt sie ja goldene Eier. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Petersen September 22, 2010 Hallo zusammen, ist irgendwem in den neuen Genussscheinbedingugen aufgefallen, zu was für einem Betrag (Nennbetrag, Tageskurs etc.) die Genussscheine bei Kündigung ausgezahlt werden? Außerdem ist es doch irgendwie seltsam, dass der Kurs dieses Genusscheins heute unter dem 2003er lag, obwohl der 99er doch zwei Garatie-zahlungen hat...hat hierfür jemand eine Erklärung? Gruß, Petersen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity September 23, 2010 · bearbeitet September 23, 2010 von vanity ist irgendwem in den neuen Genussscheinbedingugen aufgefallen, zu was für einem Betrag (Nennbetrag, Tageskurs etc.) die Genussscheine bei Kündigung ausgezahlt werden? Steht hier: http://www.magnum-ag.de/cms/media/docs/abstimmungsergebnisse.pdf (3. Seite, 1. Abschnitt) Bei Kündigung wird zum verbliebenen Nennwert zurückgezahlt, der zum Ternim, auf den gekündigt wurde (also z. B. 31.12.2012), vorliegt. Der verbliebene Nennwert ist der ursprüngliche Nennwert abzüglich etwaiger Verlustteilnahmen. Spätere Aufholungen bleiben unberücksichtigt. Die Zahlung erfolgt dann einen Tag nach der HV. Außerdem ist es doch irgendwie seltsam, dass der Kurs dieses Genusscheins heute unter dem 2003er lag, obwohl der 99er doch zwei Garantiezahlungen hat...hat hierfür jemand eine Erklärung? So liquide sind die beiden jetzt auch nicht, dass es nicht mal Abweichungen von dem geben kann, was man meinen sollte. Ansonsten geht's stetig abwärts, beim MGU5 stärker als beim MGU6, so dass beide jetzt in seltsamer Eintracht bei 74% B notieren (CY>16%, von YTM mag man nicht mehr sprechen). Effiziente Märkte vorausgesetzt würde dass bedeuten, dass die beiden kommenden Ausschüttungen auch bei MGU6 (dem ohne Garantie) als sicher betrachtet werden, denn sonst müsste der entsprechend der vermuteten Ausschüttungsausfallwahrscheinlichkeit tiefer notieren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
checker-finance September 23, 2010 Es fehlt wohl auch noch etwas der Glaube bei der Investorenschar, denn es sind immer noch Stücke zu 98% freibleibend im Angebot (-> 120% p. a., mich reizt das unter den gegebenen Umständen nicht - vielleicht kann Checker-Finance mal den Vorkoster spielen) Ich fühl mich geehrt, lehne aber dankend ab. Mich wundert, dass der Kurs überhaupt noch so hoch ist. Selbst bei höherer Rendite würde ich nicht kaufen. Ich vermute mal, dass viele GS-inhaber nicht selbst gekauft haben, sondern über Driver&Bengsch und wohl auch gar nicht selbständig verkaufen können. Vielleicht ist es das, was den Kurs so stabil hält. Neben hoher Rendite lockt mich ich wie bei DPFH, IKB und Griechenbonds die Aussicht auf das Bundesverdienstkreuz für Retter. Magnum ist da wohl wie Heckler&Koch kontraproduktiv. Vielleicht ändere ich meine Meinung. Kann ja nicht immer nur Angiri LT2's kaufen. Werde den Faden am Wochenende mal vertieft durchlesen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ikbneu Juli 31, 2013 Weiß jemand, warum der 650155 nicht mehr gehandelt wird? Ich finde auch keine ad-hoc. Wie immer...danke. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ceekay74 Juli 31, 2013 Weiß jemand, warum der 650155 nicht mehr gehandelt wird? Ich finde auch keine ad-hoc. Wie immer...danke. Letzter Umsatz gestern 5k zu 101,5 in MUC. Volumen Geld/Brief gibt es hier: KLICK Allein der Anleihenfinder der Börse STU kennt den Schein nicht mehr, gab ja heute schon so Gerüchte über ein Delisting der Alpine... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
precious August 1, 2013 Weiß jemand, warum der 650155 nicht mehr gehandelt wird? der Schein wird jedenfalls heute in Stuttgart und München rege gehandelt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ikbneu Juli 2, 2015 MAGNUM AG Schönefeld Abstimmung ohne Versammlung Aufforderung zur Stimmabgabe durch die Magnum AG, Schönefeld betreffend folgende Genussscheine: Genussscheine 1999/2009 Nr. 01 bis Nr. 10.000 Genussscheine 2002/2009 Nr. 10.001 bis 20.000 Genussscheine 2003/1009 Nr. 20.001 bis 30.000 ISIN DE0006501554 (WKN 650155) Die Magnum AG, Schönefeld, (im Folgenden auch die “Emittentin”) fordert hiermit die Inhaber der vorbezeichneten Genussscheine (nachfolgend auch die “Gläubiger”) zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am 14.. Juli 2015, 15:00 Uhr und endend am 17. Juli 2015 um 15:00 Uhr auf. I. Hintergrund für die Aufforderung zur Stimmabgabe und Erläuterung des Beschlussgegenstands: Seit Auflegung des Genussscheins hat die Emittentin regelmäßig eine jährliche Ausschüttung von 12 % des Nennbetrags der Genussscheine geleistet. Bei dem heutigen Zinsumfeld und einer Verzinsung von Festgeldern nur marginal über 0 % und der teilweisen Einführung negativer Zinsen ist ein Ausschüttungssatz von 12 % nicht mehr marktkonform. Die Emittentin schlägt daher vor, die jährliche Ausschüttung auf 6 % des Nennbetrags der Genussscheine festzulegen. Damit wird den Genussscheininhabern immer noch eine äußerst attraktive Verzinsung geboten. Mit der hiermit ausgesprochenen Aufforderung zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung soll eine marktgerechte Ausschüttung erreicht werden. Die Emittentin und der mit der Abstimmungsleitung beauftragte Notar Ralf Kieslich, Berlin (nachfolgend auch der “Abstimmungsleiter”) schlagen daher unter II. vor, dass die Gläubiger der Reduktion der Ausschüttung von derzeit 12 % jährlich auf 6 % jährlich ab der Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2014 zustimmen. Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung: Auf die Genussscheine findet das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (nachfolgend “SchVG”) Anwendung. Die Gläubiger können gem. § 09 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG durch Mehrheitsbeschluss zustimmen. Gem. § 09 Abs. 2 der Genussscheinbedingungen beschließen die Gläubiger entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Für eine Abstimmung ohne Versammlung gelten die Regelungen des § 18 SchVG. Bei der Beschlussfassung gewährt jeder Genussschein eine Stimme. II. Beschlussgegenstand der Abstimmung ohne Versammlung und Vorschlag zur Beschlussfassung: Beschlussfassung über die Reduktion der jährlichen Ausschüttung von 12 % des Nennbetrags der Genussscheine gem. § 02 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen auf 6 % jährlich mit Wirkung ab der Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2014 (einschl.): Die Emittentin und der Abstimmungsleiter schlagen hiermit den Gläubigern vor, Folgendes zu beschließen: § 01 Abs. 1 (Ausschüttung) der Genussscheinbedingungen betreffend die Genussscheine Genussscheine 1999/2009 Nr. 01 bis Nr. 10.000 Genussscheine 2002/2009 Nr. 10.001 bis Nr. 20.000 Genussscheine 2003/2009 Nr. 20.001 bis Nr. 30.000 ISIN DE0006501554 (WKN 650155) wird wie folgt neu gefasst: “(1) Die Genussscheininhaber erhalten für die Dauer des Genussrechts eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der Magnum AG vorgehende, auf das Geschäftsjahr der Magnum AG bezogene jährliche Ausschüttung von 6 % des Nennbetrags der Genussscheine ab der Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2014 (einschl.). III. Die Emittentin stimmt hiermit unwiderruflich und im Voraus der Änderung der Genussscheinbedingungen, wie in dem Beschlussvorschlag unter II. vorgesehen, zu. IV. Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung sowie Art und Form der Abgabe der Stimmen: 1. Die Abstimmung ohne Versammlung wird von dem Notar Ralf Kieslich, Berlin, („Abstimmungsleiter") geleitet, der von der Emittentin dazu beauftragt worden ist. 2. Die Gläubiger können ihre Stimme gegenüber dem Abstimmungsleiter innerhalb des Zeitraums beginnend am 14. Juli 2015 um 15:00 Uhr und endend am 17. Juli 2015 um 15:00 Uhr (der „Abstimmungszeitraum") in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB")) in deutscher oder englischer Sprache abgeben („Stimmabgabe"). Als Stimmabgabe gilt die Abgabe der Erklärung samt deren Zugang beim Abstimmungsleiter. Vor Beginn oder nach Ablauf des Abstimmungszeitraums beim Abstimmungsleiter zugehende Stimmabgaben werden nicht berücksichtigt. 3. Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an folgende Adresse: Notar Ralf Kieslich - Abstimmungsleiter - “Magnum Genussschein – Abstimmung ohne Versammlung” Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Deutschland Telefax: 0049 32121904444 E-Mail: berlinnotar@gmail.com Der Stimmabgabe sind folgende Unterlagen beizufügen: • Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Ziffer V.2, sofern dieser noch nicht im Rahmen der Anmeldung gemäß Ziffer IV. 5 übermittelt worden ist • Vollmacht gemäß Ziffer VI., sofern der Gläubiger von einem Dritten vertreten wird, sofern diese noch nicht im Rahmen der Anmeldung gemäß Ziffer IV. 5 übermittelt worden ist 4. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Gläubiger gebeten, für die Stimmabgabe das Formular zu verwenden, das auf der Internetseite der Emittentin (http://www.magnum-ag.de unter dem Abschnitt „Investor Relations") ab dem 06. Juli 2015, ab spätestens 12:00 Uhr, zum Abruf verfügbar sein wird. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung dieses Formulars ab. In das Formular für die Stimmabgabe werden auch etwaige bis dahin rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte und beim Abstimmungsleiter zugegangene Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen i.S.v. Ziffer VIII. aufgenommen werden. 5. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung hängt nicht von der vorherigen Anmeldung ab. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung der Teilnahmeberechtigung werden die Gläubiger aber gebeten, sich zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung bei dem Abstimmungsleiter per Post, Fax oder E-Mail an die unter Ziffer IV. 3 genannte Adresse bis spätestens 09. Juli 2015 anzumelden. Der Anmeldung sind bereits folgende Unterlagen beizufügen: • Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Ziffer V.2 • Vollmacht gemäß Ziffer VI., sofern der Gläubiger von einem Dritten vertreten wird V. Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise: 1. Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist jeder Inhaber der bezeichneten Genussscheine berechtigt. 2. Für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis der Inhaberschaft durch das depotführende Institut aus (§ 10 Abs. 3 SchVG). 3. Dieser Nachweis muss klarstellen, dass der Gläubiger im Zeitpunkt der Abstimmung legitimiert ist. Für den Fall, dass der Gläubiger sich vorab gemäß Ziffer IV.5. bereits angemeldet hat, ist zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung der Teilnahmeberechtigung der Zeitpunkt der Anmeldung für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung ausreichend. An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe der von ihm gehaltenen Genussscheine teil. VI. Vertretung bei der Abstimmung ohne Versammlung durch Bevollmächtigte: Die Gläubiger, die nicht persönlich an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmen möchten, können sich bei Abstimmung ohne Versammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Für die Vollmacht ist Textform genügend. Auch im Fall der Vertretung reicht für den Nachweis der Berechtigung ein in Textform erstellter Nachweis der Inhaberschaft durch das depotführende Institut aus. VII. Beschlussfähigkeit und Auszählung der Stimmen: 1. Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die Gläubiger, hinsichtlich derer dem Abstimmungsleiter innerhalb des Abstimmungszeitraums Stimmerklärungen jedweder Art zugegangen sind, mindestens die Hälfte des Gesamtnennbetrages der ausstehenden Genussscheine vertreten. Genussscheine, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Genussscheinen. 2. Sofern der Abstimmungsleiter nach Ablauf des Abstimmungszeitraums die mangelnde Beschlussfähigkeit feststellen sollte, kann gemäß § 18 Abs. 4 S.. 2 SchVG eine Gläubigerversammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen werden; die Versammlung gilt als zweite Gläubigerversammlung i..S.v. § 15 Abs. 3 SchVG. Diese zweite Gläubigerversammlung ist beschlussfähig. Für einen Beschluss, zu dessen Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden jedoch mindestens 25 % des Gesamtnennbetrages der ausstehenden Genussscheine vertreten. Genussscheine, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Genussscheinen. 3. Die Auszählung der Stimmen wird im Wege des Additionsverfahrens durch Auszählung aller Stimmen vorgenommen. VIII. Gegenanträge und Ergänzungsverlangen: 1. Jeder Gläubiger ist berechtigt, zu dem in dieser Aufforderung zur Stimmabgabe vorgeschlagenen Gegenstand der Beschlussfassung nach Maßgabe der Vorschriften des SchVG und der Genussscheinbedingungen eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (,‚Gegenantrag"). 2. Gläubiger, deren Genussscheine zusammen 5 % der ausstehenden Genussscheine erreichen, können nach Maßgabe der Vorschriften des SchVG und der Genussscheinbedingungen verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden ("Ergänzungsverlangen"). 3. Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen sind an den Abstimmungsleiter zu richten und können per Post, Fax oder E-Mail an die unter Ziffer IV. 3 genannte Adresse übermittelt werden. 4. Etwaige ordnungsgemäß gestellte und rechtzeitig zugegangene Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen werden unverzüglich auf der Internetseite der Emittentin (http://www.magnum-ag.de, unter dem Abschnitt „Investor Relations") den anderen Gläubigern zugänglich gemacht werden und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. IX. Unterlagen: Vom Tag der Aufforderung zur Stimmabgabe an bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Gläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin (http://www.magnum-ag.de, unter dem Abschnitt „Investor Relations") zur Verfügung: ― Diese Aufforderung zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung; ― Die Genussscheinbedingungen in der Fassung vom 26. August 2010; ― Formular für die Stimmabgabe im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung (wird erst ab dem 06. Juli 2015, ab spätestens 12:00 Uhr zur Verfügung gestellt). Auf Verlangen eines Gläubigers, das an die Emittentin per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse: Magnum AG Abteilung Investor Relations Lilienthalstr. 3d 12529 Schönefeld, Deutschland Telefax: 0049 30 8847-1829 E-Mail: info@magnum-ag.de zu richten ist, werden Abschriften der vorgenannten Unterlagen diesem Gläubiger unverzüglich und kostenlos übersandt. Schönefeld, im Juni 2015 Magnum AG Der Vorstand Auch der von der Magnum AG, Schönefeld beauftragte Notar Ralf Kieslich, Berlin fordert als Abstimmungsleiter die Inhaber der bezeichneten Genussscheine zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am 14. Juli 2015 um 15:00 Uhr und endend am 17. Juli 2015 um 15:00 Uhr nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern II. bis IX. auf und unterbreitet den Beschlussvorschlag unter der vorstehenden Ziffer II. Berlin, im Juni 2015 Notar Ralf Kieslich Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag