SeppBroesel Dezember 29, 2009 Hey Leute! Die Frage ist schon so banal, dass ich mich ein bisschen dafür schäme, sie zu stellen! Ich habe noch 200 Euro Freibetrag über und denke mir, dass es doch sinnvoll sein müsste, jetzt ein paar Fonds, die Gewinne erzielten, zu verkaufen und in gleicher Höhe sofort wieder zu kaufen, um den Freibetrag auszunutzen. Seh ich das richtig so!? Man ist das peinlich! Aber das Steuerzeugs ist ein Buch mit 7 Siegeln für mich! Gruß. SeppBroesel Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SeppBroesel Dezember 29, 2009 · bearbeitet Dezember 29, 2009 von SeppBroesel Ich hab sie nach dem 31.12.08 gekauft! Gruß. SeppBroesel Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
langzeitsparer Dezember 29, 2009 Ja, macht Sinn, wenn - die Fondsanteile erst 2009 gekauft wurden (sonst sind die Kursgewinne spätestens ab Anfang nächsten Jahres sowieso steuerfrei) - das Finanzamt nicht auf einen Gestaltungsmissbrauch schließt (was allerdings wahrscheinlich ist, wenn der gleiche Fonds am gleichen Tag gekauft und verkauft wird) Also: - Kaufdatum überprüfen (und first in-first out beachten, falls verschiedene Kaufdaten vorhanden sind) - entweder anderen Fonds kaufen (z.B. Rebalancing durchführen) oder mind. ein paar Tage warten, wobei anderer Fonds die sicherere Variante bezüglich Gestaltungsmissbrauch ist.. Gruß, langszeitsparer Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Dagobert Dezember 29, 2009 Ja, macht Sinn, wenn - die Fondsanteile erst 2009 gekauft wurden (sonst sind die Kursgewinne spätestens ab Anfang nächsten Jahres sowieso steuerfrei) - das Finanzamt nicht auf einen Gestaltungsmissbrauch schließt (was allerdings wahrscheinlich ist, wenn der gleiche Fonds am gleichen Tag gekauft und verkauft wird) Also: - Kaufdatum überprüfen (und first in-first out beachten, falls verschiedene Kaufdaten vorhanden sind) - entweder anderen Fonds kaufen (z.B. Rebalancing durchführen) oder mind. ein paar Tage warten, wobei anderer Fonds die sicherere Variante bezüglich Gestaltungsmissbrauch ist.. Gruß, langszeitsparer Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung. Quelle: Bundesfinanzhof Art des Dokuments: Urteil Datum: 25.08.2009 Aktenzeichen: IX R 60/07 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SeppBroesel Dezember 29, 2009 · bearbeitet Dezember 29, 2009 von SeppBroesel Ja, macht Sinn, wenn - die Fondsanteile erst 2009 gekauft wurden (sonst sind die Kursgewinne spätestens ab Anfang nächsten Jahres sowieso steuerfrei) Die Spekulationsfrist ist doch mit der Abgeltungssteuer entfallen, oder wie meinst du das mit einem Jahr und sowieso steuerfrei? @Dagobert: Aber ich veräußere doch mit Gewinn und nicht mit Verlust!? Gruß. SeppBroesel Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
jpjg Dezember 29, 2009 Ja, macht Sinn, wenn - die Fondsanteile erst 2009 gekauft wurden (sonst sind die Kursgewinne spätestens ab Anfang nächsten Jahres sowieso steuerfrei) - das Finanzamt nicht auf einen Gestaltungsmissbrauch schließt (was allerdings wahrscheinlich ist, wenn der gleiche Fonds am gleichen Tag gekauft und verkauft wird) Also: - Kaufdatum überprüfen (und first in-first out beachten, falls verschiedene Kaufdaten vorhanden sind) - entweder anderen Fonds kaufen (z.B. Rebalancing durchführen) oder mind. ein paar Tage warten, wobei anderer Fonds die sicherere Variante bezüglich Gestaltungsmissbrauch ist.. Gruß, langszeitsparer ... und das ganze macht nur Sinn, wenn Kauf/Verkauf keine Zusatzkosten verursachen. Sonst müssten sie noch mit berücksichtigt werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Emilian Dezember 29, 2009 Den Zuschlag erhält Dagobert unter Berücksichtigung von jpjgs Mahnung! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Thomas_384 Dezember 29, 2009 Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung. Quelle: Bundesfinanzhof Art des Dokuments: Urteil Datum: 25.08.2009 Aktenzeichen: IX R 60/07 Und wie schaut es aus, wenn die Wertpapiere innerhalb der Jahresfrist mit Gewinn veräußert werden? Und am folgenden Tage (zu einem geringfügig höheren Kurs) wieder gekauft werden? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
neysee Dezember 29, 2009 Und wie schaut es aus, wenn die Wertpapiere innerhalb der Jahresfrist mit Gewinn veräußert werden? Und am folgenden Tage (zu einem geringfügig höheren Kurs) wieder gekauft werden? Wenn sie bis 2008 gekauft wurden, gehört der Kursgewinn in die Anlage SO, so die Freigrenze überschritten wird. Bei Käufen ab 2009 gibt es keine Jahresfrist mehr, da unterliegt der Kursgewinn immer der Abgeltungssteuer (was letztlich Auslöser dieses Thread ist). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Thomas_384 Dezember 29, 2009 OK, ich glaube meine Frage war nicht ganz klar. Angenommer Fall: - Kauf des Papiers irgendwann in 2009. - Um verbleibenden Freibetrag zu nutzen, Verkauf des Papiers in 2009 mit Gewinn. - Dann am Folgetag wiederrum Kauf des Papiers zu einem geringfügig höheren Preis (aber gleiches Papier und gleiche Stückzahl). Kann sowas als Gestaltungsmissbrauch gedeutet werden? Was passiert dann? Höre gerade zum ersten mal von diesem Gestaltungsmißbrauch. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Emilian Dezember 29, 2009 Nein, hat Dagobert doch geschrieben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
BondWurzel Dezember 29, 2009 OK, ich glaube meine Frage war nicht ganz klar. Angenommer Fall: - Kauf des Papiers irgendwann in 2009. - Um verbleibenden Freibetrag zu nutzen, Verkauf des Papiers in 2009 mit Gewinn. - Dann am Folgetag wiederrum Kauf des Papiers zu einem geringfügig höheren Preis (aber gleiches Papier und gleiche Stückzahl). Kann sowas als Gestaltungsmissbrauch gedeutet werden? Was passiert dann? Höre gerade zum ersten mal von diesem Gestaltungsmißbrauch. DStR 2009, 2188 BFH: Kein Gestaltungsmissbrauch beim taggleichen An- und Verkauf von Wertpapieren Urteil vom 25.08.2009 - IX R 60/07 | AO § 42 | EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 > BeckRS 2009 24003808 > DStRE 2009, 1342 > Erledigte Verfahren > LSK 2009, 430749 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Thomas_384 Dezember 29, 2009 OK, ich glaube meine Frage war nicht ganz klar. Angenommer Fall: - Kauf des Papiers irgendwann in 2009. - Um verbleibenden Freibetrag zu nutzen, Verkauf des Papiers in 2009 mit Gewinn. - Dann am Folgetag wiederrum Kauf des Papiers zu einem geringfügig höheren Preis (aber gleiches Papier und gleiche Stückzahl). Kann sowas als Gestaltungsmissbrauch gedeutet werden? Was passiert dann? Höre gerade zum ersten mal von diesem Gestaltungsmißbrauch. DStR 2009, 2188 BFH: Kein Gestaltungsmissbrauch beim taggleichen An- und Verkauf von Wertpapieren Urteil vom 25.08.2009 - IX R 60/07 | AO § 42 | EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 > BeckRS 2009 24003808 > DStRE 2009, 1342 > Erledigte Verfahren > LSK 2009, 430749 Vielen Dank für die kompetenten Antworten. Das hilft Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag