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Megabulle

Konfusion bei Rückzahlung der Immobilienkredite

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Megabulle

Hallo,

 

zunächst einmal: es handelt sich bei der Frage um ein rein hypothetisches Szenario, dem kein reeler Fall zu Grunde liegt.

 

Fakt ist: ab dem 1.1.2010 dürfen Banken nur noch max. 1% Vorfälligkeitsentschädigung bei der Rückzahlung von Krediten verlangen.

 

Nun sprechen einige Artikel in der Welt und FAZ davon, dass Immobilienkredite von dieser Regelung ausgenommen sind.

Allerdings wird dem von einem Anwalt, in einem Artikel der WAMS, der mir leider nicht mehr vorliegt, widersprochen. Er schliesst auch Immobilienkredite in diese Regelung mit ein.

 

Könnt ihr mir mehr dazu sagen? Dürften auch bei Immobilienkredite nur 1% der Summe als Vorfälligkeitsenschädigung berechnet werden (ab 1.1.2010)?

 

Danke!

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Ramstein
· bearbeitet von Ramstein

Der Blick ins Gesetz hilft hoffentlich:

 

BGB §502 sagt jetzt:

 

Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, ...

 

Klingt gut, aber dann folgt §503:

 

§ 503 Immobiliardarlehensverträge

(1) ....... die §§ 499, 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung nach § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.

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Megabulle

Der Blick ins Gesetz hilft hoffentlich:

 

BGB §502 sagt jetzt:

 

Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, ...

 

Klingt gut, aber dann folgt §503:

 

§ 503 Immobiliardarlehensverträge

(1) ....... die §§ 499, 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung nach § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.

 

 

Danke für die fachkundige Antwort. Doch dies ist lediglich der status quo. Hast du Infos über die Aussichten? Vielleicht auch welche , die über die bisher genannte Berichterstattung hinausgehen? Danke

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Ramstein

Danke für die fachkundige Antwort. Doch dies ist lediglich der status quo. Hast du Infos über die Aussichten? Vielleicht auch welche , die über die bisher genannte Berichterstattung hinausgehen? Danke

Dies ist ein Zitat aus: "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009", das die folgenden beiden EU-Richtlinien in nationales Recht umsetzt:

1. Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/ 60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/ EG (Zahlungsdiensterichtlinie ABl. EU Nr. L 319 S. 1),

2. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie ABl. EU Nr. L 133 S. 66).

 

Pläne zu weiteren Änderungen sind mir nicht bekannt. Wie dann die Gerichte das auslegen, bleibt abzuwarten.

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